VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2019 | | Ausgegeben am 5. Juli 2019 |
46. Gesetz: Kinder- und Jugendhilfegesetz, Änderung |
XXX. LT: RV 34/2019, 4. Sitzung 2019römisch 30 . LT: Regierungsvorlage 34 aus 2019,, 4. Sitzung 2019
Gesetz
über eine Änderung des Kinder- und JugendhilfegesetzesGesetz, über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 30, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Für Tageseltern gelten die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 17a des Kindergartengesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Kindergartengesetzes erlassen.“Für Tageseltern gelten die Paragraphen 11, Absatz eins und 2 sowie 17a des Kindergartengesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Kindergartengesetzes erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.Im Paragraph 30, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 4, bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 31 wird folgender § 31a eingefügt:Nach dem Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, eingefügt:
„§ 31a
Kinderbetreuungseinrichtungen mit vorschulischem Bildungsauftrag„§ 31a, Kinderbetreuungseinrichtungen mit vorschulischem Bildungsauftrag
(1)Absatz eins,Für Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 31, bei denen die Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages im Vordergrund steht, gilt § 31 mit der Maßgabe, dass die Landesregierung im Zuge einer Anzeige nach § 31 Abs. 1 die vorgelegten Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden zu prüfen hat.Für Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 31,, bei denen die Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages im Vordergrund steht, gilt Paragraph 31, mit der Maßgabe, dass die Landesregierung im Zuge einer Anzeige nach Paragraph 31, Absatz eins, die vorgelegten Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden zu prüfen hat.
(2)Absatz 2,Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Absatz eins, die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:
§ 11Paragraph 11 | – Erziehung und vorschulische Bildung – mit Ausnahme des Abs. 5.mit Ausnahme des Absatz 5, |
§ 13b Paragraph 13 b, | – Besuchspflicht – mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6.mit Ausnahme des Absatz eins, Litera b, sowie der Absatz 3 bis 6, |
§ 15 Abs. 8Paragraph 15, Absatz 8 | – Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten – |
§ 17aParagraph 17 a | – Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –. |
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(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des § 31 Abs. 6 stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.“Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „27 Abs. 2,“ der Ausdruck „30 Abs. 3, 31a Abs. 3,“ eingefügt.Im Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „27 Absatz 2,,“ der Ausdruck „30 Absatz 3, 31 a, Absatz 3,,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 47 Abs. 1 werden nach der lit. e folgende lit. f und g eingefügt:Im Paragraph 47, Absatz eins, werden nach der Litera e, folgende Litera f und g eingefügt:
als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nach einer nochmaligen Aufforderung der Ladung zu einem Gespräch nach § 31a Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 des Kindergartengesetzes entgegen der Verpflichtung nach § 31a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 8 des Kindergartengesetzes nicht nachkommt oder auch nach zwei Gesprächen nicht dafür Sorge trägt, dass das Verbot nach § 31a Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 des Kindergartengesetzes eingehalten wird,als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nach einer nochmaligen Aufforderung der Ladung zu einem Gespräch nach Paragraph 31 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, des Kindergartengesetzes entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 31 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 8, des Kindergartengesetzes nicht nachkommt oder auch nach zwei Gesprächen nicht dafür Sorge trägt, dass das Verbot nach Paragraph 31 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, des Kindergartengesetzes eingehalten wird,
als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nicht dafür Sorge trägt, dass das Kind der Besuchspflicht nach § 31a Abs. 2 iVm § 13b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Kindergartengesetzes nachkommt,“als Elternteil (Erziehungsberechtigter) nicht dafür Sorge trägt, dass das Kind der Besuchspflicht nach Paragraph 31 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Kindergartengesetzes nachkommt,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 47 Abs. 1 werden die bisherigen lit. f bis i als lit. h bis k bezeichnet.Im Paragraph 47, Absatz eins, werden die bisherigen Litera f bis i als Litera h bis k bezeichnet.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 47 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „ausgenommen solche nach Abs. 1 lit. f und g,“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:Im Paragraph 47, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „ausgenommen solche nach Absatz eins, Litera f und g,“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:
„Übertretungen nach Abs. 1 lit. f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.“„Übertretungen nach Absatz eins, Litera f, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro, solche nach Absatz eins, Litera g, mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 49 wird folgender § 50 angefügt:Nach dem Paragraph 49, wird folgender Paragraph 50, angefügt:
„§ 50
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 46/2019„§ 50, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 46/2019
(1)Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 46/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend § 47, tritt am 15. März 2019 in Kraft.Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 2019,, ausgenommen die Änderungen betreffend Paragraph 47,, tritt am 15. März 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen aufgrund der §§ 30 Abs. 3 und 31a jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 46/2019, können rückwirkend mit 15. März 2019 in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen aufgrund der Paragraphen 30, Absatz 3 und 31 a jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 46 aus 2019,, können rückwirkend mit 15. März 2019 in Kraft gesetzt werden.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner