VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 23. Oktober 2020 |
62. Verordnung: Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, Änderung
Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über
zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie des Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6 und Paragraph 43 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:
„(Landes-COVID-19-MV)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2020 (im Folgenden: COVID-19-MV),“„der COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020, (im Folgenden: COVID-19-MV),“ durch den Ausdruck „COVID-19-MV“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph eins, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.“Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Absatz eins, gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.Im Paragraph eins, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 4, bezeichnet.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen § 1 Abs. 4 lit. a entfällt das Wort Im nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, entfällt das Wort „der“ und wird nach dem Ausdruck „COVID-19-MV,“ die Wortfolge „einschließlich Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2,“„einschließlich Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 2,,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen § 1 Abs. 4 lit. b entfällt der Ausdruck Im nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, entfällt der Ausdruck „Abs. 4 der“ und wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem nunmehrigen § 1 Abs. 4 wird folgende lit. c angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 4, wird folgende Litera c, angefügt:
Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c COVID-19-MV.“Gelegenheitsmärkten im Sinne des Paragraph 10 c, COVID-19-MV.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 1 wird folgender § 2 eingefügt:Nach dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, eingefügt:
„§ 2
Registrierung von Kunden im Gastgewerbe
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Abs. 2, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach Paragraph eins, Absatz 2,, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:
den Familien- und den Vornamen; und
die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Absatz eins, mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.
(3)Absatz 3Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Absatz eins und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(4)Absatz 4Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.Der Betreiber darf die Daten nach Absatz eins und 2 ausschließlich zu dem im Absatz eins, genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Absatz eins, genannten Zweck verarbeiten.
(5)Absatz 5Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.Die Verarbeitung der Daten nach Absatz eins und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(6)Absatz 6Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.Der Betreiber hat die Daten nach Absatz eins und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.
(7)Absatz 7Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.“Den Pflichten nach Absatz eins bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, übermittelt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige § 2 wird als § 3 bezeichnet.Der bisherige Paragraph 2, wird als Paragraph 3, bezeichnet.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen § 3 entfällt in der Überschrift die Wortfolge Im nunmehrigen Paragraph 3, entfällt in der Überschrift die Wortfolge „zur Besucherhöchstzahl“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen § 3 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 3, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und folgender Satz angefügt:
„Für Veranstaltungen mit einmaliger außergewöhnlicher künstlerischer oder sportlicher und von der Landesregierung anerkannter Bedeutung gilt § 10 Abs. 3 und 4 COVID-19-MV.“„Für Veranstaltungen mit einmaliger außergewöhnlicher künstlerischer oder sportlicher und von der Landesregierung anerkannter Bedeutung gilt Paragraph 10, Absatz 3 und 4 COVID-19-MV.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem nunmehrigen § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Regelungen des § 10 COVID-19-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.“Die Regelungen des Paragraph 10, COVID-19-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach dem nunmehrigen § 3 wird folgender § 4 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, eingefügt:
„§ 4
Verweise
Verweise auf die COVID-19-MV beziehen sich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2020.“Verweise auf die COVID-19-MV beziehen sich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2020,.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige § 3 wird als § 5 bezeichnet.Der bisherige Paragraph 3, wird als Paragraph 5, bezeichnet.
15.DieNovellierungsanordnung 15Die, Überschrift des nunmehrigen § 5 lautet:Überschrift des nunmehrigen Paragraph 5, lautet:
„§ 5
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 57/2020“
16.Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen § 5 entfällt die Absatzbezeichnung des Abs. 1 sowie der Abs. 2.Im nunmehrigen Paragraph 5, entfällt die Absatzbezeichnung des Absatz eins, sowie der Absatz 2,
17.Novellierungsanordnung 17, Nach dem nunmehrigen § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 62/2020
(1)Absatz einsDie Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 62/2020, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend § 2, am 25. Oktober 2020 in Kraft.Die Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 62/2020, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend Paragraph 2,, am 25. Oktober 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.“Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung und dem Paragraph 15, Absatz 6, des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.“
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner