VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 15. Dezember 2017

88. Verordnung: Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten 2020

Verordnung
der Landesregierung über den
Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten 2020

Auf Grund des Art. römisch eins Paragraph 100, des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013 und 46/2013 wird verordnet:

Paragraph eins,
Inhalt der Planung

  1. Absatz einsDie Anlage enthält Planungsvorgaben für jede Krankenanstalt und bei Krankenanstalten mit mehreren Standorten für jeden Standort hinsichtlich
    1. Litera a
      der medizinischen Fachbereiche, die angeboten werden dürfen, und der dafür vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und bei Bedarf deren besondere Betriebsform,
    2. Litera b
      der höchstzulässigen Gesamtbettenzahl sowie der höchstzulässigen Bettenzahl je medizinischem Fachbereich,
    3. Litera c
      der höchstzulässigen Bettenzahl in Intensiv- und Überwachungsbereichen,
    4. Litera d
      der Art und Anzahl der medizinischen Großgeräte,
    5. Litera e
      der Festlegung von medizinischen Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen und
    6. Litera f
      der höchstzulässigen Gesamtbettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte.
  2. Absatz 2Für die Planungsvorgaben nach Absatz eins, gilt der Zielhorizont 2020.

Paragraph 2,
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Regionalen Strukturplan Gesundheit 2015 – intramuraler Bereich, LGBl.Nr. 15/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2011, 48/2013, 56/2015, außer Kraft.

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner