6. Gesetz vom 5. Februar 2025, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. l Z 3 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, Ziffer 3, hat zu lauten:
die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere durch
den effizienten Einsatz von Energie,
das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umwelt- und des Klimaschutzes entsprechenden Energieversorgung, einschließlich der Wärme- und Kälteversorgung, unter vermehrter Ausnützung erneuerbarer Energieträger, insbesondere auch im Rahmen der Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und in Form Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften,
die Nutzung von Abwärme und -kälte,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12a Abs. 3 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 6 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 12 a, Absatz 3, wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 6 und 8“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12a Abs. 4 wird in der lit. c das Zitat „Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 6 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 12 a, Absatz 4, wird in der Litera c, das Zitat „Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 6 und 8“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12a wird der bisherige Abs. 7 durch folgende neue Abs. 7 und 8 ersetzt:Im Paragraph 12 a, wird der bisherige Absatz 7, durch folgende neue Absatz 7 und 8 ersetzt:
„(7)Absatz 7,Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Abs. 6 haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht aufParteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Absatz 6, haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung,
Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Raumverträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 1.Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz eins,
Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.
(8)Absatz 8,Rechtsträger nach Abs. 6 sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“Rechtsträger nach Absatz 6, sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des Absatz eins, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 8, 9 und 10 des § 12a erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“, „(10)“ und „(11)“.Die bisherigen Absatz 8, 9 und 10 des Paragraph 12 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“, „(10)“ und „(11)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen § 12a Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 12 a, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:
„Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber Rechtsträgern nach Abs. 6, die während der Stellungnahmefrist weder die Verfahrensbeteiligung verlangt noch eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, als zugestellt; ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“„Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber Rechtsträgern nach Absatz 6,, die während der Stellungnahmefrist weder die Verfahrensbeteiligung verlangt noch eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, als zugestellt; ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 1a hat zu lauten:Paragraph 13, Absatz eins a, hat zu lauten:
„(1a)Absatz eins a,Bett ist jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 13a Abs. 3 wird der Betrag „40.000,- Euro“ durch den Betrag „80.000,- Euro“ und der Betrag „3.000,- Euro“ durch den Betrag „6.000,- Euro“ ersetzt.Im Paragraph 13 a, Absatz 3, wird der Betrag „40.000,- Euro“ durch den Betrag „80.000,- Euro“ und der Betrag „3.000,- Euro“ durch den Betrag „6.000,- Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 28 Abs. 3 lit. f hat zu lauten:Paragraph 28, Absatz 3, Litera f, hat zu lauten:
die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 29, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen, wobei insbesondere die zu verwendenden Pläne und Daten sowie die darin zu verwendenden Planzeichen und Bezeichnungen zu regeln und die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG zu berücksichtigen sind,nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen, wobei insbesondere die zu verwendenden Pläne und Daten sowie die darin zu verwendenden Planzeichen und Bezeichnungen zu regeln und die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 16,, Artikel 17, Absatz 8 und Artikel 21, Absatz 4, der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG zu berücksichtigen sind,
hinsichtlich der Flächenwidmungspläne die von der Landesregierung zu betreibende und den Gemeinden zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendung (elektronischer Flächenwidmungsplan) einschließlich des Zugangs, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit festzulegen und
hinsichtlich der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne die Beschaffenheit der erforderlichen Unterlagen bzw. elektronischen Dokumente, die Übermittlungsvorgänge zwischen Gemeinde und Landesregierung einschließlich des Zuganges und der Schnittstellen sowie die Mindestanforderungen an die Datensicherheit festzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 31 Abs. 1 lit. f wird das Wort „unbebauten“ durch die Wortfolge „nicht mit Gebäuden mit zumindest einem Aufenthaltsraum bebauten“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz eins, Litera f, wird das Wort „unbebauten“ durch die Wortfolge „nicht mit Gebäuden mit zumindest einem Aufenthaltsraum bebauten“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 31 Abs. 1 wird nach der lit. n der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. o angefügt:Im Paragraph 31, Absatz eins, wird nach der Litera n, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera o, angefügt:
Maßnahmen zur Ortskernstärkung und Zentrumsbelebung.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 31c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 31 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist dabei, soweit dem nicht die Ziele der örtlichen Raumordnung oder Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entgegenstehen, außer in den Fällen des § 2 Abs. 12 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022, die einheitliche Widmung von Bauplätzen herzustellen.“„Weiters ist dabei, soweit dem nicht die Ziele der örtlichen Raumordnung oder Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entgegenstehen, außer in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 12, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2022, die einheitliche Widmung von Bauplätzen herzustellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 31c Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 31 c, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sindKommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nach Absatz 2, nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c und d keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sind
Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich sind, sofern die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sowie
Änderungen zur Herstellung einheitlicher Widmungen von Bauplätzen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 31d Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 31 d, Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten:
„Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann, außer bei Vorbehaltsgemeinden (§ 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996), eine weitere um drei Jahre verlängerte, somit insgesamt 16-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden.“„Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin vor, so kann, außer bei Vorbehaltsgemeinden (Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996), eine weitere um drei Jahre verlängerte, somit insgesamt 16-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 33 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 durch folgende neue Abs. 3 bis 8 ersetzt:Im Paragraph 33, werden die bisherigen Absatz 3 bis 6 durch folgende neue Absatz 3 bis 8 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Verträge nach Abs. 2 können insbesondere folgende Verpflichtungen des Grundeigentümers vorsehen:Verträge nach Absatz 2, können insbesondere folgende Verpflichtungen des Grundeigentümers vorsehen:
die jeweiligen Grundflächen innerhalb einer angemessenen Frist einer bestimmten Verwendung zuzuführen, insbesondere zu bebauen,
die Grundflächen
der Gemeinde oder dem Tiroler Bodenfonds (§ 103) für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, für die Ansiedelung von Betrieben, für die Schaffung von infrastrukturellen Einrichtungen oder für die verkehrsmäßige Erschließung baulicher Entwicklungsbereiche,der Gemeinde oder dem Tiroler Bodenfonds (Paragraph 103,) für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, für die Ansiedelung von Betrieben, für die Schaffung von infrastrukturellen Einrichtungen oder für die verkehrsmäßige Erschließung baulicher Entwicklungsbereiche,
den als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen für Zwecke des geförderten Wohnbaus und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 176/2023,den als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen für Zwecke des geförderten Wohnbaus und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,,
den im alleinigen Eigentum von Gemeinden stehenden Unternehmen, soweit deren Unternehmenszweck auf Tätigkeiten im Sinn der Z 2 gerichtet ist, für die dort angeführten Zweckeden im alleinigen Eigentum von Gemeinden stehenden Unternehmen, soweit deren Unternehmenszweck auf Tätigkeiten im Sinn der Ziffer 2, gerichtet ist, für die dort angeführten Zwecke
zu überlassen.
(4)Absatz 4,Die Überlassung der Grundflächen im Sinn des Abs. 3 lit. b hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, ist auch auf § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991, in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. In solchen Verträgen ist weiters vorzusehen, dass die Weiterveräußerung durch die in Abs. 3 lit. b genannten Rechtsträger jedenfalls innerhalb von zehn Jahren höchstens zu jenem Preis erfolgen darf, der dem seinerzeitigen Grundpreis zuzüglich einer allfälligen indexmäßigen Aufwertung und allfälliger Aufwendungen, insbesondere für die Erschließung, entspricht. Dies ist auch für den Fall weiterer Erwerbsvorgänge während dieses Zeitraumes sicherzustellen.Die Überlassung der Grundflächen im Sinn des Absatz 3, Litera b, hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, ist auch auf Paragraph 14, Absatz 2, des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. In solchen Verträgen ist weiters vorzusehen, dass die Weiterveräußerung durch die in Absatz 3, Litera b, genannten Rechtsträger jedenfalls innerhalb von zehn Jahren höchstens zu jenem Preis erfolgen darf, der dem seinerzeitigen Grundpreis zuzüglich einer allfälligen indexmäßigen Aufwertung und allfälliger Aufwendungen, insbesondere für die Erschließung, entspricht. Dies ist auch für den Fall weiterer Erwerbsvorgänge während dieses Zeitraumes sicherzustellen.
(5)Absatz 5,Verträge nach Abs. 2 können weiters insbesondere vorsehen:Verträge nach Absatz 2, können weiters insbesondere vorsehen:
die Festlegung einer Obergrenze für die Höhe zulässiger Verkaufspreise, bei Wohnbauten unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991,die Festlegung einer Obergrenze für die Höhe zulässiger Verkaufspreise, bei Wohnbauten unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991,
die Einräumung von Vergabe- und Zustimmungsrechten zugunsten der Gemeinde,
die Einräumung von Vorkaufsrechten und Optionen zugunsten
der Gemeinde oder des Tiroler Bodenfonds sowie
für Zwecke des geförderten Wohnbaus und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 WGG zugunsten der in Abs. 3 lit. b Z 2 und 3 genannten Rechtsträger,für Zwecke des geförderten Wohnbaus und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, WGG zugunsten der in Absatz 3, Litera b, Ziffer 2 und 3 genannten Rechtsträger,
jeweils unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 4 zweiter und dritter Satz,jeweils unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 4, zweiter und dritter Satz,
die Festlegung einer Mindestarbeitsplatzdichte bei betrieblichen Nutzungen,
die Festlegung einer Obergrenze für die Höhe zulässiger Mietzinse oder
die Verpflichtung zur Begründung von Hauptwohnsitzen.
(6)Absatz 6,Die Einhaltung der Verträge nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Zu diesem Zweck können insbesondere vereinbart werden:Die Einhaltung der Verträge nach Absatz 2, ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Zu diesem Zweck können insbesondere vereinbart werden:
die Überbindung der Vertragsinhalte auf Rechtsnachfolger,
die dingliche Absicherung der Rechte und Pflichten nach den Abs. 3 und 5,die dingliche Absicherung der Rechte und Pflichten nach den Absatz 3 und 5,
Auskunftspflichten der Grundeigentümer bzw. Betreiber von auf den Grundflächen errichteten baulichen Anlagen,
Kontroll- und Einsichtsrechte der Gemeinde in Unterlagen der Grundeigentümer bzw. Betreiber von auf den Grundflächen errichteten baulichen Anlagen sowie
(7)Absatz 7,Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss von Verträgen nach Abs. 2 abhängig gemacht und nur nach Maßgabe des Abs. 8 erster Satz mit ihrem Abschluss verknüpft werden.Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss von Verträgen nach Absatz 2, abhängig gemacht und nur nach Maßgabe des Absatz 8, erster Satz mit ihrem Abschluss verknüpft werden.
(8)Absatz 8,Können von der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens erwogene, insbesondere von den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes trotz Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur dann in Übereinstimmung mit sämtlichen maßgebenden Zielen der örtlichen Raumordnung bzw. Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente der Gemeinde gebracht werden, wenn ergänzend Verträge nach Abs. 2 mit den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen werden, so dürfen diese Festlegungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass vor der Beschlussfassung darüber entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vertragszweck notwendigen und angemessenen Inhalte eines solchen Vertrages, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet. Die entsprechenden Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen einem solchen Vertrag nicht widersprechen.“Können von der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens erwogene, insbesondere von den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes trotz Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur dann in Übereinstimmung mit sämtlichen maßgebenden Zielen der örtlichen Raumordnung bzw. Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente der Gemeinde gebracht werden, wenn ergänzend Verträge nach Absatz 2, mit den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen werden, so dürfen diese Festlegungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass vor der Beschlussfassung darüber entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vertragszweck notwendigen und angemessenen Inhalte eines solchen Vertrages, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet. Die entsprechenden Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen einem solchen Vertrag nicht widersprechen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 35 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 35, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet und dass für bestehende Gebäude nur mehr die in den §§ 42, 42 a und 42b angeführten Baumaßnahmen ausgeführt werden dürfen.“„Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach Paragraph 41, Absatz 2, zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet und dass für bestehende Gebäude nur mehr die in den Paragraphen 42, 42, a und 42b angeführten Baumaßnahmen ausgeführt werden dürfen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 37a Abs. 1 wird in der lit. c nach dem Zitat „§ 33 Abs. 2“ die Wortfolge „innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren“ eingefügt.Im Paragraph 37 a, Absatz eins, wird in der Litera c, nach dem Zitat „§ 33 Absatz 2, die Wortfolge „innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 38 Abs. 5 zweiter Satz, im § 39 Abs. 6 zweiter Satz, im § 40 Abs. 9 zweiter Satz, im § 43 Abs. 2 dritter Satz, im § 52 Abs. 2 dritter Satz und im § 52a Abs. 4 dritter Satz wird jeweils das Wort „Photovoltaikanlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 5, zweiter Satz, im Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz, im Paragraph 40, Absatz 9, zweiter Satz, im Paragraph 43, Absatz 2, dritter Satz, im Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz und im Paragraph 52 a, Absatz 4, dritter Satz wird jeweils das Wort „Photovoltaikanlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 41 Abs. 2 lit. b und c haben zu lauten:Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c haben zu lauten:
Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m²,
Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche,“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 41 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „n)“:Im Paragraph 41, Absatz 2, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt; die bisherigen Litera e bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „n)“:
Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche,“
22.Novellierungsanordnung 22, Die nunmehrigen lit. l, m und n des § 41 Abs. 2 haben zu lauten:Die nunmehrigen Litera l, m und n des Paragraph 41, Absatz 2, haben zu lauten:
freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche,
Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,Solarenergieanlagen im Umfang des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, der Tiroler Bauordnung 2022,
unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen.“unbeschadet der Litera l, Nebengebäude und Nebenanlagen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 42 Abs. 1 vierter und fünfter Satz haben zu lauten:Paragraph 42, Absatz eins, vierter und fünfter Satz haben zu lauten:
„Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. f und g sind hingegen unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.“„Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera f und g sind hingegen unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 42b Abs. 2 wird im dritten Satz das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. e und f“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. f und g“ ersetzt.Im Paragraph 42 b, Absatz 2, wird im dritten Satz das Zitat „§ 41 Absatz 2, Litera e und f“ durch das Zitat „§ 41 Absatz 2, Litera f und g“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 43 Abs. 1 lit. a werden im ersten Halbsatz die Worte „sonstige Anlagen“ durch die Wortfolge „sonstige bauliche Anlagen“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, werden im ersten Halbsatz die Worte „sonstige Anlagen“ durch die Wortfolge „sonstige bauliche Anlagen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 53 Abs. 1 werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Straßen“ ein Beistrich und die Wortfolge „Rad- und Fußwege“ eingefügt.Im Paragraph 53, Absatz eins, werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Straßen“ ein Beistrich und die Wortfolge „Rad- und Fußwege“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 54 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe“ durch die Wortfolge „Sonderflächen für Chaletdörfer, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe“ durch die Wortfolge „Sonderflächen für Chaletdörfer, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 59 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 59, Absatz 3, hat der zweite Satz zu lauten:
„In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Zufahrten, Vordächern mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin sowie überfahrbaren unterirdischen baulichen Anlagen nicht zulässig ist.“„In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Zufahrten, Vordächern mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin sowie überfahrbaren unterirdischen baulichen Anlagen nicht zulässig ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 59 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 59, Absatz 5, hat der zweite Satz zu lauten:
„In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von § 6 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Zufahrten, Vordächern mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin sowie überfahrbaren unterirdischen baulichen Anlagen nicht zulässig ist.“„In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von Paragraph 6, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Zufahrten, Vordächern mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin sowie überfahrbaren unterirdischen baulichen Anlagen nicht zulässig ist.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 61 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 61, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen
der bebauten Fläche mit Ausnahme
jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und
nicht versiegelter Flächen wie Schotterrasen und Bereiche mit Rasengittersteinen und dergleichen,
und
der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2022.der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 27, der Tiroler Bauordnung 2022.
Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 62 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 62, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben außer Betracht:
Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,Photovoltaikanlagen im Umfang des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, der Tiroler Bauordnung 2022,
Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 63 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 63, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde und im Bote für Tirol bekannt zu machen. Abweichend von § 6 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes ist eine weitere Kundmachung auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, nicht erforderlich. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass es neben der Öffentlichkeit im Sinn der §§ 3 Abs. 3 und 6 Abs. 3 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes jedenfalls Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.“Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach Paragraph 6, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde und im Bote für Tirol bekannt zu machen. Abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes ist eine weitere Kundmachung auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, nicht erforderlich. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass es neben der Öffentlichkeit im Sinn der Paragraphen 3, Absatz 3 und 6 Absatz 3, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes jedenfalls Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 65 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 65, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form amtssignierter elektronischer Dokumente zu erfolgen; die Landesregierung kann bei Bedarf die zusätzliche Übermittlung in Papierform verlangen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung aufzufordern.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 65 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt; die bisherigen lit. h und i erhalten die Bezeichnung „i“ und „j“:Im Paragraph 65, Absatz 2, wird folgende Bestimmung als Litera h, eingefügt; die bisherigen Litera h und i erhalten die Bezeichnung „i“ und „j“:
entgegen dem § 33 Abs. 7 und 8 ohne Abschluss von Verträgen nach § 33 Abs. 2 beschlossen wurde,“entgegen dem Paragraph 33, Absatz 7 und 8 ohne Abschluss von Verträgen nach Paragraph 33, Absatz 2, beschlossen wurde,“
35.Novellierungsanordnung 35, § 65 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 65, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die elektronischen Dokumente der Gemeinde zu übermitteln. Im Fall der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat die Landesregierung die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit einer Amtssignatur zu versehen, aus der das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides ersichtlich sind (elektronischer Genehmigungsvermerk). Die Gemeinde hat die elektronischen Dokumente dauerhaft zu verwahren.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 66 hat zu lauten:Paragraph 66, hat zu lauten:
„§ 66
Kundmachung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie der Bebauungspläne und ihrer Änderung
(1)Absatz eins,Der mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk (§ 65 Abs. 4) versehene Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist unverzüglich nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung kundzumachen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Abs. 4) zu enthalten. Eine allfällige nicht mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Kundmachung bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.Der mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk (Paragraph 65, Absatz 4,) versehene Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist unverzüglich nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung kundzumachen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Absatz 4,) zu enthalten. Eine allfällige nicht mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Kundmachung bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.
(2)Absatz 2,Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist unverzüglich nach der Beschlussfassung, im Fall des § 64 Abs. 4 jedoch unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung zur allgemeinen Einsicht nach Abs. 5 zu enthalten.Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist unverzüglich nach der Beschlussfassung, im Fall des Paragraph 64, Absatz 4, jedoch unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung zur allgemeinen Einsicht nach Absatz 5, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist unverzüglich nach der Beschlussfassung kundzumachen.
(4)Absatz 4,Verordnungen über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind ab deren Kundmachung während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(5)Absatz 5,Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen sind ab deren Kundmachung während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(6)Absatz 6,Wird ein Bebauungsplan aufgehoben, so ist dieser weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(7)Absatz 7,Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 65 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß, § 65 Abs. 1 dritter Satz mit der Maßgabe, dass die Vorlage in Form elektronischer Dokumente zu erfolgen hat.“Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß, Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz mit der Maßgabe, dass die Vorlage in Form elektronischer Dokumente zu erfolgen hat.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 67 Abs. 5 wird das Zitat „§ 66 Abs. 1, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 1 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 5, wird das Zitat „§ 66 Absatz eins, 4 und 5 durch das Zitat „§ 66 Absatz eins und 4 ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 68 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 68, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Das Auflegungsverfahren kann entfallen, wenn
der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung, der Berücksichtigung von Bodenbewegungen oder der Verbesserung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 13, § 32a, § 52 Z 5 oder Z 7 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2022, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oderder Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung, der Berücksichtigung von Bodenbewegungen oder der Verbesserung der Katastralmappe von Amts wegen nach Paragraph 13,, Paragraph 32 a,, Paragraph 52, Ziffer 5, oder Ziffer 7, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder
der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs. 2 vierter Satz oder des § 37a Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8, geändert wird;der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, vierter Satz oder des Paragraph 37 a, Absatz 3,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 8,, geändert wird;
in diesen Fällen ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 68 Abs. 8 wird im ersten Satz das Zitat „§ 65 Abs. 2 lit. a bis f, h oder i“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 2 lit. a bis f, h, i oder j“ ersetzt.Im Paragraph 68, Absatz 8, wird im ersten Satz das Zitat „§ 65 Absatz 2, Litera a bis f, h oder i“ durch das Zitat „§ 65 Absatz 2, Litera a bis f, h, i oder j“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 68 Abs. 11 hat zu lauten:Paragraph 68, Absatz 11, hat zu lauten:
„(11)Absatz 11,Abs. 10 erster und dritter Satz ist nicht anzuwenden,Absatz 10, erster und dritter Satz ist nicht anzuwenden,
im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung, der Ermöglichung von Seveso-Betrieben nach § 39 Abs. 3, neuer Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben oder einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinn des § 14 Abs. 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 oderim Fall der Durchführung einer Umweltprüfung, der Ermöglichung von Seveso-Betrieben nach Paragraph 39, Absatz 3,, neuer Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben oder einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 12, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 oder
wenn das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens voraussichtlich nicht innerhalb der jeweiligen Frist abgeschlossen werden kann.
Im Fall der lit. b hat die Landesregierung dies der Gemeinde binnen offener Frist im elektronischen Flächenwidmungsplan mit der Wirkung mitzuteilen, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Fristablauf nicht als erteilt gilt. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu entscheiden. Dabei ist Abs. 9 anzuwenden.“Im Fall der Litera b, hat die Landesregierung dies der Gemeinde binnen offener Frist im elektronischen Flächenwidmungsplan mit der Wirkung mitzuteilen, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Fristablauf nicht als erteilt gilt. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu entscheiden. Dabei ist Absatz 9, anzuwenden.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 69 hat zu lauten:Paragraph 69, hat zu lauten:
„§ 69
Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann der Landesregierung die Absicht, den Flächenwidmungsplan hinsichtlich einzelner Grundstücke zu ändern, schriftlich mitteilen. Der Mitteilung sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen anzuschließen. Liegen die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht vollständig vor, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Landesregierung hat aufgrund der Mitteilung und der vollständigen Entscheidungsgrundlagen ohne unnötigen Aufschub aufsichtsbehördlich zu prüfen, ob die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, entspricht. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde kann der Landesregierung weiters den fertig ausgearbeiteten Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach Abs. 1 vorlegen. In diesem Fall hat die Vorlage der digitalen Daten über den elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist der Gemeinde im elektronischen Flächenwidmungsplan zu übermitteln und zu dokumentieren.Die Gemeinde kann der Landesregierung weiters den fertig ausgearbeiteten Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach Absatz eins, vorlegen. In diesem Fall hat die Vorlage der digitalen Daten über den elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist der Gemeinde im elektronischen Flächenwidmungsplan zu übermitteln und zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese innerhalb von sechs Monaten nach der Dokumentation des Ergebnisses der aufsichtsbehördlichen Prüfung im elektronischen Flächenwidmungsplan unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 elektronisch kundzumachen. Beschließt die Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes innerhalb offener Frist nicht, so darf das Verfahren hierüber nicht weiter fortgeführt werden.Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese innerhalb von sechs Monaten nach der Dokumentation des Ergebnisses der aufsichtsbehördlichen Prüfung im elektronischen Flächenwidmungsplan unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 70, elektronisch kundzumachen. Beschließt die Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes innerhalb offener Frist nicht, so darf das Verfahren hierüber nicht weiter fortgeführt werden.
(4)Absatz 4,Abs. 3 ist im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung, der Ermöglichung von Seveso-Betrieben nach § 39 Abs. 3, neuer Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben oder einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinn des § 14 Abs. 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht anzuwenden.“Absatz 3, ist im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung, der Ermöglichung von Seveso-Betrieben nach Paragraph 39, Absatz 3,, neuer Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben oder einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 12, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht anzuwenden.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die Abs. 6 und 7 des § 75 haben zu lauten:Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 75, haben zu lauten:
„(6)Absatz 6,Bausperrenverordnungen sind unverzüglich nach der Beschlussfassung kundzumachen.
(7)Absatz 7,Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Abs. 4 und 5 ist unverzüglich im Verordnungsblatt für die Gemeinde zu verlautbaren; dabei sind Zeitpunkt und Umfang des Außerkrafttretens anzuführen.“Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Absatz 4 und 5 ist unverzüglich im Verordnungsblatt für die Gemeinde zu verlautbaren; dabei sind Zeitpunkt und Umfang des Außerkrafttretens anzuführen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 77 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 77, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des § 55 Abs. 1 erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen.“Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins, erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 77 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 77, Absatz 3, hat der dritte Satz zu lauten:
„§ 66 Abs. 6 und § 73 Abs. 5 gelten sinngemäß.“„§ 66 Absatz 6 und Paragraph 73, Absatz 5, gelten sinngemäß.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 83 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 83, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 94 Abs. 8 hat zu lauten:Paragraph 94, Absatz 8, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8,Nach der Richtigstellung des Grundbuches, der Leistungen der Geldabfindungen und Vergütungen nach § 95 Abs. 2, 3 und 4 und gegebenenfalls der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 93 Abs. 3 ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.“Nach der Richtigstellung des Grundbuches, der Leistungen der Geldabfindungen und Vergütungen nach Paragraph 95, Absatz 2, 3 und 4 und gegebenenfalls der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 93, Absatz 3, ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach Paragraph 83, Absatz 8, erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 117 hat zu lauten:Paragraph 117, hat zu lauten:
„§ 117
Anhängige Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
(1)Absatz eins,Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 umfasst.Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, auch mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, umfasst.
(2)Absatz 2,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung oder Änderung § 65 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 und 4 und § 67 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.“Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung oder Änderung Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 4 und Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 118 wird der Abs. 1 aufgehoben und erhalten die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.Im Paragraph 118, wird der Absatz eins, aufgehoben und erhalten die bisherigen Absatz 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
49.Novellierungsanordnung 49, § 121 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 121, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Die §§ 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 sind auch auf Bebauungspläne, die am 14. November 2024 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, anzuwenden.“Die Paragraphen 58, Absatz eins und 59 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, sind auch auf Bebauungspläne, die am 14. November 2024 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, anzuwenden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 122 hat zu lauten:Paragraph 122, hat zu lauten:
„§ 122
Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck
(1)Absatz eins,Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen sind nicht mehr anzuwenden. Den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Verbauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 123 wird aufgehoben.Paragraph 123, wird aufgehoben.
52.Novellierungsanordnung 52, § 126 Abs. 12 hat zu lauten:Paragraph 126, Absatz 12, hat zu lauten:
„(12)Absatz 12,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfenDie nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen
grundstücksbezogene Daten im Sinn des § 70 zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes,grundstücksbezogene Daten im Sinn des Paragraph 70, zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes,
grundstücksbezogene und sonstige verfahrensrelevante Daten im Sinn des § 65 Abs. 1 zum Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptesgrundstücksbezogene und sonstige verfahrensrelevante Daten im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, zum Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln. Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, veröffentlichen.“dem nach Absatz 2, Verantwortlichen übermitteln. Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, veröffentlichen.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 126 wird folgende Bestimmung als Abs. 17 eingefügt; die bisherigen Abs. 17, 18 und 19 erhalten die Absatzbezeichnungen „(18)“, „(19)“ und „(20)“:Im Paragraph 126, wird folgende Bestimmung als Absatz 17, eingefügt; die bisherigen Absatz 17, 18 und 19 erhalten die Absatzbezeichnungen „(18)“, „(19)“ und „(20)“:
„(17)Absatz 17,Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen, sofern diese Daten im Rahmen des Raumverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach § 12a erforderlich sind, grundstücksbezogene Daten sowie Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Inhabers des Seveso-Betriebes bzw. des Projektwerbers und von Rechtsträgern nach § 12a Abs. 6 verarbeiten und Daten nach § 12a Abs. 3 und 5 veröffentlichen.“Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen, sofern diese Daten im Rahmen des Raumverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach Paragraph 12 a, erforderlich sind, grundstücksbezogene Daten sowie Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Inhabers des Seveso-Betriebes bzw. des Projektwerbers und von Rechtsträgern nach Paragraph 12 a, Absatz 6, verarbeiten und Daten nach Paragraph 12 a, Absatz 3 und 5 veröffentlichen.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 127 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 127, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30,Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt 2001 Nummer L 197, Seite 30,
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. 2019 Nr. L 170, S. 115,Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt 2007 Nummer L 108, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, Amtsblatt 2019 Nummer L 170, Seite 115,
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1,Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt 2012 Nummer L 197, Seite 1,
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413, 31.10.2023.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt 2018 Nummer L 328, Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413, 31.10.2023.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14 Abs. 1 wird die lit. c aufgehoben, erhält die bisherige lit. d die Buchstabenbezeichnung „c)“, wird in der nunmehrigen lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als neue lit. d angefügt:Im Paragraph 14, Absatz eins, wird die Litera c, aufgehoben, erhält die bisherige Litera d, die Buchstabenbezeichnung „c)“, wird in der nunmehrigen Litera c, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als neue Litera d, angefügt:
der Zentralitätsgrad der vorhandenen Grundversorgungseinrichtungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs. 1 wird im dritten Satz das Wort „Bezirksdurchschnitt“ durch das Wort „Landesdurchschnitt“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird im dritten Satz das Wort „Bezirksdurchschnitt“ durch das Wort „Landesdurchschnitt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Gemeinde kann einen besonders hohen Druck auf ihren Wohnungsmarkt ungeachtet der Kriterien nach Abs. 1 auch durch Vorlage eines Fachgutachtens nachweisen.“Die Gemeinde kann einen besonders hohen Druck auf ihren Wohnungsmarkt ungeachtet der Kriterien nach Absatz eins, auch durch Vorlage eines Fachgutachtens nachweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden,“ durch die Wortfolge „Soweit im Abs. 2a nichts anderes bestimmt ist, sind Gemeinden jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären,“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden,“ durch die Wortfolge „Soweit im Absatz 2 a, nichts anderes bestimmt ist, sind Gemeinden jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Nicht zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, die nach § 31d Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts befreit wurden, auch wennNicht zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, die nach Paragraph 31 d, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts befreit wurden, auch wenn
in der betreffenden Gemeinde die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vorliegen oderin der betreffenden Gemeinde die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b, vorliegen oder
deren Nebenwohnsitzquote über dem Landesdurchschnitt liegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „die betroffenen Gemeinden“ durch die Wortfolge „alle Tiroler Gemeinden“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „die betroffenen Gemeinden“ durch die Wortfolge „alle Tiroler Gemeinden“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 25a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach“ das Zitat „§ 14a Abs. 1 zweiter Satz oder“ eingefügt.Im Paragraph 25 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach“ das Zitat „§ 14a Absatz eins, zweiter Satz oder“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 36 Abs. 1 wird im ersten Satz der Betrag „40.000,- Euro“ durch den Betrag „80.000,- Euro“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz eins, wird im ersten Satz der Betrag „40.000,- Euro“ durch den Betrag „80.000,- Euro“ ersetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. I Z 10, 33, 35, 36, 37, 42, 44, 45 und 46 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 10, 33, 35, 36, 37, 42, 44, 45 und 46 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. I Z 15 und Art. II Z 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Auf am 31. Dezember 2025 anhängige Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Fristverlängerung nach § 31 d Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ist die angeführte Bestimmung in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 15 und Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 6 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Auf am 31. Dezember 2025 anhängige Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Fristverlängerung nach Paragraph 31, d Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ist die angeführte Bestimmung in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Verordnungen aufgrund von § 29 Abs. 4 lit. c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der Fassung des Art. I Z 10 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund von Paragraph 29, Absatz 4, Litera c, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt werden.
(5)Absatz 5,Verordnungen aufgrund von § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Art. II Z 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1a, 2 und 2a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Art. II Z 3, 4 und 5 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an nach Anhören aller Tiroler Gemeinden erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins a, 2 und 2 a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 4 und 5 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an nach Anhören aller Tiroler Gemeinden erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt werden.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster