VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2019 | | Ausgegeben am 3. September 2019 |
62. Gesetz: Gemeindegesetz, Änderung |
XXX. LT: RV 69/2019, 6. Sitzung 2019römisch 30 . LT: Regierungsvorlage 69 aus 2019,, 6. Sitzung 2019
Gesetz
über eine Änderung des GemeindegesetzesGesetz, über eine Änderung des Gemeindegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018 und Nr. 15/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3 aus 1998,, Nr. 49 aus 1998,, Nr. 62 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 20 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 4 aus 2012,, Nr. 94 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018, und Nr. 15 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Va. Hauptstückes lautet:Die Überschrift des römisch fünf a. Hauptstückes lautet:
„Va. HAUPTSTÜCK
Besondere Dienste der Gemeinde“„Va. HAUPTSTÜCK, Besondere Dienste der Gemeinde“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 80a lautet:Die Überschrift des Paragraph 80 a, lautet:
„§ 80a
Gemeindesanitätsdienst“„§ 80a, Gemeindesanitätsdienst“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 80a wird folgender § 80b eingefügt:Nach dem Paragraph 80 a, wird folgender Paragraph 80 b, eingefügt:
„§ 80b
Gemeindevermittlungsdienst„§ 80b, Gemeindevermittlungsdienst
(1)Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann einen Gemeindevermittlungsdienst einrichten. Sofern ein solcher eingerichtet wird, hat er aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines zur vorsitzenden Person zu bestellen ist. Die Mitglieder müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet sein.Die Gemeindevertretung kann einen Gemeindevermittlungsdienst einrichten. Sofern ein solcher eingerichtet wird, hat er aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines zur vorsitzenden Person zu bestellen ist. Die Mitglieder müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2, geeignet sein.
(2)Absatz 2,Einem Gemeindevermittlungsdienst nach Abs. 1 obliegen:Einem Gemeindevermittlungsdienst nach Absatz eins, obliegen:
Aufgaben der außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften sowie
Aufgaben der Vermittlung von Streitigkeiten in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften.
(3)Absatz 3,Der vorsitzenden Person obliegt die Leitung des Gemeindevermittlungsdienstes, insbesondere die Zuweisung der Geschäfte an die Mitglieder des Gemeindevermittlungsdienstes.
(4)Absatz 4,Die Einrichtung und die Auflösung eines Gemeindevermittlungsdienstes sind der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zur Kenntnis zu bringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 100 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:
„(16)Absatz 16,Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 62/2019, tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 8, 9 zweiter Satz, 21, 22, 30 erster und zweiter Satz, 31 zweiter Satz, 33, 35 und 37 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, außer Kraft.Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 62 aus 2019,, tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen eins bis 8, 9 zweiter Satz, 21, 22, 30 erster und zweiter Satz, 31 zweiter Satz, 33, 35 und 37 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158 aus 1909,, in der Fassung LGBl.Nr. 105 aus 1920, und Nr. 2 aus 1930,, außer Kraft.
(17)Absatz 17,Am 31. Dezember 2019 bestehende Vermittlungsämter nach § 1 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, gelten bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer, längstens jedoch bis zur Einrichtung eines Gemeindevermittlungsdienstes nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019, als ein solcher Gemeindevermittlungsdienst für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinden. Wird nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer kein Gemeindevermittlungsdienst nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019 eingerichtet, hat die Gemeinde dies der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“Am 31. Dezember 2019 bestehende Vermittlungsämter nach Paragraph eins, des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158 aus 1909,, in der Fassung LGBl.Nr. 105 aus 1920, und Nr. 2 aus 1930,, gelten bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer, längstens jedoch bis zur Einrichtung eines Gemeindevermittlungsdienstes nach Paragraph 80 b, in der Fassung LGBl.Nr. 62 aus 2019,, als ein solcher Gemeindevermittlungsdienst für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinden. Wird nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer kein Gemeindevermittlungsdienst nach Paragraph 80 b, in der Fassung LGBl.Nr. 62 aus 2019, eingerichtet, hat die Gemeinde dies der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner