Absatz einsDie Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14/2020 festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 durchzuführen.