VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 10. März 2015

13. Verordnung: LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2015, Änderung

Verordnung
über die Änderung der
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 20151

Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz eins,, 79 Absatz eins,, 80 Absatz eins,, 82 Absatz 2,, 84 Absatz eins,, 85 Absatz eins und 7, 91 Absatz 2,, 94a Absatz 5 und 94b Absatz 2 und 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013 und Nr. 10/2015, wird verordnet:

Die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2015, LGBl.Nr. 81/2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Sondergebühren gemäß Absatz eins, gelten, solange eine Pauschalabgeltung für ambulante Leistungen an im Inland sozialversicherte Personen gemäß Paragraph 94 b, Absatz 2, Spitalgesetz erfolgt, auch zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an
    1. Litera a
      im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Spitalgesetz),
    2. Litera b
      Patienten und Patientinnen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie) aufgenommen werden (Paragraph 87, Absatz eins, Spitalgesetz) sowie
    3. Litera c
      zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

„§ 4a
Gebühren für Gastpatienten und Gastpatientinnen, Regressfälle
sowie Patienten und Patientinnen nach der Patientenmobilitätsrichtlinie

  1. Absatz einsFür die Abgeltung von stationären Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:

                                                                                                            Euro

    1. Litera a
      Landeskrankenhaus Feldkirch                                                                                                     1,55
    2. Litera b
      Landeskrankenhaus Bludenz                                                                                                     1,52
    3. Litera c
      Landeskrankenhaus Bregenz                                                                                                     1,49
    4. Litera d
      Krankenhaus der Stadt Dornbirn                                                                                                     1,45
    5. Litera e
      Landeskrankenhaus Hohenems                                                                                                     1,50
    6. Litera f
      Landeskrankenhaus Rankweil                                                                                                     1,69
    7. Litera g
      Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene                                                                                                     1,44
  2. Absatz 2Diese Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
  3. Absatz 3Der Absatz eins, gilt auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 13/2015 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU.