VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. Februar 2015

12. Verordnung: Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung

Verordnung
der Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung
der Ruhebezugzulage und der Versorgungsgenusszulage
für die Gemeindebeamten und deren Hinterbliebene
(Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 82, Absatz 2 und 92 Absatz 2, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 und Nr. 25/2011, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 872,31 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 134,59 Euro.
  2. Absatz 2Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (Paragraph 92, Absatz 2, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt
    1. Litera a
      für den überlebenden Ehegatten 872,31 Euro; der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 134,59 Euro;
    2. Litera b
      für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
    3. Litera c
      für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
    4. Litera d
      für einen früheren Ehegatten 872,31 Euro.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 26/2014, außer Kraft.

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner