VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 10. Juni 2020 |
36. Gesetz: Gemeindewahlgesetz, Änderung |
XXXI. LT: SA 59/2020, 5. Sitzung 2020römisch 31 . LT: SA 59 aus 2020,, 5. Sitzung 2020
Gesetz
über eine Änderung des GemeindewahlgesetzesGesetz, über eine Änderung des Gemeindewahlgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 7/2018, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 16 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 61 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 21 aus 2014,, Nr. 7 aus 2018,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 80 wird folgender § 81 angefügt:Nach dem Paragraph 80, wird folgender Paragraph 81, angefügt:
„§ 81
Sonderbestimmungen für die Gemeindewahlen 2020„§ 81, Sonderbestimmungen für die Gemeindewahlen 2020
(1)Absatz eins,Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14/2020 festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen.Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14 aus 2020, festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gilt im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 16 eingebracht.Ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gilt im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach Paragraph 16, eingebracht.
(3)Absatz 3,Desgleichen gilt ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 21 eingebracht.Desgleichen gilt ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach Paragraph 21, eingebracht.
(4)Absatz 4,Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind alle im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag gesetzten Wahlhandlungen nicht weiter beachtlich. Für den ursprünglich vorgesehenen Wahltag beantragte Wahlkarten, welche bei der Wahlbehörde eingelangt sind oder noch einlangen, sind von dieser ungeöffnet zu vernichten.“Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind alle im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag gesetzten Wahlhandlungen nicht weiter beachtlich. Für den ursprünglich vorgesehenen Wahltag beantragte Wahlkarten, welche bei der Wahlbehörde eingelangt sind oder noch einlangen, sind von dieser ungeöffnet zu vernichten.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner