VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 12. Oktober 2020

59. Verordnung: Bautechnikverordnung, Änderung

Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung1

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007, Nr. 22/2014 und Nr. 54/2015, wird verordnet:

Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2014, Nr. 29/2015, Nr. 93/2016 und Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Bezeichnung des 6. Unterabschnitts im 2. Abschnitt lautet:

6. Unterabschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 40, Litera c, wird nach dem Wort „abrufbar“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 40, werden folgende Litera d bis g angefügt:

  1. Litera d
    kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage: mit der Heizungsanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;
  2. Litera e
    gebäudetechnisches System: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  3. Litera f
    Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein elektrisch betriebenes mehrspuriges Kraftfahrzeug (Elektrofahrzeug) aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  4. Litera g
    Leitungsinfrastruktur: Leerverrohrung oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Schaltschränke oder Platzreserven für Schaltschränke u. dgl., um die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 41 b, werden folgende Paragraphen 41 c und 41d eingefügt:

„§ 41c
Gebäudetechnische Systeme

  1. Absatz einsBei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
  2. Absatz 2Neue konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur Regelung der Temperatur auszustatten, die sich auf einen oder mehrere Räume beziehen (zonenweise Temperaturregelung). Dies gilt sinngemäß bei nichtkonditionierten Gebäuden, die zu konditionierten Gebäuden umgebaut werden.
  3. Absatz 3In bestehenden Gebäuden ist bei einem Austausch des Wärmeerzeugers eine selbstregulierende Einrichtung zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren; werden die HWB- bzw. LEK-Anforderungen gemäß Paragraph 41, Absatz 5, bzw. Absatz 6, eingehalten, kann das Gebäude auch mit einer zonenweisen Temperaturregelung ausgestattet werden. Ist ein Gebäude mit mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet, die voneinander unabhängig sind und verschiedene Bereiche bedienen, ist diese Anforderung nur auf die Bereiche anzuwenden, die von dem ausgetauschten Wärmeerzeuger bedient werden.
  4. Absatz 4Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum 1. Jänner 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. Litera a
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
    2. Litera b
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;
    3. Litera c
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen; und
    4. Litera d
      den gemeinsamen Betrieb mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme zu ermöglichen, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Paragraph 41 d, <, b, r, /, >, B, e, w, e, r, t, u, n, g und Dokumentation

  1. Absatz einsBei der Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine qualifizierte Person bewerten zu lassen; Paragraph 47, Absatz 2, gilt sinngemäß. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung einer kleineren Systemkomponente. Als relevant im Sinne des ersten Satzes gilt, wenn
    1. Litera a
      ein neues gebäudetechnisches System installiert wird; oder
    2. Litera b
      das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird; oder
    3. Litera c
      ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems einer größeren Modernisierung unterzogen werden, die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen können.
  2. Absatz 2Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz eins, sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Paragraph 41 c, Absatz eins und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens vier Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:

„§ 42a
Elektromobilität

  1. Absatz einsBeim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen ist jeder Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten, sofern sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen.
  2. Absatz 2Bei einem Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, ist jeder Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten, sofern
    1. Litera a
      die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes mit umfassen; oder
    2. Litera b
      die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze mit umfassen.

Dies gilt nicht, wenn die Kosten für die Errichtung der Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Wohngebäudes übersteigen.

  1. Absatz 3Beim Neubau eines Nicht-Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW zu errichten sowie mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten.
  2. Absatz 4Bei einem Nicht-Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW zu errichten sowie mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten, sofern
    1. Litera a
      die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes mit umfassen; oder
    2. Litera b
      die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze mit umfassen.

Dies gilt nicht, wenn die Kosten für die Errichtung der Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Nicht-Wohngebäudes übersteigen.

  1. Absatz 5Bei einem Gebäude, das sowohl als Wohn- als auch als Nicht-Wohngebäude dient, gelten für den Teil des Wohngebäudes die Absatz eins und 2 und für den Teil des Nicht-Wohngebäudes die Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 6Bei rechtmäßig bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist bis zum 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW zu errichten. Ausgenommen davon sind Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition in Titel römisch eins des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission befinden und von ihnen genutzt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 45, lautet:

„§ 45
Inspektion von Heizungsanlagen

  1. Absatz einsHeizungsanlagen und kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachpersonal (Paragraph 47,) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage (z.B. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) zu beziehen. Absatz 6, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Inspektion nach Absatz eins, hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      Prüfung des Wirkungsgrades des Wärmeerzeugers;
    2. Litera b
      Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren;
    3. Litera c
      Brennstoffbedarf bzw. Strombedarf;
    4. Litera d
      Dimensionierung und Ausführung eines eventuell vorhandenen Speichers;
    5. Litera e
      Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen; und
    6. Litera f
      Zustand und Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage.
  3. Absatz 3Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage bzw. an der betreffenden kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. Absatz 4Nach jeder Inspektion nach Absatz eins, ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
  6. Absatz 6Eine Inspektion nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn
    1. Litera a
      die Heizungsanlage bzw. die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Absatz eins, entstehen, gleichwertig sein;
    2. Litera b
      das Gebäude die Kriterien nach dem Paragraph 41 c, Absatz 4, erfüllt; oder
    3. Litera c
      die Heizungsanlage oder die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit
      1. Ziffer eins
        einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
      2. Ziffer 2
        wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.“

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 46, lautet:

„§ 46
Inspektion von Klimaanlagen

  1. Absatz einsKlimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachpersonal (Paragraph 47,) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Klimaanlage bzw. der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage (z.B. Regeleinrichtungen, Kälteanlage und Wärmetauscher) zu beziehen. Absatz 6, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Inspektion nach Absatz eins, hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
    2. Litera b
      Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit;
    3. Litera c
      Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;
    4. Litera d
      Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge; und
    5. Litera e
      Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
  3. Absatz 3Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. Absatz 4Nach jeder Inspektion nach Absatz eins, ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
  6. Absatz 6Eine Inspektion nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn
    1. Litera a
      die Klimaanlage bzw. die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Absatz eins, entstehen, gleichwertig sein;
    2. Litera b
      das Gebäude die Kriterien nach dem Paragraph 41 c, Absatz 4, erfüllt; oder
    3. Litera c
      die Klimaanlage bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit
      1. Ziffer eins
        einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
      2. Ziffer 2
        wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 59/2020, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden; dies gilt auch im Falle von freien Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 59/2020 mit der Ausführung begonnen wurde.“

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844.