VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 | | Ausgegeben am 20. April 2021 |
27. Verordnung: Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im Bregenzerwald
Verordnung
des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung
der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im Bregenzerwald
Auf Grund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2006, Nr. 104/2020 und Nr. 33/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2006,, Nr. 104/2020 und Nr. 33/2021, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Epidemiegebiet
Das Epidemiegebiet umfasst das Gebiet der Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Doren, Egg, Hittisau, Krumbach, Langen bei Bregenz, Langenegg, Lingenau, Mellau, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth.
§ 2Paragraph 2,
Anforderungen beim Überschreiten der Gebietsgrenzen
(1)Absatz einsPersonen, die sich im Epidemiegebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin in einen anderen Teil des österreichischen Staatsgebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen überPersonen, die sich im Epidemiegebiet nach Paragraph eins, aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin in einen anderen Teil des österreichischen Staatsgebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen über
ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme durch eine befugte Stelle nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme durch eine befugte Stelle nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
(2)Absatz 2Einem gemäß Abs. 1 geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzuhalten. Einer ärztlichen Bestätigung ist ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.Einem gemäß Absatz eins, geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzuhalten. Einer ärztlichen Bestätigung ist ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise bei einer Kontrolle vorzuweisen.Die Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise bei einer Kontrolle vorzuweisen.
§ 3Paragraph 3,
Ausnahmen
(1)Absatz einsDer § 2 gilt nicht fürDer Paragraph 2, gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige von Rettungsorganisationen, des Bundesheeres und der Feuerwehr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;
den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Post- und Versanddienstleistungen;
die Durchfahrt durch ein Gebiet nach § 1 ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;die Durchfahrt durch ein Gebiet nach Paragraph eins, ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;
den Güterverkehr, Tiertransporte und den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;
die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen;
die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;
Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz und dem Privatschulgesetz sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem Vorarlberger Landwirtschaftlichen Schulgesetz, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen (Hin- oder Rückfahrt).
(2)Absatz 2Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Absatz eins, glaubhaft zu machen.
§ 4Paragraph 4,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 21. April 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 27. April 2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner