VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. Juni 2020

36. Gesetz: Gemeindewahlgesetz, Änderung

                    römisch XXXI. LT: SA 59/2020, 5. Sitzung 2020

Gesetz
über eine Änderung des Gemeindewahlgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 7/2018, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

Nach dem Paragraph 80, wird folgender Paragraph 81, angefügt:

„§ 81
Sonderbestimmungen für die Gemeindewahlen 2020

  1. Absatz einsDie Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14/2020 festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 durchzuführen.
  2. Absatz 2Ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gilt im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach Paragraph 16, eingebracht.
  3. Absatz 3Desgleichen gilt ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach Paragraph 21, eingebracht.
  4. Absatz 4Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind alle im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag gesetzten Wahlhandlungen nicht weiter beachtlich. Für den ursprünglich vorgesehenen Wahltag beantragte Wahlkarten, welche bei der Wahlbehörde eingelangt sind oder noch einlangen, sind von dieser ungeöffnet zu vernichten.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner