59. Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2026, mit der die Technischen Bauvorschriften 2016 geändert werden
Aufgrund des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 20 Abs. 1 und 2, des § 21 Abs. 2, 4 und 5, des § 23 Abs. 7, des § 27 Abs. 5 und des § 31 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, Absatz 3,, des Paragraph 11, Absatz 2,, des Paragraph 20, Absatz eins und 2, des Paragraph 21, Absatz 2, 4 und 5, des Paragraph 23, Absatz 7,, des Paragraph 27, Absatz 5 und des Paragraph 31, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2026,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 102/2022, werden wie folgt geändert:Die Technischen Bauvorschriften 2016, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung hat zu lauten:
„Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2016 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises und des Renovierungspasses (Technische Bauvorschriften 2026 – TBV 2026)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 3 wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016, LGBl. Nr. 41/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „§ 28 Absatz eins, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020“ durch das Zitat „§ 26 Absatz eins, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012“ durch das Zitat „Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012“ durch das Zitat „Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Dächern“ die Wortfolge „auf Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche“ eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz 2, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Dächern“ die Wortfolge „auf Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Abschnitte 7, 8 und 9 haben zu lauten:
„7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 33Paragraph 33
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1)Absatz eins,Bauliche und gebäudetechnische Anlagen sowie die Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase sehr gering gehalten wird.
(2)Absatz 2,Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des Paragraph 22, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 2 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.Bei größeren Renovierungen gilt Absatz 2, nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.
(4)Absatz 4,Neubauten, Umbauten und Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
(5)Absatz 5,Bewilligungspflichtige Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(6)Absatz 6,Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und die sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
§ 34Paragraph 34
Berechnung der Gesamtenergieeffizienz
(1)Absatz eins,Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wennUnbeschadet des Absatz eins, gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn
die Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile;
sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 34, der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;
eine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:
bei Wohngebäuden mit 1 oder 2 Nutzungseinheiten:
eine Photovoltaikanlage mit 7 kWp, oder
eine Solarthermieanlage mit 9,8 m² Kollektorfläche;
bei Wohngebäuden mit 3 bis 10 Nutzungseinheiten:
eine Photovoltaikanlage mit 2 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 7 kWp, oder
eine Solarthermieanlagen mit 2,8 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 9,8 m² Kollektorfläche;
bei Wohngebäuden mit 11 und mehr Nutzungseinheiten:
eine Photovoltaikanlage mit 1 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 20 kWp, oder
eine Solarthermieanlage mit 1,4 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 28 m² Kollektorfläche.
§ 35Paragraph 35
Energieausweis
(1)Absatz eins,Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
ergänzende Informationen zur Bautechnik;
ergänzende Informationen zur Haustechnik;
im Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.im Fall der Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2,, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.
(2)Absatz 2,Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.Der Energieausweis ist im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.
§ 36Paragraph 36
Renovierungspass
Der Renovierungspass hat dem Muster in der Anlage 6d zu entsprechen.
§ 37Paragraph 37
Alternativenprüfung
(1)Absatz eins,Die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Absatz eins, die Anfangsinvestitionskosten gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244 aus 2012, mit 80 v.H. anzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026, zu erfolgen.
§ 38Paragraph 38
Gebäudetechnische Systeme
(1)Absatz eins,Im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 2024/1275, 8.4.2024, istIm Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L 2024/1275, 8.4.2024, ist
ein Gebäudetechnisches System die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
ein Energieleistungsvertrag ein Vertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791,
d) die Raumklimaqualität das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.
(2)Absatz 2,Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.9.1 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe September 2025, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
(3)Absatz 3,Bei der Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugte Person bewerten zu lassen. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung kleinerer Systemkomponenten, welche keinen erheblichen Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz haben. Als relevant im Sinn des ersten Satzes gilt, wenn
ein neues gebäudetechnisches System installiert wird, oder
das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird, oder
ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems einer größeren Modernisierung unterzogen werden, die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen können.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Abs. 3 sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 3, sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
von mehr als 290 kW, oder
ab 31. Dezember 2029 von mehr als 70 kW,
sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten.
(6)Absatz 6,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren,
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern, sowie
die Raumklimaqualität zu überwachen.
(7)Absatz 7,Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen
von mehr als 290 kW ab dem 31. Dezember 2027 oder
von mehr als 70 kW ab dem 31. Dezember 2029
sind mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten. Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
(8)Absatz 8,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar, mit Folgendem auszustatten:
einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs, und
der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
§ 39Paragraph 39
Informationspflichten der Landesregierung
Die Landesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren, sowie schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen;
Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden;
zur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;
den mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;
der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Stellen sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Heizungs- und Klimaanlagen Prüfberechtigten zur Verfügung stehen;
in jeder Region zumindest eine zentrale Anlaufstelle zur ganzheitlichen Unterstützung für alle Fragen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden zur Verfügung steht;
Informationskampagnen und Schulungen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden durchgeführt werden.
Die Landesregierung kann sich bei der Erfüllung der Informationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen.
8. Abschnitt
Elektronische Kommunikation
§ 40Paragraph 40
Anforderungen, Ausnahmen
(1)Absatz eins,Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Gebäuden sind diese mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, auszustatten.
(2)Absatz 2,Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:Die Anforderungen nach den Absatz eins und 2 gelten nicht für:
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;
land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,
Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,
denkmalgeschützte und historische Gebäude,
Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wurde.
9. Abschnitt
Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
§ 41Paragraph 41
Anzahl an Fahrradabstellplätze
(1)Absatz eins,Als angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen gilt in Bezug auf
Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder;
Wohngebäude mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Abs. 1 lit. a kannDie Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Absatz eins, Litera a, kann
bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz 51/2026, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz 51 aus 2026,, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;
bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;
im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;
bei Parkplätzen für Seilbahnanlagen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und ganzjährig genutzt werden, um 90 v.H. reduziert werden;
bei Parkplätzen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und nur in der Wintersaison genutzt werden, um 100 v.H. reduziert werden.
§ 42Paragraph 42
Anzahl und Ausgestaltung von Ladepunkten
(1)Absatz eins,In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, ist
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz, und
die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
(2)Absatz 2,Bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten.
(3)Absatz 3,In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, ist
mindestens ein Ladepunkt zu errichten, und
die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Auslegung der Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen.
(4)Absatz 4,In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ist bis
Jänner 2029, sofern bei dem Gebäude in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 nachträglich zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde,
zumindest ein Ladepunkt je zehn Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
(5)Absatz 5,Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Abs. 4 auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Absatz 4, auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.
(6)Absatz 6,Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.“Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023 aus 1804,, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 38 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 43“ und hat zu lauten:Der bisherige Paragraph 38, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 43“ und hat zu lauten:
„§ 43
Richtlinien
(1)Absatz eins,Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 1),
hinsichtlich Brandschutz
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und 3.5.14, 3.13 und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Mai 2023,
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe Mai 2023,
OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,
OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe Mai 2023 (alle Anlage 2),
OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 3),
OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz 3, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),
OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe Mai 2023, mit Ausnahme des Punktes 5 (Anlage 5),
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025,
mit Ausnahme des Punktes 2.2 und 2.3.1
einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025,
einschließlich der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026,
einschließlich des OIB-Dokuments Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen, Ausgabe November 2022, sowie
einschließlich des OIB-Dokuments „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026 (alle Anlage 6).
(2)Absatz 2,Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3)Absatz 3,Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe September 2025 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4)Absatz 4,Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des § 40 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des Paragraph 40, entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
(5)Absatz 5,Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 40 wird aufgehoben; die bisherigen § 41 bis § 43 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 44“, „§ 45“ und „§ 46“.“Paragraph 40, wird aufgehoben; die bisherigen Paragraph 41 bis Paragraph 43, erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 44“, „§ 45“ und „§ 46“.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der nunmehrige § 44 hat zu lauten:Der nunmehrige Paragraph 44, hat zu lauten:
„§ 44
Umsetzung von Unionsrecht, Notifikation
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 2024/1275, 8.4.2024,Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L 2024/1275, 8.4.2024,
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Abl. L 328, S. 82,Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Abl. L 328, S. 82,
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. 2014 Nr. L13, S. 1,Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt 2014 Nummer L13, Seite 1,
(2)Absatz 2,Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024, festgelegt.Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), Amtsblatt , L, 2024/1309, 08.05.2024, festgelegt.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2026/45/AT).“Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt 2015 Nummer L 241, Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2026/45/AT).“
9.Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 46, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2026, anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, weiter anzuwenden.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen werden durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen