VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 19. August 2020 |
52. Gesetz: Gemeindegesetz, Änderung |
XXXI. LT: SA 60/2020, 5. Sitzung 2020
Gesetz
über eine Änderung des Gemeindegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019, Nr. 3/2020, Nr. 19/2020 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt: Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Art. 75 Abs. 2 der Landesverfassung und § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Gemeindevertretungen in den aufgrund der Corona-Krise verschobenen Gemeindewahlen 2020 auf eine verkürzte Dauer gewählt, die sich daraus ergibt, dass die nächsten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Artikel 75, Absatz 2, der Landesverfassung und Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes werden die Gemeindevertretungen in den aufgrund der Corona-Krise verschobenen Gemeindewahlen 2020 auf eine verkürzte Dauer gewählt, die sich daraus ergibt, dass die nächsten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner