VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 14. Jänner 2019

5. Gesetz: Grundverkehrsgesetz, Änderung

 
römisch 30 . LT: Regierungsvorlage 78 aus 2018,, 8. Sitzung 2018

Gesetz, über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42 aus 2004,, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 39 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 2 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 3, wird am Ende der Litera b, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    der Baulandhortung entgegenzuwirken;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Absatz 3, wird die bisherige Litera c, als Litera d, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:

  1. Absatz 3,Baugrundstücke gelten als bebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes sind und auf ihnen Wohn- oder Betriebsgebäude errichtet sind; die Errichtung von Gebäuden mit untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen, gilt dabei nicht als Bebauung. Entspricht das Baugrundstück der überbauten Fläche, so gehören auch die angrenzenden Grundflächen im Sinne des Absatz 2, zum bebauten Baugrundstück, wenn diese ein eigenes Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bilden.
  2. Absatz 4,Baugrundstücke gelten als unbebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes und nicht bebaut im Sinne des Absatz 3, sind.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, werden die bisherigen Absatz 3 bis 7 als Absatz 5 bis 9 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 5, lit. f“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5, lit. h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt“ und wird nach dem Wort „ist,“ die Wortfolge „sofern der Erwerber nicht Landwirt ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder mit E-Mail“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 5, Absatz 5, wird folgende Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von weniger als 0,1 ha erfolgt; bei einem Rechtserwerb durch das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine durch diese beherrschte oder eine durch deren Organe oder von Personen, die hiezu von diesen bestellt sind, verwaltete Unternehmung, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aktive Bodenpolitik betreibt, liegt die Grenze bei 0,2 ha;“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 5, Absatz 5, werden die bisherigen Litera a und b als Litera b und c bezeichnet.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 5, Absatz 5, wird nach der nunmehrigen Litera c, folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    an einem Grundstück mit einer Widmung als Bauerwartungsfläche erfolgt;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 5, Absatz 5, werden die bisherigen Litera c bis g als Litera e bis i bezeichnet.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Bei der Beurteilung des Flächenausmaßes nach Absatz 5, Litera a und f sind frühere, nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Rechtserwerbe angrenzender Grundstücke desselben Erwerbers mit zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 5, werden die bisherigen Absatz 6 und 7 als Absatz 7 und 8 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 5 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 5 lit. e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „erfolgt der Rechtserwerb durch das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine durch diese beherrschte oder eine durch deren Organe oder von Personen, die hiezu von diesen bestellt sind, verwaltete Unternehmung, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aktive Bodenpolitik betreibt, im Hinblick auf einen der genannten Zwecke, der innerhalb von sieben Jahren realisiert werden soll, bedarf es keiner Interessensabwägung.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, wird der Teilsatz „im Falle eines Rechtserwerbes nach Absatz eins, Litera c, ist bei der Beurteilung des ortsüblichen Preises die beabsichtigte neue Verwendung mit zu berücksichtigen;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im 2. Abschnitt wird nach dem 1. Unterabschnitt folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt, Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind

Paragraph 6 a,, Erklärungspflicht

  1. Absatz eins,Der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, bedarf einer Erklärung des Rechtserwerbers, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, einer Bebauung zuzuführen, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
    1. Litera a
      das Eigentum;
    2. Litera b
      das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
    3. Litera c
      ein Recht an einer Unternehmung, wenn die Unternehmung ein Recht nach Litera a, oder b an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, hat oder die Unternehmung einen Anspruch auf Übertragung eines solchen Rechtes hat und mit dem gegenständlichen Rechtserwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- und Verfügungsrechte an diesem Grundstück maßgeblicher Einfluss verbunden ist.
  2. Absatz 2,Eine Erklärungspflicht nach Absatz eins, besteht nicht:
    1. Litera a
      bei einem Rechtserwerb durch eine natürliche Person an einem unbebauten Baugrundstück mit einem Flächenausmaß bis zu 800 m²;
    2. Litera b
      bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück mit einem Flächenausmaß bis zu 0,3 ha, das unmittelbar an ein Grundstück einer bestehenden, dem Rechtserwerber gehörenden Betriebsanlage angrenzt und für die Erweiterung dieser Betriebsanlage geeignet ist;
    3. Litera c
      wenn dem Rechtserwerb ein Tauschvertrag betreffend Grundstücke zugrunde liegt und das vom Rechtserwerb betroffene unbebaute Baugrundstück erklärungsfrei erworben wurde;
    4. Litera d
      bei einem Rechtserwerb eines Miteigentumsanteils an einem ursprünglich erklärungsfrei erworbenen unbebauten Baugrundstück, sofern damit das Recht auf Bebauung nicht verbunden ist;
    5. Litera e
      wenn dem Rechtserwerb die Realteilung eines ursprünglich erklärungsfrei erworbenen unbebauten Baugrundstückes zugrunde liegt und das vom Rechtserwerb betroffene unbebaute Baugrundstück dem Miteigentumsanteil entspricht, mit dem der Rechtserwerber am gesamten zu teilenden unbebauten Baugrundstück beteiligt war; und
    6. Litera f
      wenn sich das vom Rechtserwerb betroffene unbebaute Baugrundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage nicht zu einer geordneten Bebauung eignet.

Die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach Litera a, kann von jeder natürlichen Person, die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach Litera b, kann für jeden Betriebsstandort nur einmal in Anspruch genommen werden.

  1. Absatz 3,Die Bebauungsfrist beträgt zehn Jahre.
  2. Absatz 4,Die Frist nach Absatz 3, beginnt mit der Bestätigung der Erklärung (Paragraph 15 a, Absatz 4,) zu laufen. Zeiträume, in denen aufgrund von raumplanungsrechtlichen Bestimmungen eine der Widmung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist oder die Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in diese Frist nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristablauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
  3. Absatz 5,Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Rechten an Unternehmungen nach Absatz eins, Litera c, unverzüglich dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen; dasselbe gilt für sonstige berufsmäßige Parteienvertreter, die entsprechende nicht notariatsaktpflichtige Verträge verfassen. Die Eintragung dieser Rechte in das Firmenbuch darf vom Rechtserwerber nur mit der Bestätigung der Erklärung (Paragraph 15 a, Absatz 4,) oder einem Feststellungsbescheid bzw. einer Negativbescheinigung nach Paragraph 16,, wonach es keiner Erklärung bedarf, angemeldet werden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtserwerb keine Erklärung erforderlich ist. Auf Verlangen des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission hat die Unternehmung die Rechtsverhältnisse betreffend unbebaute Baugrundstücke offen zu legen.“

Novellierungsanordnung 20, Im 2. Abschnitt wird der bisherige 2. Unterabschnitt als 3. Unterabschnitt bezeichnet.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, beiliegt; der Paragraph 15 a, Absatz eins und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß,“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 8, Absatz eins, werden die bisherigen Litera b und c als Litera c und d bezeichnet.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „oder einer Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Der Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (Paragraph 28, Absatz 3,) gehören;“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 9, Absatz eins, Litera l, wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch den Ausdruck „land- oder forstwirtschaftlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören,“ durch den Ausdruck „Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Paragraph 28, Absatz 3,) gehören,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift des Paragraph 10, werden der Beistrich und das Wort „Auskunftspflicht“ durch die Wortfolge „bei genehmigungspflichtigen Rechtserwerben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Der Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In der Genehmigung sind Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 32 Absatz eins, lit. a“ die Wortfolge „erster Fall“ eingefügt und das Wort „Grundstück“ durch den Ausdruck „Recht nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück“ durch den Ausdruck „Recht nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist es“ und der Ausdruck „des Paragraph 352, durch den Ausdruck „der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den Paragraphen 133 f, f, oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den Paragraphen 331 f, f, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz wird der Ausdruck „Der Paragraph 22, ist“ durch den Ausdruck „Die Paragraphen 19 bis 21 sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Sicherstellung des Erwerbszweckes bei einem erklärungspflichtigen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück durch einen Ausländer hat nach den Bestimmungen des Paragraph 10 a, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 33, Nach dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

„§ 10a, Sicherstellung des Erwerbszweckes bei erklärungspflichtigen Rechtserwerben

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat nach Ablauf der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, zu überprüfen, ob der Rechtserwerber der Erklärung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, entsprochen hat.
  2. Absatz 2,Der Erklärung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, ist entsprochen, wenn innerhalb der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, eine der Flächenwidmung entsprechende, rechtmäßige Bebauung (Paragraph 2, Absatz 3,) vorliegt oder eine solche innerhalb der Frist zumindest begonnen wurde.
  3. Absatz 3,Im Falle eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes nach Paragraph 6 a, Absatz eins, beginnt die Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, auch für allfällige Berechtigte an dem betroffenen Baugrundstück, die bereits früher eine Bebauungserklärung abgegeben haben, neu zu laufen. Im Falle eines erklärungsfreien Rechtserwerbes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und b gehen die aus der Erklärung erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgängers auf die Rechtsnachfolger über; die Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, beginnt mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes neu zu laufen.
  4. Absatz 4,Wird der Erklärung nicht im Sinne der Absatz 2 und 3 entsprochen, so hat die Behörde dies festzustellen. Die Entscheidung ist auch jener Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 4, hat der Rechtserwerber das Eigentum oder das sonstige Recht nach Paragraph 6 a, Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, zum Erwerb anzubieten. Wird innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung keine Einigung mit der Gemeinde erzielt, ist das Recht nach Paragraph 6 a, Absatz eins, auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den Paragraphen 133 f, f, oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den Paragraphen 331 f, f, der Exekutionsordnung zu versteigern, wobei ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot kein Hindernis für die Bewilligung der Zwangsversteigerung darstellt. Der Verpflichtete und seine nächsten Angehörigen (Paragraph 28, Absatz 3,) sind vom Bieten ausgeschlossen. Die Versteigerung erfolgt bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten; ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes. Die Paragraphen 19 bis 21 sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag abzusehen, wenn der Verlust des Rechtes für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde; die Entscheidung hat erforderlichenfalls befristet zu erfolgen. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist ist erneut zu prüfen, ob der Erklärung im Sinne der Absatz 2 und 3 entsprochen wurde; die Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Zur Feststellung, ob der Erklärung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, entsprochen wurde, hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz 3, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 5, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 11, Absatz 5, wird nach dem Wort „Die“ der Ausdruck „Bestätigung der Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4 und die“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 12, Absatz 5, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 37, Der Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, je zwei Beisitzer sind nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten des“ die Wortfolge „Verkehrs mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, und des“ eingefügt sowie nach dem Wort „Beisitzern“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; die Wortfolge „Der Vorsitzende und die Beisitzer sind“ wird durch das Wort „die“ ersetzt, nach dem Wort „bestellen“ wird das Wort „sind“ eingefügt und das Wort „sechste“ wird durch das Wort „siebente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 13, Absatz 2, werden nach dem nunmehrigen ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbediensteter sein, der der für Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Wirtschaftskammer Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift des Paragraph 15, wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf Genehmigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Genehmigung“ der Ausdruck „eines Rechtserwerbes nach den Paragraphen 4, Absatz eins und 7 Absatz eins und nach der Wortfolge „insbesondere Angaben“ die Wortfolge „zur eindeutigen Identifikation des Antragstellers,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Nach dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a, Erklärung

  1. Absatz eins,Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, hat der Rechtserwerber schriftlich zu erklären, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach Paragraph 6 a, Absatz 3, zu bebauen. Die schriftliche Erklärung hat auch Angaben darüber zu enthalten, ob und in welchem Ausmaß der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von Paragraph 6 a, Absatz eins, an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, ist und ob und in welchem Ausmaß entsprechende Baugrundstücke Stiftungen und Fonds gehören, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt. Liegt einem erklärungspflichtigen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kein Rechtsgeschäft zugrunde, gilt dies sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Erklärung nach Absatz eins, sind alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes offenkundig erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Unterlagen zu Baugrundstücken, die nicht unmittelbar vom Rechtserwerb betroffen sind, zu denen jedoch nach Absatz eins, zweiter Satz Angaben zu machen sind, sind nur aufgrund eines Auftrages des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission, diese binnen einer angemessenen Frist nachzureichen, vorzulegen. Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat einen solchen Auftrag nur dann zu erteilen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtserwerbers auftreten.
  3. Absatz 3,Die Erklärung nach Absatz eins, ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission abzugeben.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat die vollständige und richtige Erklärung nach Absatz eins, – ausgenommen im Falle eines Grunderwerbs durch Ausländer – auf der zur Verbücherung bestimmten bzw. der dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Urkunde zu bestätigen. Entspricht die Erklärung nicht dem Gesetz oder werden die erforderlichen Unterlagen (Absatz 2,) trotz des Auftrages, diese binnen einer angemessenen Frist nachzureichen, nicht vorgelegt, hat die Behörde die Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von Paragraph 6 a, Absatz eins, an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in einem fünf ha übersteigenden Ausmaß ist oder durch den Erwerb wird; dabei sind auch entsprechende Baugrundstücke von Stiftungen und Fonds zu berücksichtigen, wenn das Vermögen oder die Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder wenn die Stiftungs- und Fondsverwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt.
  5. Absatz 5,Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, letzter Satz (betreffend die Fünf-ha-Obergrenze) gelten nicht bei Rechtserwerben durch:
    1. Litera a
      das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, eine gemeinnützige Bauvereinigung oder einen gewerblichen Bauträger,
    2. Litera b
      eine Unternehmung, die vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder gemeinsam von diesen beherrscht oder durch deren Organe oder von Personen, die hiezu von diesen bestellt sind, verwaltet wird und die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aktive Bodenpolitik betreibt, sowie
    3. Litera c
      eine sonstige Unternehmung, soweit der Rechtserwerb zum Zweck der Entwicklung eines Betriebsstandortes in einem Betriebsgebiet erfolgt und dieser Zweck innerhalb von sieben Jahren realisiert werden soll.
  6. Absatz 6,Die Gemeinde, in der das betroffene Baugrundstück liegt, ist über die Bestätigung der Erklärung oder die Versagung der Bestätigung gemäß Absatz 4, zu informieren.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung nach Absatz eins, erlassen.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Genehmigungspflicht“ die Wortfolge „oder der Erklärungspflicht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „oder Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 16, Absatz 3, wird nach dem Wort „Genehmigungsbedürftigkeit“ die Wortfolge „oder der Erklärungsbedürftigkeit“ und nach der Wortfolge „insbesondere die Angaben“ die Wortfolge „zur eindeutigen Identifikation des Antragstellers,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Auf Verlangen des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission hat der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, am Verfahren nach Absatz 3, mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 17, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, lit. c“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, lit. d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Nach dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:

„§ 18a, Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Behörden sind berechtigt, die im Antrag (Paragraphen 15 und 16) oder der Erklärung (Paragraph 15 a,) enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungsbedürftigkeit des gegenständlichen oder eines künftigen Rechtserwerbes sowie zur Sicherstellung des Erwerbszweckes (Paragraphen 10 und 10 a) erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Genehmigungsbedürftigkeit“ die Wortfolge „oder der Erklärungspflicht“ und nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „oder der Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, In den Paragraphen 19, Absatz eins und 21 Absatz eins, wird nach dem Wort „beantragen“ jeweils die Wortfolge „oder die Erklärung abzugeben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In den Paragraphen 19, Absatz 3, Litera a und 21 Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Genehmigung“ jeweils die Wortfolge „oder Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In den Paragraphen 19, Absatz 3, Litera b und 21 Absatz 2, Litera b, wird nach dem Wort „erteilt“ jeweils die Wortfolge „oder die Erklärung bestätigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, In den Paragraphen 19, Absatz 3, Litera c und 21 Absatz 2, Litera c, wird nach dem Wort „Antrages“ jeweils die Wortfolge „oder der Erklärung“ und nach dem Wort „Bescheid“ jeweils die Wortfolge „oder eine Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, In den Paragraphen 19, Absatz 4 und 21 Absatz 3, wird nach dem Wort „Antrages“ jeweils die Wortfolge „oder der Erklärung“ und nach dem Wort „Genehmigung“ jeweils die Wortfolge „oder der Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In den Paragraphen 19, Absatz 5 und 21 Absatz 4, wird nach der Wortfolge „ein Antrag“ jeweils die Wortfolge „oder eine Erklärung“, nach dem Wort „gestellt“ jeweils die Wortfolge „oder abgegeben“ und nach dem Wort „Genehmigung“ jeweils die Wortfolge „oder die Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird am Ende der Litera a, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    eine Bestätigung der Erklärung oder“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet und in der nunmehrigen Litera c, nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „oder Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 20, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§16“ die Wortfolge „oder die Erklärung“ und nach dem Wort „entscheiden“ die Wortfolge „oder die Erklärung zu bestätigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 20, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „§ 16“ die Wortfolge „sowie keine Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 20, Absatz 7, wird nach dem Wort „gestellt“ die Wortfolge „oder eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, In der Überschrift des Paragraph 22, wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Die Paragraphen 23 bis 26 lauten:

„§ 23, Anwendbarkeit der Paragraphen 24 bis 26

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Paragraph 28, Absatz 3,) gehört, so sind die Paragraphen 24 bis 26 anzuwenden.

Paragraph 24,, Pflicht zur Antragstellung, Bestellung eines Kurators

  1. Absatz eins,Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
    1. Litera a
      die Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung oder einer Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zu beantragen oder
    2. Litera b
      das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Litera a, zu beantragen hat.
  2. Absatz 2,Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Absatz eins, noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
  3. Absatz 3,Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 182, des Außerstreitgesetzes die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

Paragraph 25,, Verfahren

  1. Absatz eins,Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Paragraph 24, Absatz 3,) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
  2. Absatz 2,Ist bei Einlangen der Verständigung nach Absatz eins, letzter Halbsatz ein Verfahren zur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach Paragraph 24, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern.
  3. Absatz 3,Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Paragraph 24, Absatz 3,) nach Absatz eins, ein Verfahren zur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach Paragraph 24, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
  4. Absatz 4,Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins,, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
  5. Absatz 5,Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Absatz 2, zu versteigern.

Paragraph 26,, Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß dem Paragraph 25, Absatz 2, oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Paragraph 24, Absatz eins, verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, der Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach Paragraph 24, Absatz eins, mittlerweile beantragt wurde.“

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „oder Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 27, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „wenn die Genehmigung“ die Wortfolge „oder die Bestätigung der Erklärung“ und nach dem Ausdruck „§ 15 Absatz 2, letzter Satz eingebracht“ der Ausdruck „oder die Erklärung nicht innerhalb der Frist des Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz abgegeben“ eingefügt sowie die Wortfolge „setzt und der Antrag“ durch die Wortfolge „oder der Erklärung setzt und der Antrag oder die Erklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird am Ende der Litera a, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    die Bestätigung der Erklärung oder“

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet und in der nunmehrigen Litera c, nach dem Wort „Genehmigung“ die Wortfolge „oder Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „der Gemeinde“ durch die Wortfolge „des Bürgermeisters“ ersetzt, vor dem Wort „Baugrundstück“ das Wort „bebauten“ eingefügt und der Ausdruck „(Baugrundstückbestätigung)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 2, Absatz 3,; Bestätigung „Baugrundstück bebaut“)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „Baugrundstückbestätigung der Gemeinde“ durch den Ausdruck „Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Der Paragraph 28, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zugrunde liegt, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Absatz 3,) gehört.“

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Nächste Angehörige sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
  2. Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ nach Absatz 2, erlassen.“

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 29, Absatz eins und 2 wird nach dem Wort „Genehmigung“ jeweils die Wortfolge „oder Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 29, Absatz 3 und 5 erster Satz wird nach dem Wort „Genehmigung“ jeweils die Wortfolge „oder die Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 29, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „erforderlichen Genehmigung“ die Wortfolge „oder Bestätigung der Erklärung“ und nach dem Wort „anzusuchen“ die Wortfolge „oder die Erklärung abzugeben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort „angesucht“ die Wortfolge „oder die Erklärung abgegeben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 29, Absatz 6, wird nach dem Wort „erteilt“ die Wortfolge „oder die Erklärung bestätigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 30, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der Genehmigung“ die Wortfolge „oder der Bestätigung der Erklärung“, nach der Wortfolge „einer Genehmigung“ die Wortfolge „oder Erklärung“ und nach der Wortfolge „die Genehmigung“ die Wortfolge „oder die Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „verwendet“ der Ausdruck „oder nicht binnen der Frist des Paragraph 6 a, Absatz 3, oder Paragraph 10 a, Absatz 3, bebaut“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Ausdruck „§ 10 Absatz 6, der Ausdruck „oder Paragraph 10 a, Absatz 7 und nach dem Wort „erteilt“ die Wortfolge „oder Unterlagen nicht vorlegt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „beantragen“ die Wortfolge „oder die Erklärung abzugeben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera f und g wird nach dem Wort „Genehmigung“ jeweils die Wortfolge „oder Bestätigung der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§§ 15 oder 16“ der Ausdruck „oder mit der Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Der Paragraph 34, lautet:

„§ 34, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu LGBl.Nr. 5/2019

  1. Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 5 aus 2019,, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Regelungen über die Erklärungspflicht beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2019, gelten für Rechte, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5 aus 2019, erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Für die Grundbuchseintragung von Rechten an Baugrundstücken, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 5 aus 2019,.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 5 aus 2019, nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2019, zu bestellen. Die Bestellung kann ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5 aus 2019, erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit dieser Novelle Wirkung erlangen.
  4. Absatz 4,Verordnungen aufgrund der Paragraphen 15 a, Absatz 7 und 28 Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2019, können ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5 aus 2019, erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner