Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2026

Kundgemacht am 29. Juni 2026

45.

Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

45. Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs festgelegt werden

Aufgrund des Paragraph 5 c, Absatz 4, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2026,, wird verordnet:

Paragraph eins

Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes

  1. Absatz eins,Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes ist jener Betrag, der sich aus der folgenden Berechnung ergibt:

    Die jeweils im Paragraph 5 a, Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes festgelegte Bemessungsgrundlage ist mit dem in der Anlage für den jeweiligen Bezirk ausgewiesenen Hundertsatz zu multiplizieren.

  2. Absatz 2,Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen darf höchstens 825,- Euro betragen.

Paragraph 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster

Anlage