VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2019 | | Ausgegeben am 3. September 2019 |
68. Gesetz: Wettengesetz, Änderung |
XXX. LT: RV 88/2019, 6. Sitzung 2019römisch 30 . LT: Regierungsvorlage 88 aus 2019,, 6. Sitzung 2019
Gesetz
über eine Änderung des Wettengesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Wettengesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012, Nr. 44/2013, Nr. 46/2017 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 9 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 46 aus 2017, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph eins, wird nach dem Absatz 7, folgender Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,Die Begriffe, die in diesem Gesetz verwendet werden und die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.“Die Begriffe, die in diesem Gesetz verwendet werden und die den Begriffen nach Artikel eins bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 9 bezeichnet.Im Paragraph eins, wird der bisherige Absatz 8, als Absatz 9, bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
sie ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorlegen (§ 9a Abs. 1),“sie ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorlegen (Paragraph 9 a, Absatz eins,),“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 1 werden die bisherigen lit. f bis i als lit. g bis j bezeichnet.Im Paragraph 3, Absatz eins, werden die bisherigen Litera f bis i als Litera g bis j bezeichnet.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „lit. d bis i“ durch den Ausdruck „lit. d bis j“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, wird der Ausdruck „lit. d bis i“ durch den Ausdruck „lit. d bis j“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „von Art. 3 Z. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „des § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „von Artikel 3, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „des Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 2 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Litera b, folgende Litera c, eingefügt:
er wegen einer schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretung nach § 15 Abs. 1 lit. j oder einer Kombination davon bestraft worden ist, über ihn wegen eines solchen Vergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro verhängt wurde und wenn seit seiner Bestrafung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden;“er wegen einer schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera j, oder einer Kombination davon bestraft worden ist, über ihn wegen eines solchen Vergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro verhängt wurde und wenn seit seiner Bestrafung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5 Abs. 2 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird die bisherige Litera c, als Litera d, bezeichnet.
9.Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen § 5 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „lit. a bis c, h, k oder l“ durch den Ausdruck „lit. a bis c, h, j, k oder l“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, wird der Ausdruck „lit. a bis c, h, k oder l“ durch den Ausdruck „lit. a bis c, h, j, k oder l“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 5 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „lit. c“.Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „lit. c“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 7c Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. h“ ersetzt.Im Paragraph 7 c, Absatz 4, wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. h“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch die Wortfolge „Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Behörde“ durch die Wortfolge „Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Der § 9 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des § 9b Abs. 1 hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die nach § 9b Abs. 2 festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten.“In den Fällen des Paragraph 9 b, Absatz eins, hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die nach Paragraph 9 b, Absatz 2, festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Vor dem § 9a wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:Vor dem Paragraph 9 a, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„4. Abschnitt
Besondere Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“„4. Abschnitt, Besondere Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des § 9a lautet:Die Überschrift des Paragraph 9 a, lautet:
„§ 9a
Risikoanalyse und Risikominderung“„§ 9a, Risikoanalyse und Risikominderung“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 9a Abs. 1 wird nach dem Wort „aufbauend“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der auf Unionsebene und Bundesebene ermittelten Risiken“ und nach dem Wort „Minderung“ die Wortfolge „und Steuerung“ eingefügt und wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ und der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 9 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „aufbauend“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der auf Unionsebene und Bundesebene ermittelten Risiken“ und nach dem Wort „Minderung“ die Wortfolge „und Steuerung“ eingefügt und wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ und der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Art der Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers stehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der § 9a Abs. 2 und 3 lautet:Der Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der § 9a Abs. 4 bis 7 entfällt.Der Paragraph 9 a, Absatz 4 bis 7 entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach dem § 9a werden folgende §§ 9b bis 9e eingefügt:Nach dem Paragraph 9 a, werden folgende Paragraphen 9 b bis 9 e eingefügt:
„§ 9b
Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden„§ 9b, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
bei Wetteinsätzen als auch bei der Auszahlung von Wettgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Wettvorgänge überschritten wird;
bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
(2)Absatz 2,Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
die Feststellung der Identität des Wettkunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen,
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Wettkunden zu verstehen; wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;
Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Bewilligungsinhabers über den Wettkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß lit. a festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß Litera a, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Absatz 2, genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4)Absatz 4,Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Paragraph 7, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaber auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen oder Ruhen einer Bewilligung (§ 11) in Kenntnis zu setzen.Der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaber auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen oder Ruhen einer Bewilligung (Paragraph 11,) in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6,Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen jene nach Abs. 2 lit. d, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen jene nach Absatz 2, Litera d,, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(7)Absatz 7,Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern, wenn der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung dazu verpflichtet ist.
§ 9c
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber WettkundenParagraph 9 c,, Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz eins,Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 9a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 9 a, Absatz eins,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3)Absatz 3,Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
§ 9d
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber WettkundenParagraph 9 d,, Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz eins,In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 9a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.In den in den Absatz 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 9 a, Absatz eins,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der Paragraph 9, Absatz 2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3)Absatz 3,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
zusätzliche Informationen über den Wettkunden, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen,
Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen,
die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen.
Der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Wetteinsatz oder der Wettgewinn jeweils einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.
(4)Absatz 4,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Wettkunden oder dem Treugeber des Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden,
die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen, bevor er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
§ 9e
Besondere Pflichten des BewilligungsinhabersParagraph 9 e,, Besondere Pflichten des Bewilligungsinhabers
(1)Absatz eins,Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der Paragraph 16, Absatz 4, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der Paragraph 22, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Personen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern, der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6)Absatz 6,Der Bewilligungsinhaber hat unter sinngemäßer Anwendung von § 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufzubewahren:Der Bewilligungsinhaber hat unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 21, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufzubewahren:
Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
(7)Absatz 7,Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der Paragraph 24, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8,Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9)Absatz 9,Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10)Absatz 10,Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Paragraphen 9 bis 9 e an eine geeignete Stelle zu melden. Der Paragraph 40, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(11)Absatz 11,Bewilligungsinhabern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.“Bewilligungsinhabern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt Paragraph 14, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet.
21.Novellierungsanordnung 21, Der Überschrift des § 10 wird ein Beistrich und das Wort „Allgemeines“ angefügt.Der Überschrift des Paragraph 10, wird ein Beistrich und das Wort „Allgemeines“ angefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt:Nach dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a
Überwachung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung„§ 10a, Überwachung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der §§ 9 bis 9e obliegt – unbeschadet des § 10 – der Landesregierung.Die Überwachung der Einhaltung der Paragraphen 9 bis 9 e obliegt – unbeschadet des Paragraph 10, – der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Paragraphen 9 bis 9 e zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der Paragraph 40, Absatz 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihre Bediensteten – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 11 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „lit. i“ durch den Ausdruck „lit. j“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „lit. i“ durch den Ausdruck „lit. j“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach dem § 12 wird folgender § 12a eingefügt:Nach dem Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, eingefügt:
„§ 12a
Verwaltungspolizeiliche Aufträge im Zusammenhang
mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung„§ 12a, Verwaltungspolizeiliche Aufträge im Zusammenhang, mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Wenn es sich bei Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, kann die Landesregierung der Person, welche die Übertretung begangen hat, mit Bescheid auftragen, ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen sowie vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.Wenn es sich bei Übertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera j, um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, kann die Landesregierung der Person, welche die Übertretung begangen hat, mit Bescheid auftragen, ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen sowie vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Ein Bescheid, mit dem einer Person aufgetragen wurde, ihre rechtswidrige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen, ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn die rechtswidrige Verhaltensweise eingestellt wurde und eine Wiederholung nicht mehr zu erwarten ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 10, 12“ durch den Ausdruck „§§ 10, 10a, 12, 12a“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 10, 12“ durch den Ausdruck „§§ 10, 10a, 12, 12a“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „den §§ 10 und 10a“ und der Ausdruck „des § 12“ durch den Ausdruck „der §§ 12 und 12a“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „den Paragraphen 10 und 10 a und der Ausdruck „des Paragraph 12, durch den Ausdruck „der Paragraphen 12 und 12 a ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Nach dem § 14 wird folgender § 14a eingefügt:Nach dem Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a
Zusammenarbeit der Behörden im Zusammenhang
mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung„§ 14a, Zusammenarbeit der Behörden im Zusammenhang, mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Geldwäschemeldestelle des Bundes hat Auskunftsersuchen der Landesregierung im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn, es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass die Beantwortung sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, die Beantwortung steht in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Die Landesregierung hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem für Finanzen zuständigen Bundesminister zu übermitteln und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Die Landesregierung hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem für Finanzen zuständigen Bundesminister zu übermitteln und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 9e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 9 bis 9 e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung auch steuerliche Belange;
die Bewilligungsinhaber, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirkshauptmannschaften zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.“Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirkshauptmannschaften zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 12, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Der bisherige § 14a wird als § 14b bezeichnet.Der bisherige Paragraph 14 a, wird als Paragraph 14 b, bezeichnet.
29.Novellierungsanordnung 29, Im nunmehrigen § 14b Abs. 1 lit. c wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 14 b, Absatz eins, Litera c, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d und e angefügt:
Daten über Wettkunden und deren Treugebern,
Daten über wirtschaftliche Eigentümer.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im nunmehrigen § 14b Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ der Ausdruck „und d“ sowie nach dem Wort „Zuverlässigkeit“ der Ausdruck „(§ 5), die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge (§ 12a) und die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 6“ eingefügt und folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 14 b, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 5 Absatz 2, lit. c“ der Ausdruck „und d“ sowie nach dem Wort „Zuverlässigkeit“ der Ausdruck „(Paragraph 5,), die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge (Paragraph 12 a,) und die Veröffentlichung nach Paragraph 15, Absatz 6, eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Bezirkshauptmannschaften sind zudem verpflichtet, der Landesregierung die im Zuge der Überwachung nach § 10 ermittelten personenbezogenen Daten zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten zur Überwachung nach § 10a erforderlich sind.“„Die Bezirkshauptmannschaften sind zudem verpflichtet, der Landesregierung die im Zuge der Überwachung nach Paragraph 10, ermittelten personenbezogenen Daten zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten zur Überwachung nach Paragraph 10 a, erforderlich sind.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem nunmehrigen § 14b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 14 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaften auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung personenbezogene Daten verarbeiten, ist dies eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 15 Abs. 1 lit. j wird der Ausdruck „§§ 9 und 9a“ durch den Ausdruck „§§ 9 bis 9e“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Litera j, wird der Ausdruck „§§ 9 und 9a“ durch den Ausdruck „§§ 9 bis 9e“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 15 Abs. 1 lit. l wird nach dem Ausdruck „§ 12 Abs. 4“ der Ausdruck „oder § 12a Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Litera l, wird nach dem Ausdruck „§ 12 Absatz 4, der Ausdruck „oder Paragraph 12 a, Absatz eins, eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 38 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach dem § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Die Behörde kann gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 3 und 4 verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 lit. j zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Behörde kann gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Absatz 3 und 4 verhängen, wenn die Übertretungen nach Absatz eins, Litera j, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der oben genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.“Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Absatz eins, Litera j, auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der oben genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 15 werden die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.Im Paragraph 15, werden die bisherigen Absatz 5 bis 7 als Absatz 6 bis 8 bezeichnet.
37.Novellierungsanordnung 37, Im nunmehrigen § 15 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im nunmehrigen Paragraph 15, Absatz 6, wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In gleicher Weise ist ein aufgrund einer solchen Übertretung erlassener rechtskräftiger verwaltungspolizeilicher Auftrag nach § 12a Abs. 1 und ein aufgrund einer solchen Übertretung getätigter rechtskräftiger Widerruf der Bewilligung nach § 11 Abs. 2 lit. a zu veröffentlichen.“„In gleicher Weise ist ein aufgrund einer solchen Übertretung erlassener rechtskräftiger verwaltungspolizeilicher Auftrag nach Paragraph 12 a, Absatz eins und ein aufgrund einer solchen Übertretung getätigter rechtskräftiger Widerruf der Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, zu veröffentlichen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im nunmehrigen § 15 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 15, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Für den Fall, dass die Änderungen des § 14 Abs. 1, die §§ 9e Abs. 1 bis 3 und 14a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 68/2019 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 68/2019, ohne diese Änderungen bzw. Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“Für den Fall, dass die Änderungen des Paragraph 14, Absatz eins,, die Paragraphen 9 e, Absatz eins bis 3 und 14 a Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 68 aus 2019, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 68 aus 2019,, ohne diese Änderungen bzw. Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-RL) und (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-RL).