VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 3. April 2020 |
19. Gesetz: COVID-19-Sammelnovelle |
XXXI. LT: SA 29/2020, 3. Sitzung 2020römisch 31 . LT: SA 29 aus 2020,, 3. Sitzung 2020
COVID-19-Sammelnovelle
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019 und Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3 aus 1998,, Nr. 49 aus 1998,, Nr. 62 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 20 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 4 aus 2012,, Nr. 94 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 15 aus 2019,, Nr. 62 aus 2019, und Nr. 3 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 100 wird folgender § 101 angefügt:Nach dem Paragraph 100, wird folgender Paragraph 101, angefügt:
„§ 101
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 101, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, entfällt die Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 und kann von § 32 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und von § 46 nach Maßgabe des Abs. 4 abgewichen werden.Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, entfällt die Verpflichtung nach Paragraph 40, Absatz eins und kann von Paragraph 32, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 und von Paragraph 46, nach Maßgabe des Absatz 4, abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (§ 32 Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (§ 32 Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes aufgrund der Maßnahmen nach Abs. 1 nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. § 32 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Paragraph 32, Absatz eins,) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Paragraph 32, Absatz 2,), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes aufgrund der Maßnahmen nach Absatz eins, nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Paragraph 32, Absatz eins, dritter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wurde die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 32 Abs. 1) bzw. die Auflage zur öffentlichen Einsicht (§ 32 Abs. 2) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit noch vor Ablauf der Kundmachungsfrist weg, kommt dem bisherigen Kundmachungsvorgang keine Wirksamkeit zu und ist die Verordnung nach Abs. 2 durch Veröffentlichung im Internet neu kundzumachen.Wurde die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 32, Absatz eins,) bzw. die Auflage zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 32, Absatz 2,) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit noch vor Ablauf der Kundmachungsfrist weg, kommt dem bisherigen Kundmachungsvorgang keine Wirksamkeit zu und ist die Verordnung nach Absatz 2, durch Veröffentlichung im Internet neu kundzumachen.
(3a)Absatz 3 a,Abweichend von § 43 kann die Gemeindevertretung Beschlüsse im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz fassen, sofern dies bundesverfassungsrechtlich zulässig ist. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Zu einem Beschluss im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist vorbehaltlich einer abweichenden bundesverfassungsrechtlichen Regelung die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, sofern für die betreffende Angelegenheit nicht strengere Mehrheitserfordernisse gelten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen der Gemeindevertretung sinngemäß.Abweichend von Paragraph 43, kann die Gemeindevertretung Beschlüsse im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz fassen, sofern dies bundesverfassungsrechtlich zulässig ist. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Zu einem Beschluss im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist vorbehaltlich einer abweichenden bundesverfassungsrechtlichen Regelung die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, sofern für die betreffende Angelegenheit nicht strengere Mehrheitserfordernisse gelten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen der Gemeindevertretung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 46 können die Sitzungen der Gemeindevertretung, ausgenommen die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, auch ohne Vorliegen von Gründen iSd § 46 Abs. 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; § 46 Abs. 6 gilt diesfalls nicht.Abweichend von Paragraph 46, können die Sitzungen der Gemeindevertretung, ausgenommen die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, auch ohne Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 46, Absatz 2, unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; Paragraph 46, Absatz 6, gilt diesfalls nicht.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 51 gilt für Ausschüsse der Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei einer Beschlussfassung im Umlaufweg der Antrag vom Obmann allen Mitgliedern zugestellt wird.Abweichend von Paragraph 51, gilt für Ausschüsse der Absatz 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei einer Beschlussfassung im Umlaufweg der Antrag vom Obmann allen Mitgliedern zugestellt wird.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 59 kann der Gemeindevorstand Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.Abweichend von Paragraph 59, kann der Gemeindevorstand Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
(7)Absatz 7,§ 66 Abs. 1 lit. e Z. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Betragsgrenze von 0,1 % die Betragsgrenze von 0,2 % der Finanzkraft gilt.Paragraph 66, Absatz eins, Litera e, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Betragsgrenze von 0,1 % die Betragsgrenze von 0,2 % der Finanzkraft gilt.
(8)Absatz 8,Abweichend von § 100 Abs. 11 gilt für Berufungskommissionen nach § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 der Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei einer Beschlussfassung im Umlaufweg der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugestellt wird.Abweichend von Paragraph 100, Absatz 11, gilt für Berufungskommissionen nach Paragraph 53, in der Fassung vor LGBl.Nr. 34 aus 2018, der Absatz 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei einer Beschlussfassung im Umlaufweg der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugestellt wird.
(9)Absatz 9,Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 2, 40 Abs. 2, 63 Abs. 4, 74 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, 90 Abs. 4 und 5 sowie 100 Abs. 14 iVm § 78 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Abs. 1 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den Paragraphen 25, Absatz 2, 40, Absatz 2, 63, Absatz 4, 74, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, 90, Absatz 4 und 5 sowie 100 Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 15 aus 2019, werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Absatz eins, über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(10)Absatz 10,Art. I der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch eins, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2015 und Nr. 69/2019, wird wie folgt geändert:Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2015, und Nr. 69 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 18 Abs. 2 wird im Verweis auf § 7 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, wird im Verweis auf Paragraph 7, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 7 wird im Verweis auf § 119a das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 7, wird im Verweis auf Paragraph 119 a, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19 Abs. 8 wird im Verweis auf § 97 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 8, wird im Verweis auf Paragraph 97, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 22 entfällt.Der Paragraph 22, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt:Nach dem Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, angefügt:
„§ 24
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 24, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 3 kann der Präsident oder die Präsidentin die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg oder durch Einholung einer Erklärung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident oder die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, kann der Präsident oder die Präsidentin die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg oder durch Einholung einer Erklärung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident oder die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der Erklärung im Umlaufweg nach Abs. 1 hat schriftlich an eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten oder von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf und die Berichte sollen nach Möglichkeit eine Woche vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung an alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Die Mitglieder können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz als beschlossen, wenn sich die nach § 7 Abs. 3 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 7 Abs. 3 erhalten hat. Die letzten beiden Sätze des § 7 Abs. 3 gelten sinngemäß.Die Abgabe der Erklärung im Umlaufweg nach Absatz eins, hat schriftlich an eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten oder von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf und die Berichte sollen nach Möglichkeit eine Woche vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung an alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Die Mitglieder können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz als beschlossen, wenn sich die nach Paragraph 7, Absatz 3, sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Paragraph 7, Absatz 3, erhalten hat. Die letzten beiden Sätze des Paragraph 7, Absatz 3, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 14 kann der oder die Vorsitzende des Senates die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz anordnen; auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen. Im Übrigen gilt § 14 sinngemäß.Abweichend von Paragraph 14, kann der oder die Vorsitzende des Senates die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz anordnen; auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen. Im Übrigen gilt Paragraph 14, sinngemäß.
(4)Absatz 4,In den Angelegenheiten der auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 157 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bzw. des § 128 Abs. 1 und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ist der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Dienstbehörde.In den Angelegenheiten der auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Paragraph 17, Absatz 2, sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 157, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 128, Absatz eins und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bzw. des Paragraph 128, Absatz eins und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ist der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Dienstbehörde.
(5)Absatz 5,Art. II der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 18, 19 und 22 dieses Gesetzes, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch zwei, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 18, 19 und 22 dieses Gesetzes, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018 und Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29 aus 1993,, Nr. 40 aus 1993,, Nr. 22 aus 1994,, Nr. 27 aus 1994,, Nr. 49 aus 1995,, Nr. 2 aus 1997,, Nr. 4 aus 1997,, Nr. 58 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 5 aus 1998,, Nr. 25 aus 1998,, Nr. 19 aus 1999,, Nr. 49 aus 2000,, Nr. 14 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2002,, Nr. 52 aus 2002,, Nr. 26 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 38 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 23 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 67 aus 2010,, Nr. 12 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 31 aus 2012,, Nr. 36 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 50 aus 2015,, Nr. 35 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 66 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Am Ende wird folgender § 157 angefügt:Am Ende wird folgender Paragraph 157, angefügt:
„§ 157
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 157, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 128 Abs. 1 und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. III der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch drei, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018, Nr. 29/2019, Nr. 65/2019 und Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50 aus 2000,, in der Fassung LGBl.Nr. 15 aus 2001,, Nr. 22 aus 2002,, Nr. 51 aus 2002,, Nr. 25 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 39 aus 2007,, Nr. 24 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 68 aus 2010,, Nr. 11 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 36 aus 2011,, Nr. 30 aus 2012,, Nr. 35 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 49 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 65 aus 2019, und Nr. 72 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 40 Abs. 9 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:Im Paragraph 40, Absatz 9, wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:
„Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 42a Abs. 6 wird der Ausdruck „Kindern ,“ durch den Ausdruck „Kindern,“ ersetzt und nach dem Wort „verlängern“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten“ eingefügt.Im Paragraph 42 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Kindern ,“ durch den Ausdruck „Kindern,“ ersetzt und nach dem Wort „verlängern“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 127 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.Im Paragraph 127, Absatz 4, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 127 wird folgender § 128 angefügt:Nach dem Paragraph 127, wird folgender Paragraph 128, angefügt:
„§ 128
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 128, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann der Dienstgeber anordnen, dass Landesbedienstete dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einem von ihnen selbst gewählten, nicht zur Dienststelle gehörenden Ort, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten haben (Telearbeit), soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist. Der Landesbedienstete ist verpflichtet, einschlägige Anordnungen des Dienstgebers zur Wahrung der Datensicherheit und Amtsverschwiegenheit einzuhalten.
(2)Absatz 2,Ist der Dienstbetrieb aufgrund von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zur Bekämpfung von COVID-19 für einen mindestens sechs Tage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt, kann während dieser Zeit aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen der Verbrauch von Erholungsurlaub abweichend von § 40 Abs. 8 im Umfang von höchstens zwei Wochen durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Landesbedienstete dienstfähig ist. Eine solche Anordnung kann nur pro futuro erfolgen.Ist der Dienstbetrieb aufgrund von Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, zur Bekämpfung von COVID-19 für einen mindestens sechs Tage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt, kann während dieser Zeit aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen der Verbrauch von Erholungsurlaub abweichend von Paragraph 40, Absatz 8, im Umfang von höchstens zwei Wochen durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Landesbedienstete dienstfähig ist. Eine solche Anordnung kann nur pro futuro erfolgen.
(3)Absatz 3,Art. IV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, mit Ausnahme der Änderungen in den §§ 40 Abs. 9, 42a Abs. 6 und 127 Abs. 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch vier, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, mit Ausnahme der Änderungen in den Paragraphen 40, Absatz 9, 42 a, Absatz 6 und 127 Absatz 4,, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30 aus 1993,, Nr. 41 aus 1993,, Nr. 28 aus 1994,, Nr. 5 aus 1995,, Nr. 50 aus 1995,, Nr. 5 aus 1997,, Nr. 61 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 6 aus 1998,, Nr. 26 aus 1998,, Nr. 20 aus 1999,, Nr. 24 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 23 aus 2002,, Nr. 53 aus 2002,, Nr. 27 aus 2003,, Nr. 20 aus 2005,, Nr. 44 aus 2006,, Nr. 40 aus 2007,, Nr. 22 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 33 aus 2012,, Nr. 38 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 52 aus 2015,, Nr. 36 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 6 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Am Ende wird folgender § 163 angefügt:Am Ende wird folgender Paragraph 163, angefügt:
„§ 163
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 163, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 113 Abs. 1 und 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz eins und 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, ist abweichend von § 142 Abs. 2 in den nachfolgend genannten Angelegenheiten der Bürgermeister Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber:Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, ist abweichend von Paragraph 142, Absatz 2, in den nachfolgend genannten Angelegenheiten der Bürgermeister Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber:
Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20 Gemeindeangestelltengesetz 2005);Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (§ 36 Gemeindeangestelltengesetz 2005).Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (Paragraph 36, Gemeindeangestelltengesetz 2005).
(3)Absatz 3,Art. V der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt, mit Ausnahme des § 163 Abs. 2, rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch fünf, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt, mit Ausnahme des Paragraph 163, Absatz 2,, rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1993, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 1993,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 45 wird folgender § 46 angefügt:Nach dem Paragraph 45, wird folgender Paragraph 46, angefügt:
„§ 46
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 46, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Aufgrund außerordentlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 können die im April 2020 anstehenden Wahlen der Personalvertretung nicht rechtzeitig ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Wahlen haben spätestens vor Ablauf des 31. Oktober 2020 stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 an, so dass auch vor diesem Zeitpunkt die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung mit Verordnung die Frist für die Durchführung der Wahlen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängern und die näheren Regelungen dazu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung (§ 4 Abs. 1 erster Satz) dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Personalvertretung an.Die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Personalvertretung an.
(4)Absatz 4,Der Wahlvorstand kann abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 6 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Der Wahlvorstand kann abweichend von der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(5)Absatz 5,Art. VI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.Artikel römisch sechs, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 46 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der Fassung des Art. VI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 46, Absatz eins bis 3, 5 und 6 in der Fassung des Artikel römisch sechs, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(7)Absatz 7,§ 46 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Art. VI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 46, Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikel römisch sechs, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 7/2019 und Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 21 aus 2009,, Nr. 69 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 37 aus 2011,, Nr. 32 aus 2012,, Nr. 37 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 51 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 7 aus 2019, und Nr. 29 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 35 Abs. 9 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:Im Paragraph 35, Absatz 9, wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:
„Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 38 Abs. 6 wird nach dem Wort „verlängern“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz 6, wird nach dem Wort „verlängern“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 112 wird folgender § 113 eingefügt:Nach dem Paragraph 112, wird folgender Paragraph 113, eingefügt:
„§ 113
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 113, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann der Dienstgeber anordnen, dass Gemeindeangestellte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einem von ihnen selbst gewählten, nicht zur Dienststelle gehörenden Ort, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten haben (Telearbeit), soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist. Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, einschlägige Anordnungen des Dienstgebers zur Wahrung der Datensicherheit und Amtsverschwiegenheit einzuhalten.
(2)Absatz 2,Ist der Dienstbetrieb aufgrund von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zur Bekämpfung von COVID-19 für einen mindestens sechs Tage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt, kann während dieser Zeit aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen der Verbrauch von Erholungsurlaub abweichend von § 35 Abs. 8 im Umfang von höchstens zwei Wochen durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Gemeindeangestellte dienstfähig ist. Eine solche Anordnung kann nur pro futuro erfolgen.Ist der Dienstbetrieb aufgrund von Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, zur Bekämpfung von COVID-19 für einen mindestens sechs Tage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt, kann während dieser Zeit aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen der Verbrauch von Erholungsurlaub abweichend von Paragraph 35, Absatz 8, im Umfang von höchstens zwei Wochen durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Gemeindeangestellte dienstfähig ist. Eine solche Anordnung kann nur pro futuro erfolgen.
(3)Absatz 3,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zur Bekämpfung von COVID-19 ist abweichend von § 96 Abs. 2 in den nachfolgend genannten Angelegenheiten der Bürgermeister zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, zur Bekämpfung von COVID-19 ist abweichend von Paragraph 96, Absatz 2, in den nachfolgend genannten Angelegenheiten der Bürgermeister zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:
Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (§ 6);Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (Paragraph 6,);
Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20);Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,);
Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (§ 36).Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (Paragraph 36,).
(4)Absatz 4,Art. VII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt, mit Ausnahme des § 113 Abs. 3, rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, mit Ausnahme der Änderungen in den §§ 35 Abs. 9 und 38 Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch sieben, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt, mit Ausnahme des Paragraph 113, Absatz 3,, rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, mit Ausnahme der Änderungen in den Paragraphen 35, Absatz 9 und 38 Absatz 6, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 25/1976, Nr. 4/2007, Nr. 36/2009, Nr. 66/2012, Nr. 44/2013, Nr. 8/2014, Nr. 62/2014, Nr. 45/2018 und Nr. 17/2020 wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34 aus 1964,, in der Fassung LGBl.Nr. 25 aus 1976,, Nr. 4 aus 2007,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 8 aus 2014,, Nr. 62 aus 2014,, Nr. 45 aus 2018, und Nr. 17 aus 2020, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 9 wird folgender § 10 eingefügt:Nach dem Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, eingefügt:
„§ 10
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 10, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Die Leistungsfeststellungskommission oder die Disziplinarkommission kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 bzw. 5 Abs. 3 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Die Leistungsfeststellungskommission oder die Disziplinarkommission kann abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, bzw. 5 Absatz 3, Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. VIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch acht, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel IXArtikel römisch neun
Die Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 18/1971, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994, Nr. 34/1999, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 44/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:Die Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16 aus 1949,, in der Fassung LGBl.Nr. 18 aus 1971,, Nr. 28 aus 1979,, Nr. 56 aus 1994,, Nr. 91 aus 1994,, Nr. 34 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 60 wird folgender § 61 angefügt:Nach dem Paragraph 60, wird folgender Paragraph 61, angefügt:
„§ 61
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 61, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz betreffend Verkehrsbeschränkungen oder Betretungsverbote können Angehörige der Feuerwehr auf deren Ersuchen von den Bezirkshauptmannschaften zur Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Bei Ausübung der Tätigkeit nach Abs. 1 gelten die Angehörigen der Feuerwehr als der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete. Abgesehen von den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 bis 23 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten die Vorschriften des Landesbedienstetengesetzes 2000 nicht. Die §§ 31 und 32 dieses Gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32 Abs. 2 eine allfällige Entschädigung mit Verordnung der Landesregierung zu regeln ist. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 24. März 2020 in Kraft gesetzt werden.Bei Ausübung der Tätigkeit nach Absatz eins, gelten die Angehörigen der Feuerwehr als der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete. Abgesehen von den sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 17 bis 23 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten die Vorschriften des Landesbedienstetengesetzes 2000 nicht. Die Paragraphen 31 und 32 dieses Gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 32, Absatz 2, eine allfällige Entschädigung mit Verordnung der Landesregierung zu regeln ist. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 24. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Art. IX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 24. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch neun, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 24. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XArtikel römisch zehn
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018 und Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert:Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2008,, in der Fassung LGBl.Nr. 59 aus 2009,, Nr. 26 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 78 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 25 aus 2018, und Nr. 45 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, angefügt:
„§ 26
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 26, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den §§ 1 Abs. 2, 3, 5 Abs. 4, 11, 14, 16 Abs. 2 und 18 Abs. 1 sowie von einer auf Grundlage des § 11 erlassenen Verordnung abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung der Kinder in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist.Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den Paragraphen eins, Absatz 2, 3, 5, Absatz 4, 11, 14, 16, Absatz 2 und 18 Absatz eins, sowie von einer auf Grundlage des Paragraph 11, erlassenen Verordnung abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung der Kinder in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Abs. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Absatz eins, gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Der Fortlauf der Frist nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Abs. 1 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Frist entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Fortlauf der Frist nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Absatz eins, über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Frist entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Art. X der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch zehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XIArtikel römisch elf
Das Abgabengesetz, LGBl.Nr. 56/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:Das Abgabengesetz, LGBl.Nr. 56 aus 2009,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013, und Nr. 34 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 14 wird folgender § 15 angefügt:Nach dem Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt:
„§ 15
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 15, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Die Abgabenkommission kann abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 sinngemäß.Die Abgabenkommission kann abweichend von Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34 aus 2018, Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34 aus 2018, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch elf, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl.Nr. 40/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 6/1992, Nr. 60/1994, Nr. 58/2001, Nr. 9/2011, Nr. 11/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl.Nr. 40 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 6 aus 1992,, Nr. 60 aus 1994,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 9 aus 2011,, Nr. 11 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:Nach dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:
„§ 16
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 16, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von § 12 Abs. 1 nach Maßgabe des Abs. 2 abgewichen werden.Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von Paragraph 12, Absatz eins, nach Maßgabe des Absatz 2, abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 12 Abs. 1 kann die Landesregierung in der Geschäftsordnung vorsehen, dass Beschlüsse der Organe des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz getroffen werden können, und dazu nähere Regelungen erlassen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, kann die Landesregierung in der Geschäftsordnung vorsehen, dass Beschlüsse der Organe des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz getroffen werden können, und dazu nähere Regelungen erlassen.
(3)Absatz 3,Der Fortlauf der Frist für die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes gemäß § 12 Abs. 1 wird vom 16. März 2020 bis zum 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Abs. 1 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Fortlauf der Frist für die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, wird vom 16. März 2020 bis zum 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Absatz eins, über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Art. XII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch zwölf, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 2006,, Nr. 67 aus 2008,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 7 aus 2011,, Nr. 27 aus 2011,, Nr. 8 aus 2013,, Nr. 14 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 46 aus 2013,, Nr. 10 aus 2015,, Nr. 10 aus 2018, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art. I § 2 Abs. 3 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 3, wird am Ende der Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. I § 15 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Umfanges“ die Wortfolge „sowie Epidemien“ eingefügt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Umfanges“ die Wortfolge „sowie Epidemien“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Vor dem Art. I § 109 wird folgender § 108e eingefügt:Vor dem Artikel römisch eins, Paragraph 109, wird folgender Paragraph 108 e, eingefügt:
„§ 108e
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 19/2020„§ 108e, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 19/2020
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach § 110 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den §§ 18 Abs. 4, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 100 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 110, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2020, aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 18, Absatz 4, 18 a, 21, 24, 28, sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem Art. I § 109 wird folgender 8. Abschnitt angefügt:Nach dem Artikel römisch eins, Paragraph 109, wird folgender 8. Abschnitt angefügt:
„8. Abschnitt
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„8. Abschnitt, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 110
Sonderbestimmungen betreffend KrankenanstaltenParagraph 110,, Sonderbestimmungen betreffend Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den §§ 18 Abs. 4, 18a, 21, 24, 28, 29, 30 Abs. 2 lit. l, 32 Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. i und j, 43, 51, und 68 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 100 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Landesgesundheitsfondsgesetz) abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung der öffentlichen Krankenanstaltspflege in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist und Grundsatzbestimmungen des Bundes nicht entgegenstehen. Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den Paragraphen 18, Absatz 4, 18 a, 21, 24, 28, 29, 30, Absatz 2, Litera l,, 32 Absatz 8, 36, Absatz 2, Litera i und j, 43, 51, und 68 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung der öffentlichen Krankenanstaltspflege in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist und Grundsatzbestimmungen des Bundes nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Abs. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Absatz eins, gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
§ 111
Sonderbestimmungen betreffend leistungsorientiertes KrankenanstaltenfinanzierungssytemParagraph 111,, Sonderbestimmungen betreffend leistungsorientiertes Krankenanstaltenfinanzierungssytem
(1)Absatz eins,Der Landesgesundheitsfonds kann die Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 94a Abs. 4 und § 94b) dahingehend ändern, dass Der Landesgesundheitsfonds kann die Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 94 a, Absatz 4 und Paragraph 94 b,) dahingehend ändern, dass
die zur Bekämpfung von COVID-19 notwendige spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten, Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten berücksichtigt wird und Mittel für Ausgleichszahlungen zur Abdeckung der in der Krisensituation entstandenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gewährt werden;
der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (§ 2 Abs. 3 lit. i) sowie der Notspitäler (§ 15) aus den Mitteln des Landesgesundheitsfonds für Planungen und Strukturreformen (§ 47 Landesgesundheitsfondsgesetz) dem Rechtsträger der Einrichtung bzw. demjenigen, der den Aufwand in der Krisensituation getragen hat, ganz oder teilweise abgegolten wird und die näheren Dokumentations- und Qualitätsvoraussetzungen hierfür festlegen.der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Paragraph 2, Absatz 3, Litera i,) sowie der Notspitäler (Paragraph 15,) aus den Mitteln des Landesgesundheitsfonds für Planungen und Strukturreformen (Paragraph 47, Landesgesundheitsfondsgesetz) dem Rechtsträger der Einrichtung bzw. demjenigen, der den Aufwand in der Krisensituation getragen hat, ganz oder teilweise abgegolten wird und die näheren Dokumentations- und Qualitätsvoraussetzungen hierfür festlegen.
(2)Absatz 2,Richtlinien nach Abs. 1 können rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.Richtlinien nach Absatz eins, können rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
§ 112
Sonderbestimmungen betreffend die Ethikkommission und die ArzneimittelkommissionParagraph 112, , Sonderbestimmungen betreffend die Ethikkommission und die Arzneimittelkommission
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 12 Abs. 8 und 56 Abs. 4 können die Ethikkommission und die Arzneimittelkommission Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von den Paragraphen 12, Absatz 8 und 56 Absatz 4, können die Ethikkommission und die Arzneimittelkommission Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 13 Abs. 8 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach Paragraph 13, Absatz 8, wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 113
Inkrafttreten, AußerkrafttretenParagraph 113,, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Art. XIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Artikel römisch dreizehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 110 und 112 in der Fassung des Art. XIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Die Paragraphen 110 und 112 in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Der 8. Abschnitt in der Fassung des Art. XIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt, soweit er nicht schon nach Abs. 2 davor außer Kraft getreten ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Der 8. Abschnitt in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt, soweit er nicht schon nach Absatz 2, davor außer Kraft getreten ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 11 aus 2018, und Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Am Ende wird folgender § 58 angefügt:Am Ende wird folgender Paragraph 58, angefügt:
„§ 58
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 58, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Die Gesundheitsplattform oder die Landes-Zielsteuerungskommission kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 bzw. 21 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Die Gesundheitsplattform oder die Landes-Zielsteuerungskommission kann abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins, bzw. 21 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch vierzehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl.Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2003, Nr. 4/2006, Nr. 36/2009, Nr. 8/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl.Nr. 26 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2003,, Nr. 4 aus 2006,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 8 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:Nach dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:
„§ 16
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 16, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 3 Abs. 4 und 8 Abs. 7 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Frist entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den Paragraphen 3, Absatz 4 und 8 Absatz 7, wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Frist entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Art. XV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch fünfzehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015, Nr. 37/2017, Nr. 17/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 34 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 118 aus 2015,, Nr. 37 aus 2017,, Nr. 17 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 48 wird folgender § 49 angefügt:Nach dem Paragraph 48, wird folgender Paragraph 49, angefügt:
„§ 49
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 49, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des § 28 Abs. 7 und 8 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7 und 8 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch sechzehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
Das Pflegeheimgesetz, LGBl.Nr. 16/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2003, Nr. 7/2004, Nr. 63/2010, Nr. 26/2012 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:Das Pflegeheimgesetz, LGBl.Nr. 16 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2003,, Nr. 7 aus 2004,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 26 aus 2012, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach § 21 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den §§ 14, 15 und 16 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 21, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2020, aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 14, 15 und 16 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:
„§ 21
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 21, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den §§ 5 Abs. 3 lit. a und e, 6, 7, 14, 15, 16 und 17 Abs. 5 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung der Pflege der Bewohner in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist. Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den Paragraphen 5, Absatz 3, Litera a und e, 6, 7, 14, 15, 16 und 17 Absatz 5, sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung der Pflege der Bewohner in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Abs. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Absatz eins, gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Art. XVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, ausgenommen § 19 Abs. 7, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch siebzehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, ausgenommen Paragraph 19, Absatz 7,, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Das Chancengesetz, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010, Nr. 37/2018 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Chancengesetz, LGBl.Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung LGBl.Nr. 63 aus 2010,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 19 wird folgender § 20 angefügt:Nach dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, angefügt:
„§ 20
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 20, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des § 14 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 und 8 des Mindestsicherungsgesetzes Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 7 und 8 des Mindestsicherungsgesetzes Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XVIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch achtzehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018 und Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, Nr. 39 aus 2018, und Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 50 wird folgender § 51 angefügt:Nach dem Paragraph 50, wird folgender Paragraph 51, angefügt:
„§ 51
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 51, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 5, 31a Abs. 2 sowie von einer auf Grundlage der §§ 30 Abs. 3 und 31a Abs. 3 erlassenen Verordnung abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung der Kinder in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist. Weiters kann in dieser Zeit auch von Anforderungen des persönlichen Kontaktes aufgrund einer Verordnung nach § 35 Abs. 3 abgewichen werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist und der nötige Kontakt der Kinder- und Jugendhilfemitarbeitenden mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen in anderer Form gewährleistet ist.Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den Paragraphen 30, Absatz 3, 31, Absatz 5, 31 a, Absatz 2, sowie von einer auf Grundlage der Paragraphen 30, Absatz 3 und 31 a Absatz 3, erlassenen Verordnung abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung der Kinder in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist. Weiters kann in dieser Zeit auch von Anforderungen des persönlichen Kontaktes aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 35, Absatz 3, abgewichen werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist und der nötige Kontakt der Kinder- und Jugendhilfemitarbeitenden mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen in anderer Form gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Abs. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach Absatz eins, gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 und 8 des Mindestsicherungsgesetzes Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 7 und 8 des Mindestsicherungsgesetzes Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(4)Absatz 4,Art. XIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch neunzehn, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 59/2016 und Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 15 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 59 aus 2016, und Nr. 5 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 48 wird folgender § 49 angefügt:Nach dem Paragraph 48, wird folgender Paragraph 49, angefügt:
„§ 49
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 49, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Der Bergführerverband kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach § 17 Abs. 1 erster Satz um ein weiteres Jahr aufschieben, wenn der letzte Fortbildungskurs bereits drei Jahre zurückliegt und die Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz bereits einmal aufgeschoben wurde. Der Bergführerverband kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz um ein weiteres Jahr aufschieben, wenn der letzte Fortbildungskurs bereits drei Jahre zurückliegt und die Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz bereits einmal aufgeschoben wurde.
(2)Absatz 2,Art. XX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch zwanzig, der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXIArtikel römisch 21
Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018 und Nr. 4/2020, wird wie folgt geändert:Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 11 aus 2007,, Nr. 18 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 40 aus 2011,, Nr. 74 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 18 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 4 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 43 wird folgender § 44 angefügt:Nach dem Paragraph 43, wird folgender Paragraph 44, angefügt:
„§ 44
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 44, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Aufgrund außerordentlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 können die im Mai 2020 anstehenden Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz nicht rechtzeitig ordnungsgemäß durchgeführt werden.Aufgrund außerordentlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 können die im Mai 2020 anstehenden Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz nicht rechtzeitig ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Wahlen haben spätestens vor Ablauf des 30. November 2020 stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 an, so dass auch vor diesem Zeitpunkt die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung mit Verordnung die Frist für die Durchführung der Wahlen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängern und die näheren Regelungen dazu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der bisherigen Organe des Schilehrerverbandes (§ 33 Abs. 1 zweiter Satz) dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Organe an.Die Funktionsperiode der bisherigen Organe des Schilehrerverbandes (Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz) dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Organe an.
(4)Absatz 4,Der Schilehrerverband kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach § 30 Abs. 1 erster Satz um ein weiteres Jahr aufschieben, wenn der letzte Fortbildungskurs bereits vier Jahre zurückliegt und die Verpflichtung nach § 30 Abs. 1 zweiter Satz bereits einmal aufgeschoben wurde. Der Schilehrerverband kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz um ein weiteres Jahr aufschieben, wenn der letzte Fortbildungskurs bereits vier Jahre zurückliegt und die Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz bereits einmal aufgeschoben wurde.
(5)Absatz 5,Art. XXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.Artikel römisch 21 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 44 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der Fassung des Art. XXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Paragraph 44, Absatz eins bis 3, 5 und 6 in der Fassung des Artikel römisch 21 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(7)Absatz 7,§ 44 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Art. XXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 44, Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikel römisch 21 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 38 aus 2002,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 9 aus 2014,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 67 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 60a wird folgender § 61 angefügt:Nach dem Paragraph 60 a, wird folgender Paragraph 61, angefügt:
„§ 61
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 61, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 39 Abs. 1 erster Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Frist entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Frist entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Art. XXII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 22 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXIIIArtikel römisch 23
Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 57/2009, Nr. 44/2013, Nr. 37/2014, Nr. 37/2018 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 26 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 38 aus 2002,, Nr. 57 aus 2009,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 37 aus 2014,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:
„§ 21
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 21, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 3 können das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat (§§ 4 und 5) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, können das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat (Paragraphen 4 und 5) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XXIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 23 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 67 aus 1993,, Nr. 21 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 67 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 70a wird folgender § 71 angefügt:Nach dem Paragraph 70 a, wird folgender Paragraph 71, angefügt:
„§ 71
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 71, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung der Auflage der Abrechnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen und kann die Abrechnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (§ 15 Abs. 4), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich sind, ist auf der Homepage der Gemeinde im Internet bekannt zu machen, dass die Übermittlung der Abrechnung bei der Gemeinde angefordert werden kann. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Einwendung nach § 15 Abs. 4 ist hinzuweisen.Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung der Auflage der Abrechnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen und kann die Abrechnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Paragraph 15, Absatz 4,), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich sind, ist auf der Homepage der Gemeinde im Internet bekannt zu machen, dass die Übermittlung der Abrechnung bei der Gemeinde angefordert werden kann. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Einwendung nach Paragraph 15, Absatz 4, ist hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel bzw. die Auflage zur öffentlichen Einsicht (§ 15 Abs. 4) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel bzw. die Auflage zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 15, Absatz 4,) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist nach Absatz eins, durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Die Abschussplanbesprechung nach § 38 Abs. 6 kann auch in einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Weiters ist es möglich, das vorgesehene Ermittlungsverfahren schriftlich unter Einbindung der betroffenen Personen anstelle der Abhaltung einer Besprechung durchzuführen.Die Abschussplanbesprechung nach Paragraph 38, Absatz 6, kann auch in einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Weiters ist es möglich, das vorgesehene Ermittlungsverfahren schriftlich unter Einbindung der betroffenen Personen anstelle der Abhaltung einer Besprechung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Art. XXIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 24 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXVArtikel römisch 25
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 38 aus 2002,, Nr. 36 aus 2004,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 57 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 81 aus 2016, und Nr. 67 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 21a wird folgender § 22 angefügt:Nach dem Paragraph 21 a, wird folgender Paragraph 22, angefügt:
„§ 22
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 22, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 19 Abs. 4 kann der Fischereirevierausschuss für den Bodensee (§ 19) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, kann der Fischereirevierausschuss für den Bodensee (Paragraph 19,) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XXV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 25 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXVIArtikel römisch 26
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2009, Nr. 25/2011, Nr. 39/2011, Nr. 44/2013, Nr. 2/2017 und Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42 aus 2004,, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 39 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 2 aus 2017, und Nr. 5 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 34 wird folgender § 35 angefügt:Nach dem Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, angefügt:
„§ 35
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 35, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung des Rechtserwerbs nach § 5 Abs. 3 nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen, weil die Amtstafel des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich ist, hat die Bekanntmachung des Rechtserwerbs durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach § 5 Abs. 4 ist hinzuweisen.Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung des Rechtserwerbs nach Paragraph 5, Absatz 3, nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen, weil die Amtstafel des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich ist, hat die Bekanntmachung des Rechtserwerbs durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Paragraph 5, Absatz 4, ist hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 5 Abs. 3) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 5, Absatz 3,) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Absatz eins, durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Abweichend von den §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 4 können die Grundverkehrs-Ortskommission (§ 12) und die Grundverkehrs-Landeskommission (§ 13) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von den Paragraphen 12, Absatz 5 und 13 Absatz 4, können die Grundverkehrs-Ortskommission (Paragraph 12,) und die Grundverkehrs-Landeskommission (Paragraph 13,) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(4)Absatz 4,Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 26 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXVIIArtikel römisch 27
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013, Nr. 44/2013, Nr. 31/2014, Nr. 56/2016, Nr. 2/2017, Nr. 37/2018, Nr. 29/2019 und Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 26 aus 2000,, Nr. 38 aus 2001,, Nr. 22 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 31 aus 2006,, Nr. 12 aus 2008,, Nr. 6 aus 2010,, Nr. 1 aus 2011,, Nr. 56 aus 2011,, Nr. 15 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 31 aus 2014,, Nr. 56 aus 2016,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 29 aus 2019, und Nr. 56 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 294 wird folgender § 294a angefügt:Nach dem Paragraph 294, wird folgender Paragraph 294 a, angefügt:
„§ 294a
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 294a, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 291 Abs. 3 und 294 Abs. 2 können die Einigungskommission (§ 291) und die Obereinigungskommission (§ 294) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von den Paragraphen 291, Absatz 3 und 294 Absatz 2, können die Einigungskommission (Paragraph 291,) und die Obereinigungskommission (Paragraph 294,) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 27 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXVIIIArtikel römisch 28
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009, Nr. 25/2011, Nr. 73/2012, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 57/2016, Nr. 58/2017 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2004,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 44 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 73 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 57 aus 2016,, Nr. 58 aus 2017, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 76 wird folgender § 77 angefügt:Nach dem Paragraph 76, wird folgender Paragraph 77, angefügt:
„§ 77
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 77, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 25 Abs. 6 und 39 Abs. 1 können die Kammerorgane nach § 15 lit. a bis f und h Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von den Paragraphen 25, Absatz 6 und 39 Absatz eins, können die Kammerorgane nach Paragraph 15, Litera a bis f und h Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 25 Abs. 5 kann eine Sitzung der Vollversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Abweichend von Paragraph 25, Absatz 5, kann eine Sitzung der Vollversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Art. XXVIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 28 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXIXArtikel römisch 29
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017 und Nr. 4/2019, wird wie folgt geändert:Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33 aus 1997,, Nr. 48 aus 1998,, Nr. 43 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 33 aus 2005,, Nr. 23 aus 2006,, Nr. 42 aus 2007,, Nr. 35 aus 2008,, Nr. 19 aus 2011,, Nr. 28 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 22 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 4 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 61 wird folgender § 62 angefügt:Nach dem Paragraph 61, wird folgender Paragraph 62, angefügt:
„§ 62
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 62, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 4 Abs. 7 kann der Raumplanungsbeirat Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, kann der Raumplanungsbeirat Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 3 zweiter Satz und 37 Abs. 3 zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den Paragraphen 25, Absatz 3, zweiter Satz und 37 Absatz 3, zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 29 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXXArtikel römisch 30
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2007,, Nr. 34 aus 2008,, Nr. 32 aus 2009,, Nr. 29 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 11 aus 2014,, Nr. 12 aus 2014,, Nr. 17 aus 2014,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 23 aus 2015,, Nr. 37 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 8 aus 2017,, Nr. 47 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 35 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 64 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 57 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2020, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 57 wird folgender § 58 angefügt:Nach dem Paragraph 57, wird folgender Paragraph 58, angefügt:
„§ 58
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 58, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Bauvorhaben betreffend medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige, Bauvorhaben betreffend Notspitäler zur Behandlung von COVID-19 Erkrankten und Bauvorhaben betreffend Krankenanstalten im Anwendungsbereich des § 110 des Spitalgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, die vom Land, einer Gemeinde oder von diesen herangezogenen Dritten ausgeführt werden, sind abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften frei und zulässig, sofern zumindestBauvorhaben betreffend medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige, Bauvorhaben betreffend Notspitäler zur Behandlung von COVID-19 Erkrankten und Bauvorhaben betreffend Krankenanstalten im Anwendungsbereich des Paragraph 110, des Spitalgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2020,, die vom Land, einer Gemeinde oder von diesen herangezogenen Dritten ausgeführt werden, sind abweichend von den Paragraphen 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften frei und zulässig, sofern zumindest
die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
die Interessen der Sicherheit und Gesundheit soweit gewahrt werden, als dies im Hinblick auf die Erfordernisse einer raschen und effektiven Bekämpfung von COVID-19 unter Berücksichtigung der Kosten zumutbar ist.
(2)Absatz 2,Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungspflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Absatz eins,, das nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligungspflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 31 Abs. 1 erster Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Art. XXX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, ausgenommen § 57 Abs. 11 dieses Gesetzes, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Artikel römisch 30 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt, ausgenommen Paragraph 57, Absatz 11, dieses Gesetzes, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel XXXIArtikel römisch 31
Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 58/2014 und Nr. 54/2015, wird wie folgt geändert:Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79 aus 2012,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2014, und Nr. 54 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 65 wird folgender § 66 angefügt:Nach dem Paragraph 65, wird folgender Paragraph 66, angefügt:
„§ 66
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19„§ 66, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 4 und 56 Abs. 1 werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den Paragraphen 10, Absatz 3, 16, Absatz 4 und 56 Absatz eins, werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Art. XXXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“(2) Artikel römisch 31 , der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19 aus 2020,, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner