VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. März 2020

14. Verordnung:
Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020 unmöglich machen

Verordnung, der Landesregierung über die Feststellung außerordentlicher Verhältnisse,, welche die Durchführung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020, am 15. März 2020 unmöglich machen

Auf Grund des Artikel 14, Absatz 3, der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9 aus 1999,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Außerordentliche Verhältnisse

Es wird festgestellt, dass auf Grund des Ausbruches von SARS-CoV-2 in Vorarlberg außerordentliche Verhältnisse vorliegen, welche die Durchführung der Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters am 15. März 2020 unmöglich machen.

Paragraph 2,, Keine Durchführung der Wahlen der Gemeindevertretung, und des Bürgermeisters am 15. März 2020

Auf Grund des Vorliegens der in Paragraph eins, genannten außerordentlichen Verhältnisse finden die mit Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020, LGBl.Nr. 77 aus 2019,, auf den 15. März 2020 ausgeschriebenen Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie die auf den 29. März 2020 ausgeschriebene Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters an diesen Tagen nicht statt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner