VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 12. Mai 2015

22. Gesetz: Raumplanungsgesetz, Änderung

                    XXX. LT: RV 35/2014, 2. Sitzung 2015

Gesetz
über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Litera g, eingefügt und die bisherigen Litera g bis j als Litera h bis k bezeichnet:

  1. Litera g
    Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz wird vor der Wortfolge „besondere Flächen“ die Wortfolge „mit Widmung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 16, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „dienen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16, Absatz 3, wird vor dem Wort „Nutzung“ die Wortfolge „Errichtung bzw. die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16, werden die bisherigen Absatz 4 und 4a durch folgende Absatz 4 bis 8 ersetzt:

  1. Absatz 4Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera c, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera d, erteilt werden:
    1. Litera a
      auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Absatz 7,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;
    2. Litera b
      auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; Litera a, letzter Teilsatz gilt sinngemäß;
    3. Litera c
      auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder
    4. Litera d
      auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
  2. Absatz 5Der Antrag nach Absatz 4, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 6Wer sich auf eine Ausnahme nach Absatz 2, zweiter Satz beruft, hat dem Bürgermeister auf Verlangen geeignete Nachweise zu erbringen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für den Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 4, im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.
  4. Absatz 7Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.
  5. Absatz 8Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Absatz 4, Litera c, verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 16, wird der bisherige Absatz 5, als Absatz 9, bezeichnet; im nunmehrigen Absatz 9, wird nach dem Ausdruck „Abs. 3 und 4“ der Ausdruck „lit. a bis c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 16, entfällt der bisherige Absatz 6,

Novellierungsanordnung 9, Nach dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

„§ 16a
Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Wohnungen und Wohnräume einzutragen, die aufgrund
    1. Litera a
      einer Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, oder einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, oder
    2. Litera b
      einer Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz oder einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder einer Anzeige gemäß Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993,

als Ferienwohnung genutzt werden dürfen.

  1. Absatz 2Das Ferienwohnungsverzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Ferienwohnung zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Adresse des Eigentümers der Ferienwohnung;
    2. Litera b
      die Nummer des Grundstücks, auf dem sich die Ferienwohnung befindet;
    3. Litera c
      Adresse und Bezeichnung der Ferienwohnung;
    4. Litera d
      Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung.
  2. Absatz 3Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Absatz 2, Litera d,) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.
  3. Absatz 4Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2,, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Absatz eins, eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Absatz eins, im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.
  4. Absatz 5Solange der nach Absatz 4, festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, festgelegt werden.
  5. Absatz 6Die Gemeinde ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen das Ferienwohnungsverzeichnis und alle sonstigen zur Beurteilung der Einhaltung der Ferienwohnungsquote erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  6. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 9, besteht.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 16 a, wird als Paragraph 16 b, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 28, Absatz 3, werden nach der Litera d, folgende Litera e, eingefügt und die bisherigen Litera e bis r als Litera f bis s bezeichnet:

  1. Litera e
    das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (Paragraph 33 a,),“

Novellierungsanordnung 12, Nach dem Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

„§ 33a
Geschossfläche für Ferienwohnungen

Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Höchstausmaß der Geschossfläche einer Ferienwohnung festlegen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, werden nach dem Ausdruck „§ 16“ der Ausdruck „oder Paragraph 59, Absatz 22 “ und nach dem Wort „überlässt“ die Wortfolge „oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 59, Absatz 22, vorgeschrieben wurden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde.
  2. Absatz 6Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, Punkt “,

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 58, lautet:

  1. Absatz einsSoweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, dürfen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben gemäß Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz, bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben gemäß Paragraph 16 b, Absatz 2 und nicht für Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2,
  3. Absatz 3Bei Bauvorhaben, die folgende Gebäude betreffen, ist der Absatz eins, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Litera a
      Bei Ferienwohnungen darf zusätzlicher Wohnraum durch Zubauten nur für notwendige sanitäre Anlagen geschaffen werden, oberirdisch überdies nur, sofern diese Anlagen in den bestehenden Räumlichkeiten nicht untergebracht werden können. Zubauten im Freihaltegebiet sind unzulässig. Ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist zulässig. Im Ausmaß des Ausbaus wird eine allfällige Erweiterungsmöglichkeit nach Absatz eins, reduziert. Eine zusätzliche, selbständige Ferienwohnung darf keinesfalls – auch nicht durch einen Ausbau – geschaffen werden.
    2. Litera b
      Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen sind Zubauten nur für notwendige sanitäre Anlagen zulässig, oberirdisch überdies nur, sofern diese Anlagen in den bestehenden Räumlichkeiten nicht untergebracht werden können. Die Litera a, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
    3. Litera c
      Bei Wirtschaftsteilen von Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäuden dürfen Zu- und Umbauten nach Absatz eins,, die der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, auch dann durchgeführt werden, wenn sie nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig sind. In einen Zubau nach dieser Bestimmung darf ein Ausbau nach Litera a, zu Ferienzwecken nicht erfolgen. Die Litera a, zweiter Satz gilt sinngemäß.
    4. Litera d
      Bei Gebäuden im Freihaltegebiet sind Zubauten nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig sind.
  4. Absatz 4Ist eine zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübte Nutzung unterbrochen (Abbruch, Brand u.dgl.), so ist nach Ablauf von sieben Jahren die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zulässig. Ein Wirtschaftsteil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, der der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dient, darf auch dann wiedererrichtet werden, wenn er nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig ist; in einen solchen wiedererrichteten Wirtschaftsteil darf ein Ausbau nach Absatz 3, Litera a, zu Ferienzwecken nicht erfolgen.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 59, werden folgende Absatz 22 bis 26 angefügt:

  1. Absatz 22Bewilligungen, die aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufrecht sind, bleiben bestehen; Befristungen bleiben erhalten.
  2. Absatz 23Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, aufgrund des Paragraph 16, Absatz 4 a, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung rechtmäßig als Ferienwohnung genutzt werden, dürfen vom Wohnungseigentümer und seinen Familienangehörigen weiterhin als Ferienwohnung genutzt werden. Dieses Recht geht nicht auf die Rechtsnachfolger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4 a, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Wohnungseigentümers über.
  3. Absatz 24Wohnungen und Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 dienen, müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015, die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015, erfüllen.
  4. Absatz 25Die Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 gilt als Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 9, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015.
  5. Absatz 26Der Paragraph 16 a, Absatz 4 und 5 tritt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2015 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bürgermeister das Ferienwohnungsverzeichnis zu erstellen.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner