VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. Februar 2015

10. Gesetz: Spitalgesetz, Änderung

                    XXX. LT: RV 23/2014, 4. Sitzung 2014

Gesetz
über eine Änderung des Spitalgesetzes1

Der Landtag hat beschlossen:

Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 46/20132, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Art. römisch eins Paragraph 12, Absatz 8, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch eins Paragraph 12, Absatz 10, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Ethikkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Ethikkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Art. römisch eins Paragraph 12, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Mitgliedschaft im Kuratorium und die Vorsitzführung sind ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Ethikkommission gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt; die bisherigen Absatz 3 bis 10 werden als Absatz 4 bis 11 bezeichnet:

  1. Absatz 3Die Ethikkommission kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit fallweise auch Anträge annehmen, zur Beurteilung von
    1. Litera a
      Vorhaben nach Absatz eins, Litera c und d im niedergelassenen Bereich und
    2. Litera b
      Vorhaben nach Absatz 2, im Bereich der Hauskrankenpflege.

Die Entscheidung erfolgt privatrechtlich, ein Rechtsanspruch besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abs. 1 Litera c bis e und Absatz 2 “, durch die Wortfolge „Abs. 1 Litera c bis e, Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 6, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Litera d und e angefügt:

  1. Litera d
    im Falle eines Vorhabens nach Absatz 3, Litera a, :, der Leitung des Vorhabens, die dem Kreis der niedergelassenen Ärzte oder Ärztinnen oder der Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes angehören muss;
  2. Litera e
    im Falle eines Vorhabens nach Absatz 3, Litera b, :, der Leitung des Vorhabens, die dem Kreis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angehören muss.“

Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 7, wird am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    bei Vorhaben gemäß Absatz 3, Litera b, :, die Leitung der Hauskrankenpflege, in deren Bereich das Vorhaben durchgeführt werden soll.“

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „nach Einlangen des vollständigen Antrags“ die Wortfolge „oder dessen Annahme nach Absatz 3 “, eingefügt sowie die Wortfolge „Abs. 1 Litera b bis e und Absatz 2 “, durch die Wortfolge „Abs. 1 Litera b bis e, Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 11, wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 5 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Art. römisch eins Paragraph 26, Absatz 5, Litera b, wird die Wortfolge „Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten“ und die Wortfolge „Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Der Art. römisch eins Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    ihnen klare Preisinformationen zur Verfügung gestellt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß Paragraph 85, handelt;“

Novellierungsanordnung 12, Im Art. römisch eins Paragraph 30, Absatz 3, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 28 a, informiert werden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Der Art. römisch eins Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von
    1. Litera a
      Kindern und
    2. Litera b
      Personen, die in einem mit Kindern vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Weiters obliegt ihr insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an minderjährigen Opfern. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.“

Novellierungsanordnung 14, Der Art. römisch eins Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu geben.“

Novellierungsanordnung 15, Der Art. römisch eins Paragraph 49, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel sich die Krankenanstalt befindet, unverzüglich über eine Aufnahme nach Absatz eins, informiert wird. Bis zum Tätigwerden dieser Stelle hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Art. römisch eins Paragraph 49, Absatz 3, wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „zuständigen Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Art. römisch eins Paragraph 68, Absatz 5, wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „ , sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Der Art. römisch eins Paragraph 71, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Landesregierung kann, wenn dies zum Zweck der Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Österreich oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, nur in Fällen der Unabweisbarkeit aufzunehmen sind, sofern
    1. Litera a
      sie die Gebühren für ausländische Staatsangehörige (Paragraph 87,) nicht erlegen oder sicherstellen oder
    2. Litera b
      die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag unter Berücksichtigung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.

Eine solche Beschränkung darf Vorschriften über die Aufnahme von Personen, die sozialversichert oder einem Rechtsträger der Sozialversicherung zugeordnet sind, und dem Recht der Europäischen Union sowie staatsrechtlichen Verpflichtungen nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Art. römisch eins Paragraph 87, wird folgender Absatz eins, eingefügt; die bisherigen Absatz eins und 2 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet:

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, jene Gebührenregelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen (Paragraph 94, Absatz 2,) gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 20, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 87, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Landesregierung kann“ durch die Wortfolge „Im Übrigen kann die Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen Art. römisch eins Paragraph 87, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Art. römisch eins Paragraph 89, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„LKF-Gebühren oder Sondergebühren für stationär erbrachte Wunschleistungen bemessen sich nach dem Eurowert zum Zeitpunkt der Entlassung des Patienten oder der Patientin.“

Novellierungsanordnung 23, Nach dem Art. römisch eins Paragraph 92, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 eingefügt; die bisherigen Absatz 2 und 3 werden als Absatz 4 und 5 bezeichnet:

  1. Absatz 2Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds oder den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
  2. Absatz 3Die private Krankenanstalt hat jedenfalls sicherzustellen, dass die dem Patienten oder der Patientin im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.“

Novellierungsanordnung 24, Nach dem Art. römisch eins Paragraph 94, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 eingefügt:

  1. Absatz 4Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Landesgesundheitsfonds.
  2. Absatz 5Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für den Landesgesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
  3. Absatz 6Der Hauptverband besorgt die Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den Paragraphen 4,, 5 und 6 des SV-EG genannt sind.“

Novellierungsanordnung 25, Im Art. römisch eins Paragraph 94, entfallen die bisherigen Absatz 4 und 5; der bisherige Absatz 6, wird als Absatz 7, bezeichnet und lautet:

  1. Absatz 7Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds gemäß den Paragraphen 94 a und 94b erhalten kann, sind:
    1. Litera a
      das Leistungsangebot stimmt mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten (Paragraph 100,) in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Paragraphen 17 und 23) überein;
    2. Litera b
      die Verpflichtungen zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen werden erfüllt; und
    3. Litera c
      die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patienten und Patientinnen und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, werden eingehalten (Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen).“

Novellierungsanordnung 26, Nach dem Art. römisch eins Paragraph 94, werden folgende Paragraphen 94 a und 94b eingefügt:

„§ 94a
LKF-Gebührenersätze für stationäre Patienten und Patientinnen

  1. Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten. Die LKF-Gebührenersätze ergeben sich aus dem Produkt der für die Leistungen am einzelnen Patienten oder an der einzelnen Patientin ermittelten LKF-Punkte (Absatz 2,) und dem Eurowert je LKF-Punkt (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Die für die Leistungen maßgeblichen LKF-Punkte sind nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
    1. Litera a
      Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden die LKF-Punkte für die Leistungen an den Patienten oder die Patientin ermittelt (LKF-Kernbereich).
    2. Litera b
      Der Landesgesundheitsfonds kann in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) vorsehen, dass nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten zusätzliche LKF-Punkte vergeben werden (LKF-Steuerungsbereich). Als besondere Versorgungsfunktionen gelten die Zentral- und die Schwerpunktversorgung sowie die spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten. Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Berechnungsgrundlage für den Eurowert je LKF-Punkt sind die für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel aus den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds (Paragraphen 44 und 45 des Landesgesundheitsfondsgesetzes) abzüglich der Ambulanz-Gebührenersätze (Paragraph 94 b,), der Nebenkostenstellenbeiträge (Paragraph 94 b,), der Investitionszuschüsse (Paragraph 47, des Landesgesundheitsfondsgesetzes), der Mittel für Planung und Strukturreformen (Paragraph 48, des Landesgesundheitsfondsgesetzes), der Mittel für Zielsteuerungsprojekte (Paragraph 49, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) sowie sonstiger Ausgaben, nach Maßgabe eines Beschlusses des Landesgesundheitsfonds. Die Berechnungsgrundlage dividiert durch die von den Fondskrankenanstalten erbrachten LKF-Punkte ergibt den Eurowert je LKF-Punkt.
  4. Absatz 4Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze sowie zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalt gemäß Paragraph 94, festzulegen.
  5. Absatz 5Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 94 b, <, b, r, /, >, A, m, b, u, l, a, n, z, -, G, e, b, ü, h, r, e, n, e, r, s, ä, t, z, e und Ersätze im Nebenkostenstellenbereich

  1. Absatz einsAmbulante Leistungen der Fondskrankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen abzugelten, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Personen gemäß Paragraph 94 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  3. Absatz 3Sofern für ambulante Leistungen gemäß Absatz 2, eine Pauschalabgeltung erfolgt, sind zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG die Gebühren gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit Paragraph 84, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Art. römisch eins Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 94 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 94a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Art. römisch eins Paragraph 96, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, Litera b, wird jeweils der Ausdruck „§ 94 Absatz 5 “, durch den Ausdruck „§ 94b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Art. römisch eins Paragraph 97, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 94“ durch die Wortfolge „den Paragraphen 94,, 94a und 94b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Art. römisch eins Paragraph 109, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Für den Fall, dass der Paragraph 94, Absatz 4 bis 6 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 10/2015, ohne den Paragraph 94, Absatz 4 bis 6 oder ohne diese Teile kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 31, Der Art. römisch II Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 4, entfallen die Litera a und e. Die bisherigen Litera b bis d und f sind als Litera a bis d zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 32, Der Art. römisch II Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Der Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
    „(3) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Errichtungsbewilligung erteilt wurde;
    2. Litera b
      die Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde und bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt, die Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit erfüllt sind;
    3. Litera c
      die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind, die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und die Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit erfüllt sind;
    4. Litera d
      die Bezeichnung der Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;
    5. Litera e
      Nachweise erbracht werden, dass für ein angemessenes Qualitätsniveau und die Beachtung der vorgesehenen Strukturqualitätskriterien Sorge getragen wird;
    6. Litera f
      eine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen;
    7. Litera g
      für die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der fachrichtungsbezogenen und sonst im Paragraph 32, Absatz 3, genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte und Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird und
    8. Litera h
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 28 a, erforderlich ist.““

Novellierungsanordnung 33, Im Art. römisch II Ziffer 9, wird im Paragraph 26, Absatz eins bis 3 jeweils die Wortfolge „Abteilungen“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Art. römisch II Ziffer 9, lautet der Paragraph 26, Absatz 5 :,

  1. Absatz 5Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Absatz eins, Litera b, oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Absatz 2, Litera b, abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
    1. Litera a
      die Zurücknahme oder Abänderung zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig ist,
    2. Litera b
      der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und
    3. Litera c
      mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.“

Novellierungsanordnung 35, Im Art. römisch II Ziffer 10, wird nach dem Wort „Ärztinnen“ die Wortfolge „(Zahnärzten, Zahnärztinnen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im Art. römisch II entfällt die Ziffer 15,

Novellierungsanordnung 37, Im Art. römisch II Ziffer 25, wird der Ausdruck „§ 87 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 87 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Art. römisch II wird nach der Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:

  1. Ziffer 26 a
    Im Paragraph 89, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren oder“.“

Novellierungsanordnung 39, Im Art. römisch II Ziffer 27, wird unmittelbar vor dem zweiten Strichpunkt die Wortfolge „oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds erfolgt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Art. römisch II Ziffer 27, entfällt der Punkt am Ende des Ausdrucks „§ 86 – Ärztehonorare –“ und es wird in einer neuen Zeile der Ausdruck „§ 89 Absatz 2, – Vorschreibung der Gebühren –.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Im Art. römisch II wird nach der Ziffer 29, folgende Ziffer 29 a, eingefügt:

  1. Ziffer 29 a
    Die Paragraphen 94 a und 94b entfallen.“

Novellierungsanordnung 42, Im Art. römisch II Ziffer 35, wird der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 53“ ersetzt.

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU.

2  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU.