VORARLBERGER
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
96. Verordnung: Verordnung, mit der die Betreuung in Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen und durch Tageseltern im ganzen Land eingeschränkt wird
Gemäß § 18 iVm § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020, wird wegen des Auftretens und zur Eindämmung der Ausbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) Folgendes verordnet:
(1) Die Kindergärten gemäß § 1 Abs. 2 des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 52/2008 idgF, sowie die Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß §§ 31 und 31a Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013 idgF, bleiben bis zum Ablauf des 17. Jänner 2021 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kindergärten sowie Kinderbetreuungseinrichtungen wie folgt einzuschränken:
Das Betreuungsangebot ist auf jene Kinder einzuschränken, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für ihre Kinder einen außerhäuslichen Betreuungsbedarf haben, unabhängig davon, ob oder wie die Eltern oder Erziehungsberechtigten beruflich tätig sind. Die Betreuung dieser Kinder ist sicherzustellen.
(2) Der Rechtsträger des Kindergartens bzw. der Kinderbetreuungseinrichtung hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen.
(3) Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
(4) Von den Leitungen der Einrichtungen ist zu veranlassen, dass Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus getroffen werden.
Der § 1 gilt sinngemäß für die Tätigkeit von Tageseltern gemäß § 30 Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013 idgF.
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Jänner 2021 außer Kraft.