(1)Absatz einsFür den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. b, c oder f ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. d überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.Für den Fall, dass Materialien entgegen Paragraph 6, oder Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, c oder f ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.