VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2016 | | Ausgegeben am 29. Jänner 2016 |
3. Verordnung: Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, Änderung |
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der
Verordnung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. GallenkirchVerordnung, der Landesregierung über eine Änderung der , Verordnung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, LGBl.Nr. 75/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 88/2014, wird wie folgt geändert: Die Verordnung der Landesregierung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, LGBl.Nr. 75 aus 2009,, in der Fassung LGBl.Nr. 88 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der § 1 lautet: Der Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Geschützte Flächen„§ 1, Geschützte Flächen
Die in der Anlage ausgewiesenen, gelb umrandeten Grundflächen in der Gemeinde St. Gallenkirch sind nach dieser Verordnung geschützt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 3 Abs. 1 lit. a lautet: Der Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, lautet:
mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhaltung, Fahrten für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte und Fahrten mit Fahrrädern auf dem Alpweg zwischen dem Ortsteil Vergalda und dem Alpgebäude Vergalda,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 1 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis g werden als lit. b bis f bezeichnet. Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Litera b,; die bisherigen Litera c bis g werden als Litera b bis f bezeichnet.
4.Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. b bis e lautet: Der nunmehrige Paragraph 3, Absatz eins, Litera b bis e lautet:
die in der Anlage rot schraffiert dargestellten Grundflächen um die Ritzenspitze und in den Edelweißwänden zu betreten,
die in der Anlage blau schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.11. bis 31.5. zu betreten,
störenden Lärm zu erregen, zu zelten, Feuer anzufachen, Abfälle zurückzulassen oder touristische Veranstaltungen durchzuführen,
mit bemannten oder unbemannten Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Paragleitern, mit Segelflugzeugen, Ballons oder Drohnen in einer Höhe von weniger als 300 m über dem Gelände zu fliegen,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 Abs. 1 wird in der nunmehrigen lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. g angefügt: Im Paragraph 3, Absatz eins, wird in der nunmehrigen Litera f, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Litera g, angefügt:
mit Schiern, Snowboards und ähnlichem unter Benutzung von Aufstiegshilfen abzufahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ist“ durch den Ausdruck „kann“ und der Ausdruck „einzusetzen“ durch den Ausdruck „eingesetzt werden“ ersetzt. Im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „ist“ durch den Ausdruck „kann“ und der Ausdruck „einzusetzen“ durch den Ausdruck „eingesetzt werden“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 wird der Ausdruck „31. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „31. Jänner 2026“ ersetzt. Im Paragraph 6, wird der Ausdruck „31. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „31. Jänner 2026“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner