76. Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2025 über die Festlegung von Höchstzahlen für Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bei Wohnbauvorhaben (Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025)
Aufgrund des § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 6, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), bzw. für die darin enthaltenen Wohneinheiten zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach Paragraph 8, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), bzw. für die darin enthaltenen Wohneinheiten zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
(2)Absatz 2,Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.Die in der Baubewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2022 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2022 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.
§ 2Paragraph 2
Kategorisierung der Gemeinden
(1)Absatz eins,Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden hinsichtlich ihres gesamten Gemeindegebiets, allenfalls differenziert nach Teilen des Gemeindegebiets, entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien I, II und III).Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden hinsichtlich ihres gesamten Gemeindegebiets, allenfalls differenziert nach Teilen des Gemeindegebiets, entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien römisch eins, römisch zwei und römisch drei).
(2)Absatz 2,Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.
(3)Absatz 3,Hauptsiedlungsgebiete sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.
§ 3Paragraph 3
Höchstzahlen
(1)Absatz eins,Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:
in Gemeinden der Kategorie I:
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten | bis 60 m² Wohnnutzfläche | 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche | 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche | mehr als 110 m² Wohnnutzfläche |
Hauptsiedlungsgebiet | 1,0 | 1,5 | 1,7 | 2,1 |
Übriges Siedlungsgebiet | 1,2 | 1,8 | 2,0 | 2,3 |
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in Gemeinden der Kategorie II:
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten | bis 60 m² Wohnnutzfläche | 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche | 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche | mehr als 110 m² Wohnnutzfläche |
Hauptsiedlungsgebiet | 1,4 | 2,1 | 2,4 | 2,5 |
Übriges Siedlungsgebiet | 1,6 | 2,4 | 2,8 | 3,0 |
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in Gemeinden der Kategorie III:
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten | bis 60 m² Wohnnutzfläche | 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche | 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche | mehr als 110 m² Wohnnutzfläche |
Hauptsiedlungsgebiet | 1,8 | 2,7 | 3,0 | 3,2 |
Übriges Siedlungsgebiet | 2,0 | 3,0 | 3,3 | 3,5 |
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(2)Absatz 2,Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Wohnnutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:Als Wohnnutzfläche nach Absatz eins, gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Wohnnutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie
Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen.
Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach kaufmännischen Regeln zu runden.
(3)Absatz 3,Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden.Die Höchstzahlen nach Absatz eins, sind nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden.
(4)Absatz 4,Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2022 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge insgesamt die jeweilige Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten, wobei zusätzlich die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten darf.Bei Wohnanlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 2022 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge insgesamt die jeweilige Höchstzahl nach Absatz eins, nicht überschreiten, wobei zusätzlich die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Absatz eins, nicht überschreiten darf.
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl. Nr. 99/2015, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2015,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlage