Die jeweils im Paragraph 5 a, Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes festgelegte Bemessungsgrundlage ist mit dem in der Anlage für den jeweiligen Bezirk ausgewiesenen Hundertsatz zu multiplizieren.

Jahrgang 2026 | Kundgemacht am 29. Juni 2026 |
45. | Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs |
Aufgrund des Paragraph 5 c, Absatz 4, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2026,, wird verordnet:
Die jeweils im Paragraph 5 a, Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes festgelegte Bemessungsgrundlage ist mit dem in der Anlage für den jeweiligen Bezirk ausgewiesenen Hundertsatz zu multiplizieren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster