VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 17. April 2020 |
24. Gesetz:
Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle
XXXI. LT: RV 19/2019, 1. Sitzung 2020römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 19 aus 2019,, 1. Sitzung 2020
Gesetz
über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-,
Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – SammelnovelleGesetz, über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-,, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019 und Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3 aus 1998,, Nr. 49 aus 1998,, Nr. 62 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 20 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 4 aus 2012,, Nr. 94 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 15 aus 2019,, Nr. 62 aus 2019, und Nr. 3 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008 , Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, und Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29 aus 1993,, Nr. 40 aus 1993,, Nr. 22 aus 1994,, Nr. 27 aus 1994,, Nr. 49 aus 1995,, Nr. 2 aus 1997,, Nr. 4 aus 1997,, Nr. 58 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 5 aus 1998,, Nr. 25 aus 1998,, Nr. 19 aus 1999,, Nr. 49 aus 2000,, Nr. 14 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2002,, Nr. 52 aus 2002,, Nr. 26 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 38 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008, , Nr. 23 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 67 aus 2010,, Nr. 12 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 31 aus 2012,, Nr. 36 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 50 aus 2015,, Nr. 35 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, und Nr. 66 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 wird im Verweis „§ 16a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird im Verweis „§ 16a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 70 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§§ 42c“ ein Beistrich gesetzt.Im Paragraph 70, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§§ 42c“ ein Beistrich gesetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 82b wird in den Abs. 1, 3 und 4 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und im Abs. 5 das Wort „Hauptverband“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph 82 b, wird in den Absatz eins, 3 und 4 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und im Absatz 5, das Wort „Hauptverband“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 155 wird folgender § 156 angefügt:Nach dem Paragraph 155, wird folgender Paragraph 156, angefügt:
„§ 156
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020 „§ 156, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24 aus 2020,
Art. II des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“Artikel römisch zwei, des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30 aus 1993,, Nr. 41 aus 1993,, Nr. 28 aus 1994,, Nr. 5 aus 1995,, Nr. 50 aus 1995,, Nr. 5 aus 1997,, Nr. 61 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 6 aus 1998,, Nr. 26 aus 1998,, Nr. 20 aus 1999,, Nr. 24 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 23 aus 2002,, Nr. 53 aus 2002,, Nr. 27 aus 2003,, Nr. 20 aus 2005,, Nr. 44 aus 2006,, Nr. 40 aus 2007,, Nr. 22 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 33 aus 2012,, Nr. 38 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 52 aus 2015,, Nr. 36 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 6 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 wird im Verweis „§ 13a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 6, wird im Verweis „§ 13a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 58 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§§ 38“ ein Beistrich eingefügt.Im Paragraph 58, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§§ 38“ ein Beistrich eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 73 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§§ 38, 38b“ ein Beistrich eingefügt.Im Paragraph 73, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§§ 38, 38b“ ein Beistrich eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 85b wird in den Abs. 1, 3 und 4 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und im Abs. 5 das Wort „Hauptverband“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph 85 b, wird in den Absatz eins, 3 und 4 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und im Absatz 5, das Wort „Hauptverband“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 142 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach dem § 161 wird folgender § 162 angefügt:Nach dem Paragraph 161, wird folgender Paragraph 162, angefügt:
„§ 162
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020„§ 162 , Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020
Art. III des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“Artikel römisch drei, des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 27/2005, Nr. 3/2007, Nr. 44/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 38 aus 2002,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 3 aus 2007,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Diesem Erfordernis“ durch die Wortfolge „Diesen Erfordernissen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Diesem Erfordernis“ durch die Wortfolge „Diesen Erfordernissen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „eigenberechtigte beauftragte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „eigenberechtigte beauftragte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012, Nr. 44/2013, Nr. 46/2017, Nr. 37/2018 und Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 9 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 46 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 68 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Sittenpolizeigesetz, LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Sittenpolizeigesetz, LGBl.Nr. 6 aus 1976,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familiennamens bzw. Nachnamens,“ durch den Ausdruck „Familien- und“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „Familiennamens bzw. Nachnamens,“ durch den Ausdruck „Familien- und“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Das Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl.Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:Das Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013, und Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige, entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige, entscheidungsfähige“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4,“ der Ausdruck „§ 5a,“ und nach dem Ausdruck „§ 7,“ der Ausdruck „§ 10a,“ eingefügt.Im Paragraph 18, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 4,“ der Ausdruck „§ 5a,“ und nach dem Ausdruck „§ 7,“ der Ausdruck „§ 10a,“ eingefügt.
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14 aus 1979,, in der Fassung LGBl.Nr. 47 aus 1996,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 40 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 7 aus 2014, und Nr. 45 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 28 Abs. 1 lit. a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 81 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „minderjährig“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph 81, wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „minderjährig“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel IXArtikel römisch neun
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018 und Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert:Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2008,, in der Fassung LGBl.Nr. 59 aus 2009,, Nr. 26 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 78 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 25 aus 2018, und Nr. 45 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „voll handlungsfähig“ durch die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „voll handlungsfähig“ durch die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig sowie“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig sowie“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des § 17a wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 17 a, wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Artikel XArtikel römisch zehn
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 2006,, Nr. 67 aus 2008,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 7 aus 2011,, Nr. 27 aus 2011,, Nr. 8 aus 2013,, Nr. 14 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 46 aus 2013,, Nr. 10 aus 2015,, Nr. 10 aus 2018, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art. I § 2 Abs. 4 lit. d entfällt der Ausdruck „ein Referenzzentrum,“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 4, Litera d, entfällt der Ausdruck „ein Referenzzentrum,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. I § 5 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „sowie den halbstationären Bereich“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, entfällt die Wortfolge „sowie den halbstationären Bereich“.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des Art. I § 8 wird nach dem Wort „Organisationseinheiten“ die Wortfolge „und organisatorische Eingliederung“ angefügt. In der Überschrift des Artikel römisch eins, Paragraph 8, wird nach dem Wort „Organisationseinheiten“ die Wortfolge „und organisatorische Eingliederung“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Art. I § 8 Abs. 3 lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Fachschwerpunkte, dislozierte Wochen- oder Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt in den folgenden Typen geführt werden:
eigenständig: Die Organisationseinheit verfügt über Personal jener Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist und ist hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden (Partnerabteilung);
nicht eigenständig als Satellit: Die Organisationseinheit verfügt mit Ausnahme der ärztlichen Versorgung über Personal der Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist. Die ärztliche Versorgung erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung); oder
funktionell im Rahmen einer standortübergreifenden Abteilung (§ 8a Abs. 2): Die Organisationseinheit ist vollständig organisatorisch und personell in die jeweilige Abteilung eingebunden.“funktionell im Rahmen einer standortübergreifenden Abteilung (Paragraph 8 a, Absatz 2,): Die Organisationseinheit ist vollständig organisatorisch und personell in die jeweilige Abteilung eingebunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Art. I § 8 Abs. 4 entfällt. Der Artikel römisch eins, Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Art. I § 8a wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 a, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Abteilungen können unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden:
am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls als Abteilung eingerichtet; an anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien für eine Abteilung oder für eine reduzierte Organisationseinheit erfüllen;
im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien des Abs. 1 und der §§ 8b bis 8e explizit ausgewiesen;im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien des Absatz eins und der Paragraphen 8 b bis 8 e explizit ausgewiesen;
die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren;
an allen Standorten sind die Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstaltenstandortes und die jeweilige Organisationseinheit zu erfüllen;
§ 17 Abs. 5 ist analog anzuwenden; undParagraph 17, Absatz 5, ist analog anzuwenden; und
es ist sicherzustellen, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Art. I § 8b Abs. 1 entfallen die lit. a und d; die bisherigen lit. b, c, e und f werden als lit. a bis d bezeichnet; in der nunmehrigen lit. c wird das Wort „Departements“ durch das Wort „Departments“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 b, Absatz eins, entfallen die Litera a und d; die bisherigen Litera b, c, e und f werden als Litera a bis d bezeichnet; in der nunmehrigen Litera c, wird das Wort „Departements“ durch das Wort „Departments“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Art. I § 8b Abs. 2 entfallen die lit. a und c; die bisherigen lit. b, d und e werden als lit. a bis c bezeichnet; in der nunmehrigen lit. a wird nach dem Ausdruck „Akutgeriatrie/Remobilisation“ die Wortfolge „und Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt und die Zahl „20“ durch die Zahl „15“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 b, Absatz 2, entfallen die Litera a und c; die bisherigen Litera b, d und e werden als Litera a bis c bezeichnet; in der nunmehrigen Litera a, wird nach dem Ausdruck „Akutgeriatrie/Remobilisation“ die Wortfolge „und Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt und die Zahl „20“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Art. I § 8b Abs. 3 entfällt der Ausdruck „– mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie –“ und wird die Wortfolge „der vorgehaltenen Fachrichtung“ durch die Wortfolge „oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 b, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „– mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie –“ und wird die Wortfolge „der vorgehaltenen Fachrichtung“ durch die Wortfolge „oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Art. I § 8b Abs. 4 entfällt.Der Artikel römisch eins, Paragraph 8 b, Absatz 4, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Der Art. I § 8c Abs. 1 lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 8 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Orthopädie und Traumatologie; Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Urologie.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Art. I § 8c entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 c, entfällt der Absatz 2,; die bisherigen Absatz 3 und 4 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Art. I § 8c Abs. 3 wird nach dem Wort „eingeschränkte“ der Ausdruck „Öffnungs- und“ eingefügt und der Ausdruck „ , wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Sie“ durch den Ausdruck „ . Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. Fachschwerpunkte“ ersetzt.Im nunmehrigen Artikel römisch eins, Paragraph 8 c, Absatz 3, wird nach dem Wort „eingeschränkte“ der Ausdruck „Öffnungs- und“ eingefügt und der Ausdruck „ , wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Sie“ durch den Ausdruck „ . Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. Fachschwerpunkte“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Art. I § 8d Abs. 1 wird nach dem Wort „Wochenkliniken“ der Ausdruck „befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 d, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wochenkliniken“ der Ausdruck „befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (Paragraph 8, Absatz 3,). Sie“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Der Art. I § 8d Abs. 2 lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 8 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb (Montag bis Freitag) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen (§ 29 Abs. 2 lit. h). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.“Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb (Montag bis Freitag) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen (Paragraph 29, Absatz 2, Litera h,). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Der Art. I § 8d Abs. 3 entfällt.Der Artikel römisch eins, Paragraph 8 d, Absatz 3, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Art. I § 8e Abs. 1 wird nach dem Wort „Tageskliniken“ der Ausdruck „befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „konservative und operative“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 e, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tageskliniken“ der Ausdruck „befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (Paragraph 8, Absatz 3,). Sie“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „konservative und operative“.
18.Novellierungsanordnung 18, Der Art. I § 8e Abs. 2 lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 8 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dislozierte Tageskliniken haben eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der Art. I § 8e Abs. 3 entfällt.Der Artikel römisch eins, Paragraph 8 e, Absatz 3, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem Art. I § 8f wird folgender Ausdruck angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 8 f, wird folgender Ausdruck angefügt:
„Sie können in folgenden Typen geführt werden:
als allgemeine Fachambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen von Basisaufgaben oder speziellen Aufgaben der Fachbereiche, zur präoperativen oder prästationären Abklärung und zur postoperativen oder poststationären Kontrolle; allgemeine Fachambulanzen können auch interdisziplinär geführt werden;
als Spezialambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer; eine Spezialambulanz ist einer Fachambulanz zuzuordnen; oder
als Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Art. I § 8g Abs. 2 lit. a wird nach dem Ausdruck „Herzchirurgie,“ der Ausdruck „Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung,“ eingefügt und der Ausdruck „Kinder, die das 15. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „Personen, die das 14. Lebensjahr“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 g, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Herzchirurgie,“ der Ausdruck „Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung,“ eingefügt und der Ausdruck „Kinder, die das 15. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „Personen, die das 14. Lebensjahr“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im Art. I § 8g Abs. 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „Herzchirurgie,“ der Ausdruck „Traumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie),“ eingefügt, nach dem Wort „Kardiologie“ der Beistrich durch den Ausdruck „für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie“ und der Ausdruck „Kinder, die das 15. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „Personen, die das 18. Lebensjahr“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 8 g, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Ausdruck „Herzchirurgie,“ der Ausdruck „Traumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie),“ eingefügt, nach dem Wort „Kardiologie“ der Beistrich durch den Ausdruck „für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie“ und der Ausdruck „Kinder, die das 15. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „Personen, die das 18. Lebensjahr“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im Art. I § 9 wird das Wort „auch“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des stationären Pflegebereichs“ ersetzt und vor der bisherigen lit. a folgende lit. a eingefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 9, wird das Wort „auch“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des stationären Pflegebereichs“ ersetzt und vor der bisherigen Litera a, folgende Litera a, eingefügt:
fachbezogen: es werden Patienten und Patientinnen eines einzigen Sonderfaches behandelt (Fachbezogene Pflegestation);“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Art. I § 9 werden die bisherigen lit. a bis c als lit. b bis d bezeichnet. Im Artikel römisch eins, Paragraph 9, werden die bisherigen Litera a bis c als Litera b bis d bezeichnet.
25.Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen Art. I § 9 lit. b wird vor dem Strickpunkt der Ausdruck „(Interdisziplinäre Pflegestation)“ eingefügt.Im nunmehrigen Artikel römisch eins, Paragraph 9, Litera b, wird vor dem Strickpunkt der Ausdruck „(Interdisziplinäre Pflegestation)“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen Art. I § 9 lit. c wird vor dem Strickpunkt der Ausdruck „(Wochenstation)“ eingefügt.Im nunmehrigen Artikel römisch eins, Paragraph 9, Litera c, wird vor dem Strickpunkt der Ausdruck „(Wochenstation)“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im nunmehrigen Art. I § 9 lit. d wird nach dem Wort „ist“ der Ausdruck „(Tagesstation)“ eingefügt sowie am Ende der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt.Im nunmehrigen Artikel römisch eins, Paragraph 9, Litera d, wird nach dem Wort „ist“ der Ausdruck „(Tagesstation)“ eingefügt sowie am Ende der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem Art. I § 9 wird folgende lit. e angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 9, wird folgende Litera e, angefügt:
als interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstation: der Bettenbereich dient Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten und Patientinnen für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im Art. I § 9a Abs. 1 werden die lit. a bis d durch folgende lit. a und b ersetzt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 9 a, Absatz eins, werden die Litera a bis d durch folgende Litera a und b ersetzt:
als Akut-Ambulanz mit eingeschränkten oder uneingeschränkten Öffnungszeiten; oder
als Termin-Ambulanz mit eingeschränkten Öffnungszeiten.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im Art. I § 9a entfällt der Abs. 2, der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.Im Artikel römisch eins, Paragraph 9 a, entfällt der Absatz 2,, der bisherige Absatz 3, wird als Absatz 2, bezeichnet.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem nunmehrigen Art. I § 9a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem nunmehrigen Artikel römisch eins, Paragraph 9 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Der Art. I § 9b lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 9 b, lautet:
„§ 9b
Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit„§ 9b, Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit
(1)Absatz eins,Anstaltsambulatorien und selbständige Ambulatorien, die als Akut-Ambulanz geführt werden, können auch in der Form Zentraler Ambulanter Erstversorgungseinheiten zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist, betrieben werden.
(2)Absatz 2,Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Patienten und Patientinnen sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln; Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden. Im Bedarfsfall sind Patienten und Patientinnen in den stationären Bereich aufzunehmen oder an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
(5)Absatz 5,Einer Zentralen Ambulanten Erstversorgungseinheit kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (§ 9 lit. e) direkt angeschlossen werden.“Einer Zentralen Ambulanten Erstversorgungseinheit kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Paragraph 9, Litera e,) direkt angeschlossen werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, Der Art. I § 9c entfällt.Der Artikel römisch eins, Paragraph 9 c, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im Art. I § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit“ durch die Wortfolge „Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit“ durch die Wortfolge „Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In den Art. I §§ 11 Abs. 2 und 11a Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches“ durch die Wortfolge „einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt. In den Artikel römisch eins, Paragraphen 11, Absatz 2 und 11 a Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches“ durch die Wortfolge „einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In den Art. I §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 6 wird jeweils nach dem Ausdruck „§§ 8 und 8b bis 8e“ die Wortfolge „sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG“ eingefügt.In den Artikel römisch eins, Paragraphen 11, Absatz 3 und 11 a Absatz 6, wird jeweils nach dem Ausdruck „§§ 8 und 8b bis 8e“ die Wortfolge „sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im Art. I § 11 Abs. 4 wird der Ausdruck „sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.“ durch folgende lit. a und b ersetzt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 11, Absatz 4, wird der Ausdruck „sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im Paragraph 23 a, geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.“ durch folgende Litera a und b ersetzt:
sie funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 23a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, undsie funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 23 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und
die örtlich getrennt untergebrachten Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe der jeweiligen Krankenanstalt oder des jeweiligen Krankenanstaltenstandortes gemäß § 17 Abs. 5 entspricht.“die örtlich getrennt untergebrachten Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe der jeweiligen Krankenanstalt oder des jeweiligen Krankenanstaltenstandortes gemäß Paragraph 17, Absatz 5, entspricht.“
38.Novellierungsanordnung 38, Der Art. I § 11a Abs. 4 lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 11 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.“Der Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im Art. I § 11b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 11 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 11a Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 4, ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In den Art. I §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 2 lit. a, 55 Abs. 2 lit. d, 56 Abs. 3 lit. c und Abs. 4, 57 Abs. 4 und 97 Abs. 4 und 6 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.In den Artikel römisch eins, Paragraphen 18, Absatz 3, 20, Absatz 2, Litera a,, 55 Absatz 2, Litera d,, 56 Absatz 3, Litera c und Absatz 4,, 57 Absatz 4 und 97 Absatz 4 und 6 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im Art. I § 18a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im Art. I § 18a Abs. 2 entfällt das Wort „bettenführenden“ und wird nach dem Wort „Anstaltszwecks“ der Klammerausdruck „(§ 3)“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 18 a, Absatz 2, entfällt das Wort „bettenführenden“ und wird nach dem Wort „Anstaltszwecks“ der Klammerausdruck „(Paragraph 3,)“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im Art. I § 21 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt: Im Artikel römisch eins, Paragraph 21, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im § 18a Abs. 4 lit. b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.“Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im Paragraph 18 a, Absatz 4, Litera b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im Art. I § 21 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.Im Artikel römisch eins, Paragraph 21, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet.
