VORARLBERGER
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 10. Juli 2018 |
34. Gesetz: Gesetz zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle |
XXX. LT: RV 27/2018, 4. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
2. Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „Bürger“ durch das Wort „Stimmberechtigten“ ersetzt.
3. Der § 10 Abs. 3 und 4 lautet:
4. Im § 12 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
5. Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „führen“ ein Punkt gesetzt und die Wortfolge „und deren Aussehen“ durch die Wortfolge „Sie hat das Aussehen der Fahne“ ersetzt.
6. Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Weisungen“ das Wort „und“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt, zu deren Regelung das Land zuständig ist, besteht kein Instanzenzug.“
7. Im § 26 Abs. 1 wird in der lit. c am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und in der lit. d am Ende das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; die lit. e entfällt.
8. In der Überschrift des § 27 entfällt die Wortfolge „und Gemeindearchiv“.
9. Der § 27 Abs. 4 entfällt.
10. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Falle der Befangenheit“ durch die Wortfolge „in folgenden Angelegenheiten“ und am Ende der Punkt durch den Ausdruck „und – soweit eine solche vorgesehen ist – ihre Vertretung zu veranlassen:“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
11. Im § 28 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
12. Der bisherige § 28 Abs. 5 entfällt und der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 6 bezeichnet.
13. In der Überschrift des § 31 wird nach dem Wort „Bürgermeisters,“ die Wortfolge „des Vizebürgermeisters,“ eingefügt.
14. Im § 31 Abs. 1 wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „den Vizebürgermeister und“ eingefügt.
15. Im § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bürgermeisters“ die Wortfolge „bzw. des Vizebürgermeisters“ eingefügt und nach der Wortfolge „Abstimmung über den Antrag“ die Wortfolge „auf Abberufung des Bürgermeisters“ eingefügt.
16. In der Überschrift des § 32 wird nach dem Wort „Verordnungen“ ein Beistrich und das Wort „Verordnungssammlung“ eingefügt.
17. Im § 32 Abs. 3 wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
18. Im § 32 Abs. 4 wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und der Aufnahme einer Verordnung in die Homepage einer Gemeinde“.
19. Im § 32 Abs. 5 wird die Wortfolge „Jede Gemeinde“ durch die Wortfolge „Der Bürgermeister“ ersetzt, vor dem Wort „Verordnungssammlung“ die Wortfolge „allgemein zugängliche“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , die im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist“; es werden folgende Sätze angefügt:
„Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung in einer konsolidierten Fassung auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Allgemeinheit abrufbar ist. Von der Verpflichtung zur Abrufbarkeit im Internet ausgenommen sind:
Soweit eine Ausnahme nach lit. a bis d beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.“
20. Im § 36 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Wochen nach diesem Wahltag stattfinden kann“ das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt und die Wortfolge „einer Anfechtung des Wahlergebnisses ist, sofern nicht Neuwahlen durchzuführen sind,“ durch die Wortfolge „eines Einspruches gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist“ ersetzt.
21. Im § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „dieser Ausschüsse als Zuhörer“ durch die Wortfolge „dieses Ausschusses“ ersetzt, der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„sie können daran mit beratender Stimme teilnehmen.“
22. Im § 38 Abs. 4 wird nach dem Wort „Sitzungen“ die Wortfolge „der Gemeindevertretung mündliche oder schriftliche“ eingefügt, die Wortfolge „unter einem eigenen Tagesordnungspunkt“ durch die Wortfolge „der Gemeindevertretung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Beantwortung im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung, hat dies unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu geschehen; ansonsten hat die Beantwortung schriftlich zu ergehen.“
23. Im § 39 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.“
24. Im § 40 Abs. 3 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt und der Ausdruck „Sonn-„ durch das Wort „Sonntage“ ersetzt.
25. Im § 41 Abs. 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ und die Wortfolge „eine Woche“ durch die Wortfolge „sieben Tage“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt:
„Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen.“
26. Der § 44 Abs. 1 lautet:
27. Im § 44 Abs. 3 wird der zweite Satz durch den Satz „Lässt sich auf diese Weise das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist der Vorsitzende befugt, eine namentliche Abstimmung anzuordnen.“ ersetzt, nach der Wortfolge „Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn“ die Wortfolge „es gesetzlich festgelegt ist, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn“ eingefügt und der letzte Satz lautet:
„Bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.“
28. Im § 44 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
29. Im § 44 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.
30. Im § 46 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 90“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Berichte des Landes-Rechnungshofes“ eingefügt sowie das Wort „Rechnungshofberichtes“ durch das Wort „Rechnungshofes“ ersetzt.
31. Der § 46 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Die Gemeindevertretung kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, wenn Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) vorliegen.“
32. Im § 47 Abs. 1 lit. f wird vor der Wortfolge „alle in der Sitzung“ die Wortfolge „den wesentlichen Inhalt des Verlaufes der Beratungen, insbesondere“ eingefügt.
33. Im § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „mindestens eine Woche vor“ durch die Wortfolge „spätestens ab der Einberufung“ ersetzt.
34. Dem § 47 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bürgermeister hat die Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zudem auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen.“
35. Im § 47 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „3 und“.
36. Im § 50 Abs. 1 lit. a entfällt die Z. 4.
37. Im § 50 Abs. 1 lit. a werden die bisherigen Z. 5 bis 16 als Z. 4 bis 15 bezeichnet.
38. Im nunmehrigen § 50 Abs. 1 lit. a Z. 4 wird das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „Verleihung und Widerruf des Rechtes“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „oder Verwendung“ sowie die Wortfolge „sowie Untersagung der Verwendung des Gemeindewappens“.
39. Im nunmehrigen § 50 Abs. 1 lit. a Z. 5 wird nach dem Wort „Führung“ die Wortfolge „sowie Festsetzen des Aussehens“ eingefügt.
40. Im nunmehrigen § 50 Abs. 1 lit. a Z. 10 wird der Klammerausdruck „(§§ 93 bis 97a)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 93 bis 97)“ ersetzt.
41. Im nunmehrigen § 50 Abs. 1 lit. a Z. 12 wird nach dem Wort „Wirkungsbereiches“ ein Beistrich und die Wortfolge „zu deren Regelung der Bund zuständig ist“ eingefügt.
42. Im § 50 Abs. 1 lit. b Z. 16 wird jeweils die Zahl „4.000“ durch die Zahl „6.000“ ersetzt.
43. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 56 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 56 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
44. Im § 51 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und Obmann-Stellvertreter“; nach dem zweiten Satz wird folgender dritter Satz eingefügt:
„Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“
45. Im § 51 Abs. 8 werden die letzten drei Sätze als Abs. 9 bezeichnet.
46. Im nunmehrigen § 51 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „und außerdem vertraulich. Die Vertraulichkeit kann durch Beschluss des Ausschusses aufgehoben werden“; nach dem ersten Satz wird der Satz „Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. der Beschlussfassung beschließen; dabei ist insbesondere auf die Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) Bedacht zu nehmen.“ und nach der Zahl „38“ der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ eingefügt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.“
47. Im § 52 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde“ die Wortfolge „sowie der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist (§ 71 Abs. 2),“ eingefügt.
48. Im § 52 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Minderheitenbericht abgeben wollen, so haben sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung des Berichtes einen solchen schriftlich zu erstatten, der dem Bericht des Prüfungsausschusses anzufügen ist.“
49. Der § 53 entfällt.
50. Dem § 55 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Beschluss der Gemeindevertretung gilt § 44 mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.“
51. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Es bedarf hierzu der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.“
52. Im § 58 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.“
53. Im § 59 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Gemeindevorstand kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, wenn Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) vorliegen.“
54. Der § 59 Abs. 3 und 4 lautet:
55. Im § 61 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Mehrheit“ die Wortfolge „der gültig abgegebenen Stimmen“ eingefügt.
56. Im § 61 Abs. 5 und 6 wird jeweils das Wort „Wahlpunkte“ durch das Wort „Vorzugsstimmen“ und jeweils der Ausdruck „Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl)“ durch den Ausdruck „Ist die Zahl der Vorzugsstimmen (Stimmen) gleich,“ ersetzt.
57. Im § 62 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bürgermeisters“ die Wortfolge „durch Stimmzettel“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Es bedarf hierzu der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.“
58. Im § 63 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister handelt, dem Vizebürgermeister, zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.“
59. Im § 66 Abs. 1 lit. e Z. 1 wird jeweils die Zahl „2.000“ durch die Zahl „6.000“ ersetzt und in der Z. 2 entfällt der zweite Teilsatz.
60. Im § 66 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Der Bürgermeister kann“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt.
61. Im § 67 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Bürgermeister kann“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt.
62. Im § 67 Abs. 3 wird die Zahl „700“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
63. Dem § 71 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Steht eine solche Unternehmung unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass der Gemeindevertretung jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist sowie dass die Unternehmung im Rahmen des § 52 geprüft werden kann.“
64. Dem § 73 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bürgermeister hat den beschlossenen Voranschlag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.“
65. Im § 79 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Gemeindevertretung“ durch die Wortfolge „vom Gemeindevorstand“ ersetzt.
66. Der § 81 Abs. 1 lautet:
67. Nach dem § 81 wird folgender § 82 eingefügt:
68. Der bisherige § 82 wird als § 83 bezeichnet.
69. Im § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nach Ablauf“ durch die Wortfolge „Die Aufhebung eines Bescheides ist aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nach Ablauf“ ersetzt, nach der Wortfolge „drei Jahren“ die Wortfolge „und aus den Gründen des Abs. 1 lit. d nach Ablauf von zehn Jahren“ eingefügt, die Wortfolge „Erlassung eines“ durch die Wortfolge „Rechtskraft des“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a“.
70. Im § 88 Abs. 1 wird die Zahl „700“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
71. Im § 90 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach der Wortfolge „allfälligen Stellungnahme“ die Wortfolge „und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.
72. Im § 92 Abs. 3 wird die Zahl „82“ durch die Zahl „83“ ersetzt.
73. Der § 93 Abs. 2 lautet:
74. Im § 93 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Wahl des Verbandsobmannes und des Verbandsvorstandes sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“
75. Im § 93 Abs. 5 entfällt die lit. c; die bisherigen lit. d und e werden als lit. c und d bezeichnet.
76. Im § 93 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „und c“.
77. Im § 93 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:
78. Im § 93 werden die bisherigen Abs. 8 bis 10 als Abs. 9 bis 11 bezeichnet.
79. Im nunmehrigen § 93 Abs. 9 wird die Wortfolge „zu bestimmenden“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.
80. Im § 94 Abs. 6 wird der Ausdruck „und 9“ durch den Ausdruck „bis 10“ ersetzt.
81. Im § 96 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Auf Gemeindeverbände“ das Wort „sind“ eingefügt, die Wortfolge „die der Aufsicht“ durch die Wortfolge „soweit sie der Aufsicht“ ersetzt, entfällt vor der Wortfolge „die Bestimmungen des VI. Hauptstückes“ das Wort „sind“ und entfällt die Wortfolge „ , die der Aufsicht des Landes unterliegen,“.
82. Im 2. Abschnitt des VII. Hauptstückes wird in der Überschrift vor dem Wort „öffentlich-rechtliche“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
83. Die Überschrift des § 97 entfällt.
84. Im § 97 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren“ durch die Wortfolge „untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
85. Im § 97 Abs. 2 werden vor dem bisherigen ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Insbesondere können sie die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat unter anderem Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.“
86. Im § 97 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vereinbarung über eine Verwaltungsgemeinschaft ist“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 sind“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „an der Verwaltungsgemeinschaft“.
87. Im § 97 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „an der Verwaltungsgemeinschaft“.
88. Dem § 97 wird folgender Abs. 5 angefügt:
89. Der § 97a entfällt.
90. Der § 99 Abs. 1 lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis d werden als lit. a bis c bezeichnet; in der nunmehrigen lit. c wird am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
91. Der nunmehrige § 99 Abs. 1 lit. a lautet:
92. Im nunmehrigen § 99 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „herabwürdigt (§ 12)“ durch den Ausdruck „ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (§ 12 Abs. 2)“ ersetzt.
93. Dem § 99 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt und die bisherigen § 99 Abs. 1 lit. e und f dem nunmehrigen Abs. 2 als lit. a und b angefügt:
94. Im nunmehrigen § 99 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 9“ ersetzt.
95. Im § 99 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
96. Im nunmehrigen § 99 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. e und f“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
97. Im nunmehrigen § 99 Abs. 5 wird der Ausdruck „lit. d“ durch den Ausdruck „lit. c“ und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
98. Dem § 100 werden folgende Abs. 9 bis 13 angefügt:
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014 und Nr. 7/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
2. Im § 5 Abs. 3 lit. b entfallen die letzten beiden Sätze.
3. Nach dem § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
4. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.“
5. Im § 5 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „ein amtlicher Stimmzettel und“, wird vor dem Wort „auszufolgen“ die Wortfolge „und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters“, vor dem Wort „Stimmzettel“ die Wortfolge „bzw. die amtlichen“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte und einem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen.“
6. Dem § 5 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
7. Im § 8 lit. b wird nach dem Wort „Stichtag“ die Wortfolge „der Wahl“ eingefügt.
8. Der § 9 Abs. 1 lautet:
9. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sonn-“ durch die Wortfolge „Samstagen, Sonntagen“ ersetzt.
10. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.“
11. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.“
12. Im § 12 Abs. 4 entfällt der erste Satz und wird das Wort „den“ durch das Wort „einen“ ersetzt.
13. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein amtlicher Wahlausweis“ durch die Wortfolge „eine amtliche Wahlinformation“ ersetzt, nach dem Wort „und“ das Wort „je“ und nach dem Wort „Stimmzettel“ die Wortfolge „für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters“ eingefügt sowie nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wahlberechtigten neben der amtlichen Wahlinformation nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl zur Verfügung zu stellen.“
14. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Wahlausweis“ durch die Wortfolge „Die Wahlinformation“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
15. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „sechs Wochen“ durch den Ausdruck „44 Tage“ ersetzt.
16. Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „fünf Wochen“ durch den Ausdruck „37 Tage“ ersetzt.
17. Im § 16 Abs. 3 lit. b entfällt die Wortfolge „weniger einen,“ sowie der Ausdruck „bzw. Nachnamens“ und wird die Wortfolge „das passive Wahlrecht besitzt“ durch die Wortfolge „nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist“ ersetzt.
18. Im § 16 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
19. Im § 16 Abs. 8 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
20. Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „dort das passive Wahlrecht besitzt oder dass diesen Behörden ein Verlust des passiven Wahlrechtes nicht bekannt ist“ durch die Wortfolge „nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2)“ ersetzt.
21. Im § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 5“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
22. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Drei Wochen“ durch die Wortfolge „Spätestens 23 Tage“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „weniger einen,“.
23. Im § 21 Abs. 2 lit. b entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
24. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 21 Abs. 2 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.“
25. Im § 23 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „27“ und im Abs. 2 die Zahl „26“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
26. Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Drei Wochen“ durch die Wortfolge „Spätestens 23 Tage“ ersetzt.
27. Im § 28 Abs. 1 wird vor dem Wort „Stimmzettel“ der Ausdruck „bzw. seine“ eingefügt.
28. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Wort „Stimmzettels“ der Ausdruck „bzw. der Stimmzettel“ eingefügt.
29. Im § 28 Abs. 5 wird vor dem Wort „Stimmzettel“ der Ausdruck „bzw. die“ eingefügt.
30. Im § 32 Abs. 1 wird das Wort „bezeichnet“ durch das Wort „gibt“ und das Wort „Wohnung“ durch die Wortfolge „Wohnadresse an“ ersetzt; vor dem Wort „Stimmzettel“ wird der Ausdruck „bzw. die“ eingefügt, die Wortfolge „seinen Wahlausweis“ durch die Wortfolge „seine Wahlinformation“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „ , falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist,“ und werden folgende Sätze angefügt:
„Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 35 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.“
31. Im § 32 Abs. 3 wird vor dem Wort „ausgefüllten“ der Ausdruck „bzw. die“ eingefügt, wird das Wort „übergibt“ durch das Wort „legt“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dem Wahlleiter, der es“; nach dem Wort „Urne“ wird das Wort „legt“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:
„Will er das nicht, so hat er das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Kuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.“
32. Im § 32 Abs. 5 wird nach dem Wort „Stimmzettels“ der Ausdruck „bzw. der Stimmzettel“ und vor dem Wort „Einlegung“ der Ausdruck „bzw. deren“ eingefügt.
33. Im § 33 Abs. 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
34. Im § 34 wird nach der Wortfolge „Stimmabgabe von einer Begleitperson“ ein Beistrich und die Wortfolge „die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen,“ eingefügt.
35. Dem § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:
36. Im § 37a wird jeweils vor der Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ und der Wortfolge „ausgefüllten Stimmzettel“ der Ausdruck „bzw. die“ eingefügt.
37. In der Überschrift des § 39 wird das Wort „Amtlicher“ durch das Wort „Amtliche“ ersetzt.
38. Im § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wahlen ist ein amtlicher“ durch die Wortfolge „Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche“ ersetzt, vor dem Wort „Stimmzettels“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt, vor der Wortfolge „nach der Zahl“ die Wortfolge „hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung“ und vor der Wortfolge „der Wahlwerber“ die Wortfolge „hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters nach der Zahl“ eingefügt; die Wortfolge „für die Wahl des Bürgermeisters“ entfällt sowie die Wortfolge „Er ist“ wird durch die Wortfolge „Sie sind“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der amtliche Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung muss von anderer Farbe sein als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.“
39. Im § 39 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „den Stimmzetteln“ der Ausdruck „dem bzw.“ und nach dem Wort „Parteien“ der Ausdruck „bzw. Wahlwerber“ eingefügt.
40. Im § 39 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“ und werden die ersten fünf Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist nach dem in Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ zu bezeichnen.“
41. Der § 39 Abs. 4 lautet:
42. Im § 39 Abs. 5 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt und wird vor dem Wort „Stimmzettel“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
43. In der Überschrift des § 40 wird die Wortfolge „des Stimmzettels“ durch die Wortfolge „der Stimmzettel“ ersetzt.
44. Im § 40 Abs. 1 wird im ersten Satz vor dem Wort „Stimmzettel“ der Ausdruck „bzw. die“, nach der Wortfolge „Er darf“ das Wort „jeweils“ und nach der Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ die Wortfolge „für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters“ eingefügt.
45. Der § 40 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
46. Im nunmehrigen § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auf dem für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil des Stimmzettels oder auf dem Stimmzettel nach § 39 Abs. 4 hat der Wähler“ durch die Wortfolge „Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ ersetzt, die lit. a sowie die Bezeichnung der lit. b entfallen.
47. Im nunmehrigen § 40 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber“.
48. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
49. Im § 41 Abs. 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Stimmzettel“ die Wortfolge „für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ eingefügt und entfällt jeweils die Wortfolge „hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung“.
50. Im § 41 Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Stimmzettel“ die Wortfolge „für die Wahl des Bürgermeisters“ eingefügt und entfällt jeweils die Wortfolge „hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters“.
51. Im § 41 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Mehrere Stimmzettel“ die Wortfolge „für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters“ und vor der Wortfolge „ein Stimmzettel“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
52. Im § 41 Abs. 7 entfällt der erste Satz und werden folgende Sätze angefügt:
„Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme.“
53. Im § 41 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „ , der Nennung eines freien Wahlwerbers“ und wird vor dem Wort „Stimmzettels“ das Wort „jeweiligen“ und nach dem Wort „gilt“ die Wortfolge „im Falle“ eingefügt.
54. Im § 42 Abs. 5 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „entnehmen“ die Wortfolge „und deren Gültigkeit zu überprüfen“ eingefügt.
55. Im § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „zunächst die Gültigkeit der Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen. Sie hat den für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil der diesbezüglich“ durch das Wort „die“ ersetzt und nach der Wortfolge „ungültigen Stimmzettel“ die Wortfolge „getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters“ eingefügt.
56. Im § 42 Abs. 6 lit. a wird das Wort „Zahl“ durch die Wortfolge „jeweilige Gesamtzahl“ ersetzt.
57. Im § 42 Abs. 6 lit. b wird vor dem Wort „Zahl“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
58. Im § 42 Abs. 6 lit. c wird vor dem Wort „Zahl“ das Wort „jeweilige“ eingefügt, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:
59. Im § 42 Abs. 6 wird die bisherige lit. d als lit. f bezeichnet.
60. Im § 42 Abs. 6 wird in der nunmehrigen lit. f vor der Wortfolge „die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber“ die Wortfolge „hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
61. Der § 42 Abs. 7 und 8 entfällt; der bisherige Abs. 9 wird als Abs. 7 bezeichnet.
62. Im nunmehrigen § 42 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Die Vergabe“ durch die Wortfolge „Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe“ ersetzt und entfällt vor dem Wort „gültig“ das Wort „ist“.
63. Der § 42 Abs. 10 entfällt.
64. Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:
65. Im § 43 Abs. 1 lit. l wird der Ausdruck „§ 42 Abs. 7 und bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6,“ durch den Ausdruck „§ 42 Abs. 6“ ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,“
66. Im § 43 Abs. 2 lit. e entfällt am Ende der Ausdruck „und,“.
67. Der § 43 Abs. 2 lit. f und g lautet:
68. Im § 43 Abs. 3 entfällt der erste Satz und wird nach der Wortfolge „Niederschrift sind“ die Wortfolge „getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters“ eingefügt.
69. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:
70. Im § 45 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „der Partei“ durch die Wortfolge „seiner Partei“, die Wortfolge „einen Punkt“ durch die Wortfolge „für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt“ und die Wortfolge „zwei Punkte“ durch die Wortfolge „für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte“ ersetzt.
71. Im § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge „von der Gemeindewahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Leiter der Gemeindewahlbehörde“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.
72. Der § 47 Abs. 7 entfällt.
73. Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.“
74. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:
75. In den §§ 53 und 56 entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
76. Im § 58 entfällt das Wort „jedoch“ und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Kundmachung der Stichwahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.“
77. Im § 60 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „bzw. Nachname“.
78. Im § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Gemeindewahlbehörde“ durch die Wortfolge „der Leiter der Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.
79. Im § 72 Abs. 3 wird der Ausdruck „9 und 10“ durch den Ausdruck „5 und 6“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
80. Im § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag“ durch die Wortfolge „Samstag, Sonntag, Feiertag“ ersetzt.
81. Dem § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:
82. Die Anlagen 1 bis 10 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 8 ersetzt.
Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014 und Nr. 6/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 3 lit. b entfallen die letzten beiden Sätze.
2. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.“
3. Dem § 6 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
4. Im § 7 Abs. 3 entfällt der erste Satz und wird das Wort „Landesbürger“ durch die Wortfolge „zum Landtag wählbar“ ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „verpflichtet ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „wenn er in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat“ eingefügt.
6. Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und das Wort „bleiben“ durch den Ausdruck „Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1,“ ersetzt
7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
8. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.“
9. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
10. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „Enthebung“ die Wortfolge „eines Mitgliedes der Landeswahlbehörde“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener Wahlbehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.“
11. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
12. Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „jeder“ durch den Ausdruck „ , wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1)“ ersetzt, nach dem Wort „Landesbürger“ das Wort „ist“ eingefügt und entfällt vor dem Wort „spätestens“ das Wort „der“.
13. Im § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sonn-„ durch die Wortfolge „Samstagen, Sonntagen“ ersetzt.
14. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.“
15. Im § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein amtlicher Wahlausweis“ durch die Wortfolge „eine amtliche Wahlinformation“ ersetzt.
16. Im § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Wahlausweis“ durch die Wortfolge „Die Wahlinformation“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
17. Im § 27 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck „bzw. Nachname“.
18. Im § 37 Abs. 3 wird das Wort „Vertrauensmänner“ durch das Wort „Vertrauenspersonen“ ersetzt.
19. Im § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „bestimmten Wahlurnen leer sind“ durch die Wortfolge „bestimmte Wahlurne leer ist“ ersetzt.
20. Im § 40 Abs. 1 wird das Wort „bezeichnet“ durch das Wort „gibt“, das Wort „Wohnung“ durch die Wortfolge „Wohnadresse an“ und die Wortfolge „seinen Wahlausweis“ durch die Wortfolge “seine Wahlinformation“ ersetzt; es entfällt die Wortfolge „ , falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist,“ und es werden folgende Sätze angefügt:
„Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 43 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.“
21. Im § 40 Abs. 2 wird nach dem Wort „Briefumschlag“ die Wortfolge „anderer Farbe“ eingefügt.
22. Im § 40 Abs. 3 wird im vierten Satz die Wortfolge „oder den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben.“ durch die Wortfolge „bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
23. Im § 40 Abs. 4 wird in der lit. a am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und in der lit. b am Ende das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; die lit. c entfällt.
24. Im § 42 wird im ersten Satz nach dem Wort „Begleitperson“ ein Beistrich und die Wortfolge „die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen,“ eingefügt.
25. Im § 45 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „mit der Abweichung“ sowie die Wortfolge „ , dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist“.
26. Im § 45 Abs. 5 wird die Wortfolge „von den“ durch das Wort „die“ und der Ausdruck „jene, die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegeben wurden, in die besondere Wahlurne (§ 40 Abs. 3), die übrigen“ durch die Wortfolge „und verschlossenen Briefumschläge“ ersetzt; das Wort „allgemeine“ entfällt und das Wort „Wahlurnen“ wird durch das Wort „Wahlurne“ ersetzt.
27. Dem § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:
28. Im § 46 wird das Wort „letzter“ durch das Wort „zweiter“ ersetzt.
29. Im § 47 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „bzw. Nachnamen“.
30. Im § 48 Abs. 3 entfällt die lit. a sowie die Bezeichnung des lit. b.
31. Im § 48 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber“.
32. Im § 49 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , der Nennung eines freien Wahlwerbers“ und wird nach dem Wort „gilt“ die Wortfolge „im Falle“ eingefügt.
33. Im § 50 Abs. 2 entfällt im letzten Satz das Wort „allgemeine“.
34. Im § 50 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der besonderen“ und wird nach dem Wort „Wahlurne“ die Wortfolge „zu entleeren und die darin“ und nach der Wortfolge „befindlichen Briefumschläge“ die Wortfolge „bezirksfremder Wahlkartenwähler auszusondern,“ eingefügt.
35. Im § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der allgemeinen Wahlurne befindlichen“ durch das Wort „übrigen“ ersetzt und entfällt nach dem Wort „mischen“ der Beistrich sowie die Wortfolge „die Wahlurne zu entleeren“.
36. Im § 50 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der allgemeinen Wahlurne entnommenen“.
37. Der § 50 Abs. 9 entfällt.
38. Im § 51 Abs. 2 lit. i entfällt das Wort „allgemeine“.
39. Dem § 51 Abs. 2 lit. n wird nach dem Ausdruck „§ 50 Abs. 5 lit. a bis d,“ die Wortfolge „wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,“ eingefügt.
40. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort „Wahlurnen“ durch das Wort „Wahlurne“ ersetzt.
41. Im § 53 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 5),“ die Wortfolge „den Unterlagen nach § 6 Abs. 11,“ und nach der Wortfolge „erwähnte Niederschrift“ die Wortfolge „und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6“ eingefügt.
42. Im § 55b Abs. 2 wird im letzten Satz nach dem Wort „ermitteln“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist“ eingefügt.
43. Im § 57 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
44. Der § 57 Abs. 6 entfällt.
45. Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:
46. Der § 63 Abs. 3 entfällt.
47. Im § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck „lit. a und c“ durch den Ausdruck „lit. a, c und d“ ersetzt.
48. Im § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag“ durch die Wortfolge „Samstag, Sonntag, Feiertag“ ersetzt.
49. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt:
50. Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 5 ersetzt.
Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl.Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 3/2012, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014 und Nr. 20/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 lit. d wird das Wort „Bürgern“ durch das Wort „Stimmberechtigten“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(III., V. und VII. Hauptstück)“ die Wortfolge „sowie bei Anhörungen nach dem Gemeindegesetz (VIII. Hauptstück)“ und nach dem Wort „Volksbefragung“ die Wortfolge „oder der Anhörung“ eingefügt.
3. In den §§ 10 Abs. 1, 20, 26 Abs. 1, 37 Abs. 3, 60 Abs. 1, 62 Abs. 3, 73 Abs. 1, 75 Abs. 3 und 76 Abs. 3 entfällt jeweils der letzte Satz.
4. In der Überschrift des § 45 wird das Wort „Abstimmungsausweis“ durch das Wort „Abstimmungsinformation“ ersetzt.
5. Im § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „einen amtlichen Abstimmungsausweis“ durch die Wortfolge „eine amtliche Abstimmungsinformation“ und die Wortfolge „der den Familien- bzw. Nachnamen“ durch die Wortfolge „die den Familiennamen“ ersetzt.
6. Im § 54 Abs. 2 wird das Wort „Wahlkuvert“ durch das Wort „Stimmkuvert“ ersetzt.
7. Im § 80 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „einen amtlichen Abstimmungsausweis“ durch die Wortfolge „eine amtliche Abstimmungsinformation“ ersetzt.
8. Im § 88 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „einen amtlichen Abstimmungsausweis“ durch die Wortfolge „eine amtliche Abstimmungsinformation“ ersetzt.
9. In der Überschrift des VIII. Hauptstückes wird die Wortfolge „der Bürger“ durch die Wortfolge „nach dem Gemeindegesetz“ ersetzt.
10. Im § 90 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Bürger“ durch das Wort „Stimmberechtigte“ und in der lit. d die Wortfolge „stimmberechtigten Bürger“ durch das Wort „Stimmberechtigten“ ersetzt.
11. Im § 96 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
12. Die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10 ersetzt.
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015 und Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:
1. Der § 106 Abs. 6 entfällt.
2. Nach dem § 160 wird folgender § 161 eingefügt:
Art. V des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43,2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 64 wird folgender Abs. 8 angefügt:
2. Nach dem § 109 wird folgender § 110 angefügt:
Das Abgabengesetz, LGBl.Nr. 56/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im II. Hauptstück entfällt die Bezeichnung des 1. Abschnittes.
2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
3. Im § 5 entfallen die Wortfolge „in erster Instanz“ und die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Abgabenkommission“.
4. Im II. Hauptstück entfällt der 2. Abschnitt; die bisherigen §§ 14 bis 20 werden als §§ 8 bis 14 bezeichnet.
5. Im nunmehrigen § 8 wird der Ausdruck „§§ 16 bis 18“ durch den Ausdruck „§§ 10 bis 12“ ersetzt.
6. Im nunmehrigen § 12 wird der Ausdruck „§ 16 oder § 17“ durch den Ausdruck „§ 10 oder 11“ ersetzt.
7. Dem nunmehrigen § 14 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
Das Verwaltungsabgabengesetz, LGBl.Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2000, Nr. 58/2001, Nr. 57/2005, Nr. 57/2009 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1 sowie die Wortfolge „von einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde oder“; das Wort „Landesverwaltungsgericht“ wird durch das Wort „Verwaltungsgericht“ und die Wortfolge „in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Unterbehörde bzw. von der Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
2. Im § 7 entfällt nach der Wortfolge „nach § 6“ der Ausdruck „Abs. 1“.
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 38/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 55/1976, Nr. 47/1991, Nr. 48/1996, Nr. 30/2001, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 57/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Abgabenkommission“ durch die Wortfolge „der Bürgermeister“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
1. Der § 27 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
2. Im § 33 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Berufungen gegen Bescheide nach den Abs. 1 bis 3 und“ und wird nach dem Wort „Landesverwaltungsgericht“ die Wortfolge „gegen Bescheide nach den Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
3. Im § 50b wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „und Beschwerden gegen solche Bescheide beim Landesverwaltungsgericht“, „Berufungswerbers oder des“ und „die Berufung oder“.
4. Dem § 57 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
Das Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/1993, Nr. 4/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 8 wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ ersetzt.
2. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 21/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „bzw. Nachname“.
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
3. Die Anlage zu § 7 Abs. 2 wird durch die angeschlossene Anlage zu § 7 Abs. 2 ersetzt.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner