Absatz einsDer Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (Paragraph 79, Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 872,31 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 134,59 Euro.