45.Novellierungsanordnung 45, Im nunmehrigen Art. I § 21 Abs. 3 wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.Im nunmehrigen Artikel römisch eins, Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im Art. I § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Betriebsbewilligung ist“ der Ausdruck „– erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen –“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 23, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die Betriebsbewilligung ist“ der Ausdruck „– erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen –“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im Art. I § 24 Abs. 1 lit. i wird nach dem Wort „Großgeräte“ die Wortfolge „ausgenommen Ersatzanschaffungen“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, wird nach dem Wort „Großgeräte“ die Wortfolge „ausgenommen Ersatzanschaffungen“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im Art. I § 29 Abs. 2 entfällt in der lit. b die Wortfolge „oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich)“ und wird in der lit. e der Ausdruck „§ 32 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 32 Abs. 4“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 29, Absatz 2, entfällt in der Litera b, die Wortfolge „oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich)“ und wird in der Litera e, der Ausdruck „§ 32 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 32 Absatz 4, ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Im Art. I § 30 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „bzw.“ durch das Wort „und“ und die Wortfolge „gegen Ersatz der Kosten“ durch den Ausdruck „nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 30, Absatz 2, Litera e, wird der Ausdruck „bzw.“ durch das Wort „und“ und die Wortfolge „gegen Ersatz der Kosten“ durch den Ausdruck „nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Im Art. I § 30a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „zumindest“, nach dem Ausdruck „Optometrie,“ der Ausdruck „Frauenheilkunde und Geburtshilfe,“ eingefügt, nach dem Wort „Chirurgie“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Neurochirurgie“ die Wortfolge „und Urologie“ sowie nach dem Wort „Wartelisten“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 30 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „zumindest“, nach dem Ausdruck „Optometrie,“ der Ausdruck „Frauenheilkunde und Geburtshilfe,“ eingefügt, nach dem Wort „Chirurgie“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Neurochirurgie“ die Wortfolge „und Urologie“ sowie nach dem Wort „Wartelisten“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im Art. I § 30a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „betriebsorganisatorischen Aspekten“ die Wortfolge „und sozialen Aspekten (z.B. drohende Berufsunfähigkeit)“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 30 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „betriebsorganisatorischen Aspekten“ die Wortfolge „und sozialen Aspekten (z.B. drohende Berufsunfähigkeit)“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im Art. I § 31 Abs. 1 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem Wort „Qualitätssicherung“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im Art. I § 32 Abs. 3 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „einschlägig“ eingefügt und die Wortfolge „fachärztlich qualifizierte Personen“ durch die Wortfolge „einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 32, Absatz 3, wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „einschlägig“ eingefügt und die Wortfolge „fachärztlich qualifizierte Personen“ durch die Wortfolge „einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im Art. I § 32 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Departments, Fachschwerpunkten,“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 32, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „Departments, Fachschwerpunkten,“.
55.Novellierungsanordnung 55, Dem Art. I § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 34, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden. Die Träger der Krankenanstalten haben an der österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „sowie Unfallchirurgie“ durch den Ausdruck „ , Neurologie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2, Litera c, wird die Wortfolge „sowie Unfallchirurgie“ durch den Ausdruck „ , Neurologie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „außerhalb“ die Wortfolge „der Öffnungszeiten während“ und nach der Wortfolge „Rufbereitschaft eingerichtet ist“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, wird nach dem Wort „außerhalb“ die Wortfolge „der Öffnungszeiten während“ und nach der Wortfolge „Rufbereitschaft eingerichtet ist“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. f wird nach dem Ausdruck „ ; außerhalb der“ die Wortfolge „Öffnungszeiten während der“ und nach der Wortfolge „durch die“ der Ausdruck „Partner- oder“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2, Litera f, wird nach dem Ausdruck „ ; außerhalb der“ die Wortfolge „Öffnungszeiten während der“ und nach der Wortfolge „durch die“ der Ausdruck „Partner- oder“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. g wird nach der Wortfolge „außerhalb der“ die Wortfolge „Öffnungszeiten während der“ und nach dem Wort „wenn“ der Ausdruck „stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung“ eingefügt und die Wortfolge „postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist“ durch die Wortfolge „Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2, Litera g, wird nach der Wortfolge „außerhalb der“ die Wortfolge „Öffnungszeiten während der“ und nach dem Wort „wenn“ der Ausdruck „stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung“ eingefügt und die Wortfolge „postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist“ durch die Wortfolge „Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, Im Art. I § 39 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt: Im Artikel römisch eins, Paragraph 39, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten oder einer Patientin durch Anstaltspersonal gekommen ist, so hat die Kinderschutzgruppe den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin als weiteres Mitglied beizuziehen.“
61.Novellierungsanordnung 61, Im Art. I § 39 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.Im Artikel römisch eins, Paragraph 39, wird der bisherige Absatz 4, als Absatz 5, bezeichnet.
62.Novellierungsanordnung 62, Dem Art. I § 39a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 39 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 39 Abs. 4 über die Beiziehung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin gilt sinngemäß.“Paragraph 39, Absatz 4, über die Beiziehung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin gilt sinngemäß.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im Art. I § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, Im Art. I § 48 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „Speicherung und“, und werden das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“, der Ausdruck „durch Rechtsträger, denen“ durch den Ausdruck „im Wege eines Auftragsverarbeiters, dem“, der Ausdruck „wurden,“ durch den Ausdruck „wurde,“ und im letzten Satz das Wort „Rechtsträger“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 48, Absatz 11, entfällt die Wortfolge „Speicherung und“, und werden das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“, der Ausdruck „durch Rechtsträger, denen“ durch den Ausdruck „im Wege eines Auftragsverarbeiters, dem“, der Ausdruck „wurden,“ durch den Ausdruck „wurde,“ und im letzten Satz das Wort „Rechtsträger“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im Art. I § 51 Abs. 1 lit. e entfällt nach dem Ausdruck „Gewebe-“ der Bindestrich.Im Artikel römisch eins, Paragraph 51, Absatz eins, Litera e, entfällt nach dem Ausdruck „Gewebe-“ der Bindestrich.
66.Novellierungsanordnung 66, Im Art. I § 51 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 51, Absatz 6, wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, Dem Art. I § 57 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 57, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 3 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß.“Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 3 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß.“
68.Novellierungsanordnung 68, Nach dem Art. I § 58 wird folgender § 58a eingefügt:Nach dem Artikel römisch eins, Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Verarbeitung personenbezogener Daten„§ 58a, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Rechtsträger von Krankenanstalten sind – unbeschadet anderer Ermächtigungen – ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 für die folgenden Zwecke zu verarbeiten:
Dokumentation und Auskunftserteilung (§§ 47 und 48); sowieDokumentation und Auskunftserteilung (Paragraphen 47 und 48); sowie
Abrechnung (3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt und 5. Abschnitt).
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“ Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im Art. I § 63 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 63, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
Name der untergebrachten Personen,
weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes) bei Personen nach lit. a,weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, des Unterbringungsgesetzes) bei Personen nach Litera a,,
Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
der anordnende Arzt oder die anordnende Ärztin,
allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 2 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“
70.Novellierungsanordnung 70, Im Art. I § 71 Abs. 7 wird nach dem Wort „fachrichtungsbezogenen“ die Wortfolge „oder sonstigen“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Organisationseinheit“ der Ausdruck „ , einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit (§ 9b) oder in einer Ambulanten Erstversorgungseinheit (§ 9a)“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 71, Absatz 7, wird nach dem Wort „fachrichtungsbezogenen“ die Wortfolge „oder sonstigen“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Organisationseinheit“ der Ausdruck „ , einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit (Paragraph 9 b,) oder in einer Ambulanten Erstversorgungseinheit (Paragraph 9 a,)“.
71.Novellierungsanordnung 71, Im Art. I § 85 Abs. 5 entfällt in der lit. d das Wort „oder“ und wird in der lit. e der Punkt durch den Ausdruck „ ; oder“ ersetzt und folgende lit. f angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 85, Absatz 5, entfällt in der Litera d, das Wort „oder“ und wird in der Litera e, der Punkt durch den Ausdruck „ ; oder“ ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
die aus organisatorischen Gründen seitens der Krankenanstalt vor Durchführung des geplanten Eingriffs aus der stationären Pflege entlassen werden.“
72.Novellierungsanordnung 72, In den Art. I §§ 92a Abs. 1 und 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.In den Artikel römisch eins, Paragraphen 92 a, Absatz eins, und 94 Absatz 2, wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, Im Art. I § 94 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 94, Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, Im Art. I § 94 Abs. 6 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ und das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 94, Absatz 6, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ und das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, Im Art. I § 94a Abs. 4 entfällt vor der Wortfolge „zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalt“ das Wort „sowie“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 94 a, Absatz 4, entfällt vor der Wortfolge „zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalt“ das Wort „sowie“.
76.Novellierungsanordnung 76, Im Art. I § 94b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „jene Personen“ der Ausdruck „gemäß § 94 Abs. 1 und 2“ eingefügt und am Ende folgender Satz angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 94 b, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „jene Personen“ der Ausdruck „gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 eingefügt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Die Abgeltung hat durch LKF-Gebührenersätze in Verbindung mit einer Strukturpauschale zu erfolgen.“
77.Novellierungsanordnung 77, Der Art. I § 94b Abs. 2 und 3 lautet:Der Artikel römisch eins, Paragraph 94 b, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Im Nebenkostenstellenbereich sind Leistungen in der Form einer Pauschale abzugelten.
(3)Absatz 3,Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, der Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß § 94 festzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.“Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, der Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, festzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.“
78.Novellierungsanordnung 78, Dem Art. I § 94b wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 94 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.“Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.“
79.Novellierungsanordnung 79, Im Art. I § 96 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „halbstationären,“.Im Artikel römisch eins, Paragraph 96, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „halbstationären,“.
80.Novellierungsanordnung 80, Im Art. I § 96 Abs. 2 wird der Beistrich durch das Wort „sowie“ und die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 96, Absatz 2, wird der Beistrich durch das Wort „sowie“ und die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, Nach dem Art. I § 108c wird folgender § 108d eingefügt:Nach dem Artikel römisch eins, Paragraph 108 c, wird folgender Paragraph 108 d, eingefügt:
„§ 108d
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020„§ 108d, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020
Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie gemäß § 8b Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Sinne des § 8b Abs. 1 lit. d in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 sind spätestens bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.“ Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, Litera a, in der Fassung LGBl.Nr. 8 aus 2013, sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Sinne des Paragraph 8 b, Absatz eins, Litera d, in der Fassung LGBl.Nr. 10 aus 2018, sind spätestens bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.“
82.Novellierungsanordnung 82, Dem Art. I § 109 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 109, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Art. X des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der § 94b Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2020 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2019 in Kraft.“ Artikel römisch zehn, des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Paragraph 94 b, Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
83.Novellierungsanordnung 83, Im Art. II Z. 1a wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. e“ ersetzt und die lit. g als lit. e bezeichnet.Im Artikel römisch zwei, Ziffer eins a, wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. e“ ersetzt und die Litera g, als Litera e, bezeichnet.
84.Novellierungsanordnung 84, Im Art. II Z. 2 entfällt die Wortfolge „sowie den halbstationären Bereich“.Im Artikel römisch zwei, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „sowie den halbstationären Bereich“.
85.Novellierungsanordnung 85, Im Art. II Z. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“.Im Artikel römisch zwei, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“.
86.Novellierungsanordnung 86, Im Art. II Z. 7 wird nach der Wortfolge „Die Betriebsbewilligung ist“ der Ausdruck „– erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen –“ eingefügt.Im Artikel römisch zwei, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „Die Betriebsbewilligung ist“ der Ausdruck „– erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen –“ eingefügt.
87.Novellierungsanordnung 87, Im Art. II Z. 10 wird das Wort „Schlichtungskommission“ durch das Wort „Schiedskommission“ ersetzt.Im Artikel römisch zwei, Ziffer 10, wird das Wort „Schlichtungskommission“ durch das Wort „Schiedskommission“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, Im Art. II Z. 33 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.Im Artikel römisch zwei, Ziffer 33, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, Im Art. II Z. 34 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und die Wortfolge „der Hauptverband“ durch die Wortfolge „der Dachverband“ ersetzt.Im Artikel römisch zwei, Ziffer 34, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und die Wortfolge „der Hauptverband“ durch die Wortfolge „der Dachverband“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, Im Art. II werden die bisherigen Z. 35 bis 38 durch folgende Z. 35 ersetzt:Im Artikel römisch zwei, werden die bisherigen Ziffer 35 bis 38 durch folgende Ziffer 35, ersetzt:
„35.Ziffer 35 Nach dem § 99 werden folgende §§ 100 bis 102 eingefügt:Nach dem Paragraph 99, werden folgende Paragraphen 100 bis 102 eingefügt:
„§ 100
Schiedskommission„§ 100, Schiedskommission
Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 98 Abs. 6 und 99 Abs. 1 obliegt der Schiedskommission nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz. Der § 53 des Landesgesundheitsfondsgesetzes gilt sinngemäß.Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Paragraph 98, Absatz 6 und 99 Absatz eins, obliegt der Schiedskommission nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz. Der Paragraph 53, des Landesgesundheitsfondsgesetzes gilt sinngemäß.
§ 101
Volle KostenübernahmeParagraph 101,, Volle Kostenübernahme
Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, erstellen lässt, hat er die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
§ 102
Beziehungen zwischen privaten
Krankenanstalten und SozialversicherungsträgernParagraph 102,, Beziehungen zwischen privaten, Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern
(1)Absatz eins,Die Beziehungen der privaten Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die mit den Rechtsträgern privater gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegeentgelte dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.““
91.Novellierungsanordnung 91, Der Art. II Z. 39 lautet:Der Artikel römisch zwei, Ziffer 39, lautet:
„39.Ziffer 39 Die bisherigen §§ 100 bis 107 werden als §§ 103 bis 110 bezeichnet und die bisherigen §§ 108 bis 109 entfallen.“Die bisherigen Paragraphen 100 bis 107 werden als Paragraphen 103 bis 110 bezeichnet und die bisherigen Paragraphen 108 bis 109 entfallen.“
Artikel XIArtikel römisch elf
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 11 aus 2018, und Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 10 Abs. 2 lit. d, 13 und 53 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 lit. b und d wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.In den Paragraphen 10, Absatz 2, Litera d,, 13 und 53 Absatz eins, Litera a, b und c und Absatz 2, Litera b und d wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und nach dem Wort „Mitglieder“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und nach dem Wort „Mitglieder“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 4 lit. b wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, Litera b, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und vor der Wortfolge „im Falle der Verhinderung“ die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und vor der Wortfolge „im Falle der Verhinderung“ die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „vorsitzende Person und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „vorsitzende Person und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 19 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck „Gesellschaft,“.Im Paragraph 19, Absatz 3, Litera b, entfällt der Ausdruck „Gesellschaft,“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 19 Abs. 4 lit. a wird das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und nach dem Wort „Mitglieder“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind,“ eingefügt.Im Paragraph 19, Absatz 4, Litera a, wird das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und nach dem Wort „Mitglieder“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 19 Abs. 4 lit. b wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 4, Litera b, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Obmann oder der Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „der vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Obmann oder der Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „der vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 43 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Hauptverbandes der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „Hauptverbandes der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 94 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 94 Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 94 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 94 Absatz 7, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 52 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 52, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Beschlüsse der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (§ 47) und Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (§ 48) bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung, soweit eine solche Genehmigung in der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung vorbehalten ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beschlüsse den im Abs. 3 genannten Kriterien entsprechen.“Beschlüsse der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (Paragraph 47,) und Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (Paragraph 48,) bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung, soweit eine solche Genehmigung in der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung vorbehalten ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beschlüsse den im Absatz 3, genannten Kriterien entsprechen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 52 werden die bisherigen Abs. 4 bis 7 als Abs. 5 bis 8 bezeichnet.Im Paragraph 52, werden die bisherigen Absatz 4 bis 7 als Absatz 5 bis 8 bezeichnet.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach dem § 56 wird folgender § 57 angefügt:Nach dem Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, angefügt:
„§ 57
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020„§ 57, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020
Artikel XI des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“Artikel römisch elf des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Das Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 41/1996, Nr. 58/2001, Nr. 43/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 47/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:Das Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58 aus 1969,, in der Fassung LGBl.Nr. 41 aus 1996,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 43 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 47 aus 2013, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 2 lit. c wird das Wort „kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „kriminalpolizeilichen“ ersetzt. Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, wird das Wort „kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „kriminalpolizeilichen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 6, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.“ Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 Abs. 3 entfällt das Wort „öffentlichen“.Im Paragraph 12, Absatz 3, entfällt das Wort „öffentlichen“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 59 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz 2, lit. e“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 3, Litera h, 2. Halbsatz“ ersetzt.
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018 und Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, Nr. 39 aus 2018, und Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „von Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch die Wortfolge „der Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „von Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch die Wortfolge „der Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 38 aus 2002,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 9 aus 2014,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 67 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 30 Abs. 5 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 5, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 38 aus 2002,, Nr. 36 aus 2004,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 57 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 81 aus 2016, und Nr. 67 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 1 lit. a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014 und Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 2 aus 2006,, Nr. 51 aus 2007,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 55 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 38 aus 2014, und Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In den §§ 37 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 53 Abs. 2 lit. a Z. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und das 24. Lebensjahr vollendet hat“.In den Paragraphen 37, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, und 53 Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und das 24. Lebensjahr vollendet hat“.
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017 und Nr. 40/2019, wird wie folgt geändert:Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34 aus 1981,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 40 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner