VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 | | Ausgegeben am 10. März 2015 |
13. Verordnung: LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2015, Änderung |
Verordnung
über die Änderung der
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 20151
Auf Grund der §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 82 Abs. 2, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 7, 91 Abs. 2, 94a Abs. 5 und 94b Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013 und Nr. 10/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz eins,, 79 Absatz eins,, 80 Absatz eins,, 82 Absatz 2,, 84 Absatz eins,, 85 Absatz eins und 7, 91 Absatz 2,, 94a Absatz 5 und 94b Absatz 2 und 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013 und Nr. 10/2015, wird verordnet:
Die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2015, LGBl.Nr. 81/2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 gelten, solange eine Pauschalabgeltung für ambulante Leistungen an im Inland sozialversicherte Personen gemäß § 94b Abs. 2 Spitalgesetz erfolgt, auch zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an Die Sondergebühren gemäß Absatz eins, gelten, solange eine Pauschalabgeltung für ambulante Leistungen an im Inland sozialversicherte Personen gemäß Paragraph 94 b, Absatz 2, Spitalgesetz erfolgt, auch zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an
im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des § 94 Abs. 2 Spitalgesetz),im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Spitalgesetz),
Patienten und Patientinnen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie) aufgenommen werden (§ 87 Abs. 1 Spitalgesetz) sowiePatienten und Patientinnen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie) aufgenommen werden (Paragraph 87, Absatz eins, Spitalgesetz) sowie
zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG.“ zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Gebühren für Gastpatienten und Gastpatientinnen, Regressfälle
sowie Patienten und Patientinnen nach der Patientenmobilitätsrichtlinie
(1)Absatz einsFür die Abgeltung von stationären Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des § 94 Abs. 2 Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt: Für die Abgeltung von stationären Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro
Landeskrankenhaus Feldkirch 1,55
Landeskrankenhaus Bludenz 1,52
Landeskrankenhaus Bregenz 1,49
Krankenhaus der Stadt Dornbirn 1,45
Landeskrankenhaus Hohenems 1,50
Landeskrankenhaus Rankweil 1,69
Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene 1,44
(2)Absatz 2Diese Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.Diese Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(3)Absatz 3Der Abs. 1 gilt auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“Der Absatz eins, gilt auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der § 4a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 13/2015 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Der Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 13/2015 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU.