VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. September 2016

81. Gesetz: Bodenseefischereigesetz, Änderung

                    XXX. LT: RV 63/2016, 6. Sitzung 2016

Gesetz
über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 2,, 3, 10, 11, 15 und 16, in der Überschrift zum 3. Unterabschnitt sowie in der Überschrift zu Paragraph 11, wird das Wort „Sportfischerei“ jeweils durch das Wort „Angelfischerei“ ersetzt; in den Paragraphen 4 und 19 wird das Wort „Sportfischer“ jeweils durch das Wort „Angelfischer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Litera f, entfällt die Wortfolge „und Ertüchtigung“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „eines Hochseepatentes (Paragraph 6, Absatz eins,),“ der Ausdruck „eines Alterspatentes (Paragraph 6, Absatz eins,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „geschädigt werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „Beschränkungen für das Einsetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nähere Vorschriften zu erlassen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt, am Ende der Litera k, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    sonstige Gebote und Verbote zur Wahrung der Grundsätze des Tierschutzes.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, wird nach dem Ausdruck „9 Absatz eins “, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „10 Absatz eins “, der Ausdruck „und 11a Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:

„§ 6
Haldenpatent, Hochseepatent, Alterspatent

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 6, Absatz eins, wird der Ausdruck „im Paragraph 9 “, durch den Ausdruck „in den Paragraphen 9 und 9a“ ersetzt, nach dem Wort „Haldenpatentes“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Hochseepatentes“ die Wortfolge „oder Alterspatentes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 6, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See, allerdings eingeschränkt im Umfang des Absatz 5, Litera b, Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 6, wird der bisherige Absatz 4, als Absatz 5, bezeichnet; dem nunmehrigen Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist zu beachten, dass

  1. Litera a
    die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte für Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, höher festgelegt werden kann als für andere Inhaber eines Hochseepatentes; eine solche Begünstigung darf vom Patentinhaber pro Lehrling für eine maximale Ausbildungsdauer von drei Jahren in Anspruch genommen werden; überdies hat der Lehrling am Bühren der aufgrund der Begünstigung zusätzlich verwendeten Netzen teilzunehmen;
  2. Litera b
    für Inhaber eines Alterspatentes die Art und die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte einschränkender festzulegen ist als für Inhaber eines Hochseepatentes, allenfalls auch einschränkender als für andere Inhaber eines Haldenpatentes; der Inhaber eines Alterpatentes hat am Bühren der aufgrund des Alterpatentes verwendeten Netze teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Patente“ durch die Wortfolge „Halden- und Hochseepatente“ ersetzt und nach dem Wort „Kalenderjahre“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „und die Alterspatente sind für ein Kalenderjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Hochseepatent verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.“

Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „ersten Kalenderjahres, für das die Ausstellung begehrt wird,“ durch die Wortfolge „beantragten Geltungszeitraumes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „wie viel Patente“ durch die Wortfolge „wie viele Patente“ und die Wortfolge „wie viel Haldenpatente“ durch die Wortfolge „wie viele Haldenpatente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, wird nach dem Wort „verfügen“ die Wortfolge „und für den Fall der Ausstellung des Hochseepatentes in ihrem Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera e, wird der Ausdruck „die Kalenderjahre, für die“ durch den Ausdruck „den Zeitraum, für den“ ersetzt und nach dem Wort „Patent“ die Wortfolge „und im Falle eines Alterspatentes auch kein Hochseepatent“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird nach der Litera f, folgende Litera g, eingefügt:

  1. Litera g
    im Falle eines Alterspatentes bis unmittelbar vor Beginn der beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes oder eines Alterspatentes war und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterspension bezieht,“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 8, Absatz eins, werden die bisherigen Litera g und h als Litera h und i bezeichnet.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „das“ durch das Wort „des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 8, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (Paragraph 7,) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Absatz eins, Litera h, vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Absatz eins, Litera i, vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Absatz eins, Litera h, oder i hat.
  2. Absatz 6Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Absatz 5, anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 8, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „nicht gegeben“ die Wortfolge „waren oder nicht mehr gegeben“ eingefügt und nach der Wortfolge „die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt“ das Wort „oder“ durch die Wortfolge „und im Falle eines Hochseepatentes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Litera c,, g und h“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Litera c,, h und i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Nach dem Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a
Stellvertretung

  1. Absatz einsInhaber von Halden- und Hochseepatenten können sich bei der Patentausübung ohne Angabe von Gründen bis zu sechs Wochen sowie im Krankheitsfall bis zu drei Monaten je Kalenderjahr vertreten lassen. Der Patentinhaber hat der Behörde im Falle einer Stellvertretung unverzüglich deren Dauer sowie den Namen, die Anschrift und die erforderliche Qualifikation (Absatz 3,) des Stellvertreters schriftlich bekannt zu geben; die Qualifikation des Stellvertreters ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Bei einer Vertretung im Krankheitsfall ist zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Eine über die Fälle des Absatz eins, hinausgehende Stellvertretung bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie bei Schwangerschaft der Patentinhaberin u.dgl., und gegen Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Absatz 3,) der Stellvertretung erteilt werden. Die Bewilligung ist zu befristen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
  3. Absatz 3Als Stellvertreter kann nur eine natürliche Person herangezogen werden, bei der Gründe nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera h und i nicht vorliegen, und die
    1. Litera a
      Inhaber eines entsprechenden Patentes ist oder war oder
    2. Litera b
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, oder c erfüllt.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „wie viel Personen“ durch die Wortfolge „wie viele Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird der Ausdruck „18 Jahre“ durch den Ausdruck „16 Jahre“ ersetzt und entfallen der dritte Satz und das Wort „überdies“.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 11, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz 2 und 3 eingefügt:

  1. Absatz 2Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach Paragraph 11 a, nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
  2. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,
    1. Litera a
      dass die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg (Paragraph 18 a,) festzustellen ist; dies gilt nicht für die fachliche Eignung von Personen nach Litera b,,
    2. Litera b
      dass für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen mit Behinderung geringere Anforderungen gelten,
    3. Litera c
      dass Personen mit einer – aufgrund einer Prüfung erlangten – Befugnis zur Ausübung des Fischfangs nach dem Recht eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sofern sie im Zeitpunkt der Prüfung ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz hatten, als fachlich geeignet gelten,
    4. Litera d
      inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Prüfung nach Litera a, gelten,
    5. Litera e
      dass andere Ausbildungsnachweise auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung als Ersatz für die Prüfung nach Litera a, anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 11, werden die bisherigen Absatz 2 bis 4 als Absatz 4 bis 6 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 30, Im nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Absatz 2, zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 31, Im nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 4 erster und zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Litera g und h“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Litera h und i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Nach dem Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:

„§ 11a
Fischerausweis

  1. Absatz einsDer Fischereiverband für das Land Vorarlberg (Paragraph 18 a,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach Paragraph 11, Absatz 3, nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
  2. Absatz 2Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises erlassen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat, abgesehen von Absatz eins, letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. Absatz 5Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Fischereigesetz (Paragraph 14,).“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Fischereiberechtigte kann zur Antragstellung auch andere Personen, insbesondere Fischereivereine, ermächtigen.“

Novellierungsanordnung 35, Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Litera a,, g und h“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Litera a,, h und i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 16, Absatz 3, wird der Ausdruck „18. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „16. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 18, werden nach dem Wort „ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt; der bisherige Text wird als Absatz eins, bezeichnet und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Für den Entzug des Fischerausweises (Paragraph 11 a, Absatz 4,) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.“

Novellierungsanordnung 38, Nach dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:

„§ 18a
Fischereiverband für das Land Vorarlberg

  1. Absatz einsDem Fischereiverband für das Land Vorarlberg obliegen
    1. Litera a
      die Ausstellung des Fischerausweises (Paragraph 11 a,) und
    2. Litera b
      die Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung, soweit dies in der Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach Absatz eins, Litera a und b übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, wird der Ausdruck „§ 6 Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 2,, 3 und 4“ ersetzt und nach dem Wort „überschreitet“ der Ausdruck „oder die Bestimmungen des Paragraph 9 a, missachtet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, wird der Ausdruck „§ 11 Absatz eins,, 2 letzter Satz, 3 sowie 4 dritter und vierter Satz“ durch den Ausdruck „§ 11 Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6 dritter und vierter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird am Ende der Litera i, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bei der Ausübung der Berufsfischerei Tiere bei der Tötung oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera a,, b, d und i“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera a,, b, d, i und j“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 20, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera a,, b, d und i“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera a,, b, d, i und j“ und der Ausdruck „Abs. 1 Litera a,, d und i“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera a,, d, i und j“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 81/2016, tritt, ausgenommen die Änderung des Paragraph 3, Absatz 3,, am 1. Jänner 2017 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
    1. Litera a
      Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten;
    2. Litera b
      Hochseepatente verlieren ihre Gültigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2017;
    3. Litera c
      Alterspatente dürfen frühestens für das Kalenderjahr 2018 erteilt werden;
    4. Litera d
      eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Sportfischerei gilt als Erlaubnis zur Angelfischerei (Paragraph 10, Absatz eins,).“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner