VORARLBERGER
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 18. Juni 2015 |
29. Verordnung: Bautechnikverordnung, Änderung |
Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:
1. Der § 1 Abs. 1 lit. c lautet:
2. Der § 41 Abs. 3 bis 7 lautet:
HWB | PEB | CO2 |
17,47 x (1+2,328/lc) | 180 | 28 |
LEK | PEB | CO2 |
27 | 230 | 36 |
Die Anforderungen an PEB und CO2 gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2 überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO2 beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.
HWB | PEB | CO2 |
28,34 x (1+1,863/lc) | 230 | 38 |
LEK | PEB | CO2 |
36 | 300 | 48 |
Der Abs. 4 zweiter, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Nach dem § 41 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5.“ |
4. Im § 41 werden die bisherigen Abs. 8 bis 11 als Abs. 9 bis 12 bezeichnet.
5. Im § 41a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 40 Abs. 5“ die Wortfolge „und Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt“ eingefügt.
6. Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU.