VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 2. Dezember 2020 |
77. Verordnung: Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in Riefensberg |
Verordnung
der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in Riefensberg
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Schutzgebiet
Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Riefensberg ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2Paragraph 2,
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Kojen-Moos“ ist es, den ausgedehnten Moorkomplex der Kojen-Moore mit seiner hochmoor-typischen Hydrologie als Lebensraum für eine vielfältige und vielfach gefährdete Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
§ 3Paragraph 3,
Schutzmaßnahmen
(1)Absatz einsIm Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 2,, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Wegmarkierungen oder Beschilderungen im Auftrag der Behörde oder der Naturparkverwaltung Nagelfluhkette;
Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien zu lagern oder abzulagern;
Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte negativ beeinflussen können;
nicht heimische oder nicht ortstypische Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen oder Aufforstungen durchzuführen;
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde;
bestehende Wege im Schutzgebiet zu verlassen, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums und der Pacht;
mit dem Fahrrad zu fahren;
die geschützten Flächen außerhalb gespurter Loipen oder gekennzeichneter Winterwanderwege zu betreten oder zu befahren, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums und der Pacht;
ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
Abfälle und Verunreinigungen zurückzulassen;
Hunde im Schutzgebiet ohne Leine oder an einer Leine, die länger als zwei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben und Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;
den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 lit. a, c, f, h, i und j gilt nicht für: Der Absatz eins, Litera a,, c, f, h, i und j gilt nicht für:
die ordnungsgemäße, an die nasse Bodenbeschaffenheit angepasste, land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
die ordnungsgemäße jagd- und fischereiliche Nutzung;
die widmungsgemäße Benützung, den Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
die Durchführung von Kartierungen, Erhebungen und Monitorings im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Auftrag der Behörde erfolgen.
§ 4Paragraph 4,
Bewilligung
(1)Absatz einsVon den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein VorhabenVon den Verboten des Paragraph 3, Absatz eins, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 2,, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2)Absatz 2Überdies kann die Behörde auf Antrag Vorhaben, durch die eine Düngung oder Behandlung des Bodens mit Chemikalien erfolgt, genehmigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a oder b vorliegen.Überdies kann die Behörde auf Antrag Vorhaben, durch die eine Düngung oder Behandlung des Bodens mit Chemikalien erfolgt, genehmigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera a, oder b vorliegen.
(3)Absatz 3Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch die Befristung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch die Befristung einer Bewilligung nach Absatz eins, oder 2 ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 5Paragraph 5,
Übergangsbestimmung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufrechte Bewilligungen gemäß § 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, bleiben von § 3 Abs. 1 lit. b unberührt.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufrechte Bewilligungen gemäß Paragraph 4, der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, bleiben von Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, unberührt.
§ 6Paragraph 6,
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner