VORARLBERGER
Jahrgang 2016 | Ausgegeben am 6. September 2016 |
79. Gesetz: Auszeichnungs- und Gratulationengesetz |
XXX. LT: RV 61/2016, 6. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land und die Gemeinden können Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren.
Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes sowie bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat.
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten zu verwenden; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.
begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner