
Jahrgang 2024 | Kundgemacht am 27. Dezember 2024 |
98. | Änderung der Tiroler Bauordnung 2022 |
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 54, Absatz 8 a, hat der erste Satz zu lauten:
„Weitere Verlängerungen der Berechtigung aufgrund der Bauanzeige nach Absatz 2, sind, wenn die betreffende Betreuungseinrichtung weiter benötigt wird, aufgrund einer nochmaligen Bauanzeige bis höchstens ein Jahr nach dem Ablauf jenes Zeitraumes zulässig, für den durch Verordnung der Bundesregierung Vertriebenen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 54, Absatz 9, wird im zweiten Satz die Wortfolge „in den Fällen des Absatz 8 a, erforderlichenfalls nochmals für weitere zwei Jahre“ durch die Wortfolge „in den Fällen des Absatz 8 a, erforderlichenfalls nochmals für die danach zulässige Höchstdauer“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster