VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 12. Mai 2016

59. Gesetz: Bergführergesetz, Änderung

                    römisch XXX. LT: RV 13/2016, 2. Sitzung 2016

Gesetz
über eine Änderung des Bergführergesetzes1

Der Landtag hat beschlossen:

Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. Litera a
      die Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren (Schluchtentouren) und beim Sportklettern sowie
    2. Litera b
      die Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren sowie für das Sportklettern erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Tätigkeit von Schischulen und konzessionierten Schilehrern im Rahmen der Berechtigung nach dem Schischulgesetz,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, entfällt die Wortfolge „bis zum vollendeten 25. Lebensjahr“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, wird die Wortfolge „durch andere Mitglieder des Vereins“ durch die Wortfolge „oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen“ sowie die Wortfolge „seiner satzungsmäßigen Tätigkeit“ durch die Wortfolge „der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, wird nach dem Wort „Kräuterpädagogen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Waldpädagogen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Litera j, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Litera j, folgende Litera k, eingefügt:

  1. Litera k
    das Führen und Begleiten von Personen auf Boulderwänden; weiters das Führen und Begleiten auf sonstigen künstlichen Kletterwänden, soweit automatische Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Absatz eins, ausüben, haben sich auf Verlangen eines von der Landesregierung schriftlich beauftragten Bergführers auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Absatz 2, berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat der Bergführer im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen Nachweis seiner schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Litera a
      Bergführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren (einschließlich Schitouren) sowie beim Sportklettern zu führen, zu begleiten und zu unterrichten; die Befugnis zum Unterrichten der erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens ist auf Fälle des Paragraph 13, Absatz 4, beschränkt; er ist weiters berechtigt im Rahmen einer Schitour oder in Zusammenhang mit einer geplanten Schitour beim Schilaufen zu führen und zu begleiten,
    2. Litera b
      Canyoning-Führer, wer berechtigt ist, bei Canyoning-Touren zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
    3. Litera c
      Sportkletterlehrer, wer berechtigt ist, Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt und die einfach über Wanderwege oder Steige ohne alpinen Schwierigkeitsgrad zu erreichen sind, zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
    4. Litera d
      Wanderführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren gemäß Paragraph 22, zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
    5. Litera e
      Bergsteigerschule eine Einrichtung für den Unterricht in den für Bergtouren (einschließlich Schitouren) und Canyoning-Touren sowie beim Sportklettern erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.“

Novellierungsanordnung 11, In der Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Der Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Konzession als

  1. Litera a
    Bergführer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Bergführer“,
  2. Litera b
    Canyoning-Führer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Canyoning-Führer“ und
  3. Litera c
    Sportkletterlehrer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Sportkletterlehrer“.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Bergführer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 3, Absatz 3, wird vor dem Wort „Konzession“ das Wort „entsprechende“ eingefügt und nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich und die Wortfolge „als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 3, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Konzession“ die Wortfolge „als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „durch die Ablegung der Canyoning-Führerprüfung nach Paragraph 6,, durch die Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach Paragraph 7 “, eingefügt sowie der Ausdruck „§§ 6 und 7“ durch den Ausdruck „§§ 10 und 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Der Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als verlässlich nach Absatz eins, Litera c, gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der notwendigen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „Gesetzliche“ durch das Wort „gesetzliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 9“ und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.“

Novellierungsanordnung 23, Der Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Die bisherigen Paragraphen 6 bis 11 werden durch folgende Paragraphen 6 bis 13 ersetzt:

„§ 6
Canyoning-Führerprüfung

  1. Absatz einsDurch die Canyoning-Führerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten, Seil- und Knotenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoning-Touren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
  2. Absatz 2Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach Paragraph 9, teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

Paragraph 7,
Sportkletterlehrerprüfung

  1. Absatz einsDurch die Sportkletterlehrerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterlehrerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Routenplanung und Taktik, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Sicherungs- und Seiltechniken beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Erste Hilfe und Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
  2. Absatz 2Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach Paragraph 9, teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

Paragraph 8,
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen

  1. Absatz einsDie Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Als weitere Mitglieder dürfen bei der
    1. Litera a
      Bergführerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers ausgeübt haben;
    2. Litera b
      Canyoning-Führerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Canyoning-Führers ausgeübt haben;
    3. Litera c
      Sportkletterlehrerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers oder eines Sportkletterlehrers ausgeübt haben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann den Vorsitzenden, seinen oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion aus wichtigen Gründen nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Bergsteigen, im Canyoning sowie im Sportklettern durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Bergführerprüfung, die Canyoning-Führerprüfung und die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.

Paragraph 9,
Ausbildungskurse

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den Paragraphen 5 bis 7 Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesen Fällen hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind. Bei der Canyoning-Führerausbildung und der Sportkletterlehrerausbildung haben sich die Ausbildungskurse für Bergführer jeweils auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Bergführerausbildung erfasst ist.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband, sofern in der Verordnung nach Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

Paragraph 10,
Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen nach den Paragraphen 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach Paragraph 9, ganz oder zum Teil ersetzen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen nach den Paragraphen 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach Paragraph 9, nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Absatz eins, ersetzt werden können.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann auch im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen nach den Paragraphen 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach Paragraph 9, ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.
  4. Absatz 4Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Absatz eins, oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.

Paragraph 11,
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

  1. Absatz einsDen Prüfungen nach den Paragraphen 5 bis 7 und den Ausbildungskursen nach Paragraph 9, sind Prüfungen und Ausbildungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, oder Artikel 49 b, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Artikel 49 a, oder Artikel 49 b, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die entsprechenden in diesem Abschnitt genannten Prüfungen und Ausbildungen als nachgewiesen.
  3. Absatz 3Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Absatz eins,, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung bescheidmäßig vorzuschreiben; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
  4. Absatz 4Wird im Zuge einer Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
  5. Absatz 5Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Absatz 3,) abzulegen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 3, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.
  7. Absatz 7Die Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Paragraph 12,
Bergführerausweis, Canyoning-Führerausweis sowie Sportkletterlehrerausweis

  1. Absatz einsBei der Erteilung der Konzession ist
    1. Litera a
      dem Bergführer der Bergführerausweis mit der Aufschrift „Bergführer“,
    2. Litera b
      dem Canyoning-Führer der Canyoning-Führerausweis mit der Aufschrift „Canyoning-Führer“ und
    3. Litera c
      dem Sportkletterlehrer der Sportkletterlehrerausweis mit der Aufschrift „Sportkletterlehrer“

zu übergeben. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.

  1. Absatz 2Die berechtigten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis mitzuführen.
  2. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Ausweise gemäß Absatz eins, zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Absatz 2, auch entsprochen wird, wenn die berechtigte Person einen Ausweis mitführt, die von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben werden.

Paragraph 13,
Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour

  1. Absatz einsDer Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf Aufträge nur entsprechend seinem Können und seiner körperlichen Verfassung übernehmen. Er hat die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten der geplanten Tour nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, abzulehnen und die Zahl der Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder dafür zu sorgen, dass weitere Führer oder Anwärter verpflichtet werden.
  2. Absatz 2Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.
  4. Absatz 4Der Bergführer ist berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Bergtour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour die für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens zu vermitteln.
  5. Absatz 5Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung einer geplanten Tour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.“

Novellierungsanordnung 25, Die bisherigen Paragraphen 12 bis 14 werden als Paragraphen 14 bis 16 sowie die bisherigen Paragraphen 16 bis 20 als Paragraphen 17 bis 21 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des nunmehrigen Paragraph 14, lautet:

„§ 14
Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour

Novellierungsanordnung 27, Im nunmehrigen Paragraph 14, wird in den Absatz eins bis 3 jeweils nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt; weiters wird in den Absatz eins und 2 jeweils das Wort „Bergtour“ durch das Wort „Tour“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift des nunmehrigen Paragraph 15, lautet:

„§ 15
Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers

Novellierungsanordnung 29, Im nunmehrigen Paragraph 15, wird in den Absatz eins bis 4 jeweils nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt; weiters wird in Absatz 2, das Wort „Bergtour“ durch das Wort „Tour“ ersetzt sowie nach dem Wort „Bergsteiger“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Sportler bzw. Kletterer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In nunmehrigen Paragraphen 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im nunmehrigen Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt

Novellierungsanordnung 32, Im nunmehrigen Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im nunmehrigen Paragraph 17, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bergführertätigkeit“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führertätigkeit sowie Sportkletterlehrertätigkeit jeweils“ eingefügt, nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Canyoning-Führer bzw. die Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse treffen.“

Novellierungsanordnung 34, Im nunmehrigen Paragraph 17, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im nunmehrigen Paragraph 18, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im nunmehrigen Paragraph 18, Absatz 2, nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt sowie in Litera b, nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Canyoning-Führer oder der Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Im nunmehrigen Paragraph 18, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 18“ durch den Ausdruck „§ 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im nunmehrigen Paragraph 18, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den Ausweis“ eingefügt; die Wortfolge „das Bergführerabzeichen und den Bergführerausweis“ entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Im nunmehrigen Paragraph 19, erster Satz wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer“ eingefügt; weiters wird im zweiten Satz nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie die Wortfolge „Bergführerausweis und sein Bergführerabzeichen“ durch das Wort „Ausweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift des nunmehrigen Paragraph 20, lautet:

„§ 20
Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter

Novellierungsanordnung 41, Im nunmehrigen Paragraph 20, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge „Canyoning-Führeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt sowie der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Paragraph 4, Absatz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat.“

Novellierungsanordnung 42, Im nunmehrigen Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „17. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im nunmehrigen Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „Ausbildung“ die Wortfolge „zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer“ eingefügt und der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im nunmehrigen Paragraph 20, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11 Absatz eins bis 3 und 5 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im nunmehrigen Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Bergführeranwärters“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge „des Canyoning-Führeranwärters sowie des Sportkletterlehreranwärters“ sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „dem Canyoning-Führeranwärter sowie dem Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, Im nunmehrigen Paragraph 20, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „§ 18“ ersetzt sowie nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führeranwärter oder der Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Der nunmehrige Paragraph 20, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter können unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden. Die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 16, gilt für Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 48, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und Litera c, wird jeweils die Wortfolge „nicht mangelhaft nach Absatz 4, ist“ durch die Wortfolge „keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Absatz 4, aufweist“ ersetzt; weiters wird in der Litera c, die Wortfolge „zwei Jahre“ durch die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Bergführer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, Der nunmehrige Paragraph 21, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Bergführern nach Paragraph 5,, bei Canyoning-Führern nach Paragraph 6 und bei Sportkletterlehrern nach Paragraph 7,, jeweils in Verbindung mit den Paragraphen 10 und 11. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn der auswärtige Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.
  2. Absatz 4Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer nach Absatz eins, Litera b, oder c ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Absatz 6, erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Bergführerverband zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Absatz 3, besteht, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten oder begleiteten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Bergführerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist dem Bergführer, dem Canyoning-Führer bzw. dem Sportkletterlehrer die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Bergführerverband nachzuweisen. Der Bergführerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 53, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz 5, wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“, die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ sowie die Wortfolge „Nachweise nach Absatz 6 “, durch die Wortfolge „die aufgrund einer Verordnung nach Absatz 6, erforderlichen Nachweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz 7, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 9 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz 8, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer“ und vor dem Wort „Berufsbezeichnungen“ das Wort „entsprechenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, Im nunmehrigen Paragraph 21, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, eingefügt; der bisherige Absatz 9, wird als Absatz 10, bezeichnet:

  1. Absatz 9Absatz 4, zweiter bis siebter Satz und Absatz 5, gelten nicht für Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer, die über einen Europäischen Berufsausweis (Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Anzeige nach Absatz 4, erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“

Novellierungsanordnung 57, Im nunmehrigen Paragraph 21, Absatz 10, wird nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter“ sowie nach dem Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ der Ausdruck „und 9“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, Der 3. Abschnitt entfällt; die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden als Abschnitte 3 und 4 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 59, Die bisherigen Paragraphen 28 bis 36 werden als Paragraphen 22 bis 30 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 60, Im nunmehrigen Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „auf markierten Wegen zu führen und zu begleiten“ durch die Wortfolge „zu führen, zu begleiten und zu unterrichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Der nunmehrige Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei Schneelage darf der Wanderführer Bergwanderungen nur durchführen
    1. Litera a
      auf markierten und geöffneten Winterwanderwegen oder
    2. Litera b
      sonst, sofern sich der Wanderführer überzeugt hat, dass weder die Wetter- noch die Schneelage gefährlich sind.“

Novellierungsanordnung 62, Im nunmehrigen Paragraph 23, Absatz eins, wird in der Litera b, der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ und in der Litera c, der Ausdruck „§ 30“ durch den Ausdruck „§ 24“ ersetzt; weiters wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Paragraph 4, Absatz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat.“

Novellierungsanordnung 63, Dem nunmehrigen Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Wanderführer“.“

Novellierungsanordnung 64, Im nunmehrigen Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „zwei Jahre“ durch die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im nunmehrigen Paragraph 23, Absatz 5, wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ sowie die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Im nunmehrigen Paragraph 23, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 und 7 eingefügt; der bisherige Absatz 6, wird als Absatz 8, bezeichnet:

  1. Absatz 6Ist bereits eine Meldung nach den, dem Absatz 5, entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Absatz 5, keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen dem Bergführerverband vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
  2. Absatz 7Absatz 5, zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (Paragraph 23, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Absatz 5, erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“

Novellierungsanordnung 67, Im nunmehrigen Paragraph 23, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ sowie der Ausdruck „§ 28“ durch den Ausdruck „§ 22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Im nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bergwanderungen“ der Ausdruck „im Sommer sowie im Winter (Paragraph 22, Absatz 3,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, Dem nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff, die Leistungsbeurteilung und die Zulassung zu einer allfälligen Praxis zu regeln.“

Novellierungsanordnung 70, Der nunmehrige Paragraph 24, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 und 6 werden als Absatz 4 und 5 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 71, Im nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 4, wird nach dem Wort „Einzelfall“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Im nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Der nunmehrige Paragraph 25, lautet:

„§ 25
Rechte und Pflichten des Wanderführers

Für die Wanderführer gelten sinngemäß

Paragraph 13, Absatz eins und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

Paragraph 14, – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

Paragraph 15, – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –

Paragraph 16, – Versicherungspflicht – .“

Novellierungsanordnung 74, Im nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „§ 29 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 23 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Im nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 29 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 23 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Im nunmehrigen Paragraph 27, Absatz 6, wird nach dem Wort „Bergsteigen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „und Begehen von Schluchten“ durch die Wortfolge „Begehen von Schluchten und Sportklettern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Im nunmehrigen Paragraph 28, Absatz eins, wird der zweite Satz durch den Satz „Er hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.“ sowie der Ausdruck „§ 33 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Der nunmehrige Paragraph 29, lautet:

„§ 29
Lehrkräfte

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Bergtouren, Canyoning-Touren bzw. Klettertouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden. Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung (Paragraph 5,) bzw. der Canyoning-Führerprüfung (Paragraph 6,) bzw. der Sportkletterlehrerprüfung (Paragraph 7,) oder durch die Anerkennung nach den Paragraphen 10 und 11 nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Lehrkraft einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.
  2. Absatz 2Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen auch Schiführer, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraph 24, Schischulgesetz) dazu qualifiziert sind, eingesetzt werden.
  3. Absatz 3Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen auch Wanderführer (Paragraphen 22, ff.) eingesetzt werden.
  4. Absatz 4Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 79, Der nunmehrige Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür den praktischen Unterricht gelten sinngemäß

    Paragraph 13, Absatz eins und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

    Paragraph 14, – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

    Paragraph 15, Absatz 2, bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers – .“

Novellierungsanordnung 80, Im nunmehrigen Paragraph 30, entfällt der Absatz 2 ;, die bisherigen Absatz 3 und 4 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 81, Im nunmehrigen Paragraph 30, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Der bisherige Paragraph 36 a, wird als Paragraph 31, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 83, Der nunmehrige Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte und Gehilfen verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind; allenfalls hat er eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 84, Im nunmehrigen Paragraph 31, Absatz 2, wird nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wortfolge „und Gehilfen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 85, Die bisherigen Paragraphen 37 bis 39 werden als Paragraphen 32 bis 34 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 86, Im nunmehrigen Paragraph 33, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 34“ durch den Ausdruck „§ 28“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Im nunmehrigen Paragraph 34, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 20 oder als Canyoning-Führer nach Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 20 “, durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Im nunmehrigen Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Der nunmehrige Paragraph 34, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 90, Im nunmehrigen Paragraph 34, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Im nunmehrigen Paragraph 34, Absatz 5, wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ sowie die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Nach dem nunmehrigen 4. Abschnitt wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:

5. Abschnitt
Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach Paragraph 20, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
  2. Absatz 2Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz eins, genügen diese abweichend von
    1. Litera a
      Paragraph 4, Absatz 2, als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Konzession im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    2. Litera b
      Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, als fachliche Qualifikation für die Bescheinigung einer eingeschränkten Wanderführerberechtigung im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    3. Litera c
      Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    4. Litera d
      Paragraph 28, Absatz eins, als fachliche Qualifikation für den stellvertretenden Leiter einer Bergsteigerschule im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    5. Litera e
      Paragraph 29, als fachliche Qualifikation für die Verwendung als Lehrkraft in einer Bergsteigerschule im Umfang eines partiellen Berufszuganges.
  3. Absatz 3Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessionsinhaber, für Wanderführer, für Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule und für Lehrkräfte einer Bergsteigerschule sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von den Paragraphen 3, Absatz 2 und 23 Absatz 2, die Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.“

Novellierungsanordnung 93, Die bisherigen Paragraphen 40 bis 51 werden als Paragraphen 36 bis 47 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 94, Der nunmehrige Paragraph 36, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Dem Bergführerverband gehören an:
    1. Litera a
      die Bergführer,
    2. Litera b
      die Bergführeranwärter,
    3. Litera c
      die Canyoning-Führer,
    4. Litera d
      die Canyoning-Führeranwärter,
    5. Litera e
      die Sportkletterlehrer
    6. Litera f
      die Sportkletterlehreranwärter und
    7. Litera g
      die Wanderführer.
  2. Absatz 3Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers, des Canyoning-Führers oder des Sportkletterlehrers, der Anerkennung als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.“

Novellierungsanordnung 95, Im nunmehrigen Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „Canyoning-Führer“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 96, Der nunmehrige Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß         
    Paragraph eins, Absatz 3, – Geltungsbereich –

Paragraph 5, Absatz 2, – Bergführerprüfung –

Paragraph 6, Absatz 2, – Canyoning-Führerprüfung –

Paragraph 7, Absatz 2, – Sportkletterlehrerprüfung –

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 – Ausbildungskurse –

Paragraph 16, Absatz 3, – Versicherungspflicht –

Paragraph 17, – Fortbildungskurse –

Paragraph 20, – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –

Paragraph 21, Absatz 4,, 5, 7,9 und 10 (i.V.m Absatz 4,, 5, 7 und 9) – Ausflugsverkehr –

Paragraph 23, – Voraussetzungen und Anmeldung –

Paragraph 24, Absatz eins,, 4 und 5 – Wanderführerausbildung –

Paragraph 26, Absatz 2, – Untersagung –

Paragraph 31, Absatz 3, – Versicherungspflicht –

Paragraph 43, – Bergführerverzeichnis – .“

Novellierungsanordnung 97, Im nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 2, Litera f, wird nach dem Wort „Canyoning-Führerwesens“ die Wortfolge „und der Sportkletterlehrertätigkeit“ sowie nach dem Wort „Schluchten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Sportkletterns“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 98, Im nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, wird nach dem Wort „Canyoning-Führerwesens“ die Wortfolge „und der Sportkletterlehrertätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 99, Im nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Schluchten“ wird die Wortfolge „sowie des Sportkletterns“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 100, Im nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 2, Litera i, wird nach dem Wort „Bergsteigen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „und Begehen von Schluchten“ durch die Wortfolge „beim Begehen von Schluchten sowie beim Sportklettern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, Im nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 2, Litera k, wird nach dem Ausdruck „Canyoning-Führer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 102, Im nunmehrigen Paragraph 38, Absatz eins, wird nach dem Wort „Canyoning-Führer“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 103, Im nunmehrigen Paragraph 39, Absatz 4, wird nach dem Wort „Canyoning-Führern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „den Sportkletterlehrern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 104, Im nunmehrigen Paragraph 41, Absatz 3, wird nach dem Wort „Canyoning-Führer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Sportkletterlehrer“ sowie nach dem Wort „Canyoning-Führern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „den Sportkletterlehrern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 105, Im nunmehrigen Paragraph 41, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 41 Absatz 2, Litera k und l“ durch den Ausdruck „§ 37 Absatz 2, Litera j und k“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, Im nunmehrigen Paragraph 43, wird nach dem Ausdruck „Canyoning-Führer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 107, Der nunmehrige Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen der Paragraphen 20 und 23 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeit in Vorarlberg auszuüben:

    Paragraph 4, – Voraussetzung für die Konzession –

    Paragraph 10, – Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen –

    Paragraph 11, – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union –

    Paragraph 20, – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –

    Paragraph 23, – Voraussetzung und Anmeldung –

    Paragraph 24, – Wanderführerausbildung –

    Paragraph 27, – Bewilligung –.

Wird ein Antrag nach den Paragraphen 4, oder 27 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den Paragraphen 10, oder 11 dieses Gesetzes oder nach Paragraph 20, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes entschieden werden kann, sind beide Verfahren innerhalb dieser Frist zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für Anträge nach Paragraph 23, im Hinblick auf Anerkennungsverfahren nach §24 in Verbindung mit Paragraph 11, dieses Gesetzes oder nach Paragraph 20, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 108, Im nunmehrigen Paragraph 44, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11“ sowie der Ausdruck „§§ 19, 27 und 30 in Verbindung mit Paragraph 7 “, durch den Ausdruck „§§ 20 und 24 in Verbindung mit Paragraph 11 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, Im nunmehrigen Paragraph 44, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bergführer- oder Canyoning-Führerkonzession“ durch den Ausdruck „Bergführerkonzession, Canyoning-Führerkonzession oder Sportkletterlehrerkonzession“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, Im nunmehrigen Paragraph 45, wird der Ausdruck „§ 50 Absatz eins, Litera a und h“ durch den Ausdruck „§ 46 Absatz eins, Litera a und i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, Der Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren oder beim Sportklettern betätigt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
    2. Litera b
      einer Aufforderung nach Paragraph eins, Absatz 3, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      sich entgegen dem Paragraph 3, als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer oder entgegen dem Paragraph 23, als Wanderführer ausgibt,
    4. Litera d
      als Bergführer einer Verpflichtung gemäß den Paragraphen 12, Absatz 2,, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und 3, 15, 16 Absatz eins,, 18 Absatz 4, oder 19 nicht entspricht,
    5. Litera e
      als Canyoning-Führer einer Verpflichtung gemäß Paragraphen 12, Absatz 2,, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und 3, 15, 16 Absatz eins,, 18 Absatz 4, oder 19 nicht entspricht,
    6. Litera f
      als Sportkletterlehrer einer Verpflichtung gemäß Paragraphen 12, Absatz 2,, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und 3, 15, 16 Absatz eins,, 18 Absatz 4, oder 19 nicht entspricht,
    7. Litera g
      als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter einer Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, nicht entspricht,
    8. Litera h
      als Wanderführer einer Verpflichtung gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit den Paragraphen 13, Absatz eins,, 14 Absatz 2 und 3, 15 oder 16 Absatz eins, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 3, nicht entspricht,
    9. Litera i
      eine Bergsteigerschule betreibt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
    10. Litera j
      die Bezeichnung „Bergsteigerschule“ oder eine andere im Paragraph 27, Absatz 7, genannte Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung verwendet,
    11. Litera k
      als Bewilligungsinhaber einer Bergsteigerschule einer Verpflichtung gemäß Paragraph 28, oder als Bewilligungsinhaber oder als Stellvertreter (Paragraph 28, Absatz eins,) einer Verpflichtung gemäß den Paragraphen 29, oder 30 Absatz 3, oder 31 nicht entspricht,
    12. Litera l
      als Bewilligungsinhaber, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, bestellter Stellvertreter oder Lehrkraft einer Bergsteigerschule einer Verpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 13, Absatz eins,, 14 Absatz 2 und 3 oder 15 Absatz 2 bis 4 oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, nicht entspricht,
    13. Litera m
      als Betreiber oder Lehrkraft einer Bergsteigerschule im Ausflugsverkehr entgegen Paragraph 34, eine Unterrichtstätigkeit entfaltet oder sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren oder beim Sportklettern betätigt oder solche Tätigkeiten veranlasst,
    14. Litera n
      als Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Betreiber einer Bergsteigerschule im Ausflugsverkehr einer Verpflichtung nach Paragraph 21, Absatz 6, oder nach Paragraph 34, Absatz 4, nicht entspricht,
    15. Litera o
      eine Bezeichnung entgegen Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes führt oder
    16. Litera p
      den in Verordnungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.“

Novellierungsanordnung 112, Der Paragraph 46, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Absatz eins, werden gemäß Absatz 2, bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 113, Im Paragraph 47, entfällt der bisherige Absatz 4 und werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Personen, denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, eine Berechtigung als Wanderführer ohne Winterwanderführerausbildung zukam, dürfen ihre Berechtigung nur entsprechend dem Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 weiterhin ausüben.
  2. Absatz 5Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, bereits als Sportlehrer auf Grund einer Anzeige nach Paragraph 7, des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, im Bereich des Sportkletterns tätig waren, dürfen die Tätigkeit eines Sportkletterlehrers bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin ausüben.
  3. Absatz 6Bergführerabzeichen im Sinne des Paragraph 9, des Bergführergesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 dürfen bei aufrechter Konzession weiterverwendet werden. Bei Ende der Konzession (Paragraph 18,) oder Ruhen der Konzession (Paragraph 19,) hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben.“

Novellierungsanordnung 114, Der Paragraph 52, entfällt.

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU.