VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2018 | | Ausgegeben am 3. August 2018 |
40. Gesetz: Stiftungs- und Fondsgesetz, Änderung |
XXX. LT: RV 41/2018, 5. Sitzung 2018römisch 30 . LT: Regierungsvorlage 41 aus 2018,, 5. Sitzung 2018
Gesetz
über eine Änderung des Stiftungs- und Fondsgesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Stiftungs- und Fondsgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl.Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.“„Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (Paragraph 4,) oder in der Stiftungssatzung (Paragraph 7,) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 1 lit. a entfällt der Klammerausdruck „(Stammvermögen)“.Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, entfällt der Klammerausdruck „(Stammvermögen)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 2 lit. a, 10 Abs. 2, 11 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 4 sowie 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Stiftungsvermögen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Vermögen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera c,, 7 Absatz 2, Litera a,, 10 Absatz 2, 11, Absatz 4, 14, Absatz 2 und 4 sowie 15 Absatz eins und 2 wird das Wort „Stiftungsvermögen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Vermögen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 5, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder eines anderen geeigneten Sachverständigen nachzuweisen, welchen Wert diese haben.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5 werden die bisherigen Abs. 2 bis 7 als Abs. 3 bis 8 bezeichnet und wird im nunmehrigen Abs. 3 das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt.Im Paragraph 5, werden die bisherigen Absatz 2 bis 7 als Absatz 3 bis 8 bezeichnet und wird im nunmehrigen Absatz 3, das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „festgelegte Voraussetzung“ durch die Wortfolge „festgelegten Voraussetzungen“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „festgelegte Voraussetzung“ durch die Wortfolge „festgelegten Voraussetzungen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen § 5 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 4“ durch den Ausdruck „§ 7“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 4“ durch den Ausdruck „§ 7“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 Abs. 3 entfällt nach dem Wort „und“ der Punkt.Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt nach dem Wort „und“ der Punkt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 7 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „und das Stammvermögen“.Im Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, entfällt die Wortfolge „und das Stammvermögen“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 8 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Stiftungsvermögens, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens,“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „Stiftungsvermögens, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens,“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erhaltung des Stammvermögens“ durch die Wortfolge „Verwaltung des Vermögens“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Erhaltung des Stammvermögens“ durch die Wortfolge „Verwaltung des Vermögens“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 9 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und“.Im Paragraph 9, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und“.
14.Novellierungsanordnung 14, Der § 10 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.“Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (Paragraph 4,) oder in der Stiftungssatzung (Paragraph 7,) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der § 10 Abs. 4 entfällt.Der Paragraph 10, Absatz 4, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Der § 11 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Stiftung hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss sowie einen Leistungsbericht zu erstellen. Diese Unterlagen sind der Stiftungsbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu übermitteln.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Stammvermögen der Stiftung“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „Stammvermögen der Stiftung“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Der § 12 Abs. 5 entfällt.Der Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Stammvermögens der Stiftung“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Stammvermögens der Stiftung“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 16 wird das Wort „Fondsvermögen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Vermögen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph 16, wird das Wort „Fondsvermögen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Vermögen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 16 wird im Verweis auf § 10 nach dem Ausdruck „Abs. 3“ die Wortfolge „letzter Satz“ eingefügt.Im Paragraph 16, wird im Verweis auf Paragraph 10, nach dem Ausdruck „Abs. 3“ die Wortfolge „letzter Satz“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach dem § 17 wird folgender § 18 eingefügt:Nach dem Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, eingefügt:
„§ 18
Wirtschaftliche Eigentümer„§ 18, Wirtschaftliche Eigentümer
(1)Absatz eins,Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z. 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.
(2)Absatz 2,Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3)Absatz 3,Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z. 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15 und § 16 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Landesregierung ist.Im Übrigen sind Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 16, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 7, Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Landesregierung ist.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die bisherigen §§ 18 und 19 werden als §§ 19 und 20 bezeichnet.Die bisherigen Paragraphen 18 und 19 werden als Paragraphen 19 und 20 bezeichnet.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:
„§ 21
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018„§ 21, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018
Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.“Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40 aus 2018, zu melden.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849.