VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 24. Oktober 2018

55. Verordnung:  Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard1

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstückes GST-NR 2384/2, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.047 m² für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG), hievon höchstens 597 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.