7. Gesetz vom 5. Februar 2025, mit dem die Tiroler Bauordnung 2022 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3 lit. g wird das Zitat „BGBl. I Nr. 200/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 84/2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 3 lit. p wird das Wort „Kräne“ durch das Wort „Krane“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera p, wird das Wort „Kräne“ durch das Wort „Krane“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 3 lit. t wird die Wortfolge „samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „allein überdeckte Fläche 45 m² und die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera t, wird die Wortfolge „samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „allein überdeckte Fläche 45 m² und die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 12 hat der dritter Satz zu lauten:Im Paragraph 2, Absatz 12, hat der dritter Satz zu lauten:
„Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht
für Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für Solarenergieanlagen,für Sonderflächen nach Paragraph 43, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für Solarenergieanlagen,
für Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,für Sonderflächen nach Paragraph 43, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera s, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,für Sonderflächen nach den Paragraphen 47, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
für maximal 3 m breite Flächen mit einem Gesamtausmaß bis zu 50 m², die eine andere Widmung aufweisen, sowie
für Grundstücke mit um bis zu 50 cm verschobenen Katastergrenzen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 18 lit. b werden die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ und die Wortfolge „des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage“ durch die Worte „der Solarenergieanlage“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 18, Litera b, werden die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ und die Wortfolge „des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage“ durch die Worte „der Solarenergieanlage“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 21a eingefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 21 a, eingefügt:
„(21a)Absatz 21 a,Weidezelte sind höchstens dreiseitig umschlossene Zelte, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 wird der Abs. 39 aufgehoben; die bisherigen Abs. 40 bis 43 erhalten die Absatzbezeichnungen „(39)“ bis „(42)“.Im Paragraph 2, wird der Absatz 39, aufgehoben; die bisherigen Absatz 40 bis 43 erhalten die Absatzbezeichnungen „(39)“ bis „(42)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 5, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten; dabei ist Abs. 2 anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.“Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten; dabei ist Absatz 2, anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach Paragraph 49, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 6 Abs. 3 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 3, werden am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:
Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 6 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind“ durch die Wortfolge „Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, wird die Wortfolge „sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind“ durch die Wortfolge „Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 6 Abs. 4 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 4, werden am Ende der Litera h, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera i, angefügt:
bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 6 Abs. 7 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. b, c, e und f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b bis f und i“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 7, wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4 Litera b, c, e und f“ durch das Zitat „Abs. 4 Litera b bis f und i“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Mobilitätskonzept vorgelegt, so ist dieses bei der Festlegung der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen; dabei kann für den im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Mitarbeiter, Lieferanten und dergleichen, eine entsprechend geringere Anzahl an Abstellmöglichkeiten festgelegt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 8 Abs. 9 hat zu lauten:Paragraph 8, Absatz 9, hat zu lauten:
„(9)Absatz 9,Besteht für bestimmte Arten von
baulichen Anlagen, aufgrund eines vorgelegten Mobilitätskonzepts oder
Wohnbauvorhaben, aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks, wie insbesondere betreute Wohnformen, Schülerheime oder Einrichtungen zur Betreuung von hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen,
ein geringerer Bedarf an Abstellmöglichkeiten, so kann die Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass Abstellmöglichkeiten nur in einer entsprechend geringeren Anzahl nachgewiesen werden müssen. In diesen Fällen ist jedoch der im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Betreuungspersonen, Lieferanten und dergleichen dennoch bestehende Bedarf an Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 14 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 14, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken,
Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, undGrundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, und
Grundstücken, die außerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, für die aber ein Bebauungsplan nach § 54 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 besteht,Grundstücken, die außerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, für die aber ein Bebauungsplan nach Paragraph 54, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 besteht,
als Freiland gewidmeten Grundstücken, sofern sie mit zumindest einem Gebäude mit Aufenthaltsraum bebaut sind oder für diese eine entsprechende rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Änderung in einem dem Mindestabstandsbereich entsprechenden Bereich des Bauplatzes erfolgen soll,
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b, c oder d genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.“bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach Litera a, aufweisen oder in einem der in der Litera b, c, oder d genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan“ das Zitat „nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan“ das Zitat „nach Paragraph 54, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Grundstreifen bis zu einer Breite von 5 m und Erschließungsflächen sind von der Erfüllung der in lit. a, b und c angeführten Voraussetzungen ausgenommen.“„Grundstreifen bis zu einer Breite von 5 m und Erschließungsflächen sind von der Erfüllung der in Litera a, b und c angeführten Voraussetzungen ausgenommen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 16, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Grundstreifen bis zu einer Breite von 5 m und Erschließungsflächen sind von der Erfüllung der in lit. a und b angeführten Voraussetzungen ausgenommen.“„Grundstreifen bis zu einer Breite von 5 m und Erschließungsflächen sind von der Erfüllung der in Litera a und b angeführten Voraussetzungen ausgenommen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 16 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 16, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen, abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 normierten Ausnahmen, nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht. Die Bewilligung einer Grundstücksvereinigung von Bauland im Sinn des § 37 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 mit Freiland im Sinn des § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ist nur in den in § 2 Abs. 12 lit. f angeführten Fällen zulässig.“In den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen, abgesehen von den in den Absatz 2 und 3 normierten Ausnahmen, nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht. Die Bewilligung einer Grundstücksvereinigung von Bauland im Sinn des Paragraph 37, Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 mit Freiland im Sinn des Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ist nur in den in Paragraph 2, Absatz 12, Litera f, angeführten Fällen zulässig.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 18 Abs. 1 lit. g hat zu lauten:Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, hat zu lauten:
im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen weiters der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „umfangreichen Renovierungen“ die Wortfolge „im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „umfangreichen Renovierungen“ die Wortfolge „im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 27 Abs. 1 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 27, Absatz eins, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes, im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung oder zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes nähere Bestimmungen getroffen werden über:“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 27 Abs. 1 werden nach der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:Im Paragraph 27, Absatz eins, werden nach der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
das Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche; dabei kann auch bestimmt werden, dass begrünte Oberflächen von baulichen Anlagen sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 28 Abs. 2 lit. d und im § 28 Abs. 3 lit. g wird jeweils das Wort „Grundfläche“ durch das Wort „Nutzfläche“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera d und im Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, wird jeweils das Wort „Grundfläche“ durch das Wort „Nutzfläche“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 28 Abs. 2 lit. g und im § 28 Abs. 3 lit. f werden jeweils das Wort „Grundfläche“ durch die Worte „überdeckte Fläche“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera g und im Paragraph 28, Absatz 3, Litera f, werden jeweils das Wort „Grundfläche“ durch die Worte „überdeckte Fläche“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 28 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:Im Paragraph 28, Absatz 2, werden am Ende der Litera g, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera h, angefügt:
die Errichtung und Änderung von nicht überdachten Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls ab einer Grundfläche von 200 m².“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 28 Abs. 3 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:Im Paragraph 28, Absatz 3, werden am Ende der Litera h, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera i, angefügt:
die Errichtung und Änderung von nicht überdachten Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls bis zu einer Grundfläche von 200 m².“
29.Novellierungsanordnung 29, § 31 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 31, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem die in der Natur überprüften Grenzen des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, unter Angabe des Datums der Überprüfung, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes, sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 32 werden die bisherigen Abs. 5 bis 11 durch folgende neue Abs. 5 bis 13 ersetzt:Im Paragraph 32, werden die bisherigen Absatz 5 bis 11 durch folgende neue Absatz 5 bis 13 ersetzt:
„(5)Absatz 5,Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 34, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.
(6)Absatz 6,Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, in folgenden Fällen ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen:Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 34, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, in folgenden Fällen ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen:
wenn aufgrund bautechnischer Vorschriften ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen,
wenn von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 20 Abs. 3 wesentlich abgewichen werden soll,wenn von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach Paragraph 20, Absatz 3, wesentlich abgewichen werden soll,
bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen,
bei Gebäuden mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen,
bei land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden oder Wirtschaftstrakten mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m²,
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen von Bildungseinrichtungen,
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen entgeltlich mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder begleitet werden,
bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten,
bei Gaststätten mit mehr als 120 Verabreichungsplätzen in überwiegend umschlossenen Bereichen,
bei Veranstaltungsstätten für mehr als 120 Personen,
bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 300 m²,
bei Gebäuden mit mehrgeschossigen Garagen, Garagen und Parkdecks sowie überdachten Stellplätzen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m², sowie
bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m.
(7)Absatz 7,Von der Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen ist außer den in Abs. 6 angeführten Fällen abzusehen.Von der Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen ist außer den in Absatz 6, angeführten Fällen abzusehen.
(8)Absatz 8,Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen.Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen.
(9)Absatz 9,Von der Beiziehung eines Sachverständigen nach Abs. 8 ist dann abzusehen, wennVon der Beiziehung eines Sachverständigen nach Absatz 8, ist dann abzusehen, wenn
in einem dem Bauverfahren vorangehenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren aufgrund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann oder
in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht.
Die Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des Abs. 8 ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist.Die Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des Absatz 8, ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist.
(10)Absatz 10,Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Baupolizei ohne Einschränkungen,
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
Baumeister und Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und Holzbaumeister und Holzbaugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
Bedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die entweder die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllen, oder dieBedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die entweder die fachlichen Voraussetzungen nach Litera a, oder b erfüllen, oder die
ein einschlägiges Studium an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder
eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt einer einschlägigen Fachrichtung abgelegt und im Fall eines Abschlusses der Fachrichtung Hochbau eine mindestens einjährige, ansonsten eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.
(11)Absatz 11,Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen,
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
Ingenieurbüros und Baumeister, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,
akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Akkreditierung
Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem Gebiet des Brandschutzes den Anforderungen nach Abs. 10 lit. d Z 1 oder 2 entspricht.Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem Gebiet des Brandschutzes den Anforderungen nach Absatz 10, Litera d, Ziffer eins, oder 2 entspricht.
(12)Absatz 12,Als Sachverständige im Sinn des Abs. 8 dürfen nur herangezogen werden:Als Sachverständige im Sinn des Absatz 8, dürfen nur herangezogen werden:
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Rahmen ihres Fachgebietes und sachlichen Wirkungsbereiches,
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem betreffenden Fachgebiet den Anforderungen nach Abs. 10 lit. d Z 1 oder 2 entspricht.Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem betreffenden Fachgebiet den Anforderungen nach Absatz 10, Litera d, Ziffer eins, oder 2 entspricht.
(13)Absatz 13,Weicht ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich ab oder ist die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich, so kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude hat dies zwingend zu erfolgen, wobei die Beurteilung der Auswirkungen auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild durch Sachverständige, die entweder die Befugnis als Architekten oder als Raumplaner haben, zu erfolgen hat.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 34 Abs. 2 wird das Zitat „§ 32 Abs. 11“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 13“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, wird das Zitat „§ 32 Absatz 11, durch das Zitat „§ 32 Absatz 13, ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 34 Abs. 4 lit. c hat zu lauten:Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, hat zu lauten:
der Bauplatz außer den in § 2 Abs. 12 angeführten Fällen keine einheitliche Widmung aufweist,“der Bauplatz außer den in Paragraph 2, Absatz 12, angeführten Fällen keine einheitliche Widmung aufweist,“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 34 werden folgende Bestimmungen als Abs. 15 bis 18 angefügt:Im Paragraph 34, werden folgende Bestimmungen als Absatz 15 bis 18 angefügt:
„(15)Absatz 15,Wird bei der Festlegung der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 1 ein Mobilitätskonzept berücksichtigt, so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Mobilitätskonzeptes zu erteilen. Das Mobilitätskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung.Wird bei der Festlegung der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, ein Mobilitätskonzept berücksichtigt, so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Mobilitätskonzeptes zu erteilen. Das Mobilitätskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung.
(16)Absatz 16,Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde für bestehende baulichen Anlagen ein Mobilitätskonzept vorlegen. Die Behörde hat das vorgelegte Mobilitätskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, sofern dadurch eine Verringerung der bisher vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten erreicht werden kann.
(17)Absatz 17,Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Mobilitätskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Mobilitätskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Die Behörde hat das vorgelegte bzw. geänderte Mobilitätskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen und die vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten ausreichend ist.
(18)Absatz 18,Der Inhaber der Baubewilligung kann weiters die Aufhebung des Mobilitätskonzeptes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen derart geändert haben, dass es nicht weiter erforderlich ist. Trifft dies zu, so ist das Mobilitätskonzept mit schriftlichem Bescheid aufzuheben.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 38 Abs. 2 wird das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2018“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 2, wird das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 235/2018“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 39 Abs. 5 wird das Zitat „§ 32 Abs. 8 lit. c“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 10 lit. d“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5, wird das Zitat „§ 32 Absatz 8, lit. c“ durch das Zitat „§ 32 Absatz 10, lit. d“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 43 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten:Im Paragraph 43, Absatz 3, hat der letzte Satz zu lauten:
„Die Benützung des Luftraums mittels Kranen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.“„Die Benützung des Luftraums mittels Kranen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 52b Abs. 3 erhalten die bisherigen lit. a und lit. b die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“ und wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt:Im Paragraph 52 b, Absatz 3, erhalten die bisherigen Litera a und Litera b, die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“ und wird folgende Bestimmung als Litera a, eingefügt:
die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 54 Abs. 6 wird das Zitat „§ 5 der Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl. Nr. 132/2020, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§§ 6 und 7 der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 6, wird das Zitat „§ 5 der Bauunterlagenverordnung 2020, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§§ 6 und 7 der Bauunterlagenverordnung 2024, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 67 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „§ 34 Abs. 10 lit. a oder 12“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 10 lit. a, 12, 15 oder 16“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, wird das Zitat „§ 34 Absatz 10, Litera a, oder 12“ durch das Zitat „§ 34 Absatz 10, Litera a,, 12, 15 oder 16“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 67 Abs. 2 lit. k hat zu lauten:Paragraph 67, Absatz 2, Litera k, hat zu lauten:
als Bauherr oder als Eigentümer eines Gebäudes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung, glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur und gebäudeinterne Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, gegebenenfalls einschließlich eines Zugangspunktes, herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten, nicht nachkommt,“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 67 Abs. 2 wird folgende Bestimmungen als lit. m angefügt:Im Paragraph 67, Absatz 2, wird folgende Bestimmungen als Litera m, angefügt:
als Bauherr bei den nach § 29 Abs. 4 oder 5 erforderlichen näheren Erklärungen unrichtige Angaben macht,“als Bauherr bei den nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 5 erforderlichen näheren Erklärungen unrichtige Angaben macht,“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „3.600,- Euro“ durch den Betrag „6.000,- Euro“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 2, wird der Betrag „3.600,- Euro“ durch den Betrag „6.000,- Euro“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 71 Abs. 11 wird nach dem Zitat „§ 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2025“ eingefügt.Im Paragraph 71, Absatz 11, wird nach dem Zitat „§ 122 Absatz eins, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2025“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 72 Abs. 4 werden die Z 5 aufgehoben und am Ende der Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph 72, Absatz 4, werden die Ziffer 5, aufgehoben und am Ende der Ziffer 4, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 72 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 72, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024 festgelegt.“Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), Amtsblatt , L, 2024/1309, 08.05.2024 festgelegt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. I Z 22 und 45 tritt mit 12. November 2025 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 22 und 45 tritt mit 12. November 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. I Z 7, 21, 40 und 44 tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 7, 21, 40 und 44 tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster