VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2019 | | Ausgegeben am 5. Juli 2019 |
47. Gesetz: Bauproduktegesetz, Änderung |
XXX. LT: RV 35/2019, 4. Sitzung 2019römisch XXX. LT: RV 35/2019, 4. Sitzung 2019
Gesetz
über eine Änderung des Bauproduktegesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 3/2014, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „6. Abschnitt“ durch den Ausdruck „7. Abschnitt“ ersetzt, entfällt der Ausdruck „oder nach Art. 2 der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen“„oder nach Artikel 2, der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen“ und wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im 5. Abschnitt entfallen die Unterabschnittsbezeichnungen des 1. und 2. Unterabschnitts sowie der gesamte 3. Unterabschnitt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 16 lautet:Die Überschrift des Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Anwendungsbereich“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des § 17 wird nach dem Wort In der Überschrift des Paragraph 17, wird nach dem Wort „Inbetriebnahme“ die Wortfolge „von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten“ angefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 19 Abs. 5 wird vor dem Wort Im Paragraph 19, Absatz 5, wird vor dem Wort „Bauprodukts“ das Wort „energieverbrauchsrelevanten“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
„6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit Gammastrahlung
§ 22Paragraph 22,
(1)Absatz einsFür Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die in Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung angeführten Materialen enthalten, ist vor dem Inverkehrbringen durch den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/EURATOM zu bestimmen. Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die in Anhang römisch XIII der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung angeführten Materialen enthalten, ist vor dem Inverkehrbringen durch den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach Anhang römisch VIII der Richtlinie 2013/59/EURATOM zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Bauprodukte mit anderen Materialien, die unter Strahlengesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, erweitern.Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf Bauprodukte mit anderen Materialien, die unter Strahlengesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, erweitern.
(3)Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung über die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten.“Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung über die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach den Absatz eins und 2 zu unterrichten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige 6., 7. und 8. Abschnitt werden als 7., 8. und 9. Abschnitt bezeichnet.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 24, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 2 lit. a und i“„§ 25 Absatz 2, Litera a und i“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 2 lit. a und h“„§ 25 Absatz 2, Litera a und h“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 26 wird der Ausdruck Im Paragraph 26, wird der Ausdruck „Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2010/30/EU“„Art. 3 Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2010/30/EU“ durch den Ausdruck „Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369“„Art. 8 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 27 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:Im Paragraph 27, wird vor dem bisherigen Absatz eins, folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 25).“Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (Paragraph 25,).“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 27 werden die bisherigen Abs. 1 bis 4 als Abs. 2 bis 5 bezeichnet.Im Paragraph 27, werden die bisherigen Absatz eins bis 4 als Absatz 2 bis 5 bezeichnet.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen § 27 Abs. 2 lit. a und c wird jeweils nach dem Klammerausdruck Im nunmehrigen Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und c wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(§ 18)“„(Paragraph 18,)“ ein Beistrich eingefügt und entfällt jeweils der Ausdruck „und den einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte nach der Richtlinie 2010/30/EU“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen § 27 Abs. 3 wird das Wort Im nunmehrigen Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „Marktaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Marktüberwachungsbehörde“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift des § 28 wird nach dem Wort In der Überschrift des Paragraph 28, wird nach dem Wort „Konformitätsvermutung“ die Wortfolge „bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Der § 28 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 20 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.“Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 20, vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge „so kann die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen angenommen werden“ durch die Wortfolge „so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 28 Abs. 4 entfällt in der lit. b die Wortfolge Im Paragraph 28, Absatz 4, entfällt in der Litera b, die Wortfolge „so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt“ „so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage römisch fünf der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt“ und wird diese Wortfolge nach der lit. b beginnend in einer neuen Zeile angefügt.und wird diese Wortfolge nach der Litera b, beginnend in einer neuen Zeile angefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der § 28 Abs. 5 lautet:Der Paragraph 28, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2) nicht berührt.“Durch Absatz eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (Paragraphen 25, Absatz 2 und 27 Absatz 2,) nicht berührt.“
20.Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift des § 29 wird nach dem Wort In der Überschrift des Paragraph 29, wird nach dem Wort „Marktüberwachungsbehörde“ die Wortfolge „bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Der § 29 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 20 versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 18) erfüllt, so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder dass es gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. “Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 20, versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 18,) erfüllt, so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder dass es gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. “
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 29 Abs. 2 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 29, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „lit. a oder b“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 29 Abs. 6 wird der Ausdruck Im Paragraph 29, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „bezüglich Ökodesign-Anforderungen“.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 33 Abs. 1 bis 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 33, Absatz eins bis 3 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1“„§ 27 Absatz eins “, jeweils durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 2“„§ 27 Absatz 2 “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 35 wird der Ausdruck Im Paragraph 35, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 36 Abs. 1 werden die bisherigen lit. b und c als lit. c und d bezeichnet und nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:Im Paragraph 36, Absatz eins, werden die bisherigen Litera b und c als Litera c und d bezeichnet und nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:
eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;“eine Leistungserklärung entgegen den Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach dem nunmehrigen § 36 Abs. 1 lit. d werden folgende lit. e und f eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, werden folgende Litera e und f eingefügt:
den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
ein Bauprodukt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, auf dem Markt bereitstellt;“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 36 Abs. 1 werden die bisherigen lit. d bis g als lit. g bis j bezeichnet.Im Paragraph 36, Absatz eins, werden die bisherigen Litera d bis g als Litera g bis j bezeichnet.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach dem nunmehrigen § 36 Abs. 1 lit. j werden folgende lit. k und l eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Litera j, werden folgende Litera k und l eingefügt:
Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß Paragraph 13, entsprechen;
ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (§ 14) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;“ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (Paragraph 14,) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 36 Abs. 1 werden die bisherigen lit. h bis n als lit. m bis s bezeichnet.Im Paragraph 36, Absatz eins, werden die bisherigen Litera h bis n als Litera m bis s bezeichnet.
31.Novellierungsanordnung 31, Im nunmehrigen § 36 Abs. 1 lit. m wird nach dem Wort Im nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Litera m, wird nach dem Wort „Bauprodukt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „für das Ökodesign-Anforderungen gelten,“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im nunmehrigen § 36 Abs. 1 lit. n wird die Wortfolge Im nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Litera n, wird die Wortfolge „als Importeur gegen die“ durch das Wort „den“ und das Wort „verstößt“ durch die Wortfolge „nicht nachkommt“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im nunmehrigen § 36 Abs. 1 lit. s wird die Wortfolge Im nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Litera s, wird die Wortfolge „als Hersteller gegen die“ durch die Wortfolge „die Nutzer entgegen den“ und das Wort „verstößt“ durch die Wortfolge „nicht unterrichtet“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Nach dem nunmehrigen § 36 Abs. 1 lit. s werden folgende lit. t und u eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Litera s, werden folgende Litera t und u eingefügt:
den Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach § 22 nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach Anhang römisch VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 22, nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;
den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;“den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 36 Abs. 1 entfallen die bisherigen lit. o bis q.Im Paragraph 36, Absatz eins, entfallen die bisherigen Litera o bis q.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 36 Abs. 1 wird die bisherige lit. r als lit. v bezeichnet.Im Paragraph 36, Absatz eins, wird die bisherige Litera r, als Litera v, bezeichnet.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „lit. a bis j, l, m, p, q und r“ durch den Ausdruck „lit. p und s“, die Zahl „50.000“ durch die Zahl „14.000“ und die Zahl „14.000“ durch die Zahl „50.000“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 36, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „lit. a bis j, l, m, n, p und q“ und wird das Wort „solange“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 36 Abs. 4 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 36, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „lit. a bis g und r“.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 36 Abs. 5 wird der Ausdruck Im Paragraph 36, Absatz 5, wird der Ausdruck „lit. a bis j, l, m und p“ durch den Ausdruck „lit. a bis o, q, r, t und u“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 37 Abs. 2 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie“.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom.