VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 21. Dezember 2018

76. Verordnung: Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, Änderung

Verordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über, das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“

Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012, und Nr. 70 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl.Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 86 aus 2007,, Nr. 80 aus 2008, und Nr. 65 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph eins, lautet:

„§ 1, Schutzgebiet

  1. Absatz eins,Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot schraffierte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.
  2. Absatz 2,Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, gelb schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes (Absatz eins,) geschützt.
  3. Absatz 3,Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 2, 6 und 7 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Paragraphen 3 bis 5 werden als Paragraphen 2 bis 4 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera a, wird die Wortfolge „die charakteristische offene Riedlandschaft“ durch die Wortfolge „die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft“ ersetzt und es entfällt das Wort „natürlich“.

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera d, entfällt das Wort „geeignete“ und wird das Wort „schaffen“ durch das Wort „erhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, wird am Ende der Litera a, c, d, e, f und g jeweils der Beistrich und am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „landwirtschaftliche“ die Wortfolge „und jagdliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „landwirtschaftlichen“ die Wortfolge „und forstlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    nicht heimische oder nicht ortstypische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;“

Novellierungsanordnung 10, Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    standorttypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm zu beseitigen, es sei denn, der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz eins, erster Satz im Einzelfall nicht zu erwarten ist;“

Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i bis m eingefügt:

  1. Litera i
    Hunde ohne Leine frei laufen zu lassen, ausgenommen Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben und Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;
  2. Litera j
    ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
  3. Litera k
    Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen oder zu kampieren;
  4. Litera l
    außerhalb hierfür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen;
  5. Litera m
    den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.“

Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 2, wird der Satz „In dem in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Absatz eins, folgende Schutzmaßnahmen:“ durch den Satz „In der Kernzone (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten zusätzlich zum Absatz eins, folgende Schutzmaßnahmen:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Wort „nur“ der Ausdruck „die Bregenzseestraße,“ eingefügt und wird das Wort „Dielenstraße“ durch das Wort „Dillenstraße“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 3, wird am Ende der Litera a bis d jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    der Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und der Räumung sowie dem Ausmähen bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März, allenfalls auch bis zum 31. März, sofern der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz eins, erster Satz nicht zu erwarten ist;“

Novellierungsanordnung 18, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 3, Litera d, wird das Wort „Neuerrichtung“ durch die Wortfolge „wesentlichen Änderung und Sanierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Der nunmehrige Paragraph 4, lautet:

„§ 4, Bewilligung von Ausnahmen

  1. Absatz eins,Von den Vorschriften des Paragraph 3, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
    1. Litera a
      aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
    2. Litera b
      die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 2,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
  2. Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Der Paragraph 8, wird als Paragraph 5, bezeichnet und lautet:

„§ 5, Befristung

Die Verordnung ist bis zum 31. Jänner 2026 befristet.“

Novellierungsanordnung 21, Die Anlage wird durch die angeschlossenen Anlagen ersetzt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner