VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2016 | | Ausgegeben am 6. April 2016 |
52. Gesetz: Spitalbeitragsgesetz, Änderung |
XXX. LT: RV 115/2015, 1. Sitzung 2016
Gesetz
über eine Änderung des Spitalbeitragsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalbeitragsgesetz, LGBl.Nr. 8/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1997, Nr. 58/2001, Nr. 8/2006 und Nr. 25/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Gesetzes wird das Wort „Heilanstalten“ durch das Wort „Krankenanstalten“ ersetzt.
2. Der § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.“
3. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Liegenschaften“ durch die Wortfolge „des Anlagevermögens“ und der Klammerausdruck „(§ 6)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 6 und 7)“ ersetzt, vor dem Wort „Zinsen“ das Wort „marktübliche“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt:
„Nähere Vorschriften über die Anerkennung und die Berechnung des Betriebsabgangs hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung zu erlassen.“
4. Der § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beitragsberechnung ist der Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres (Beitragsjahr) zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme aller Betriebsabgänge der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bildet die Berechnungsgrundlage.“
5. Die §§ 2 und 3 lauten:
„§ 2
Beitragsleistung
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage zu leisten.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen:
50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen;
50 % nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat.
(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage.
(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben einen Beitrag in Höhe von 20 % des Betriebsabgangs ihrer jeweiligen Krankenanstalt zu leisten.
(5) Die Verteilung der Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 auf die Rechtsträger der Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes.
§ 3
Beitragsverfahren
(1) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Die Gemeinden und das Land haben auf Grund der Vorschreibung des Landesgesundheitsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages nach Abs. 2 gegen nachträgliche Verrechnung an den Landesgesundheitsfonds zu überweisen, der die Beiträge auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen hat. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung der genehmigten Voranschläge zu ermitteln; für die erste Teilzahlung eines jeden Jahres kann der zu erwartende Beitrag anhand der Voranschlagsentwürfe ermittelt werden.
(2) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 7 Abs. 2 genehmigten Rechnungsabschlüsse der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Der Landesgesundheitsfonds hat den beitragspflichtigen Gemeinden, dem Land und den Rechtsträgern der Krankenanstalten unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten den zu entrichtenden Beitrag für das Beitragsjahr unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 geleisteten Vorschusszahlungen vorzuschreiben. Die Gemeinden, das Land und die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge (§ 2 Abs. 2 bis 4) binnen einem Monat nach Einlangen der Vorschreibung an den Landesgesundheitsfonds zu leisten. Der Landesgesundheitsfonds hat die Beiträge nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen.
(3) Der Landesgesundheitsfonds kann in der Vorschreibung nach den Abs. 1 und 2 vorsehen, dass die Gemeinden, das Land und gegebenenfalls die Rechtsträger der Krankenanstalten die Beiträge unter Berücksichtigung der Verteilung nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes direkt an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu überweisen haben. Diesfalls obliegt die Einhebung den Rechtsträgern der Krankenanstalten.
(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.“
6. Nach dem § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Beitragszuschuss des Landes
(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu gewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.“
7. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden als §§ 5 bis 7 bezeichnet.
8. Im nunmehrigen § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenanstalten“ der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1“ eingefügt; der Ausdruck „ , zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden,“ entfällt.
9. Im nunmehrigen § 5 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Beschäftigungsrahmenplan“ sowie der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „15. April“ ersetzt.
10. Im nunmehrigen § 6 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch den Satz „Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten.“ ersetzt; im nunmehr zweiten und dritten Satz wird das Wort „Dienstpostenplan“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Beschäftigungsrahmenplan“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt; im letzten Satz wird das Wort „regeln“ wird durch das Wort „erlassen“ ersetzt.
11. Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Beschäftigungsrahmenplan“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
12. Im nunmehrigen § 7 Abs. 1 wird das Wort „regeln“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.
13. Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
14. Nach dem nunmehrigen § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8
Krankenanstalten mit mehreren Standorten
(1) Soweit es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Finanzierung des Gesundheitswesens erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalten nach § 1 Abs. 1 mit mehr als einem Standort mit Verordnung bestimmen, dass für jeden Standort separat der Voranschlag nach § 6 und der Rechnungsabschluss nach § 7 zu erstellen und vorzulegen sowie der Betriebsabgang zu ermitteln sind.
(2) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 1 sind dem Beitragsverfahren nach § 3 die für den jeweiligen Standort genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zugrunde zu legen.“
15. Der bisherige § 7 wird als § 9 bezeichnet; es werden ihm folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 anzuwenden.
(4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner