VORARLBERGER
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 6. August 2015 |
45. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .1101, 2699/1 und 2712/1, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m², hievon maximal Verkaufsfläche von 2.700 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, RPG), und maximal Verkaufsfläche von 800 m² für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG), wobei eine Verkaufsfläche für Lebensmittel nicht zulässig ist, für zulässig erklärt.
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009, Nr. 72/2009, Nr. 33/2010 und Nr. 47/2011, wird wie folgt geändert:
a) Im Paragraph eins, entfällt die Litera i, ;, die bisherige Litera j, wird als Litera i, bezeichnet;
b) Im Paragraph 2, wird der Ausdruck „lit. a, d und j“ durch den Ausdruck „lit. a, d und i“ ersetzt.
1 Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.