VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2018 | | Ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
76. Verordnung: Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, Änderung |
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über
das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“Verordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über, das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 70/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012, und Nr. 70 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl.Nr. 63/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 86/2007, Nr. 80/2008 und Nr. 65/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl.Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 86 aus 2007,, Nr. 80 aus 2008, und Nr. 65 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der § 1 lautet:Der Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Schutzgebiet„§ 1, Schutzgebiet
(1)Absatz eins,Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot schraffierte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.
(2)Absatz 2,Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, gelb schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes (Abs. 1) geschützt.Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, gelb schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes (Absatz eins,) geschützt.
(3)Absatz 3,Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 2, 6 und 7 entfallen.Die Paragraphen 2, 6 und 7 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden als §§ 2 bis 4 bezeichnet.Die bisherigen Paragraphen 3 bis 5 werden als Paragraphen 2 bis 4 bezeichnet.
4.Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen § 2 lit. a wird die Wortfolge „die charakteristische offene Riedlandschaft“ durch die Wortfolge „die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft“ ersetzt und es entfällt das Wort „natürlich“.Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera a, wird die Wortfolge „die charakteristische offene Riedlandschaft“ durch die Wortfolge „die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft“ ersetzt und es entfällt das Wort „natürlich“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen § 2 lit. d entfällt das Wort „geeignete“ und wird das Wort „schaffen“ durch das Wort „erhalten“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera d, entfällt das Wort „geeignete“ und wird das Wort „schaffen“ durch das Wort „erhalten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 wird am Ende der lit. a, c, d, e, f und g jeweils der Beistrich und am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, wird am Ende der Litera a, c, d, e, f und g jeweils der Beistrich und am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „landwirtschaftliche“ die Wortfolge „und jagdliche“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „landwirtschaftliche“ die Wortfolge „und jagdliche“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „landwirtschaftlichen“ die Wortfolge „und forstlichen“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „landwirtschaftlichen“ die Wortfolge „und forstlichen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. f lautet:Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, lautet:
nicht heimische oder nicht ortstypische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;“
10.Novellierungsanordnung 10, Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. g lautet:Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, lautet:
standorttypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm zu beseitigen, es sei denn, der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Abs. 1 erster Satz im Einzelfall nicht zu erwarten ist;“ standorttypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm zu beseitigen, es sei denn, der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz eins, erster Satz im Einzelfall nicht zu erwarten ist;“
11.Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. h wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i bis m eingefügt:Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i bis m eingefügt:
Hunde ohne Leine frei laufen zu lassen, ausgenommen Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben und Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;
ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen oder zu kampieren;
außerhalb hierfür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen;
den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 wird der Satz „In dem in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:“ durch den Satz „In der Kernzone (§ 1 Abs. 2) gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 2, wird der Satz „In dem in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Absatz eins, folgende Schutzmaßnahmen:“ durch den Satz „In der Kernzone (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten zusätzlich zum Absatz eins, folgende Schutzmaßnahmen:“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „nur“ der Ausdruck „die Bregenzseestraße,“ eingefügt und wird das Wort „Dielenstraße“ durch das Wort „Dillenstraße“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Wort „nur“ der Ausdruck „die Bregenzseestraße,“ eingefügt und wird das Wort „Dielenstraße“ durch das Wort „Dillenstraße“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 lit. c wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Der nunmehrige § 3 Abs. 2 lit. d entfällt.Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen § 3 Abs. 3 wird am Ende der lit. a bis d jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 3, wird am Ende der Litera a bis d jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Der nunmehrige § 3 Abs. 3 lit. c lautet:Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz 3, Litera c, lautet:
der Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und der Räumung sowie dem Ausmähen bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März, allenfalls auch bis zum 31. März, sofern der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Abs. 1 erster Satz nicht zu erwarten ist;“der Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und der Räumung sowie dem Ausmähen bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März, allenfalls auch bis zum 31. März, sofern der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz eins, erster Satz nicht zu erwarten ist;“
18.Novellierungsanordnung 18, Im nunmehrigen § 3 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Neuerrichtung“ durch die Wortfolge „wesentlichen Änderung und Sanierung“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 3, Litera d, wird das Wort „Neuerrichtung“ durch die Wortfolge „wesentlichen Änderung und Sanierung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der nunmehrige § 4 lautet:Der nunmehrige Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Bewilligung von Ausnahmen„§ 4, Bewilligung von Ausnahmen
(1)Absatz eins,Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein VorhabenVon den Vorschriften des Paragraph 3, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 2,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2)Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der § 8 wird als § 5 bezeichnet und lautet:Der Paragraph 8, wird als Paragraph 5, bezeichnet und lautet:
„§ 5
Befristung„§ 5, Befristung
Die Verordnung ist bis zum 31. Jänner 2026 befristet.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Anlage wird durch die angeschlossenen Anlagen ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner