VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. Juni 2018

26. Gesetz: Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)

                    XXX. LT: RV 15/2018, 3. Sitzung 2018

Gesetz
zum Schutz der Bodenqualität
(BSchG)1

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins <, b, r, /, >, Z, i, e, l, e,

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es,
    1. Litera a
      die Bodengesundheit zu sichern, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Qualität von Lebens- und Futtermitteln und von Wasser;
    2. Litera b
      die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten;
    3. Litera c
      beeinträchtigte Böden im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit wieder herzustellen.
  2. Absatz 2Die Ziele des Absatz eins, Litera a bis c sind vorrangig zu erreichen durch Maßnahmen
    1. Litera a
      zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen;
    2. Litera b
      zur Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung; sowie
    3. Litera c
      zur Verbesserung der Humusbilanz.
  3. Absatz 3Die Erreichung des Zieles nach Absatz eins, Litera b, ist insbesondere auch durch Maßnahmen zur Erhaltung des regionalen Nährstoffkreislaufes zu verfolgen.
  4. Absatz 4Dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, kommt besondere Bedeutung zu.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle Böden (Paragraph 3, Litera a,). Insbesondere darf die Ausbringung von Materialien auf Böden und die Bodenbewirtschaftung nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Boden im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 3, Litera a,) nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist.
  4. Absatz 4Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, e,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Litera a
    Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, wie insbesondere: landwirtschaftliche Kulturflächen, öffentliche Grünflächen, Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen, Abraumflächen, alpine Grünflächen sowie Ödland;
  2. Litera b
    Stoffe: Chemische Elemente und ihre Verbindungen; dazu zählen insbesondere Nähr- und Schadstoffe sowie Fremdstoffe;
  3. Litera c
    Materialien: feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie deren Gemische, die im Hinblick auf die Bodengesundheit oder die Bodenfruchtbarkeit von Einfluss sein können, wie insbesondere Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe;
  4. Litera d
    Düngemittel: Materialien, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
  5. Litera e
    Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit;
  6. Litera f
    Klärschlammkompost: verwendungsreifes Endprodukt der Kompostierung von Klärschlamm;
  7. Litera g
    Bodenhilfsstoffe: Materialien ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch und physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte;
  8. Litera h
    Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen, wie insbesondere die Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen des Bodens, nachhaltig gewährleistet sind sowie der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;
  9. Litera i
    Bodenfruchtbarkeit: jener Zustand des Bodens, bei dem die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt ist;
  10. Litera j
    Einträge: alle Einwirkungen von Materialien auf Böden, gleichgültig, ob sie dem Boden unmittelbar oder mittelbar zugeführt werden;
  11. Litera k
    Ausbringung: jedes unmittelbare Zuführen von Materialien auf oder in den Boden;
  12. Litera l
    Abgabe: die Übergabe eines Materials in den Besitz einer anderen Person;
  13. Litera m
    Abnahme: die Übernahme eines Materials in den eigenen Besitz.

2. Abschnitt
Abgabe und Ausbringung von Materialien, Bodenbewirtschaftung

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, b, g, a, b, e, von Klärschlammkompost

  1. Absatz einsKlärschlammkompost darf zur Ausbringung nur abgegeben und abgenommen werden, wenn die für ihn geltenden Stoffgrenzwerte sowie die für den Klärschlamm als Ausgangsmaterial geltenden Grenzwerte nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, eingehalten werden. Er darf nur direkt vom Hersteller des Klärschlammkompostes an die ausbringende Person abgegeben und von dieser abgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Klärschlammkompost abgebende Person muss über Prüfberichte einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person verfügen, dass der abgegebene Klärschlammkompost und der zu seiner Herstellung verwendete Klärschlamm den Anforderungen des Absatz eins, entspricht. Sie hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlammkompost an eine abnehmende Person zu vermerken ist. Über jede Abgabe von Klärschlammkompost ist ein Lieferdokument auszustellen, das von der abgebenden und der abnehmenden Person zu unterfertigen ist.
  3. Absatz 3Die abgebende Person hat auf der Grundlage der Prüfberichte nach Absatz 2, in der Rubrik, die für diesen Zweck im Lieferdokument vorzusehen ist, die näheren Angaben zur Qualität des Klärschlammkompostes und des zu seiner Herstellung verwendeten Klärschlamms zu machen und die Einhaltung der Grenzwerte nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die abnehmende Person hat in der Rubrik, die für diesen Zweck auf dem Lieferdokument vorzusehen ist, über den gelieferten Klärschlammkompost einen Verwendungsnachweis zu führen.
  5. Absatz 5Wenn die den Klärschlammkompost herstellende Person diesen selbst ausbringt, dann gelten für sie die Pflichten der abgebenden und der abnehmenden Person sinngemäß.
  6. Absatz 6Auch im Ausland oder in einem anderen Bundesland darf Klärschlammkompost zur Ausbringung in Vorarlberg nur abgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, aufgrund von Prüfberichten befugter Stellen oder Personen die Einhaltung der Anforderungen des Absatz eins, erster Satz gewährleistet ist, die abgebende Person ein Lieferdokument im Sinne des Absatz 2, dritter Satz mit der Bestätigung nach Absatz 3, ausstellt und unterfertigt und weiters die abnehmende Person dieses Lieferdokument unterfertigt sowie den Verwendungsnachweis nach Absatz 4, führt.
  7. Absatz 7Die Anforderungen nach Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn Klärschlammkompost als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht in Verkehr gebracht werden darf.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, von Materialien und Bodenbewirtschaftung, Allgemeines

  1. Absatz einsMaterialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des Paragraph eins, nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Absatz eins,) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, u, s, b, r, i, n, g, u, n, g, s, v, e, r, b, o, t, e,, Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsDie Ausbringung von Klärschlamm und von Senkgrubeninhalten ist verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für die Ausbringung von Klärschlammkompost und von Senkgrubeninhalten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Kanalisationsgesetzes, sofern diese den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 7, entsprechen.
  3. Absatz 3Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
  4. Absatz 4Die Verbringung von Materialien nach Österreich, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer von der verbringenden Person zu beantragenden Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 7, entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, o, r, d, n, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Paragraph eins und zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Klärschlammkompost (Paragraph 4,) und die Ausbringung von Materialien (Paragraph 5, Absatz eins,) zu erlassen, insbesondere über
    1. Litera a
      den Inhalt, die Form und die Pflicht zur Vorlage von Prüfberichten, Abnehmerverzeichnissen und Lieferdokumenten nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie die Dauer der Pflicht zu ihrer Aufbewahrung;
    2. Litera b
      weitere – über jene nach Paragraph 6, hinaus gehende – Verbote der Ausbringung von bestimmten, für die Bodengesundheit besonders kritischen Materialien; weiters die von der bewilligungswerbenden Person nach Paragraph 6, Absatz 4, vorzulegenden Antragsunterlagen;
    3. Litera c
      höchstzulässige Werte für einzelne Bestandteile in den auszubringenden Materialien (Stoffgrenzwerte) und in den zur Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien (Ausgangsmaterialgrenzwerte); Stoffgrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Bestandteile in Klärschlammkompost, Ausgangsmaterialgrenzwerte für den zur Herstellung von Klärschlammkompost verwendeten Klärschlamm festzulegen;
    4. Litera d
      höchstzulässige Werte von Schadstoffen im Boden (Bodengrenzwerte); Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Schwermetalle festzulegen;
    5. Litera e
      die Pflicht zur Einholung und Vorlage eines Prüfberichtes einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person über die Qualität eines Bodens, sofern bestimmte für die Bodengesundheit kritische Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht werden;
    6. Litera f
      mengen- oder zeitmäßige Beschränkungen für die Ausbringung von bestimmten Materialien; solche Beschränkungen sind jedenfalls für die Ausbringung von Klärschlammkompost festzulegen; in der Verordnung kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von diesen Beschränkungen zuzulassen;
    7. Litera g
      besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten des Eigentümers oder des sonst Nutzungsberechtigten über Art und Zusammensetzung der ausgebrachten Materialien, die Menge und den Zeitraum der Ausbringung der Materialien sowie die Ausbringungsflächen, soweit es sich um Materialien handelt, für die Beschränkungen nach Litera c, festgelegt sind; weiters über die Dauer der Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen; sowie
    8. Litera h
      besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten des Betreibers einer Abwasserreinigungsanlage, soweit dies nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Böden (Paragraph 5, Absatz 2,) erlassen, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion sowie zur Verbesserung der Humusbilanz, wie z.B. Maßnahmen betreffend die Art der Bodenbearbeitung.
  3. Absatz 3Bei den Festlegungen nach Absatz eins und 2 kann nach der Bodenbeschaffenheit oder der Art der Bodennutzung differenziert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ziele nach Paragraph eins, erforderlich oder vertretbar ist. Soweit landwirtschaftliche Kulturflächen betroffen sind, ist jedenfalls die gute landwirtschaftliche Praxis zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung oder Änderung der Verordnung sind die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören.

3. Abschnitt
Kontrolle

Paragraph 8 <, b, r, /, >, B, o, d, e, n, ü, b, e, r, w, a, c, h, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips stichprobenartig im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Stoffdeposition zu überprüfen (Bodenmonitoring).
  2. Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 bis 7 eingehalten werden.
  3. Absatz 3Die Behörde im Sinne der Absatz eins und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Behörde gebunden.
  4. Absatz 4Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist, soweit dies zur Durchführung von Überprüfungen nach den Absatz eins und 2 erforderlich ist, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Böden und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen, die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die im Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,, g und h genannten Dokumente und Aufzeichnungen zu gewähren. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.

Paragraph 9 <, b, r, /, >, H, e, r, s, t, e, l, l, u, n, g, des rechtmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsFür den Fall, dass Materialien entgegen Paragraph 6, oder Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, c oder f ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren ausüben.
  3. Absatz 3Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern diese Person die rechtswidrige Vorgangsweise bzw. die Überschreitung der Bodengrenzwerte mitverursacht hat, ihr zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat oder ihr zumutbare Vermeidungsmaßnahmen unterlassen hat. Im Falle des Absatz 2, hat die Behörde die Kosten erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen zur Kostentragung nach Absatz 3, erster Satz nicht vor, so hat die nach Absatz eins, verpflichtete Person einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zur Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegen das Land. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Behörde spätestens drei Jahre nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
  5. Absatz 5Im Falle einer Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach Absatz 4, kann das Land bei der Behörde innerhalb von drei Jahren Kostenregress durch den Verursacher beantragen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 10 <, b, r, /, >, fünf e, r, a, r, b, e, i, t, u, n, g, personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Litera a
      Daten, die der Behörde nach Paragraph 6, Absatz 4, zur Beurteilung der Bewilligungspflicht übermittelt oder sonst von der Bewilligungsbehörde erhoben werden;
    2. Litera b
      Daten, die der Behörde nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,, e, g oder h zu übermitteln sind;
    3. Litera c
      Daten, die aufgrund von Überprüfungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung von Daten nach Absatz eins und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Paragraph 11 <, b, r, /, >, B, e, h, ö, r, d, e,

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

Paragraph 12 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      Klärschlammkompost entgegen Paragraph 4, abgibt oder abnimmt;
    2. Litera b
      unrichtige Angaben nach Paragraph 4, Absatz 3, macht oder zu Unrecht die Einhaltung der Stoff- oder Ausgangsmaterialgrenzwerte nach Paragraph 4, Absatz 3, bestätigt;
    3. Litera c
      keinen oder einen unrichtigen Verwendungsnachweis nach Paragraph 4, Absatz 4, führt;
    4. Litera d
      Klärschlamm, Senkgrubeninhalte oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach Paragraph 6, ausbringt;
    5. Litera e
      Materialien entgegen dem Verbot nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, ausbringt;
    6. Litera f
      Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, nicht entsprechen;            
    7. Litera g
      durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, beiträgt;
    8. Litera h
      einen Prüfbericht entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, nicht einholt und vorlegt;
    9. Litera i
      den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, zuwiderhandelt;
    10. Litera j
      den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,, e, g oder h nicht nachkommt;
    11. Litera k
      Maßnahmen nach Paragraph 7, Absatz 2, unterlässt;
    12. Litera l
      den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt;
    13. Litera m
      den Vorschreibungen nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Behörde zu bestrafen
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, Litera d,, e und m mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;
    2. Litera b
      in den sonstigen Fällen des Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Übertretungen nach Absatz eins, Litera d bis g, i und k sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

Paragraph 13 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Klärschlammgesetz, LGBl.Nr. 41/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 44/2013, außer Kraft.
  3. Absatz 3Ab Kundmachung dieses Gesetzes kann eine Verordnung nach Paragraph 7, erlassen werden; sie darf frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG.