VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 | | Ausgegeben am 15. September 2015 |
54. Gesetz: Seveso-Anpassungsgesetz - Sammelnovelle |
XXX. LT: RV 54/2015, 6. Sitzung 2015römisch XXX. LT: RV 54/2015, 6. Sitzung 2015
Seveso-Anpassungsgesetz – Sammelnovelle1
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 33/1999, Nr. 52/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der § 29a Abs. 1 und 2 lautet:Der Paragraph 29 a, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Bezirkshauptmannschaft hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Z. 3 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c) zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die externen Notfallpläne müssen die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Informationen enthalten. Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Inhaber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.Die Bezirkshauptmannschaft hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne (Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,) zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die externen Notfallpläne müssen die in Anhang römisch IV der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Informationen enthalten. Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Inhaber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(2)Absatz 2Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 29a Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck Im Paragraph 29 a, Absatz 3, Litera a, wird der Ausdruck „Mensch, Umwelt“ durch den Ausdruck „die menschliche Gesundheit, die Umwelt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29a Abs. 3 lit. b werden vor dem Wort Im Paragraph 29 a, Absatz 3, Litera b, werden vor dem Wort „Maßnahmen“ das Wort „erforderliche“ eingefügt und die Wortfolge „von Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 29a Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge Im Paragraph 29 a, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „im redaktionellen Teil zweier in Vorarlberg weit verbreiteter Tageszeitungen durch Verlautbarung“ durch die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden und in einer Vorarlberger Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 29a Abs. 4 vierter Satz entfällt.Der Paragraph 29 a, Absatz 4, vierter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der § 29a Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:Der Paragraph 29 a, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet:
„Externe Notfallpläne für Betriebe sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.“„Externe Notfallpläne für Betriebe sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Absatz eins, dritter und vierter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 29a Abs. 7 wird der Ausdruck Im Paragraph 29 a, Absatz 7, wird der Ausdruck „Richtlinie 96/82/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 29a Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge Im Paragraph 29 a, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 29a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 29 a, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Liegt der betroffene Betrieb nahe am Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29b Abs. 2 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 29 b, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „erster Satz und Abs. 3“„erster Satz und Absatz 3 “,.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 36 Abs. 1 lit. f entfällt vor der Wortfolge Im Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, entfällt vor der Wortfolge „nicht nachkommt“ die Wortfolge „erster Satz“.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift des § 37 wird das Wort In der Überschrift des Paragraph 37, wird das Wort „Übergangsbestimmung“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Inhaber eines bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 54/2015 bestehenden Betriebes, für den ein externer Notfallplan nach § 29a in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2015 erstellt wurde, hat die Informationen nach § 29a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 1. Juni 2016 zur Verfügung zu stellen, es sei denn der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Informationen entsprechen dem § 29a in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 und sind unverändert geblieben.“Der Inhaber eines bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 54/2015 bestehenden Betriebes, für den ein externer Notfallplan nach Paragraph 29 a, in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2015 erstellt wurde, hat die Informationen nach Paragraph 29 a, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 1. Juni 2016 zur Verfügung zu stellen, es sei denn der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Informationen entsprechen dem Paragraph 29 a, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 und sind unverändert geblieben.“
Artikel II
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der § 5 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-Betriebe), sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 4a wird die Wortfolge Im Paragraph 12, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen,“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der § 14 Abs. 7 lautet:Der Paragraph 14, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4a Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind. Außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden.“In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 4 a, Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind. Außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden.“
Artikel III
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015 und Nr. 37/2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Litera q, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 1 wird folgende lit. r angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Litera r, angefügt:
Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 5 lit. c wird das Wort Im Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, wird das Wort „Dachvorsprünge,“ durch die Wortfolge „Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung; weiters“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 6 lautet:Der Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Mindestabstände
(1)Absatz einsDer Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:Abweichend von Absatz eins, Litera a, genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c;
Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.Gebäudeteile nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:Abweichend von Absatz eins und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:Abweichend von Absatz eins bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5)Absatz 5Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.“Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Absatz eins bis 3, gelten diese.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 8 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:Zulässig nach Absatz eins, sind jedenfalls:
die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
zwei Stellplätze je Wohnung,
Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(4)Absatz 4Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen im Gefährdungsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes dürfen überdies keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters müssen sie sonstigen Anforderungen, soweit sich diese aus dem Recht der Europäischen Union ergeben, wie z.B. Anforderungen über die Infrastruktur für die elektronische Kommunikation, entsprechen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 15 Abs. 3 wird nach der Wortfolge Im Paragraph 15, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Einstell- und Abstellplätze“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Infrastruktur für die elektronische Kommunikation“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Gemeindevertretung durch Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt.“„Weiters kann die Gemeindevertretung durch Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Absatz eins und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 20 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 20, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
die Anlage in die Dach- oder Wandfläche eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.
Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt.“Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz anderes bestimmt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der § 26 Abs. 1 lit. c lautet:Der Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, lautet:
§ 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;“Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 26 Abs. 1 werden folgende lit. d eingefügt und die bisherige lit. d als lit. e bezeichnet.Im Paragraph 26, Absatz eins, werden folgende Litera d, eingefügt und die bisherige Litera d, als Litera e, bezeichnet.
§ 8 Abs. 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;“Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;“
13.Novellierungsanordnung 13, In der nunmehrigen § 26 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge In der nunmehrigen Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, wird die Wortfolge „vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück“ durch die Wortfolge „von seinem Grundstück“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der § 26 Abs. 2 entfällt.Der Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 26 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 2 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 2 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 26, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 2, bezeichnet; im nunmehrigen Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
Artikel IV
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 18/2014 wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 und 3, im Einleitungssatz des § 2 Abs. 2 und in der Überschrift des 3. Abschnittes wird jeweils das Wort Im Paragraph eins, Absatz eins und 3, im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz 2 und in der Überschrift des 3. Abschnittes wird jeweils das Wort „Seveso-II-Betriebe“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „besitzt oder der maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebes“ durch die Wortfolge „kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebes oder der Anlage“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 Abs. 2 lit. b wird folgender Teilsatz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, wird folgender Teilsatz angefügt:
„die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 2 werden nach der lit. b folgende lit. c, nach der bisherigen lit. e folgende lit. f und nach der bisherigen lit. g folgende lit. j eingefügt sowie nach der bisherigen lit. h folgende lit. l angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 2, werden nach der Litera b, folgende Litera c,, nach der bisherigen Litera e, folgende Litera f und nach der bisherigen Litera g, folgende Litera j, eingefügt sowie nach der bisherigen Litera h, folgende Litera l, angefügt:
„benachbarter Betrieb“: ein Betrieb, der sich so nahe bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
„Gemisch“: eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
„Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
„Inspektion“: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumentationen, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 2 werden die bisherigen lit. c, d, e, f, g und h als lit. d, e, g, h, i und k bezeichnet.Im Paragraph 2, Absatz 2, werden die bisherigen Litera c,, d, e, f, g und h als Litera d,, e, g, h, i und k bezeichnet.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen § 2 Abs. 2 lit. d werden im ersten Teilsatz nach der Wortfolge Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, werden im ersten Teilsatz nach der Wortfolge „eines Betriebes,“ die Wortfolge „unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch,“ eingefügt und im letzten Teilsatz die Wortfolge „den Betrieb“ durch die Wortfolge „die Tätigkeit“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der nunmehrige § 2 Abs. 2 lit. e lautet:Der nunmehrige Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, lautet:
„gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Gemische, die im Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen oder im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie aufgeführt sind, dies auch in Form eines Rohstoffs, Endprodukts, Nebenprodukts, Rückstands oder Zwischenprodukts;“„gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Gemische, die im Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen oder im Anhang römisch eins Teil 2 dieser Richtlinie aufgeführt sind, dies auch in Form eines Rohstoffs, Endprodukts, Nebenprodukts, Rückstands oder Zwischenprodukts;“
8.Novellierungsanordnung 8, Der nunmehrige § 2 Abs. 2 lit. h lautet:Der nunmehrige Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, lautet:
„Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengeschwellen entsprechen oder darüber liegen;“„Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang römisch eins Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengeschwellen entsprechen oder darüber liegen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Der § 8 lautet:Der Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Anwendungsbereich, Seveso-Betriebe
Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 2 Abs. 2 lit. a), in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU imDieser Abschnitt gilt für Betriebe (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,), in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang römisch eins der Richtlinie 2012/18/EU im
Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder
Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU anzuwenden.“Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang römisch eins Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 9 Abs. 1 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(§ 2 Abs. 2 lit. a) gemäß § 8“„(Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) gemäß Paragraph 8 “, und die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ wird durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 9 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 9, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 9 Abs. 2 lit. c werden das Wort Im Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, werden das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort „Stoffe“ die Wortfolge „ , die beteiligt sind oder vorhanden sein können“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 9 Abs. 2 lit. g wird der Ausdruck Im Paragraph 9, Absatz 2, Litera g, wird der Ausdruck „(Domino-Effekt)“ durch die Wortfolge „ , einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sowie Einzelheiten zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 3 entfällt der Ausdruck Im Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „gemäß § 8“„gemäß Paragraph 8 “, und das Wort „unverzüglich“ wird durch die Wortfolge „im Vorhinein“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 9 Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, wird nach dem Wort „Vergrößerung“ die Wortfolge „oder Verringerung“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 9 Abs. 3 lit. b wird vor dem Wort Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, wird vor dem Wort „Änderung“ das Wort „wesentliche“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 9 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, wird der Ausdruck „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Der § 9 Abs. 3 lit. d lautet:Der Paragraph 9, Absatz 3, Litera d, lautet:
die endgültige Schließung oder die Stilllegung des Betriebes, und“.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 9 Abs. 3 wird folgende lit. e angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgende Litera e, angefügt:
Änderungen der Informationen gemäß Abs. 2 lit. a und b.“Änderungen der Informationen gemäß Absatz 2, Litera a und b.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge Im Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wortfolge „deren Folgen für Mensch und Umwelt zu ergreifen, damit die Gefährdung der Bevölkerung aus diesem Betrieb“ durch die Wortfolge „der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 5 entfällt der Ausdruck Im Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „gemäß § 8“„gemäß Paragraph 8 “,.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 9 Abs. 5 lit. d wird die Wortfolge Im Paragraph 9, Absatz 5, Litera d, wird die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der § 10 Abs. 5 erster Satz gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.“Der Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Absatz 2, sinngemäß.“
24.Novellierungsanordnung 24, Der § 10 Abs. 1 und 2 lautet:Der Paragraph 10, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDer Inhaber eines Betriebes hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Das Sicherheitskonzept muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, übermittelt werden. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2)Absatz 2Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Inhabers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen; bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).“Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Inhabers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen; bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs römisch III der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 10 Abs. 3 werden am Beginn die Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 3, werden am Beginn die Wortfolge „Betriebes gemäß § 8 lit. b“„Betriebes gemäß Paragraph 8, Litera b, “, durch die Wortfolge „Betriebes der oberen Klasse“ ersetzt und vor dem Wort „Sicherheitsbericht“ die Wortfolge „dem Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU entsprechenden“„dem Anhang römisch II der Richtlinie 2012/18/EU entsprechenden“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 10 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, wird die Wortfolge „Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 2)“„Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinne des Absatz 2,)“ durch das Wort „Sicherheitskonzept“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 10 Abs. 3 lit. b werden nach der Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, werden nach der Wortfolge „schwerer Unfälle“ die Wortfolge „und möglicher Unfallszenarien“ eingefügt und die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Der § 10 Abs. 3 lit. d lautet:Der Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, lautet:
interne Notfallpläne vorliegen und dass darin Angaben gemacht werden, um die Erstellung von externen Notfallplänen zu ermöglichen;“
29.Novellierungsanordnung 29, Der § 10 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz entfällt.Der Paragraph 10, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, Der § 10 Abs. 4 und 5 lautet:Der Paragraph 10, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4Der Sicherheitsbericht muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, der Behörde übermittelt werden. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.Der Sicherheitsbericht muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, der Behörde übermittelt werden. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu untersagen.
(5)Absatz 5Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betriebsinhaber das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern; die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu informieren. Der Inhaber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 10 Abs. 6 erster Satz werden die Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz werden die Wortfolge „Inhaber eines Betriebes gemäß § 8 lit. b haben“„Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 8, Litera b, haben“ durch die Wortfolge „Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat“ und die Wortfolge „Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 96/82/EG“„Anhang römisch IV Ziffer eins, der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wortfolge „Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU“„Anhang römisch IV der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Der § 10 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Der Paragraph 10, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 10 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 10, Absatz 6, letzter Satz wird nach dem Wort „Erfahrungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wie bei schweren Unfällen zu handeln ist,“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 10 Abs. 7 wird nach der Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Inhalt und Form“ die Wortfolge „einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 11 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:Im Paragraph 11, werden die bisherigen Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins bis 3 ersetzt:
„(1)Absatz einsZwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2Der Inhaber eines Betriebes hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführt sind, im Internet zugänglich zu machen; die Internetadresse ist der Behörde bekannt zu geben. Die Informationen müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.Der Inhaber eines Betriebes hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang römisch fünf Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführt sind, im Internet zugänglich zu machen; die Internetadresse ist der Behörde bekannt zu geben. Die Informationen müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
(3)Absatz 3Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat überdies
die von einem schweren Unfall in einem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls in regelmäßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu informieren; diese Informationen müssen jedenfalls die in Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Angaben enthalten; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; Betriebe mit möglichen Domino-Effekten haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten;die von einem schweren Unfall in einem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls in regelmäßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu informieren; diese Informationen müssen jedenfalls die in Anhang römisch fünf der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Angaben enthalten; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; Betriebe mit möglichen Domino-Effekten haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten;
der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls, umfasst, zugänglich zu machen ist.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 11 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 11, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 4, bezeichnet; im nunmehrigen Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Informationen gemäß Abs. 2“„Informationen gemäß Absatz 2 “, der Ausdruck „und 3 einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 12 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 7 ersetzt:Im Paragraph 12, werden die bisherigen Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins bis 7 ersetzt:
„(1)Absatz einsDie Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2)Absatz 2Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
der Inhaber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,
die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und
die Informationen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 der Öffentlichkeit zugänglich sind. die Informationen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(3)Absatz 3Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;
den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe mit möglichen Domino-Effekten sowie der Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 4;Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 4 ;,
Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 5 ;,
gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4)Absatz 4Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.
(6)Absatz 6Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Inhaber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.
(7)Absatz 7Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Inhaber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat; gegebenenfalls sind dem Inhaber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalls zu erteilen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 12 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 8 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 8 werden nach dem Wort Im Paragraph 12, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 8, bezeichnet; im nunmehrigen Absatz 8, werden nach dem Wort „teilweise“ die Wortfolge „mit Bescheid“ und nach der Wortfolge „unzureichend sind“ die Wortfolge „oder der Betriebsinhaber im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 12 entfällt der bisherige Abs. 4.Im Paragraph 12, entfällt der bisherige Absatz 4,
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 12 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 9 bezeichnet.Im Paragraph 12, wird der bisherige Absatz 5, als Absatz 9, bezeichnet.
41.Novellierungsanordnung 41, Im nunmehrigen § 12 Abs. 9 lit. b werden die Wortfolge Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 9, Litera b, werden die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt, nach dem Wort „Sicherheitsvorkehrungen“ die Wortfolge „sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Empfehlungen“ eingefügt und am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Der nunmehrige § 12 Abs. 9 lit. c entfällt.Der nunmehrige Paragraph 12, Absatz 9, Litera c, entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im nunmehrigen § 12 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 9, letzter Satz wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen, die gemäß diesem Abschnitt bei der Behörde vorhanden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Landes-Umweltinformationsgesetzes.“
45.Novellierungsanordnung 45, Der § 17 entfällt.Der Paragraph 17, entfällt.
Artikel V
Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Liegt ein Korridor für die beabsichtigte Straße im Gefährdungsbereich eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, so darf durch ihre beabsichtigte Verwendung unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird. Die Inhaber von Seveso-Betrieben sind verpflichtet, der Landesregierung ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.