VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2019 | | Ausgegeben am 3. September 2019 |
67. Gesetz: Aarhus-Beteiligungsgesetz – Sammelnovelle |
XXX. LT: RV 87/2019, 6. Sitzung 2019
Gesetz
über Beteiligung im Naturschutz-, Jagd- und Fischereirecht
(Aarhus-Beteiligungsgesetz) – Sammelnovelle
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bereichen“ die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes“ eingefügt. Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bereichen“ die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „darüberhinaus“ durch die Wortfolge „darüber hinaus“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „darüberhinaus“ durch die Wortfolge „darüber hinaus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Entwicklungskonzepten handelt es sich ausschließlich um Planungsgrundlagen, nicht um außenwirksame Rechtsakte.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:Im Paragraph 7, werden die bisherigen Absatz 3 und 4 durch folgende Absatz 3 bis 6 ersetzt:
„(3)Absatz 3Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung, der Kundmachung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 4 hinzuweisen. Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung, der Kundmachung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 4, hinzuweisen.
(4)Absatz 4Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf nach Abs. 3 schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern. Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf nach Absatz 3, schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
(5)Absatz 5Das überörtliche Entwicklungskonzept ist auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen; jede Person hat das Recht, beim Amt der Landesregierung während der hiefür bestimmten Amtsstunden in das überörtliche Entwicklungskonzept Einsicht zu nehmen.
(6)Absatz 6Für das örtliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde gelten die Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist, die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat.“Für das örtliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde gelten die Absatz 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist, die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 13 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 1 lit. j)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 1 lit. k)“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz eins, Litera j,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz eins, Litera k,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Amtsblatt“ die Wortfolge „für das Land Vorarlberg“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem Wort „Amtsblatt“ die Wortfolge „für das Land Vorarlberg“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „maschineller Einrichtungen“ durch die Wortfolge „technischer Hilfsmittel“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Biosphärenparks,“ der Ausdruck „Naturparks,“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „maschineller Einrichtungen“ durch die Wortfolge „technischer Hilfsmittel“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Biosphärenparks,“ der Ausdruck „Naturparks,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der § 15 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Der Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 15 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5In einer Verordnung nach Abs. 4 kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen; insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs. 1, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.In einer Verordnung nach Absatz 4, kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen; insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Absatz eins,, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Artikel 12, oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Artikel 5, oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
(6)Absatz 6Sofern es zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild im Sinne des Jagdgesetzes erforderlich ist, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts der Europäischen Union eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Abs. 5) erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist diesfalls der Naturschutzanwalt abweichend von § 46b Abs. 2 am Verwaltungsverfahren nur insoweit zu beteiligen, als ihm die Ausnahmebewilligung zuzustellen ist.“Sofern es zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild im Sinne des Jagdgesetzes erforderlich ist, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts der Europäischen Union eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Absatz 5,) erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist diesfalls der Naturschutzanwalt abweichend von Paragraph 46 b, Absatz 2, am Verwaltungsverfahren nur insoweit zu beteiligen, als ihm die Ausnahmebewilligung zuzustellen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 16 Abs. 1 entfällt der letzte Satz, wird nach dem Wort „könnte“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 16, Absatz eins, entfällt der letzte Satz, wird nach dem Wort „könnte“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:
„die Landesregierung hat hierzu im Hinblick auf bestimmte nicht heimische Pflanzenarten mit Verordnung für das Landesgebiet oder Teile davon nähere Festlegungen zu treffen. Die speziellen Beschränkungen nach den Abs. 2 bis 7 bleiben unberührt.“ „die Landesregierung hat hierzu im Hinblick auf bestimmte nicht heimische Pflanzenarten mit Verordnung für das Landesgebiet oder Teile davon nähere Festlegungen zu treffen. Die speziellen Beschränkungen nach den Absatz 2 bis 7 bleiben unberührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 16 Abs. 6 erster Teilsatz wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „ist ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gemäß § 46a durchzuführen und vor Erlassung“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 6, erster Teilsatz wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „ist ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gemäß Paragraph 46 a, durchzuführen und vor Erlassung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 23 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Geländeveränderungen“ die Wortfolge „oder nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Wort „Geländeveränderungen“ die Wortfolge „oder nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In der Überschrift des § 25 wird nach dem Wort „Feuchtgebieten“ ein Beistrich sowie das Wort „Quellen“ eingefügt.In der Überschrift des Paragraph 25, wird nach dem Wort „Feuchtgebieten“ ein Beistrich sowie das Wort „Quellen“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 25 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Geländeveränderungen,“ die Wortfolge „nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur,“ eingefügt.Im Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Geländeveränderungen,“ die Wortfolge „nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Der § 25 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, bedürfen die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 25 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 25, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Im Bereich von Quellen und Quellaustrittsflächen bedürfen die Vornahme von Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen, Wasserentnahmen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 25 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.Im Paragraph 25, werden die bisherigen Absatz 3 und 4 als Absatz 4 und 5 bezeichnet.
19.Novellierungsanordnung 19, Der nunmehrige § 25 Abs. 5 lautet:Der nunmehrige Paragraph 25, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Keiner Bewilligung bedürfen die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsanlagen und Quellnutzungen, neue Quellnutzungen, soweit sie der landwirtschaftlichen Eigenversorgung dienen, sowie die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; Änderungen in der Art der bisher ausgeübten Nutzung sind insoweit bewilligungsfrei, als diese mit der standorttypischen Charakteristik des Biotoptyps vereinbar sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach dem § 25 wird folgender § 25a eingefügt:Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a
Schutz von Gesteinsblöcken
(1)Absatz einsDie Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Abs. 2, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.Die Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Absatz 2,, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.
(2)Absatz 2Als Gesteinsblöcke gelten große Felsen bzw. Steine, die mehr als 3 m hoch sind oder eine seitliche Ausdehnung von mindestens 3 m aufweisen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 26 entfallen die Abs. 2, 4 und 6; die bisherigen Abs. 3 und 5 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet. Im Paragraph 26, entfallen die Absatz 2,, 4 und 6; die bisherigen Absatz 3 und 5 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem nunmehrigen § 26 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 3, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 26a sind sie als Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) zu bezeichnen.“„Im Falle des Paragraph 26 a, sind sie als Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) zu bezeichnen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach dem § 26 wird folgender § 26a eingefügt:Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, eingefügt:
„§ 26a
Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)
(1)Absatz einsGebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Lebensräume des Anhangs I oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 26 zu Europaschutzgebieten erklärt werden.Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Lebensräume des Anhangs römisch eins oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhangs römisch eins der Vogelschutzrichtlinie geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 26, zu Europaschutzgebieten erklärt werden.
(2)Absatz 2Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung nach Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Erfordernisse der genannten Richtlinien sicherzustellen, dass Eingriffe und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen können, unterlassen werden. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung zur Erreichung dieses Zweckes auch privatwirtschaftliche Vereinbarungen abschließen und Managementpläne erstellen.Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung nach Absatz eins, haben unter Berücksichtigung der Erfordernisse der genannten Richtlinien sicherzustellen, dass Eingriffe und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen können, unterlassen werden. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung zur Erreichung dieses Zweckes auch privatwirtschaftliche Vereinbarungen abschließen und Managementpläne erstellen.
(3)Absatz 3Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung.
(4)Absatz 4Pläne im Sinne des Abs. 3 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. Projekte im Sinne des Abs. 3 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind.Pläne im Sinne des Absatz 3, sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. Projekte im Sinne des Absatz 3, sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind.
(5)Absatz 5Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Abs. 4 ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Abs. 3 erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.“Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Absatz 4, ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Absatz 3, erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach dem § 27 wird folgender § 27a eingefügt:Nach dem Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:
„§ 27a
Naturparks
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann in Gebieten, die
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
in Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 26 aufweisen, undin Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 26, aufweisen, und
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
Naturparks einrichten.
(2)Absatz 2Naturparks dienen
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines intakten Naturraumes sowie einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft samt der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
der naturverträglichen Erholung der Bevölkerung und der Besucher in einer intakten Natur- und Kulturlandschaft,
der Vermittlung von Wissen über Natur, Kultur und deren Zusammenhänge im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, sowie
der Setzung von Impulsen für eine nachhaltige regionale Entwicklung, um die Lebensqualität zu sichern.
(3)Absatz 3Naturparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.“Naturparks sind durch Verordnungen gemäß Paragraph 26, unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gefahr“ die Wortfolge „für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder“ eingefügt.Im Paragraph 28, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gefahr“ die Wortfolge „für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Der § 28 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 28, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt § 46a Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bezirkshauptmannschaft an die Stelle der Landesregierung tritt.“Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bezirkshauptmannschaft an die Stelle der Landesregierung tritt.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 2“ ersetzt. Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 26 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 26 Absatz 2 “, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Der § 29 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 29, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt § 46a Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist, die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat.“Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist, die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Veränderung oder der Zerstörung eines örtlichen Naturdenkmales (Abs. 2) gilt § 28 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister ist.“Hinsichtlich der Veränderung oder der Zerstörung eines örtlichen Naturdenkmales (Absatz 2,) gilt Paragraph 28, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister ist.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 31 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 26“ durch den Ausdruck „§§ 26 bis 27a“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 26“ durch den Ausdruck „§§ 26 bis 27a“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Der § 32 Abs. 1 lit. a lautet:Der Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, lautet:
die Benützung von bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, sowie von Flugmodellen oder Fluggeräten,“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 32 Abs. 1 wird folgende lit. f angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz eins, wird folgende Litera f, angefügt:
die künstliche Auslösung von Lawinen, welche nicht der Sicherung des Siedlungsgebietes, von öffentlichen Straßen oder des organisierten Schiraumes, einschließlich Winterwanderwegen und Loipen, dient,“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 33 Abs. 1 wird nach dem Wort „bedürfen“ die Wortfolge „– unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes –“ eingefügt.Im Paragraph 33, Absatz eins, wird nach dem Wort „bedürfen“ die Wortfolge „– unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes –“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 33 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Flugplätzen“ die Wortfolge „und Modellflugplätzen“ eingefügt.Im Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „Flugplätzen“ die Wortfolge „und Modellflugplätzen“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Der § 33 Abs. 1 lit. e lautet:Der Paragraph 33, Absatz eins, Litera e, lautet:
Sportstätten einschließlich ihrer Nebenanlagen wie Parkplätze oder dgl. mit einer nachhaltigen Veränderung des Bodens im Ausmaß von über 2000 m², Anlagen für Schipisten, Klettersteige, Klettergärten, Hochseilgärten und Seilrutschen außerhalb bebauter Bereiche,“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 33 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:Im Paragraph 33, Absatz eins, wird nach der Litera f, folgende Litera g, eingefügt:
Eisenbahntrassen (Gleiskörpern) mit einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche,“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 33 Abs. 1 werden die bisherigen lit. g bis n als lit. h bis o bezeichnet.Im Paragraph 33, Absatz eins, werden die bisherigen Litera g bis n als Litera h bis o bezeichnet.
38.Novellierungsanordnung 38, Im nunmehrigen § 33 Abs. 1 lit. n wird die Wortfolge „oder um Betriebsstättenbezeichnungen nach gewerberechtlichen Vorschriften handelt“ durch die Wortfolge „oder um gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m² handelt“ ersetzt. Im nunmehrigen Paragraph 33, Absatz eins, Litera n, wird die Wortfolge „oder um Betriebsstättenbezeichnungen nach gewerberechtlichen Vorschriften handelt“ durch die Wortfolge „oder um gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m² handelt“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 33 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Straßen“ die Wortfolge „und Eisenbahntrassen“ eingefügt.Im Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Straßen“ die Wortfolge „und Eisenbahntrassen“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 33 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „und Ablagerungsplätzen (Abs. 1 lit. l)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 lit. m)“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 4, Litera a, wird der Ausdruck „und Ablagerungsplätzen (Absatz eins, Litera l,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Litera m,)“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 33 Abs. 4 lit. c wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:Im Paragraph 33, Absatz 4, Litera c, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„weiters Geschäftsbezeichnungen von Bauausführenden für die Dauer der Bauausführung im Baustellenbereich.“
42.Novellierungsanordnung 42, In der Überschrift des IV. Hauptstückes wird nach dem Wort „Verfahren“ ein Beistrich sowie das Wort „Beteiligung“ eingefügt.In der Überschrift des römisch IV. Hauptstückes wird nach dem Wort „Verfahren“ ein Beistrich sowie das Wort „Beteiligung“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „oder eine Feststellung“ eingefügt, der Ausdruck „§ 33 Abs. 1 lit. e, f, g und i“ durch den Ausdruck „§ 33 Abs. 1 lit. e, f, g, h und j“ ersetzt, am Ende von Abs. 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:Im Paragraph 34, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „oder eine Feststellung“ eingefügt, der Ausdruck „§ 33 Absatz eins, Litera e,, f, g und i“ durch den Ausdruck „§ 33 Absatz eins, Litera e,, f, g, h und j“ ersetzt, am Ende von Absatz eins, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„weiters gilt dies nicht für Vorhaben, für die es eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften gibt oder für Erhebungen und Forschungstätigkeiten, die im Auftrag der Behörde oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH erfolgen, schließlich auch nicht im Falle eines Antrages auf Feststellung nach § 26a Abs. 5.“„weiters gilt dies nicht für Vorhaben, für die es eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften gibt oder für Erhebungen und Forschungstätigkeiten, die im Auftrag der Behörde oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH erfolgen, schließlich auch nicht im Falle eines Antrages auf Feststellung nach Paragraph 26 a, Absatz 5 Punkt “,
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 34 Abs. 2 wird das Wort „Projekte“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „Projekte“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Der § 34 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet. Der Paragraph 34, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 und 6 werden als Absatz 4 und 5 bezeichnet.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem nunmehrigen § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Dem nunmehrigen Paragraph 34, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.“
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 35 Abs. 2 wird das Wort „ergebenen“ durch das Wort „ergebenden“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „ergebenen“ durch das Wort „ergebenden“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 35 Abs. 5 wird nach dem Wort „Schutzzweckes“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union,“ eingefügt.Im Paragraph 35, Absatz 5, wird nach dem Wort „Schutzzweckes“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union,“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 36 Abs. 1 lit. g wird der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 1 lit. j)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 1 lit. k)“ ersetzt und am Ende des Abs. 1 beginnend in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:Im Paragraph 36, Absatz eins, Litera g, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz eins, Litera j,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz eins, Litera k,)“ ersetzt und am Ende des Absatz eins, beginnend in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:
„Weiters gilt das Anzeigeverfahren nicht für artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen nach § 15 Abs. 5 und 6, für Bewilligungen betreffend nicht heimische Arten, invasive gebietsfremde Arten und gentechnisch veränderte Organismen nach § 16 Abs. 1, 2 und 3 sowie für bewilligungspflichtige Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete nach § 26a Abs. 3.“„Weiters gilt das Anzeigeverfahren nicht für artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 15, Absatz 5 und 6, für Bewilligungen betreffend nicht heimische Arten, invasive gebietsfremde Arten und gentechnisch veränderte Organismen nach Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 3 sowie für bewilligungspflichtige Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete nach Paragraph 26 a, Absatz 3 Punkt “,
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 36, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“„§ 34 Absatz 4, gilt sinngemäß.“
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.“
52.Novellierungsanordnung 52, Der § 37 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 37, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Auflagen und Bedingungen nach Abs. 1 können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann – abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes – die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.“Auflagen und Bedingungen nach Absatz eins, können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann – abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes – die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.“
53.Novellierungsanordnung 53, Der § 39 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.“
54.Novellierungsanordnung 54, Der § 41 lautet:Der Paragraph 41, lautet:
„§ 41
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Absatz einsDie Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen: Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das Paragraph 36, angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach Litera a, oder nach Litera b, vorzugehen:
Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des § 36 eine Anzeige einzubringen; oderAufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des Paragraph 36, eine Anzeige einzubringen; oder
Sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
(2)Absatz 2Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können der Naturschutzanwalt und die Gemeinde nachträglich verständigt werden.
(4)Absatz 4Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 lit. b beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers für diesen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, Litera b, beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers für diesen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
(5)Absatz 5Der Grundeigentümer hat zu dulden, dass der Verursacher oder, falls dieser oder der Grundeigentümer nicht herangezogen werden können, die Behörde den Auftrag durchführt. Die entstehenden Kosten sind durch den jeweiligen Einschreiter zu tragen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der § 41 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Der Paragraph 41, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 43 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 43, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Von der Landesregierung oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH für Erhebungen nach § 5 Abs. 2 sowie wissenschaftliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben herangezogenen Dritten ist der Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften sowie die Ziehung von Proben zu gewähren.“Von der Landesregierung oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH für Erhebungen nach Paragraph 5, Absatz 2, sowie wissenschaftliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben herangezogenen Dritten ist der Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften sowie die Ziehung von Proben zu gewähren.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 43 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.Im Paragraph 43, werden die bisherigen Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 bezeichnet.
58.Novellierungsanordnung 58, Im nunmehrigen § 43 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt, nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und die“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Dritten“ eingefügt. Im nunmehrigen Paragraph 43, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt, nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und die“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Dritten“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 46 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder, sofern der Nachteil erst auf Grund einer Erledigung im Einzelfall entsteht, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung“ eingefügt.Im Paragraph 46, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder, sofern der Nachteil erst auf Grund einer Erledigung im Einzelfall entsteht, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, Nach dem § 46 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:Nach dem Paragraph 46, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Beteiligung
§ 46a
Verordnungserlassungsverfahren, ÖffentlichkeitsbeteiligungParagraph 46 a, fünf e, r, o, r, d, n, u, n, g, s, e, r, l, a, s, s, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n,, Öffentlichkeitsbeteiligung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Gemeinden vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln, wenn sie von dieser in besonderer Weise betroffen sind.
(2)Absatz 2Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 26, § 26a, § 27, § 27a sowie § 47a Abs. 1 ist samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht von der Landesregierung überdies mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Weiters sind die sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch die Verordnung wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. Als öffentliche Stellen gelten bei Verordnungen nach § 16 Abs. 4 die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband. Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a, sowie Paragraph 47 a, Absatz eins, ist samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht von der Landesregierung überdies mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Weiters sind die sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch die Verordnung wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. Als öffentliche Stellen gelten bei Verordnungen nach Paragraph 16, Absatz 4, die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband.
(3)Absatz 3Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 bzw. der Veröffentlichung sowie der Verständigung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Absatz eins, bzw. der Veröffentlichung sowie der Verständigung nach Absatz 2, hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(4)Absatz 4In der Veröffentlichung, der Kundmachung und der Verständigung nach Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern. In der Veröffentlichung, der Kundmachung und der Verständigung nach Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
§ 46b
Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im VerwaltungsverfahrenParagraph 46 b, E, i, n, z, e, l, f, a, l, l, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n,, Beteiligung im Verwaltungsverfahren
(1)Absatz einsDie Standortgemeinde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5, der Anzeigeverfahren gemäß § 36 sowie unbeschadet der Abweichung nach § 41 Abs. 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend zu machen. Die Standortgemeinde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem römisch fünf. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 5,, der Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 36, sowie unbeschadet der Abweichung nach Paragraph 41, Absatz 3,, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend zu machen.
(2)Absatz 2Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5 sowie unbeschadet der Abweichungen nach den §§ 15 Abs. 6 und 41 Abs. 3, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem römisch fünf. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 5, sowie unbeschadet der Abweichungen nach den Paragraphen 15, Absatz 6 und 41 Absatz 3,, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 zweiter bis siebter Satz kommen auch einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 5) in Bewilligungsverfahren nach § 26a Abs. 3 zu, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach lit. d Gebrauch macht. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist):Die Verfahrensrechte nach Absatz 2, zweiter bis siebter Satz kommen auch einer anerkannten Umweltorganisation (Absatz 5,) in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 3, zu, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Litera d, Gebrauch macht. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist):
Gegenstand des Vorhabens,
die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung gemäß § 26a Abs. 3 ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, ist,
Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
einen Hinweis darüber, dass während der Abfragefrist eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 5 schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen sowie gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,einen Hinweis darüber, dass während der Abfragefrist eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 5, schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen sowie gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4)Absatz 4Die Abfragefrist (Abs. 3) sowie die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat die im Abs. 3 angeführten Informationen zu enthalten.Die Abfragefrist (Absatz 3,) sowie die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat die im Absatz 3, angeführten Informationen zu enthalten.
(5)Absatz 5Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
§ 46c
Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und RevisionsrechtParagraph 46 c, E, i, n, z, e, l, f, a, l, l, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n,, Beschwerde- und Revisionsrecht
(1)Absatz einsDie Standortgemeinde ist in den in § 46b Abs. 1 genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Standortgemeinde ist in den in Paragraph 46 b, Absatz eins, genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.
(2)Absatz 2In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der lit. j – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Artikel 132, B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der Litera j, – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Artikel 133, B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen (Gleiskörpern), ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßen- bzw. Trassenachse weniger als 50 m beträgt,
Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
Durchführung von Stauraumspülungen,
Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist (§ 15 Abs. 5 und 6), Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist (Paragraph 15, Absatz 5 und 6),
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 47a Abs. 1), Bewilligungspflichtige Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, (Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47 a, Absatz eins,),
Aussetzen oder Aussäen von nicht heimischen Arten oder gentechnisch veränderten Organismen (§ 16 Abs. 1 und 3), Aussetzen oder Aussäen von nicht heimischen Arten oder gentechnisch veränderten Organismen (Paragraph 16, Absatz eins und 3),
Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach § 26a Abs. 3 erforderlich ist,Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, erforderlich ist,
negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach § 26a Abs. 5.negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach Paragraph 26 a, Absatz 5,
(3)Absatz 3Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2, ausgenommen solche nach Abs. 2 lit. i, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 5), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2,, ausgenommen solche nach Absatz 2, Litera i,, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 46 b, Absatz 5,), ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 26 a, Absatz 5, auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4)Absatz 4Werden in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 vom Beschwerdeführer in Fällen, in denen schon eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren möglich war (§ 46b), Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn dieser begründet, warum sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Abfragefrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“ Werden in einer Beschwerde nach Absatz eins und 2 vom Beschwerdeführer in Fällen, in denen schon eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren möglich war (Paragraph 46 b,), Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn dieser begründet, warum sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Abfragefrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“
61.Novellierungsanordnung 61, Der bisherige 2. Abschnitt wird als 3. Abschnitt bezeichnet.
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 47a Abs. 5 wird die Wortfolge „des Landes Vorarlberg“ durch die Wortfolge „für das Land Vorarlberg“ ersetzt.Im Paragraph 47 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Landes Vorarlberg“ durch die Wortfolge „für das Land Vorarlberg“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, Der § 48 lautet:Der Paragraph 48, lautet:
„§ 48
Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des § 42 Abs. 3, solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3,, solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
64.Novellierungsanordnung 64, Der § 49 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie inatura Erlebnis Naturschau GmbH in Dornbirn hat zur Information und Beratung der Bevölkerung über die Angelegenheiten des Naturschutzes beizutragen, besonders durch Ausstellungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit. Sie kann naturwissenschaftliche Forschung in diesem Bereich koordinieren und betreuen.“
65.Novellierungsanordnung 65, Der § 49 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.Der Paragraph 49, Absatz 2, entfällt; die bisherigen Absatz 3 und 4 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet.
66.Novellierungsanordnung 66, Im nunmehrigen § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „ „inatura Erlebnis Naturschau GmbH“ “ durch den Ausdruck „inatura Erlebnis Naturschau GmbH“ ersetzt. Im nunmehrigen Paragraph 49, Absatz 2, wird der Ausdruck „ „inatura Erlebnis Naturschau GmbH“ “ durch den Ausdruck „inatura Erlebnis Naturschau GmbH“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, Im nunmehrigen § 49 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt. Im nunmehrigen Paragraph 49, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, Der § 50 lautet:Der Paragraph 50, lautet:
„§ 50
Naturschutzanwalt
Der Naturschutzanwalt hat die Interessen von Natur und Landschaft in Verfahren nach diesem Gesetz wahrzunehmen und die Gemeinden und Bürger in Fragen des Naturschutzes zu beraten. Er ist auch Umweltanwalt im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 55 Abs. 1 wird nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering“ eingefügt.Im Paragraph 55, Absatz eins, wird nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, Der § 55 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 55, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die zur Vollziehung berufenen Organe und der Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 57 auf frischer Tat antreffen, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten. Zu diesem Zweck können sie außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr auch Fahrzeuge aufhalten.“Die zur Vollziehung berufenen Organe und der Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sie bei Übertretungen gemäß Paragraph 57, auf frischer Tat antreffen, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten. Zu diesem Zweck können sie außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr auch Fahrzeuge aufhalten.“
71.Novellierungsanordnung 71, In der Überschrift des § 55a wird nach dem Wort „Gebietsbetreuung“ ein Beistrich sowie das Wort „Regionsmanagement“ angefügt.In der Überschrift des Paragraph 55 a, wird nach dem Wort „Gebietsbetreuung“ ein Beistrich sowie das Wort „Regionsmanagement“ angefügt.
72.Novellierungsanordnung 72, Im § 55a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 55 a, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebietsbetreuer, deren Aufgabenbereich sich auf mehr als ein Schutzgebiet im größeren Zusammenhang einer Region erstreckt, können auch als Regionsmanager bezeichnet werden.“
73.Novellierungsanordnung 73, Dem § 55a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 55 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Regionsmanagern kommt auch die Aufgabe der Koordination der Gebietsbetreuung innerhalb der Region zu.“
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 56 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Jagdaufseher“ durch das Wort „Jagdschutzorgane“ ersetzt und nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering“ eingefügt.Im Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Jagdaufseher“ durch das Wort „Jagdschutzorgane“ ersetzt und nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering“ eingefügt.
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 57 Abs. 1 lit. h wird nach dem Ausdruck „§ 55 Abs. 2“ die Wortfolge „oder § 56 Abs. 2“ eingefügt und der Ausdruck „§ 55 Abs. 1 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 55 Abs. 3“ ersetzt. Im Paragraph 57, Absatz eins, Litera h, wird nach dem Ausdruck „§ 55 Absatz 2 “, die Wortfolge „oder Paragraph 56, Absatz 2 “, eingefügt und der Ausdruck „§ 55 Absatz eins, oder 3“ durch den Ausdruck „§ 55 Absatz 3 “, ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, Der § 57 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.“Übertretungen gemäß Absatz eins, Litera a,, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.“
77.Novellierungsanordnung 77, Im § 59 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ und in Abs. 5 der Ausdruck „§ 33 Abs. 1 lit. g“ durch den Ausdruck „§ 33 Abs. 1 lit. h“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 4 “ und in Absatz 5, der Ausdruck „§ 33 Absatz eins, Litera g, “, durch den Ausdruck „§ 33 Absatz eins, Litera h, “, ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, Nach dem § 60 wird folgender § 60a angefügt:Nach dem Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, angefügt:
„§ 60a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
Der Naturschutzanwalt und eine anerkannte Umweltorganisation (§ 46b Abs. 5) sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 46c Abs. 2 lit. f bis i, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Der Naturschutzanwalt und eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 46 b, Absatz 5,) sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß Paragraph 46 c, Absatz 2, Litera f bis i, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
Artikel II
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der § 4 Abs. 1 lit. a lautet:Der Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, lautet:
Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der Goldschakal (Raubwild); der Luchs, der Wolf, der Bär (Großraubwild),“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „ensprechende“ durch das Wort „entsprechende“ ersetzt. Im Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „ensprechende“ durch das Wort „entsprechende“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „als dem Jagdnutzungsberechtigten“ ein Beistrich und die Wortfolge „einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 5 oder § 36 Abs. 5“ eingefügt. Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „als dem Jagdnutzungsberechtigten“ ein Beistrich und die Wortfolge „einer ausnahmsweise berechtigten Person nach Paragraph 27, Absatz 5, oder Paragraph 36, Absatz 5 “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 27 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 2 zu bewilligen; insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Abs. 1 und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“In einer Verordnung nach Absatz 2, kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Absatz 2, zu bewilligen; insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Artikel 12, oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Artikel 5, oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Absatz eins und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 27 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 kann auch erteilt werden, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht und die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union erfüllt sind. Auf Grund einer solchen Bewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Absatz 3, kann auch erteilt werden, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht und die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union erfüllt sind. Auf Grund einer solchen Bewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.
(5)Absatz 5Die Bewilligung nach Abs. 3 und 4 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Erforderlichenfalls kann die Bewilligung nach Abs. 4 unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme von einer näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchzuführen ist.“Die Bewilligung nach Absatz 3 und 4 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Erforderlichenfalls kann die Bewilligung nach Absatz 4, unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme von einer näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchzuführen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß den §§ 27 Abs. 4 oder 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 5 2. Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.“Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß den Paragraphen 27, Absatz 4, oder 36 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, 2. Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der § 33 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.Der Paragraph 33, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, wird als Absatz 6, bezeichnet.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 36 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „abweichende“ durch die Wortfolge „Ausnahmen von den“ ersetzt, am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt:Im Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „abweichende“ durch die Wortfolge „Ausnahmen von den“ ersetzt, am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt:
„insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.“„insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 36 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Eiern“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt; am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Eiern“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt; am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt:
„Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“„Im Hinblick auf nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Sofern es zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts der Europäischen Union eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden. § 27 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gilt sinngemäß.“Sofern es zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts der Europäischen Union eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden. Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, gilt sinngemäß.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, Im § 38 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „31. März jedes Jahres mit Verordnung für jeden Rotwildraum den Mindestabschuss“ durch die Wortfolge „31. März jedes zweiten Jahres jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jeden Rotwildraum den jährlichen Mindestabschuss“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „31. März jedes Jahres mit Verordnung für jeden Rotwildraum den Mindestabschuss“ durch die Wortfolge „31. März jedes zweiten Jahres jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jeden Rotwildraum den jährlichen Mindestabschuss“ ersetzt.
10b.Novellierungsanordnung 10b, Im § 38 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „den vorangegangenen Jagdjahren“ durch die Wortfolge „den vorangegangenen Planungsperioden“ ersetzt. Im Paragraph 38, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „den vorangegangenen Jagdjahren“ durch die Wortfolge „den vorangegangenen Planungsperioden“ ersetzt.
10c.Novellierungsanordnung 10c, Im § 38 Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz wird jeweils nach dem Wort „jedes“ das Wort „zweiten“ eingefügt; im § 38 Abs. 4 erster Satz wird weiters nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, erster Satz und Absatz 6, erster Satz wird jeweils nach dem Wort „jedes“ das Wort „zweiten“ eingefügt; im Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz wird weiters nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Absatz eins, jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 38 Abs. 7 wird jeweils das Wort „Steinwild“ durch die Wortfolge „Stein- oder Gamswild“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 7, wird jeweils das Wort „Steinwild“ durch die Wortfolge „Stein- oder Gamswild“ ersetzt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, Dem § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Im Falle einer wesentlichen Änderung der der Abschussplanung für die zweijährige Planungsperiode (Abs. 1) zugrunde gelegten maßgeblichen Verhältnisse, kann die Landesregierung die Verordnung über den Mindestabschuss für das jeweils zweite Jagdjahr der Planungsperiode entsprechend ändern; Abs. 3 gilt sinngemäß. Dasselbe gilt für eine Verordnung der Behörde nach Abs. 4; Abs. 6 gilt sinngemäß.“Im Falle einer wesentlichen Änderung der der Abschussplanung für die zweijährige Planungsperiode (Absatz eins,) zugrunde gelegten maßgeblichen Verhältnisse, kann die Landesregierung die Verordnung über den Mindestabschuss für das jeweils zweite Jagdjahr der Planungsperiode entsprechend ändern; Absatz 3, gilt sinngemäß. Dasselbe gilt für eine Verordnung der Behörde nach Absatz 4 ;, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der § 40 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt § 27 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.“Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.“Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für nach Artikel 12, oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Artikel 14, der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. Paragraph 36, Absatz 2, bleibt unberührt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In den §§ 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Auflagen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Bedingungen und Befristungen“ eingefügt. In den Paragraphen 44, Absatz 3 und 45 Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort „Auflagen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Bedingungen und Befristungen“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 46 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „erscheint,“ die Wortfolge „durch Verordnung“ eingefügt. Im Paragraph 46, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „erscheint,“ die Wortfolge „durch Verordnung“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Der § 63 Abs. 2 letzter Satz lautet:Der Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der § 66 lautet:Der Paragraph 66, lautet:
„§ 66
Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den §§ 4 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 1 zu.Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (Paragraph 61,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den Paragraphen 4, Absatz 3,, 27 Absatz 2 und 36 Absatz eins, zu.
(2)Absatz 2Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den Paragraphen 35, Absatz 3 und 36 Absatz 2, die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (Paragraph 61,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Paragraph 36, Absatz 2, hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder Absatz 4, Litera b, die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf der Homepage der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. In der Veröffentlichung und der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und bei der Behörde während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 4 Litera b,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 46, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 48, Absatz 2, ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf der Homepage der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. In der Veröffentlichung und der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und bei der Behörde während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
(4)Absatz 4Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Absatz eins und 2 sowie der Veröffentlichung nach Absatz 3, hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach dem § 66 wird folgender § 66a eingefügt:Nach dem Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, eingefügt:
„§ 66a
Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
(1)Absatz einsEine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung nach § 27 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 4 und 5 und § 46 Abs. 1 und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 3, ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 4 und 5 und Paragraph 46, Absatz eins und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3)Absatz 3Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 68 Abs. 1 wird nach der lit. g folgende lit. h eingefügt:Im Paragraph 68, Absatz eins, wird nach der Litera g, folgende Litera h, eingefügt:
sich entgegen § 27 Abs. 4, § 36 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 Großraubwild aneignet,“sich entgegen Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, Großraubwild aneignet,“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 68 Abs. 1 werden die bisherigen lit. h bis n als lit. i bis o bezeichnet.Im Paragraph 68, Absatz eins, werden die bisherigen Litera h bis n als Litera i bis o bezeichnet.
21.Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen § 68 Abs. 1 lit. j wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „entspricht“ der Ausdruck „oder einen Abschuss einer geschützten Wildart entgegen § 41 Abs. 7 ohne artenschutzrechtliche Ausnahme vornimmt“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 68, Absatz eins, Litera j, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „entspricht“ der Ausdruck „oder einen Abschuss einer geschützten Wildart entgegen Paragraph 41, Absatz 7, ohne artenschutzrechtliche Ausnahme vornimmt“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 68 Abs. 2 lit. j wird jeweils der Ausdruck „§ 33 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 33 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 68, Absatz 2, Litera j, wird jeweils der Ausdruck „§ 33 Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 33 Absatz 6 “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach dem § 70 wird folgender § 70a angefügt:Nach dem Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, angefügt:
„§ 70a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 66a Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 27 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 4 und 5 und § 46 Abs. 1 und 4, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 66 a, Absatz 3,) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 4 und 5 und Paragraph 46, Absatz eins und 4, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
Artikel III
Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 80/2016, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.“„Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Artikel 14, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 15 Abs. 4 lautet:Der Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In Verordnungen nach Abs. 3 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 3 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Abs. 1 und 2 und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“In Verordnungen nach Absatz 3, kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften nach Absatz 3, zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Artikel 14, oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Artikel 16, dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Absatz eins und 2 und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5In einer Bewilligung nach Abs. 4 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 nicht verletzt werden.“In einer Bewilligung nach Absatz 4, ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 nicht verletzt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 16 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wenn dies im Sinne des Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (§ 2) gewahrt bleiben.“Wenn dies im Sinne des Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (Paragraph 2,) gewahrt bleiben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In den §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Behörde“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen,“ eingefügt.In den Paragraphen 17, Absatz 2 und 19 Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „Behörde“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „darf“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen,“ eingefügt.Im Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Wort „darf“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des VIII. Abschnittes wird nach dem Ausdruck „Organisations-,“ der Ausdruck „Verfahrens-,“ eingefügt. In der Überschrift des römisch VIII. Abschnittes wird nach dem Ausdruck „Organisations-,“ der Ausdruck „Verfahrens-,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der § 28 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.Der Paragraph 28, Absatz 3, entfällt; die bisherigen Absatz 4 und 5 werden als Absatz 3 und 4 bezeichnet.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und ihn“.Im Paragraph 29, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und ihn“.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach dem § 29 werden folgende §§ 29a und 29b eingefügt:Nach dem Paragraph 29, werden folgende Paragraphen 29 a und 29b eingefügt:
„§ 29a
Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz den Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 28) sowie den Fischereibeirat (§ 29) anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz den Fischereiverband für das Land Vorarlberg (Paragraph 28,) sowie den Fischereibeirat (Paragraph 29,) anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. In der Veröffentlichung und der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 16, Absatz 2, ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. In der Veröffentlichung und der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
(3)Absatz 3Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 15 Abs. 4 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Absatz 2, entfallen.
(4)Absatz 4Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Absatz eins und der Veröffentlichung nach Absatz 2, hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
§ 29b
Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches BeschwerderechtParagraph 29 b, E, i, n, z, e, l, f, a, l, l, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n,, Nachträgliches Beschwerderecht
(1)Absatz einsEine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 2 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 3, ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz 4, oder Paragraph 16, Absatz 2, betreffend eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3)Absatz 3Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 32 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 28 Abs. 1, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§§ 28 Abs. 1 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 28 Absatz eins,, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§§ 28 Absatz eins und 3“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach dem § 32 wird folgender § 32a angefügt:Nach dem Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, angefügt:
„§ 32a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 29b Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 29 b, Absatz 3,) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 2,, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
Artikel IV
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt:
Fische sämtliche Fisch-, Flusskrebs- und Muschelarten;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. e bis g bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Litera d bis f als Litera e bis g bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen § 2 lit. e wird das Wort „Krustentieren“ durch das Wort „Flusskrebsen“ ersetzt. Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera e, wird das Wort „Krustentieren“ durch das Wort „Flusskrebsen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.“„Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Artikel 14, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Der Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowie die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 1 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der § 4 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder schriftlichen Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. 1 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“In Verordnungen gemäß Absatz eins, kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder schriftlichen Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Absatz eins, zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Artikel 14, oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Artikel 16, dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3In einer Bewilligung nach Abs. 2 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht verletzt werden. “In einer Bewilligung nach Absatz 2, ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, nicht verletzt werden. “
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 4 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet und der bisherige Abs. 4 entfällt. Im Paragraph 4, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 4, bezeichnet und der bisherige Absatz 4, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der § 4 Abs. 5 lit. a lautet:Der Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, lautet:
eine geringere Anzahl an Netzen und eine größere Maschenweite der Netze,“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift des 5. Abschnittes wird nach dem Ausdruck „Organisations-,“ der Ausdruck „Verfahrens-,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach dem § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:Nach dem Paragraph 19, werden folgende Paragraphen 19 a und 19b eingefügt:
„§ 19a
Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 den Fischereirevierausschuss für den Bodensee (§ 19) anzuhören und diesem den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 4 den Fischereirevierausschuss für den Bodensee (Paragraph 19,) anzuhören und diesem den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. In der Veröffentlichung und der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. In der Veröffentlichung und der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
(3)Absatz 3Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Absatz 2, entfallen.
(4)Absatz 4Die Unterlassung der Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Unterlassung der Anhörung nach Absatz eins und der Veröffentlichung nach Absatz 2, hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
§ 19b
Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches BeschwerderechtParagraph 19 b, E, i, n, z, e, l, f, a, l, l, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n,, Nachträgliches Beschwerderecht
(1)Absatz einsEine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 3, ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 2, betreffend eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen lang im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3)Absatz 3Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach dem § 21 wird folgender § 21a angefügt:Nach dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, angefügt:
„§ 21a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 19b Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 19 b, Absatz 3,) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner