VORARLBERGER
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 10. April 2018 |
18. Verordnung: Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung |
Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins und 6 Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008 und Nr. 1/2013, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009, Nr. 40/2010, Nr. 61/2011 und Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „21,34 Euro“ durch den Ausdruck „Euro 22,17“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, werden der Ausdruck „3,43 Euro“ durch den Ausdruck „3,56 Euro“, der Ausdruck „6,86 Euro“ durch den Ausdruck „7,13 Euro“ und der Ausdruck „10,30 Euro“ durch den Ausdruck „10,70 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „57 Cent“ durch den Ausdruck „59 Cent“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, wird der Ausdruck „25 Euro“ durch den Ausdruck „25,98 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt: