VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 18. Juni 2015

29. Verordnung: Bautechnikverordnung, Änderung

Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung1

Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c)
    Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweist; der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt; Niedrigstenergiegebäude entsprechen hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB), Primärenergiebedarf (PEB) und Kohlendioxidemissionen (CO2) mindestens den Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU“ vom 28. März 2014 an die Gesamtenergieeffizienz für das Jahr 2020; das OIB-Dokument ist im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) und auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar;“

2. Der § 41 Abs. 3 bis 7 lautet:

  1. „(3) Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind beim Neubau von Wohngebäuden folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Heizwärmebedarf (HWB) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWB
[kWh/(m2a)]

PEB
[kWh/(m2a)]

CO2
[kg/(m2a)]

17,47 x (1+2,328/lc)

180

28

  1. (4) Abweichend von Punkt 3.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB
[kWh/(m2a)]

CO2
[kg/(m2a)]

27

230

36

Die Anforderungen an PEB und CO2 gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2 überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO2 beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.

  1. (5) Abweichend von Punkt 3.4.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Heizwärmebedarf (HWB) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWB
[kWh/(m2a)]

PEB
[kWh/(m2a)]

CO2
[kg/(m2a)]

28,34 x (1+1,863/lc)

230

38

  1. (6) Abweichend von Punkt 3.4.2 der OIB-Richtlinie 6 ist bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit Wärmerückgewinnung der höchstzulässige Heizwärmebedarf (HWB) nicht um 8 kWh/(m²a) zu reduzieren.
  2. (7) Abweichend von Punkt 3.5.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB
[kWh/(m2a)]

CO2
[kg/(m2a)]

36

300

48

Der Abs. 4 zweiter, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach dem § 41 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

  1. „(8) Die Anforderungen an den Heizwärmebedarf (HWB), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Abs. 3, 4, 5 und 7 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Heizwärmebedarf (HWB), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur), wobei dies für den Heizwärmebedarf erst ab dem 1. Jänner 2017 gilt:

AnforderungStandortklima = AnforderungReferenzklima x

(3.600+0,33 x (HGTStandort - 3.600))
                     3.600

HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5.“

4. Im § 41 werden die bisherigen Abs. 8 bis 11 als Abs. 9 bis 12 bezeichnet.

5. Im § 41a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 40 Abs. 5“ die Wortfolge „und Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt“ eingefügt.

6. Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. „(4) In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 29/2015, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.“

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU.