VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 | | Ausgegeben am 10. März 2015 |
14. Verordnung: Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, Änderung |
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung
über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei
Auf Grund des § 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der § 1 lit. a bis c lautet:Der Paragraph eins, Litera a bis c lautet:
für drei Jahre 309 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lit. a wird der Betrag „1,70 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 2, Litera a, wird der Betrag „1,70 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 lit. b werden der Betrag „4,00 Euro“ durch den Betrag „4,10 Euro“ und der Betrag „7,00 Euro“ durch den Betrag „7,20 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 2, Litera b, werden der Betrag „4,00 Euro“ durch den Betrag „4,10 Euro“ und der Betrag „7,00 Euro“ durch den Betrag „7,20 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 2, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4,10 Euro.“Der Beitrag gemäß Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, beträgt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4,10 Euro.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner