51. Gesetz vom 1. Juli 2026, mit dem die Tiroler Bauordnung 2022, das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, das Tiroler Energieeffizienzgesetz, das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 und das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel IArtikel römisch eins | Änderung der Tiroler Bauordnung 2022 |
Artikel IIArtikel römisch zwei | Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 |
Artikel IIIArtikel römisch drei | Änderung des Tiroler Energieeffizienzgesetzes |
Artikel IVArtikel römisch vier | Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 |
Artikel VArtikel römisch fünf | Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 |
Artikel VIArtikel römisch sechs | Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 |
Artikel VIIArtikel römisch sieben | Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 |
Artikel VIIIArtikel römisch acht | Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 |
Artikel IXArtikel römisch neun | Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung |
Artikel XArtikel römisch zehn | Inkrafttreten, Schlussbestimmung |
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Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichend gilt für die Bestimmungen der §§ 10, 11, 18a sowie der Abschnitte 4a und 4b, dass ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden ist, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird.“„Davon abweichend gilt für die Bestimmungen der Paragraphen 10, 11, 18 a, sowie der Abschnitte 4a und 4b, dass ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden ist, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 werden nach Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 2, werden nach Absatz 2, folgende Bestimmungen als Absatz 2 a, und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Gebäudekomponente ist ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle.
(2b)Absatz 2 b,Gebäudeteil ist ein Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 wird nach Abs. 5 folgende Bestimmung als Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach Absatz 5, folgende Bestimmung als Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Wohngebäude sind Gebäude, die ganz oder überwiegend zum ganzjährigen Wohnen bestimmt sind. Alle anderen Gebäude sind Nichtwohngebäude.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 wird der Abs. 35 aufgehoben und werden folgende Bestimmungen als Abs. 35, 36 und 37 eingefügt; die bisherigen Abs. 36 bis 44 erhalten die Absatzbezeichnungen „(38)“ bis „(46)“:Im Paragraph 2, wird der Absatz 35, aufgehoben und werden folgende Bestimmungen als Absatz 35, 36 und 37 eingefügt; die bisherigen Absatz 36, bis 44 erhalten die Absatzbezeichnungen „(38)“ bis „(46)“:
„(35)Absatz 35,Renovierungspass ist ein maßgeschneiderter Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird.
(36)Absatz 36,Umfassende Renovierung ist eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird.
(37)Absatz 37,Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 47 bis 51 angefügt:Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 47 bis 51 angefügt:
„(47)Absatz 47,Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird.Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Artikel 6, Absatz 2, dieser Richtlinie gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird.
(48)Absatz 48,Nullemissionsgebäude ist ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das nach Art. 11 dieser Richtlinie keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht.Nullemissionsgebäude ist ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das nach Artikel 11, dieser Richtlinie keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht.
(49)Absatz 49,Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ist ein Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus.
(50)Absatz 50,Ladepunkt ist ein Ladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates.Ladepunkt ist ein Ladepunkt im Sinne des Artikel 2, Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, des Europäischen Parlaments und des Rates.
(51)Absatz 51,Vorverkabelung sind alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabelwege und soweit erforderlich Stromzähler.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 10 und 11 haben zu lauten:Die Paragraphen 10, und 11 haben zu lauten:
„§ 10
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(1)Absatz eins,Beim Neubau sowie der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder von Wohngebäuden mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in angemessener Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zugänge nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der zu schaffenden Fahrradabstellplätze oder die Größe der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist in der Baubewilligung festzulegen. Für Wohngebäude nach Abs. 1 kann diese Festlegung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen erfolgen. Soweit die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze oder die Stellfläche in der erforderlichen Mindestgröße nicht bereits besteht oder Gegenstand eines Bauverfahrens ist, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird.Die Anzahl der zu schaffenden Fahrradabstellplätze oder die Größe der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist in der Baubewilligung festzulegen. Für Wohngebäude nach Absatz eins, kann diese Festlegung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen erfolgen. Soweit die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze oder die Stellfläche in der erforderlichen Mindestgröße nicht bereits besteht oder Gegenstand eines Bauverfahrens ist, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Größe, der Ausgestaltung sowie den bautechnischen Erfordernissen von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. In der Verordnung ist die Mindestanzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze oder die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder festzulegen. Es kann in der Verordnung nach Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, bei Wohngebäuden nach Abs. 1 auch nach demografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen unterschieden werden. Darüber hinaus können in der Verordnung geringere Anforderungen an die Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder für bestimmte Arten von Bauvorhaben oder für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, festgelegt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Größe, der Ausgestaltung sowie den bautechnischen Erfordernissen von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. In der Verordnung ist die Mindestanzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze oder die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder festzulegen. Es kann in der Verordnung nach Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, bei Wohngebäuden nach Absatz eins, auch nach demografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen unterschieden werden. Darüber hinaus können in der Verordnung geringere Anforderungen an die Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder für bestimmte Arten von Bauvorhaben oder für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, festgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass im Fall
des Neubaus von Gebäuden und der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie
des Zu- und Umbaus von Gebäuden, der sonstigen Änderung von Gebäuden, der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen oder Stellflächen für Fahrräder entsteht,
außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Anzahl oder Stellflächen für Fahrräder in ausreichender Größe zu schaffen sind. Diese Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden.
(5)Absatz 5,In einer Verordnung nach Abs. 4 können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, auf die Art und die Größe der baulichen Anlage, bei Gebäuden auch unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, nähere Bestimmungen getroffen werden über:In einer Verordnung nach Absatz 4, können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, auf die Art und die Größe der baulichen Anlage, bei Gebäuden auch unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, nähere Bestimmungen getroffen werden über:
die Arten von baulichen Anlagen, für die Stellplätze oder Stellflächen für Fahrräder geschaffen werden müssen,
die Mindestanzahl an Stellplätzen oder die Mindestgröße der Stellfläche für Fahrräder und
die Ausgestaltung der Stellplätze oder der Stellflächen für Fahrräder; dabei kann auch bestimmt werden, dass die Stellplätze oder Stellflächen mit Ausnahme der für die Besucher der betreffenden baulichen Anlage vorgesehenen Stellplätze bzw. Stellflächen ganz oder teilweise in Räumen untergebracht sein müssen und dass ein bestimmter Teil der Stellplätze bzw. Stellflächen für die Besucher der betreffenden baulichen Anlage zugänglich sein muss.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten oder Stellflächen für Fahrräder auf Grundlage einer Verordnung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn diese nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bzw. für welchen Teil der Stellfläche die Befreiung erteilt wird.Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten oder Stellflächen für Fahrräder auf Grundlage einer Verordnung nach Absatz 4, ganz oder teilweise zu befreien, wenn diese nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bzw. für welchen Teil der Stellfläche die Befreiung erteilt wird.
(7)Absatz 7,In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind bis zum 1. Jänner 2027 Fahrradabstellplätze im Ausmaß von mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden bereit zu stellen; dies unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder.
§ 11Paragraph 11
Infrastruktur für Elektromobilität
(1)Absatz eins,Beim Neubau und der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder von Wohngebäuden mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sowie in Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind Infrastrukturen für Elektromobilität in einer angemessenen Anzahl und Dimensionierung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen für Elektromobilität zu erlassen. Dabei sind jene Arten von Bauvorhaben festzulegen, bei denen solche Infrastrukturen zu schaffen sind, wobei zwischen bestimmten Arten von Bauvorhaben differenziert werden kann. Es sind ferner die angemessene Anzahl und Dimensionierung der nach Abs. 1 erforderlichen Infrastrukturen festzulegen sowie die technischen Vorkehrungen für die Installation der Ladepunkte, Vorverkabelungen oder Leitungsinfrastrukturen oder deren effizienter Nutzung zu bestimmen. Auch kann ein zahlenmäßiges Verhältnis zwischen den insgesamt nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten und der Anzahl jener Abstellmöglichkeiten festgelegt werden, hinsichtlich der entsprechende Vorkehrungen vorzusehen bzw. bei denen Ladepunkte, Vorverkabelungen oder Leitungsinfrastrukturen zu installieren sind.Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen für Elektromobilität zu erlassen. Dabei sind jene Arten von Bauvorhaben festzulegen, bei denen solche Infrastrukturen zu schaffen sind, wobei zwischen bestimmten Arten von Bauvorhaben differenziert werden kann. Es sind ferner die angemessene Anzahl und Dimensionierung der nach Absatz eins, erforderlichen Infrastrukturen festzulegen sowie die technischen Vorkehrungen für die Installation der Ladepunkte, Vorverkabelungen oder Leitungsinfrastrukturen oder deren effizienter Nutzung zu bestimmen. Auch kann ein zahlenmäßiges Verhältnis zwischen den insgesamt nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten und der Anzahl jener Abstellmöglichkeiten festgelegt werden, hinsichtlich der entsprechende Vorkehrungen vorzusehen bzw. bei denen Ladepunkte, Vorverkabelungen oder Leitungsinfrastrukturen zu installieren sind.
(3)Absatz 3,Im Fall der größeren Renovierung eines Gebäudes besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 nur, wennIm Fall der größeren Renovierung eines Gebäudes besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, nur, wenn
die Renovierungsmaßnahmen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen und sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet, an das Gebäude angrenzt oder sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet, und
die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Lade- und Leitungsinstallationen 10 v. H. der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 12, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Beim Neubau von Wohnanlagen und im Fall, dass eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Weiters sind für jede Wohnanlage die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.“Beim Neubau von Wohnanlagen und im Fall, dass eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz 4, weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Weiters sind für jede Wohnanlage die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 18 wird folgende Bestimmung als § 18a eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Paragraph 18 a, eingefügt:
„§ 18a
Solarenergie in Gebäuden
(1)Absatz eins,Im Fall eines Neubaus sind Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, sind:
ab dem 1. Jänner 2027 auf oder an allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m²,
ab dem 1. Jänner 2028 auf oder an allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude
einer größeren Renovierung oder
einer bewilligungspflichtigen Maßnahme für Renovierungen oder Arbeiten auf dem Dach oder zur Installation eines gebäudetechnischen Systems
unterzogen wird,
ab dem 1. Jänner 2030 auf oder an allen neuen Wohngebäuden,
ab dem 1. Jänner 2030 auf oder an allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen,
geeignete Solarenergieanlagen zu errichten.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen nicht fürDie Verpflichtungen nach Absatz 2, bestehen nicht für
denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist,denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist,
den Fall, dass die größere Renovierung als Schritt einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen durchgeführt wird;
frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 20 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 29 Abs. 2 lit. e wird jeweils das Zitat „nach § 18 Abs. 1, 2 und 4“ durch das Zitat „nach § 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 18a“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 29, Absatz 2, Litera e, wird jeweils das Zitat „nach Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 4 durch das Zitat „nach Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 18 a, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 20 werden folgende Bestimmungen als § 20a und § 20b eingefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Bestimmungen als Paragraph 20 a und Paragraph 20 b, eingefügt:
„§ 20a
Örtliche Bauvorschriften
Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes, im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung oder zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes nähere Bestimmungen getroffen werden über:
die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen;
die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im § 6 Abs. 4 lit. e festgelegte Höhe aufweisen dürfen;die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, festgelegte Höhe aufweisen dürfen;
die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen;
die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen;
die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die im Orts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dergleichen;
das Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche; dabei kann auch bestimmt werden, dass begrünte Oberflächen von baulichen Anlagen sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.
§ 20bParagraph 20 b
Vorschriften über Kinderspielplätze
Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welchen spezifisch örtlichen Anforderungen allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausgestaltung, entsprechen müssen. Dabei ist insbesondere auf die Größe der Gemeinde, die sonstigen räumlichen Gegebenheiten, die Bebauungsdichte, die Nähe zu Naherholungsräumen und hinsichtlich der Kinderspielplätze von Wohnanlagen auch auf das Vorhandensein von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen Bedacht zu nehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die §§ 21 bis 27 werden durch die folgenden Abschnitte 4a und 4b ersetzt:Die Paragraphen 21 bis 27 werden durch die folgenden Abschnitte 4a und 4b ersetzt:
„4a. Abschnitt
Energieeffizienz
§ 21Paragraph 21
Erfordernisse der Energieeffizienz
(1)Absatz eins,Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen bei:
bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
größeren Renovierungen von Gebäuden;
bewilligungspflichtigen Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, dies technisch, funktionell und wirtschaftlich möglich ist und es sich um keine größere Renovierung eines Gebäudes handelt;
bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, dies technisch, funktionell und wirtschaftlich möglich ist und es sich um keine größere Renovierung eines Gebäudes handelt;
bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirken, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich möglich ist;
umfassenden Renovierungen von Gebäuden in mehreren Stufen.
(2)Absatz 2,Gebäude nach Abs. 1 lit. a müssen zumindest als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben.Gebäude nach Absatz eins, Litera a, müssen zumindest als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Absatz eins, Litera a, als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins, sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben.
(3)Absatz 3,Soweit sie nicht bereits den Erfordernissen nach Abs. 1 unterliegen, haben Nichtwohngebäude bei Überschreitung eines nach Abs. 4 festgelegten maximalen Schwellenwerts für die Gesamtenergieeffizienz im Fall genehmigungspflichtiger Zubauten, Umbauten, sonstiger Änderungen oder Änderungen des Verwendungszwecks ab dem in der Verordnung nach Abs. 4 genannten Zeitpunkt Mindesterfordernisse der Energieeffizienz zu erfüllen.Soweit sie nicht bereits den Erfordernissen nach Absatz eins, unterliegen, haben Nichtwohngebäude bei Überschreitung eines nach Absatz 4, festgelegten maximalen Schwellenwerts für die Gesamtenergieeffizienz im Fall genehmigungspflichtiger Zubauten, Umbauten, sonstiger Änderungen oder Änderungen des Verwendungszwecks ab dem in der Verordnung nach Absatz 4, genannten Zeitpunkt Mindesterfordernisse der Energieeffizienz zu erfüllen.
(4)Absatz 4,In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind insbesondere Methoden der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. VII der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie der delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 festzulegen, wobei hierbei nach Art und Verwendungszweck von Gebäuden unterschieden werden kann. In der Verordnung sind weiters die einzuhaltenden Mindesterfordernisse der Energieeffizienz sowie die Schwellenwerte näher zu bestimmen. Dabei kann nach Gebäudearten oder Kategorien unterschieden werden. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. In der Verordnung ist weiter die Methode zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzial festzulegen. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von frei stehenden Gebäuden und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.In der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins, sind insbesondere Methoden der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang römisch eins bzw. römisch sieben der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie der delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 festzulegen, wobei hierbei nach Art und Verwendungszweck von Gebäuden unterschieden werden kann. In der Verordnung sind weiters die einzuhaltenden Mindesterfordernisse der Energieeffizienz sowie die Schwellenwerte näher zu bestimmen. Dabei kann nach Gebäudearten oder Kategorien unterschieden werden. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. In der Verordnung ist weiter die Methode zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzial festzulegen. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von frei stehenden Gebäuden und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.
(5)Absatz 5,Bei größeren Renovierungen ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung); dies gilt nicht für den Fall, dass Renovierungsmaßnahmen als Schritte im Rahmen einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen durchgeführt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Bei größeren Renovierungen ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung); dies gilt nicht für den Fall, dass Renovierungsmaßnahmen als Schritte im Rahmen einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen durchgeführt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 22Paragraph 22
Ausnahmen von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz
(1)Absatz eins,Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist sowie Gebäude mit geschichtlicher, künstlerischer oder landeskultureller Bedeutung, soweit die Einhaltung der Vorgaben der Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
Gebäude, die für den Gottesdienst und sonstige religiöse Zwecke bestimmt sind;
Gebäude, die nicht konditioniert sind oder nur frostfrei gehalten werden;
Gebäude, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes höchstens für die Dauer von zwei Jahren errichtet werden;
Wohngebäude, die nicht für eine ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 v. H. des Energiebedarfs im Fall der ganzjährigen Nutzung beträgt; darunter fallen jedenfalls Wohngebäude, die zwischen dem 1. November und dem 31. März des Folgejahres an höchstens 31 Tagen genutzt werden;
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, aus den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet.
(2)Absatz 2,Bei Gebäuden nach § 21 Abs. 1 lit. f müssen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erst nach Abschluss aller Schritte erfüllt sein.Bei Gebäuden nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera f, müssen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erst nach Abschluss aller Schritte erfüllt sein.
(3)Absatz 3,Von der Einhaltung der Mindesterfordernisse an die Energieeffizienz nach § 21 Abs. 3 ist in den in Abs. 1 angeführten Fällen abzusehen.Von der Einhaltung der Mindesterfordernisse an die Energieeffizienz nach Paragraph 21, Absatz 3, ist in den in Absatz eins, angeführten Fällen abzusehen.
§ 23Paragraph 23
Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen
(1)Absatz eins,Ein Energieausweis ist zu erstellen:
bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
bei bewilligungspflichtigen Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
bei bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
für Gebäude, die sich im Eigentum von Trägern öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden;
bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
bei der Erstellung eines Renovierungspasses, sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, der nicht älter als zehn Jahre ist.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis auf Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude erstellt werden. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach § 24 Abs. 1 garantiert wird.In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis auf Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude erstellt werden. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach Paragraph 24, Absatz eins, garantiert wird.
(3)Absatz 3,Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 4 sechster Satz und § 22 Abs. 1 lit. b bis f.Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Paragraph 21, Absatz 4, sechster Satz und Paragraph 22, Absatz eins, Litera b bis f,
(4)Absatz 4,Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
den Namen und die Unterschrift des Ausstellers;
den Nachweis der Registrierung nach Abs. 6;den Nachweis der Registrierung nach Absatz 6,;
das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, sofern das Bauansuchen für ein Gebäude nach Abs. 1 lit. a nach dem 31. Dezember 2029 eingebracht wurde. Davon abweichend gilt dies für Gebäude nach Abs. 1 lit. a mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m², sofern das Bauansuchen nach dem 31. Dezember 2027 eingebracht wurde.das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, sofern das Bauansuchen für ein Gebäude nach Absatz eins, Litera a, nach dem 31. Dezember 2029 eingebracht wurde. Davon abweichend gilt dies für Gebäude nach Absatz eins, Litera a, mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m², sofern das Bauansuchen nach dem 31. Dezember 2027 eingebracht wurde.
(5)Absatz 5,Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d alle zehn Jahre zu erneuern.Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Absatz eins, Litera d, alle zehn Jahre zu erneuern.
(6)Absatz 6,Der Aussteller eines Energieausweises hat den nach diesem Gesetz erstellten Energieausweis gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Der Aussteller eines Energieausweises ist im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.Der Aussteller eines Energieausweises hat den nach diesem Gesetz erstellten Energieausweis gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Der Aussteller eines Energieausweises ist im Umfang des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 24Paragraph 24
Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen, Widerruf
(1)Absatz eins,Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach Paragraph 26, ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.
§ 25Paragraph 25
Aushang von Energieausweisen
(1)Absatz eins,In Nichtwohngebäuden und in Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.In Nichtwohngebäuden und in Gebäuden nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera d, ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2)Absatz 2,In Gebäuden, für die nach Abs. 1 eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.In Gebäuden, für die nach Absatz eins, eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.
§ 26Paragraph 26
Energieausweisdatenbank
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise und der Intelligenzfähigkeitsindikatoren durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise und der Intelligenzfähigkeitsindikatoren durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(2)Absatz 2,Der Ersteller eines Energieausweises nach § 24 Abs. 1 hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in dieser Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten und Unterlagen zu enthalten. Die Übermittlung kann weiters einen Renovierungspass umfassen.Der Ersteller eines Energieausweises nach Paragraph 24, Absatz eins, hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in dieser Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten und Unterlagen zu enthalten. Die Übermittlung kann weiters einen Renovierungspass umfassen.
(3)Absatz 3,Nach der Übermittlung der Daten nach Abs. 2 sind diese nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.Nach der Übermittlung der Daten nach Absatz 2, sind diese nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.
(4)Absatz 4,Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Ersteller eines Energieausweises darf auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihm erstellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt hat.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat folgenden natürlichen und juristischen Personen auf Verlangen gebührenfrei Daten des Energieausweises zur Verfügung zu stellen:
Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils oder sonst hierüber dinglich Verfügungsberechtigten;
Verwaltern betreffend das von ihnen verwaltete Gebäude;
Finanzinstituten in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio;
unabhängigen Sachverständigen mit Zustimmung des Eigentümers eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils.
Personen nach lit. a haben Anspruch auf den vollständigen Energieausweis, jene nach lit. b, c und d auf die nach § 25 Abs. 2 festgelegten Teile des Energieausweises. Das Verlangen hat einen Nachweis über das Vorliegen der Eigenschaft nach lit. a bis d zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Personen nach Litera a, haben Anspruch auf den vollständigen Energieausweis, jene nach Litera b, c und d auf die nach Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Teile des Energieausweises. Das Verlangen hat einen Nachweis über das Vorliegen der Eigenschaft nach Litera a bis d zu enthalten. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Energieausweise sowie nähere Bestimmungen zu den Intelligenzfähigkeitsindikatoren zu erlassen. Weiters ist die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Energieausweise sowie nähere Bestimmungen zu den Intelligenzfähigkeitsindikatoren zu erlassen. Weiters ist die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(7)Absatz 7,§ 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Energieausweises unbedingt erforderlich sind.Paragraph 48, Absatz 2, erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Energieausweises unbedingt erforderlich sind.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
4b. Abschnitt
Renovierungspass
§ 27Paragraph 27
Erstellung und Inhalt von Renovierungspässen
(1)Absatz eins,Ein Renovierungspass ist auf Wunsch des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes oder der jeweiligen Gebäudeeinheit zu erstellen.
(2)Absatz 2,Ein Renovierungspass kann gleichzeitig mit einem Energieausweis nach § 23 erstellt werden.Ein Renovierungspass kann gleichzeitig mit einem Energieausweis nach Paragraph 23, erstellt werden.
(3)Absatz 3,Bei Erstellung von Renovierungspässen ist dem Eigentümer des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit vom Ersteller des Renovierungspasses ein Gespräch vorzuschlagen, um das bestmögliche Vorgehen hinsichtlich des Umbaus des Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude deutlich vor 2050 zu erläutern.
(4)Absatz 4,Der Renovierungspass hat jedenfalls zu enthalten:
Angaben zur derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes;
eine grafische Darstellung oder grafische Darstellungen des Fahrplans und der darin vorgesehenen Schritte für eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen;
Angaben zu den Erfordernissen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Mindesterfordernisse für die Energieeffizienz;
eine kurze Erläuterung der optimalen Abfolge der Schritte;
Informationen über die einzelnen Schritte;
Angaben zu einem möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem;
Anteil der individuellen oder kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs an erneuerbarer Energie, der nach der Renovierung erzielt werden soll;
allgemeine Informationen zu den verfügbaren Optionen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten und für die Verringerung ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, sowie zu weiter reichenden Vorteilen in Bezug auf Gesundheit und Komfort, Raumklimaqualität und verbesserte Anpassungsfähigkeit des Gebäudes an den Klimawandel;
Angaben zu verfügbaren Finanzmitteln und Links zu den entsprechenden Webseiten mit der Angabe der einschlägigen Finanzierungsquellen;
Angaben zu technischer Beratung und Beratungsdiensten, einschließlich Kontaktdaten von und Links zu den Webseiten der zentralen Anlaufstellen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Renovierungspässen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Renovierungspässen zu erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 27aParagraph 27 a
Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen
(1)Absatz eins,Renovierungspässe dürfen nur von einer nach § 24 Abs. 1 hierzu befugten Person oder Stelle nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstellt werden.Renovierungspässe dürfen nur von einer nach Paragraph 24, Absatz eins, hierzu befugten Person oder Stelle nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstellt werden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 27b ergibt, dass sie Renovierungspässe in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach Paragraph 27 b, ergibt, dass sie Renovierungspässe in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.
§ 27bParagraph 27 b
Renovierungspassdatenbank
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Renovierungspässe eine Datenbank einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Renovierungspässe durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Renovierungspässe nach den Kriterien des Anhanges VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Renovierungspasses Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Renovierungspässe eine Datenbank einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Renovierungspässe durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Renovierungspässe nach den Kriterien des Anhanges römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Renovierungspasses Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(2)Absatz 2,Der Ersteller eines Renovierungspasses nach § 27a Abs. 1 hat die Daten des Renovierungspasses der Landesregierung zur Verarbeitung in einer Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Der Renovierungspass kann gleichzeitig mit dem Energieausweis übermittelt werden. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten zu enthalten.Der Ersteller eines Renovierungspasses nach Paragraph 27 a, Absatz eins, hat die Daten des Renovierungspasses der Landesregierung zur Verarbeitung in einer Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Der Renovierungspass kann gleichzeitig mit dem Energieausweis übermittelt werden. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Datenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Ersteller eines Renovierungspasses darf auf die in der Datenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihm erstellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der jeweiligen Gebäudeeinheit dazu ermächtigt hat.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Renovierungspässe zu erlassen. Hinsichtlich der Renovierungspässe ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Renovierungspässe zu erlassen. Hinsichtlich der Renovierungspässe ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5)Absatz 5,§ 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Renovierungspasses unbedingt erforderlich sind.“Paragraph 48, Absatz 2, erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Renovierungspasses unbedingt erforderlich sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 28 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. g eingefügt; die bisherigen lit. g und h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ und „i)“:Im Paragraph 28, Absatz 2, wird folgende Bestimmung als Litera g, eingefügt; die bisherigen Litera g und h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ und „i)“:
die umfassende Renovierung eines Gebäudes, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;“die umfassende Renovierung eines Gebäudes, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 30 Abs. 3 hat der vierte Satz zu lauten:Im Paragraph 30, Absatz 3, hat der vierte Satz zu lauten:
„Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor oder liegt im Fall der umfassenden Renovierung in mehreren Stufen der Renovierungspass nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 31 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 31, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises entfällt, soweit dieser nach § 23 Abs. 6 in der Energieausweisdatenbank registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung hat die Behörde eine Abfrage in der Energieausweisdatenbank durchzuführen.“Bei Bauvorhaben nach Paragraph 23, Absatz eins, haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach Paragraph 23, Absatz 3, eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises entfällt, soweit dieser nach Paragraph 23, Absatz 6, in der Energieausweisdatenbank registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung hat die Behörde eine Abfrage in der Energieausweisdatenbank durchzuführen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 31 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“:Im Paragraph 31, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“:
„(4)Absatz 4,Bei Bauvorhaben, die der Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen dienen, haben die Bauunterlagen den Renovierungspass zu umfassen. Die Pflicht zur Vorlage des Renovierungspasses entfällt, soweit dieser nach § 27b Abs. 2 in der Renovierungspassdatenbank enthalten ist. Zur Überprüfung hat die Behörde eine Abfrage in der Renovierungspassdatenbank durchzuführen. Bei größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen, dies gilt nicht für den Fall, dass die Renovierungsmaßnahmen als Schritte nach einem Renovierungspass durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 15 Jahre ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.“Bei Bauvorhaben, die der Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen dienen, haben die Bauunterlagen den Renovierungspass zu umfassen. Die Pflicht zur Vorlage des Renovierungspasses entfällt, soweit dieser nach Paragraph 27 b, Absatz 2, in der Renovierungspassdatenbank enthalten ist. Zur Überprüfung hat die Behörde eine Abfrage in der Renovierungspassdatenbank durchzuführen. Bei größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen, dies gilt nicht für den Fall, dass die Renovierungsmaßnahmen als Schritte nach einem Renovierungspass durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 15 Jahre ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 34 Abs. 4 lit. f entfällt das Wort „oder“ und wird folgende Bestimmung als lit. g eingefügt; die bisherige lit. g erhält die Bezeichnung „h)“:Im Paragraph 34, Absatz 4, Litera f, entfällt das Wort „oder“ und wird folgende Bestimmung als Litera g, eingefügt; die bisherige Litera g, erhält die Bezeichnung „h)“:
das Bauvorhaben den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz nach § 21 Abs. 1 oder den Mindesterfordernissen der Energieeffizienz nach § 21 Abs. 3 nicht entspricht, oder“das Bauvorhaben den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz nach Paragraph 21, Absatz eins, oder den Mindesterfordernissen der Energieeffizienz nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht entspricht, oder“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 36 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 2 und Abs. 3 lit. b und c“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 4, wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 2 und Absatz 3, Litera b und c“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 44 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 44, Absatz eins, hat der dritte Satz zu lauten:
„Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 38 Abs. 4 und 5, eine Fotodokumentation über die Erfüllung der Auflagen zur Gefahrenabwehr sowie die aufgrund der Baubewilligung zu übermittelnden Unterlagen anzuschließen.“„Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach Paragraph 38, Absatz 4 und 5, eine Fotodokumentation über die Erfüllung der Auflagen zur Gefahrenabwehr sowie die aufgrund der Baubewilligung zu übermittelnden Unterlagen anzuschließen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 44 Abs. 2 hat lit. c zu lauten:Im Paragraph 44, Absatz 2, hat Litera c, zu lauten:
die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 oder § 10 Abs. 6 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 2 zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen.“die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den Paragraphen 8, 9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 11, oder Paragraph 10, Absatz 6, erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (Paragraph 8, Absatz 4, bzw. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 44 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 44, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 37 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu vollenden; für anzeigepflichtige Bauvorhaben bei einer größeren Renovierung oder zur Durchführung von Schritten einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen gilt dies mit der Maßgabe, dass diese binnen drei Jahren zu vollenden sind. Andernfalls verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit. Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für größere Renovierungen und umfassende Renovierungen gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz sinngemäß.“Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im Paragraph 37, Absatz 2, genannten Zeitpunkt zu vollenden; für anzeigepflichtige Bauvorhaben bei einer größeren Renovierung oder zur Durchführung von Schritten einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen gilt dies mit der Maßgabe, dass diese binnen drei Jahren zu vollenden sind. Andernfalls verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit. Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für größere Renovierungen und umfassende Renovierungen gilt Absatz eins, vierter und fünfter Satz sinngemäß.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 45 Abs. 3 wird das Zitat „Verordnung nach § 27 Abs. 2“ durch das Zitat „Verordnung nach § 20b“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 3, wird das Zitat „Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, durch das Zitat „Verordnung nach Paragraph 20 b, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 46 Abs. 9 wird das Zitat „Verordnung nach § 10“ durch das Zitat „Verordnung nach § 11“ ersetzt.Im Paragraph 46, Absatz 9, wird das Zitat „Verordnung nach Paragraph 10, durch das Zitat „Verordnung nach Paragraph 11, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des Abschnitts 7a hat zu lauten:
„7a. Abschnitt
Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 54 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 17/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 63/2025“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 17/2025“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 63/2025“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 56 Abs. 3 lit. c wird das Zitat „Verordnung nach § 27 Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Verordnung nach § 20a lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz 3, Litera c, wird das Zitat „Verordnung nach Paragraph 27, Absatz eins, lit. c“ durch das Zitat „Verordnung nach Paragraph 20 a, lit. c“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 67 Abs. 1 lit. l hat zu lauten:Paragraph 67, Absatz eins, Litera l, hat zu lauten:
als Ersteller eines Energieausweises der Verpflichtung nach § 26 Abs. 2, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der nach § 26 Abs. 1 vorgesehenen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln, nicht nachkommt,“als Ersteller eines Energieausweises der Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz 2,, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der nach Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehenen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln, nicht nachkommt,“
27.Novellierungsanordnung 27, § 67 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. k eingefügt, die bisherigen lit. k bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „l)“ bis „n)“:Paragraph 67, Absatz 2, wird folgende Bestimmung als Litera k, eingefügt, die bisherigen Litera k bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „l)“ bis „n)“:
als Eigentümer oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter einen Energieausweis entgegen dem § 25 Abs. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß aushängt,“als Eigentümer oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter einen Energieausweis entgegen dem Paragraph 25, Absatz eins, nicht oder nicht ordnungsgemäß aushängt,“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 67 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen als lit. o bis q angefügt:Im Paragraph 67, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen als Litera o bis q angefügt:
als Bauherr oder als Eigentümer eines Gebäudes oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der nach § 10 erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nicht nachkommt,als Bauherr oder als Eigentümer eines Gebäudes oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der nach Paragraph 10, erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nicht nachkommt,
als Bauherr oder als Eigentümer eines Gebäudes oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Errichtung der nach § 11 erforderlichen Infrastrukturen für Elektromobilität nicht nachkommt,als Bauherr oder als Eigentümer eines Gebäudes oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Errichtung der nach Paragraph 11, erforderlichen Infrastrukturen für Elektromobilität nicht nachkommt,
als Eigentümer eines Gebäudes nicht die nach § 18a erforderlichen Solarenergieanlagen errichtet,“als Eigentümer eines Gebäudes nicht die nach Paragraph 18 a, erforderlichen Solarenergieanlagen errichtet,“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 70 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Energieausweisdatenbank nach § 26“ durch die Wortfolge „Energieausweisdatenbank nach § 26 und Renovierungspassdatenbank nach § 27b“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Energieausweisdatenbank nach Paragraph 26, durch die Wortfolge „Energieausweisdatenbank nach Paragraph 26 und Renovierungspassdatenbank nach Paragraph 27 b, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 70 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 70, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Erstellern nach § 24 Abs. 1 oder § 27a Abs. 1 und von den in § 26 Abs. 5 lit. c, d und e genannten natürlichen und juristischen Personen folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten zu Kontrollzwecken nach §§ 26 oder 27b, zu Auskunftszwecken nach § 26 Abs. 5, zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele, zu Forschungszwecken oder zu förderrelevanten Abwicklungen erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Erstellern nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 27 a, Absatz eins und von den in Paragraph 26, Absatz 5, Litera c, d und e genannten natürlichen und juristischen Personen folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten zu Kontrollzwecken nach Paragraphen 26, oder 27b, zu Auskunftszwecken nach Paragraph 26, Absatz 5,, zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele, zu Forschungszwecken oder zu förderrelevanten Abwicklungen erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
Daten des Energieausweises.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 71 wird folgende Bestimmung als Abs. 23 angefügt:Im Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,Auf Bauverfahren, die bereits am
31. Dezember 2026 anhängig sind, sind die Bestimmungen des § 18a Abs. 2 lit. a,31. Dezember 2026 anhängig sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, Litera a,,
31. Dezember 2027 anhängig sind, sind die Bestimmungen des § 18a Abs. 2 lit. b,31. Dezember 2027 anhängig sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, Litera b,,
31. Dezember 2029 anhängig sind, sind die Bestimmungen des § 18a Abs. 2 lit. c und d,31. Dezember 2029 anhängig sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, Litera c und d,
nicht anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 72 Abs. 4 Z 3 hat zu lauten:Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 3, hat zu lauten:
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024,“Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L, 2024/1275, 8.5.2024,“
33.Novellierungsanordnung 33, § 72 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 72, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:
Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024,Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), Amtsblatt , L, 2024/1309, 08.05.2024,
Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. L, 2025/2273, 06.11.2025,Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, Amtsblatt , L, 2025/2273, 06.11.2025,
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand, ABl. L, 2025/1328, 29.08.2025.“Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand, Amtsblatt , L, 2025/1328, 29.08.2025.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. e wird jeweils das Wort „Klimaanlagen“ durch das Wort „Klima- und Lüftungsanlagen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera e, wird jeweils das Wort „Klimaanlagen“ durch das Wort „Klima- und Lüftungsanlagen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 25 hat zu lauten:Paragraph 2, Absatz 25, hat zu lauten:
„(25)Absatz 25,Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 32 eingefügt; die bisherigen Abs. 32 bis 35 erhalten die Absatzbezeichnungen „(33)“ bis „(36)“:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 32, eingefügt; die bisherigen Absatz 32 bis 35 erhalten die Absatzbezeichnungen „(33)“ bis „(36)“:
„(32)Absatz 32,Kälteerzeuger ist der Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte erzeugt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 wird nach dem nunmehrigen Abs. 36 folgende Bestimmung als Abs. 37 eingefügt; die bisherigen Abs. 36 bis 65 erhalten die Absatzbezeichnungen „(38)“ bis „(67)“:Im Paragraph 2, wird nach dem nunmehrigen Absatz 36, folgende Bestimmung als Absatz 37, eingefügt; die bisherigen Absatz 36 bis 65 erhalten die Absatzbezeichnungen „(38)“ bis „(67)“:
„(37)Absatz 37,Lüftungsanlagen sind Anlagen, die auf mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 haben die nunmehrigen Abs. 41 und 42 zu lauten:Im Paragraph 2, haben die nunmehrigen Absatz 41 und 42 zu lauten:
„(41)Absatz 41,Nennleistung ist die maximale Leistung einer Klimaanlage, Wärmepumpe oder Lüftungsanlage in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm vorgegebenen Wirkungsgrads.
(42)Absatz 42,Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Anlage vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb), die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 hat der nunmehrige Abs. 59 lit. d zu lauten:Im Paragraph 2, hat der nunmehrige Absatz 59, Litera d, zu lauten:
Wärmegewinnung durch Umwandlung von elektrischer Energie in Wärmeenergie (Joule-Effekt) in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3 Abs. 3 wird das Zitat „Anhang I und III der Richtlinie (EU) 2010/31/EU“ durch das Zitat „Anhang I und VII der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „Anhang römisch eins und römisch drei der Richtlinie (EU) 2010/31/EU“ durch das Zitat „Anhang römisch eins und römisch sieben der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 1 lit. e hat zu lauten:Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, hat zu lauten:
Heizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.“Heizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des Paragraph 16, unterziehen zu lassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 hat zu lauten:Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16
Inspektion von Heizungs- und Lüftungsanlagen oder
kombinierten Heizungs- und LüftungsanlagenInspektion von Heizungs- und Lüftungsanlagen oder, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen
(1)Absatz eins,Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Kombinationen daraus mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 290 kW sind davon abweichend alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger.
(2)Absatz 2,Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Kombinationen daraus, die
ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 35b der Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 ausgestattet sind.Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 35 b, der Technischen Bauvorschriften 2016, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, ausgestattet sind.
(3)Absatz 3,Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem, die Umwälzpumpe(n) sowie gegebenenfalls das Luft- und Wasserverteilungssystem und hydraulische Abgleichssystem zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und die Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Inspektion hat gegebenenfalls auch eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort zu umfassen. Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten. Die Prüfung der Dimensionierung der Hauptbauteile, z. B. Wärmeerzeuger, kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungs- oder Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem, die Umwälzpumpe(n) sowie gegebenenfalls das Luft- und Wasserverteilungssystem und hydraulische Abgleichssystem zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und die Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Inspektion hat gegebenenfalls auch eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort zu umfassen. Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten. Die Prüfung der Dimensionierung der Hauptbauteile, z. B. Wärmeerzeuger, kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungs- oder Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:Paragraph 25, Absatz eins, und 2 hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW sind davon abweichend alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
(2)Absatz 2,Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 26 Abs. 1 wird in der lit. b das Zitat „§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016, LGBl. Nr. 41/2016“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird in der Litera b, das Zitat „§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016, LGBl. Nr. 41/2016“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 32 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Prüf- bzw. Inspektionsberichten nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 35 ergibt, dass sie Prüf- bzw. Inspektionsberichte in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.“Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Prüf- bzw. Inspektionsberichten nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach Paragraph 35, ergibt, dass sie Prüf- bzw. Inspektionsberichte in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 35 Abs. 4 wird das Zitat „des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU“ durch das Zitat „des Anhanges VI der Richtlinie 2024/1275“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 4, wird das Zitat „des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU“ durch das Zitat „des Anhanges römisch sechs der Richtlinie 2024/1275“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 35 Abs. 6 wird das Zitat „den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ durch das Zitat „den Anhang VI der Richtlinie 2024/1275“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 6, wird das Zitat „den Anhang römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ durch das Zitat „den Anhang römisch sechs der Richtlinie 2024/1275“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 43 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2025“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 80/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2025“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 44 Z 7 hat zu lauten:Paragraph 44, Ziffer 7, hat zu lauten:
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024,“Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L, 2024/1275, 8.5.2024,“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Tiroler Energieeffizienzgesetzes
Das Tiroler Energieeffizienzgesetz, LGBl. Nr. 21/2026, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Energieeffizienzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird am Ende der Z 27 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z 28 angefügt:Im Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 27, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 28, angefügt:
Vorverkabelung: alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabelwege und soweit erforderlich Stromzähler.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in ihrem Eigentum befindlichen“ durch die Wortfolge „von diesen genutzten“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „in ihrem Eigentum befindlichen“ durch die Wortfolge „von diesen genutzten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 eingefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 eingefügt:
„(7)Absatz 7,Träger öffentlicher Einrichtungen stellen die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen
bis 31. Dezember 2026 auf allen neuen in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
auf allen bestehenden in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 2.000 m2, bis 31. Dezember 2027, von mehr als 750 m2, bis 31. Dezember 2028 und von mehr als 250 m2, bis 31. Dezember 2030,
sicher, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
(8)Absatz 8,Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 1. Jänner 2033 für die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude für die Einrichtung der Vorverkabelung von mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu sorgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 hat zu lauten:Paragraph 9, hat zu lauten:
„§ 9
Neue Gebäude, Abschluss von Mietverträgen
(1)Absatz eins,Träger öffentlicher Einrichtungen erwerben neue Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge für Gebäude nur ab, wenn diese zumindest das Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes bzw. ab dem 1. Jänner 2028 zumindest das Niveau eines Nullemissionsgebäudes erreichen, ausgenommen der Erwerb oder die Anmietung des Gebäudes dient
der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder des Abbruchs,
dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für Träger öffentlicher Einrichtungen,
der Erhaltung als denkmalgeschütztes Gebäude, charakteristisches Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 oder als Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist, oder
der temporären Unterbringung während der Vornahme einer Renovierung nach § 6 Abs. 1.der temporären Unterbringung während der Vornahme einer Renovierung nach Paragraph 6, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Träger öffentlicher Einrichtungen nutzen ein neues Gebäude, dass sich nicht in ihrem Eigentum befindet, möglichst nur dann, wenn es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 43a hat zu lauten:Paragraph 43 a, hat zu lauten:
„§ 43a
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt 2004 Nummer L 229, Seite 35,
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L, 2024/1275, 8.5.2024.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016
Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 lit. b und in § 26 Abs. 3 lit. b wird jeweils die Wortfolge „oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird,“ aufgehoben.In Paragraph 15, Litera b und in Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird,“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 6. Abschnitts hat zu lauten:
„Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Wortlaut des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 27, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.“Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Litera a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 31 lit. b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 16 bis 21 sowie Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.In Paragraph 31, Litera b, wird das Zitat „§ 40 Absatz eins, Litera a bis l, n bis q und s bis w“ durch das Zitat „§ 40 Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 16 bis 21 sowie Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik““ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik““ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 hat zu lauten:Paragraph 40, hat zu lauten:
„§ 40
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer
ein im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 nicht nachkommt,ein im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, nicht nachkommt,
die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, verwendet oder Angaben nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht oder fälschlich macht,
ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt im Sinn des § 26 Abs. 3 lit. a oder b ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, oder b ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,
das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz eins und 2 anbringt oder Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit dem Anhang zu Paragraph 14, nicht oder fälschlich macht,
ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 1 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 1 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 2 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 2 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem Paragraph 23, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem Paragraph 24, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 24, Absatz 2, entspricht,
an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen Paragraph 24, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
ein Bauprodukt, für das nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Art. 6 dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,ein Bauprodukt, für das nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Artikel 6, dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,
soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder Verpflichtungen nach den Art. 3 bis 6 oder 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt,soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, oder Verpflichtungen nach den Artikel 3 bis 6 oder 11 Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt,
soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
ein Bauprodukt im Sinn des § 15 lit. a oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne, dass es die CE-Kennzeichnung trägt,ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 15, Litera a, oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne, dass es die CE-Kennzeichnung trägt,
ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, entgegen dem § 17 verwendet,ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, entgegen dem Paragraph 17, verwendet,
ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet,
ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem § 27 verwendet,ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem Paragraph 27, verwendet,
einem Auftrag nach § 28b nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 28 b, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 39,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach § 21 Abs. 3 nicht nachkommt,auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht nachkommt,
die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 25, verstößt,
eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 18 und Abs. 2 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 18 und Absatz 2, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
(4)Absatz 4,Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins und 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins, zu verwenden.
(5)Absatz 5,Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 18 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 18 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024.“Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), Amtsblatt , L, 2024/2747, 8.11.2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/2016“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6 Absatz 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. römisch zwei Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 423/2011“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 350/2016“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 16, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 1 eingefügt:Im Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins,Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von solchen Aufzügen ist nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Wortlaut des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und hat zu lauten:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
eine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Abs. 1, undeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Absatz eins,, und
geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.“Absatz eins, ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22 Z 2 wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/127/EG, ABl. 2009 Nr. L 310, S. 29,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2749, ABl. L, 2024/2749, 9.10.2024,“ ersetzt.Im Paragraph 22, Ziffer 2, wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/127/EG, Amtsblatt 2009 Nummer L 310, Seite 29,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2749, Amtsblatt , L, 2024/2749, 9.10.2024,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 22 wird am Ende der Z 4 das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2749, ABl. L, 2024/2749, 9.10.2024,“ angefügt.Im Paragraph 22, wird am Ende der Ziffer 4, das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2749, Amtsblatt , L, 2024/2749, 9.10.2024,“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 23 wird der Abs. 4 aufgehoben.Im Paragraph 23, wird der Absatz 4, aufgehoben.
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 1 lit. c Z 5 wird die Wortfolge „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ durch die Wortfolge „Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ durch die Wortfolge „Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 lit. c wird folgende Bestimmung als Z 6 eingefügt; die bisherigen Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7“ und „8“:Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, wird folgende Bestimmung als Ziffer 6, eingefügt; die bisherigen Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7“ und „8“:
die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 52a Abs. 2 und 6“ das Zitat „und § 52b Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 52a Absatz 2 und 6 das Zitat „und Paragraph 52 b, Absatz eins, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 Abs. 1 lit. d Z 5 wird die Wortfolge „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ durch die Wortfolge „Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ durch die Wortfolge „Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 1 lit. d wird folgende Bestimmung als Z 6 eingefügt; die bisherigen Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7“ und „8“:Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, wird folgende Bestimmung als Ziffer 6, eingefügt; die bisherigen Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7“ und „8“:
die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Photovoltaik- und Solaranlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „Photovoltaik- und Solaranlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 21, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. § 37 der Tiroler Bauordnung 2022 für den Baubeginn und § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 für die Bauvollendung sind sinngemäß anzuwenden. Für das Erlöschen der Baubewilligung ist § 35 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Falle eines Abbruchs § 35 Abs. 8 letzter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 nicht gilt. In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.“In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Paragraph 37, der Tiroler Bauordnung 2022 für den Baubeginn und Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 2022 für die Bauvollendung sind sinngemäß anzuwenden. Für das Erlöschen der Baubewilligung ist Paragraph 35, der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Falle eines Abbruchs Paragraph 35, Absatz 8, letzter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 nicht gilt. In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 23 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 23, Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten:
„In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde im Bauverfahren bzw. die Straßenbaubehörde im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung die §§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 6, 7 und 8 mit anzuwenden.“„In den Fällen des Absatz eins, hat die Baubehörde im Bauverfahren bzw. die Straßenbaubehörde im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung die Paragraphen 19, 20, 21, Absatz eins und 22 Absatz 6, 7 und 8 mit anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 23a Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 52a Abs. 2 und 6“ das Zitat „und § 52b Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph 23 a, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§ 52a Absatz 2 und 6 das Zitat „und Paragraph 52 b, Absatz eins, eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 32 Abs. 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 82/2025“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 9, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 82/2025“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 37 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 lit. c“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 lit. c“ durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, lit. c“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 46 wird folgende Bestimmung als § 47 eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgende Bestimmung als Paragraph 47, eingefügt:
„§ 47
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023,Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt 2018 Nummer L 328, Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt , L, 2023/2413, 31.10.2023,
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L, 2024/1275, 8.5.2024.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige § 47 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 48“; die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 werden aufgehoben.Der bisherige Paragraph 47, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 48“; die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2, werden aufgehoben.
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 13, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden und nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 8 hat zu lauten:Paragraph 13, Absatz 8, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8,Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn
die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen unddie Voraussetzungen nach Paragraph 5, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und
der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall, nach Eintritt des Todesfalls, wenn
der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und
der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
auf Antrag des Schenkungsnehmers bei sonstigen Schenkungen, nach Eintritt des Todesfalls, wenn
der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört,
dem Veräußerer eine die Wohnnutzung umfassende persönliche Dienstbarkeit bis zu seinem Tod eingeräumt war oder eine solche Dienstbarkeit aufgrund einer dauerhaften Nichtausübung im Fall der gesundheitlich oder altersbedingten sonstigen Wohnsitznahme, etwa in einer Pflegeeinrichtung, untergegangen ist,
der betreffende Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Veräußerers rechtmäßig zu Wohnzwecken genutzt wurde oder leer stand und
dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn
ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist,
der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und
der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 4 werden im ersten Satz die Worte „Baumasse und“ aufgehoben.Im Paragraph 14, Absatz 4, werden im ersten Satz die Worte „Baumasse und“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 29 Abs. 1 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der zweite Satz aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 29a Abs. 1 wird im dritten Satz das Zitat „§ 31c Abs. 2“ durch das Zitat „§ 31c Abs. 2 oder 3“ ersetzt.Im Paragraph 29 a, Absatz eins, wird im dritten Satz das Zitat „§ 31c Absatz 2, durch das Zitat „§ 31c Absatz 2, oder 3“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 31c und 31d haben zu lauten:Die Paragraphen 31 c und 31 d haben zu lauten:
„§ 31c
Fortschreibung, Widmungssperre
(1)Absatz eins,Das örtliche Raumordnungskonzept ist jeweils auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren fortzuschreiben. Die Fortschreibung hat jeweils für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen (weitere) Fortschreibung zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde hat weiters jeweils innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Dabei sind insbesondere jene unbebauten Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f oder h besteht, im Sinn des § 35 Abs. 2 erster Satz zu kennzeichnen. Weiters ist dabei, soweit dem nicht die Ziele der örtlichen Raumordnung oder Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entgegenstehen, außer in den Fällen des § 2 Abs. 12 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022, die einheitliche Widmung von Bauplätzen herzustellen.Die Gemeinde hat weiters jeweils innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Dabei sind insbesondere jene unbebauten Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera f, oder h besteht, im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz zu kennzeichnen. Weiters ist dabei, soweit dem nicht die Ziele der örtlichen Raumordnung oder Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entgegenstehen, außer in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 12, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2022, die einheitliche Widmung von Bauplätzen herzustellen.
(4)Absatz 4,Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 oder 3 nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sindKommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nach den Absatz 2, oder 3 nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c und d keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sind
Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich sind, sofern die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist,
Änderungen zur Herstellung einheitlicher Widmungen von Bauplätzen, sowie
Ersatzvornahmen im Rahmen des § 77 Abs. 1Ersatzvornahmen im Rahmen des Paragraph 77, Absatz eins
(5)Absatz 5,Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach oder wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so darf weitersKommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Absatz 3, nicht nach oder wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so darf weiters
auf Grundstücken, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. a besteht, die Baubewilligung ausschließlich für im Freiland nach den §§ 41 Abs. 2, 42, 42a und 42b zulässige Bauvorhaben erteilt werden, sowieauf Grundstücken, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, besteht, die Baubewilligung ausschließlich für im Freiland nach den Paragraphen 41, Absatz 2, 42, 42 a und 42 b zulässige Bauvorhaben erteilt werden, sowie
auf Grundstücken im Bauland, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f besteht, die Baubewilligung außer für im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässige Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nur erteilt werden, wenn das betreffende Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur entsprechenden Festlegung steht.auf Grundstücken im Bauland, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera f, besteht, die Baubewilligung außer für im Freiland nach Paragraph 41, Absatz 2, zulässige Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nur erteilt werden, wenn das betreffende Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur entsprechenden Festlegung steht.
§ 31dParagraph 31 d
Fristverlängerung, Befreiung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um drei Jahre längere, somit 13-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom Paragraph 31 c, Absatz eins, erster Satz durch Verordnung eine um drei Jahre längere, somit 13-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann, außer bei Vorbehaltsgemeinden (§ 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996), eine weitere um drei Jahre verlängerte, somit insgesamt 16-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin vor, so kann, außer bei Vorbehaltsgemeinden (Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996), eine weitere um drei Jahre verlängerte, somit insgesamt 16-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes spätestens bis zum Ablauf der Frist für dessen (weitere) Fortschreibung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. § 31c Abs. 3 erster und zweiter Satz, 4 und 5 ist anzuwenden.In den Fällen der Absatz eins und 2 hat die Gemeinde die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes spätestens bis zum Ablauf der Frist für dessen (weitere) Fortschreibung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Paragraph 31 c, Absatz 3, erster und zweiter Satz, 4 und 5 ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreien, wenn die räumliche Entwicklung der Gemeinde dessen (weitere) Fortschreibung nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der betreffenden Gemeinde
eine maßgebende Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungsbereichen und Rückhaltebereichen im Sinn des § 28 Abs. 2, nicht eingetreten ist undeine maßgebende Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungsbereichen und Rückhaltebereichen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2,, nicht eingetreten ist und
eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf absehbare Zeit nicht erforderlich ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 37a Abs. 1 wird im ersten Satz nach den Worten „außer Kraft“ die Wortfolge „und gelten diese Grundflächen wieder als Freiland“ eingefügt.Im Paragraph 37 a, Absatz eins, wird im ersten Satz nach den Worten „außer Kraft“ die Wortfolge „und gelten diese Grundflächen wieder als Freiland“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 37a Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 37 a, Absatz 5, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Gemeinde hat die Änderungen der Befristung in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 37a Abs. 6 und 7 haben zu lauten:Paragraph 37 a, Absatz 6 und 7 haben zu lauten:
„(6)Absatz 6,Wird ein Bauplatz nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt, so bleibt die Widmung für den betreffenden Bauplatz aufrecht. Die Gemeinde hat die Widmung als Bauland ohne Befristung in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.Wird ein Bauplatz nach Maßgabe der Absatz eins, 2 und 3 rechtzeitig einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt, so bleibt die Widmung für den betreffenden Bauplatz aufrecht. Die Gemeinde hat die Widmung als Bauland ohne Befristung in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
(7)Absatz 7,Tritt die Widmung als Bauland nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 außer Kraft, so hat die Gemeinde die nunmehrige Widmung als Freiland in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.“Tritt die Widmung als Bauland nach Maßgabe der Absatz eins, 2 und 3 außer Kraft, so hat die Gemeinde die nunmehrige Widmung als Freiland in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 43 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 43, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Widmung als Sonderfläche nach Abs. 1 lit. a tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird; gleichzeitig tritt die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder in Kraft. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach § 30 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in der jeweils geltenden Fassung, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung ersichtlich zu machen.“Die Widmung als Sonderfläche nach Absatz eins, Litera a, tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird; gleichzeitig tritt die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder in Kraft. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach Paragraph 30, Absatz 3, zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in der jeweils geltenden Fassung, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 75, nicht einzurechnen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung ersichtlich zu machen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 52a Abs. 6 und 7 haben zu lauten:Paragraph 52 a, Absatz 6 und 7 haben zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden; dem Angebot zum Kauf ist das Angebot der Einräumung eines Baurechts gleichzuhalten. Die Grundflächen gelten dann als Freiland. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist die Widmung als Freiland ersichtlich zu machen.
(7)Absatz 7,Wird eine solche Grundfläche oder ein Baurecht ungeachtet eines Angebots im Sinn des Abs. 6 erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Angebots an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft; gleichzeitig tritt die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau bestandene Widmung wieder in Kraft. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau bestandene Widmung ersichtlich zu machen.“Wird eine solche Grundfläche oder ein Baurecht ungeachtet eines Angebots im Sinn des Absatz 6, erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Angebots an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft; gleichzeitig tritt die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau bestandene Widmung wieder in Kraft. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau bestandene Widmung ersichtlich zu machen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 66 Abs. 2 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Paragraph 66, Absatz 2, wird der zweite Satz aufgehoben.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 31c Abs. 2 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 31c Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.Im Paragraph 68, Absatz eins, wird das Zitat „§ 31c Absatz 2, zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 31c Absatz 3, erster Satz“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 77 hat zu lauten:Paragraph 77, hat zu lauten:
„§ 77
Ersatzvornahme
(1)Absatz eins,Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Gemeinde für die betreffende Grundfläche unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht widersprechende Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Bis zur rechtswirksamen Kundmachung einer solchen Widmung ist ein Bauansuchen für die betreffende Grundfläche jedenfalls abzuweisen, wenn
die Erteilung der Baubewilligung im Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs oder den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes stünde oder
Nachbarn in ihren Rechten auf Schutz vor Immissionen, die sich aus den nach den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept zulässigen Widmungskategorien ergeben, verletzt würden.
Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs oder den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes stünde.
(2)Absatz 2,Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des § 55 Abs. 1 erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen. Verordnungen der Landesregierung können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft.“Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins, erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen. Verordnungen der Landesregierung können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 80 Abs. 3 wird das Zitat „§ 31c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 31c Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 3, wird das Zitat „§ 31c Absatz 3, durch das Zitat „§ 31c Absatz 4, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 81 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 31c Abs. 2 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 31c Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 81, Absatz eins, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 31c Absatz 2, dritter Satz“ durch das Zitat „§ 31c Absatz 3, zweiter Satz“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 81 Abs. 2 wird das Zitat „§ 31c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 31c Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 81, Absatz 2, wird das Zitat „§ 31c Absatz 3, durch das Zitat „§ 31c Absatz 4, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 117 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 117, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Herstellung der einheitlichen Widmung von Bauplätzen im Sinn des § 31c Abs. 3 dritter Satz im Rahmen der Anpassung des Flächenwidmungsplans entfällt im Hinblick auf örtliche Raumordnungskonzepte, dieDie Verpflichtung zur Herstellung der einheitlichen Widmung von Bauplätzen im Sinn des Paragraph 31 c, Absatz 3, dritter Satz im Rahmen der Anpassung des Flächenwidmungsplans entfällt im Hinblick auf örtliche Raumordnungskonzepte, die
am 28. Februar 2025 bereits in Geltung standen bzw.
für die am 28. Februar 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet war.“für die am 28. Februar 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet war.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 117 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.Die bisherigen Absatz 2, 3 und 4 des Paragraph 117, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
20.Novellierungsanordnung 20, Im nunmehrigen Abs. 5 des § 117 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 3 oder 4“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 117, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel IXArtikel römisch neun
Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung
Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2026, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Litera h, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera i, angefügt:
Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1463 der Kommission ABl. L, 2025/1463, 28.7.2025, der Berichtigung 2025/90111, ABl. L 2025/90111, 5.2.2025, und der Berichtigung 2025/90845, ABl. L 2025/90845, 27.10.2025.“Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, Amtsblatt , L, 2024/1735, 28.6.2024, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1463 der Kommission Amtsblatt , L, 2025/1463, 28.7.2025, der Berichtigung 2025/90111, Amtsblatt , L 2025/90111, 5.2.2025, und der Berichtigung 2025/90845, Amtsblatt , L 2025/90845, 27.10.2025.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt; der bisherige 7. Abschnitt erhält die Abschnittbezeichnung „8. Abschnitt“ und der bisherige § 17 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“:Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt; der bisherige 7. Abschnitt erhält die Abschnittbezeichnung „8. Abschnitt“ und der bisherige Paragraph 17, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“:
„7. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2024/1735
§ 17Paragraph 17
Benennung der zentralen Kontaktstelle, Verfahrensbestimmungen
(1)Absatz eins,Zentrale Kontaktstelle nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1735 ist das Amt der Tiroler Landesregierung. Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der zentralen Kontaktstelle eines privaten Rechtsträgers bedienen.Zentrale Kontaktstelle nach Artikel 6, der Verordnung (EU) 2024/1735 ist das Amt der Tiroler Landesregierung. Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der zentralen Kontaktstelle eines privaten Rechtsträgers bedienen.
(2)Absatz 2,Die zentrale Kontaktstelle hat Anträge und sonstige Anbringen zur Genehmigung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, ohne unnötigen Aufschub an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Ist im Landesgebiet keine örtlich zuständige Behörde ansässig, so hat die zentrale Kontaktstelle das Anbringen unverzüglich an die zuständige zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Die zentrale Kontaktstelle, die ein Anbringen weitergeleitet hat, hat den Einbringer von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.“
Artikel XArtikel römisch zehn
Inkrafttreten, Schlussbestimmung
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. VIII Z 18 tritt mit 1. März 2025 in Kraft.Artikel römisch acht, Ziffer 18, tritt mit 1. März 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18a Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 4 lit. g und § 44 Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Art. I nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025, weiter anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 34, Absatz 4, Litera g und Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Artikel römisch eins, nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, weiter anzuwenden.
Der Landtagspräsident:
Wolf
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
i. V. Soderi. römisch fünf. Soder