VORARLBERGER
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 13. März 2020 |
14. Verordnung: Feststellung außerordentlicher Verhältnisse, welche die Durchführung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 am 15. März 2020 unmöglich machen
Auf Grund des Art. 14 Abs. 3 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:
Es wird festgestellt, dass auf Grund des Ausbruches von SARS-CoV-2 in Vorarlberg außerordentliche Verhältnisse vorliegen, welche die Durchführung der Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters am 15. März 2020 unmöglich machen.
Auf Grund des Vorliegens der in § 1 genannten außerordentlichen Verhältnisse finden die mit Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020, LGBl.Nr. 77/2019, auf den 15. März 2020 ausgeschriebenen Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie die auf den 29. März 2020 ausgeschriebene Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters an diesen Tagen nicht statt.