
Jahrgang 2024 | | Kundgemacht am 23. Dezember 2024 |
89. | 2. Dienstrechts-Novelle 2024 |
89. Gesetz vom 19. Dezember 2024, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998, das Landesbedienstetengesetz, das Gemeindebeamtengesetz 2022, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994 und das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2024)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lit. a Z 29 hat zu lauten:Paragraph 2, Litera a, Ziffer 29, hat zu lauten:
der Art. 8 Z 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2004, soweit damit der § 15c in das BDG 1979 eingefügt wird, mit der Maßgabe, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufzuweisen hat sowie mit der Maßgabe, dass Folgendes gilt: Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine solche Erklärung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen. Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, verlängern sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d vorausgeht, auf 18 Monate,“der Artikel 8, Ziffer eins, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, soweit damit der Paragraph 15 c, in das BDG 1979 eingefügt wird, mit der Maßgabe, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufzuweisen hat sowie mit der Maßgabe, dass Folgendes gilt: Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine solche Erklärung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen. Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, verlängern sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach Paragraph 3 d, vorausgeht, auf 18 Monate,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lit. c Z 1 wird nach der sublit. bb folgende Bestimmung als sublit. cc eingefügt; die bisherigen sublit. cc bis ee erhalten die Bezeichnungen „dd)“ bis „ff)“:Im Paragraph 2, Litera c, Ziffer eins, wird nach der Sub-Litera, b, b, folgende Bestimmung als Sub-Litera, c, c, eingefügt; die bisherigen Sub-Litera, c, c bis e, e erhalten die Bezeichnungen „dd)“ bis „ff)“:
§ 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Abs. 4 Folgendes gilt: Dem Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1;“Paragraph 17, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Absatz 4, Folgendes gilt: Dem Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3b hat zu lauten:Paragraph 3 b, hat zu lauten:
„§ 3b
Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3c wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 3 c, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3f Abs. 1 lit. b wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.Im Paragraph 3 f, Absatz eins, Litera b, wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3f Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 BDG 1979 oder“ aufgehoben.Im Paragraph 3 f, Absatz 2, wird das Zitat „§ 15 BDG 1979 oder“ aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3f Abs. 3 wird das Zitat „§ 15 Abs. 4 BDG 1979 oder § 15c Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 15c BDG 1979“ ersetzt.Im Paragraph 3 f, Absatz 3, wird das Zitat „§ 15 Absatz 4, BDG 1979 oder Paragraph 15 c, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 15c BDG 1979“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des § 3n hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 3 n, hat zu lauten:
„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung“
8a.Novellierungsanordnung 8a, §§ 9 und 10 haben zu lauten:Paragraphen 9 und 10 haben zu lauten:
„§ 9
Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt:
in der | in der | in der Verwendungsgruppe |
Dienst- | Gehalts- | E | D | C | B | A |
klasse | stufe | Euro |
| 1 | 2.028,4 | 2.092,5 | 2.156,8 | | |
| 2 | 2.046,4 | 2.121,6 | 2.195,2 | | |
Irömisch eins | 3 | 2.064,1 | 2.150,4 | 2.233,9 | | |
| 4 | 2.081,7 | 2.179,5 | 2.272,7 | | |
| 5 | 2.099,4 | 2.208,4 | 2.311,3 | | |
| 1 | 2.116,9 | 2.237,0 | 2.350,0 | 2.350,0 | |
| 2 | 2.134,7 | 2.266,3 | 2.389,6 | 2.400,2 | |
IIrömisch zwei | 3 | 2.152,2 | 2.294,9 | 2.431,9 | 2.453,5 | |
| 4 | 2.169,6 | 2.323,9 | 2.475,0 | 2.507,6 | |
| 5 | 2.178,2 | 2.340,6 | 2.492,1 | | |
| 6 | 2.183,0 | 2.346,5 | 2.505,3 | | |
| 1 | 2.187,6 | 2.352,7 | 2.511,9 | 2.562,5 | 2.845,4 |
| 2 | 2.205,6 | 2.382,7 | 2.518,7 | 2.620,6 | |
| 3 | 2.223,2 | 2.414,3 | 2.562,5 | 2.680,9 | |
| 4 | 2.240,3 | 2.445,8 | 2.609,0 | 2.741,1 | |
IIIrömisch drei | 5 | 2.258,4 | 2.478,6 | | | |
| 6 | 2.276,1 | 2.511,6 | | | |
| 7 | 2.293,9 | 2.544,2 | | | |
| 8 | 2.311,3 | | | | |
| 9 | 2.328,9 | | | | |
in der | in der Dienstklasse |
Gehalts- | IVrömisch vier | Vrömisch fünf | VIrömisch sechs | VIIrömisch sieben | VIIIrömisch acht | IXrömisch neun |
stufe | Euro |
1 | 2.597,5 | 3.297,7 | 3.981,5 | 4.804,5 | 6.422,1 | 9.071,1 |
2 | 2.692,6 | 3.412,2 | 4.095,5 | 4.955,1 | 6.751,6 | 9.568,4 |
3 | 2.733,6 | 3.526,2 | 4.208,6 | 5.104,7 | 7.081,0 | 10.065,7 |
4 | 2.838,3 | 3.639,4 | 4.357,5 | 5.434,1 | 7.578,5 | 10.563,7 |
5 | 2.952,2 | 3.753,6 | 4.506,5 | 5.763,6 | 8.075,7 | 11.061,0 |
6 | 3.067,0 | 3.867,4 | 4.655,3 | 6.093,5 | 8.573,2 | 11.557,9 |
7 | 3.181,9 | 3.981,5 | 4.804,5 | 6.422,1 | 9.071,1 | |
8 | 3.297,7 | 4.095,5 | 4.955,1 | 6.751,6 | 9.568,4 | |
9 | 3.412,2 | 4.208,6 | 5.104,7 | 7.081,0 | | |
| | | | | | |
§ 10Paragraph 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt:
in der | in der | in der Verwendungsgruppe |
Dienst- | Gehalts- | P1 | P2 | P3 | P4 | P5 |
klasse | stufe | Euro |
| 1 | 2.156,8 | 2.125,1 | 2.092,5 | 2.060,5 | 2.028,4 |
| 2 | 2.195,2 | 2.156,8 | 2.121,6 | 2.083,2 | 2.046,4 |
Irömisch eins | 3 | 2.233,9 | 2.189,3 | 2.150,4 | 2.105,5 | 2.064,1 |
| 4 | 2.272,7 | 2.221,3 | 2.179,5 | 2.128,0 | 2.081,7 |
| 5 | 2.311,3 | 2.253,5 | 2.208,4 | 2.150,4 | 2.099,4 |
| 1 | 2.350,0 | 2.285,6 | 2.237,0 | 2.173,0 | 2.116,9 |
| 2 | 2.389,6 | 2.317,5 | 2.266,3 | 2.195,2 | 2.134,7 |
IIrömisch zwei | 3 | 2.431,9 | 2.350,0 | 2.294,9 | 2.218,3 | 2.152,2 |
| 4 | 2.475,0 | 2.382,7 | 2.323,9 | 2.240,3 | 2.169,6 |
| 5 | 2.492,1 | 2.399,2 | 2.340,6 | 2.248,1 | 2.178,2 |
| 6 | 2.505,3 | 2.408,5 | 2.346,5 | 2.255,2 | 2.183,0 |
| 1 | 2.518,7 | 2.417,7 | 2.352,7 | 2.263,1 | 2.187,6 |
| 2 | 2.562,5 | 2.453,5 | 2.382,7 | 2.285,6 | 2.205,6 |
| 3 | 2.609,0 | 2.489,9 | 2.414,3 | 2.308,1 | 2.223,2 |
| 4 | 2.656,4 | 2.526,2 | 2.445,8 | 2.330,7 | 2.240,3 |
IIIrömisch drei | 5 | 2.706,3 | 2.562,5 | 2.478,6 | 2.352,7 | 2.258,4 |
| 6 | 2.756,7 | 2.601,2 | 2.511,6 | 2.375,6 | 2.276,1 |
| 7 | 2.807,5 | 2.640,7 | 2.544,2 | 2.400,2 | 2.293,9 |
| 8 | 2.911,0 | 2.684,6 | 2.578,0 | 2.425,2 | 2.311,3 |
| 9 | 2.967,3 | 2.764,5 | 2.670,9 | 2.449,8 | 2.328,9“ |
| | | | | | |
8b.Novellierungsanordnung 8b, Im § 11 werden der Betrag „244,5 Euro“ durch den Betrag „253,1 Euro“ und der Betrag „303,4 Euro“ durch den Betrag „314,0 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 11, werden der Betrag „244,5 Euro“ durch den Betrag „253,1 Euro“ und der Betrag „303,4 Euro“ durch den Betrag „314,0 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12b wird folgende Bestimmung als § 12c eingefügt:Nach Paragraph 12 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12 c, eingefügt:
„§ 12c
Jobrad
(1)Absatz eins,Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Jobrad zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3)Absatz 3,Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat zur Durchführung der Absatz eins, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
die Höhe des Aufwandsbeitrages,
die Instandhaltung des Jobrads und
den allfälligen Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 13a wird das Zitat „§ 15 BDG 1979 in Verbindung mit Art. V oder VI der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, und Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, oder nach § 15c BDG 1979 in Verbindung mit Art. I Z. 11 der 46. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 112/2013,“ durch das Zitat „§ 15c BDG 1979“ ersetzt.Im Paragraph 13 a, wird das Zitat „§ 15 BDG 1979 in Verbindung mit Artikel römisch fünf, oder römisch sechs der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,, und Artikel römisch drei, der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, oder nach Paragraph 15 c, BDG 1979 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 11, der 46. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2013,,“ durch das Zitat „§ 15c BDG 1979“ ersetzt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, Im § 16 Abs. 1 haben die lit. a, b und c zu lauten:Im Paragraph 16, Absatz eins, haben die Litera a, b und c zu lauten:
für Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes
203,3 Euro;
für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IIbis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch zwei
203,3 Euro,
ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IIab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch zwei
244,1 Euro;
für Beamte der Sanitätshilfsdienste
77,5 Euro.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 23 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 23, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).“Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).“
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 Abs. 4 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.Paragraph 23, Absatz 4, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 27 hat zu lauten:Paragraph 27, hat zu lauten:
„§ 27
Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.“Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 95 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 95, Absatz eins, hat der zweite Satz zu lauten:
„Für jedes dieser Mitglieder sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 109 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 109, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
eines Verweises 10 v.H. des Monatsbezugs gemäß § 87 Abs. 2, höchstens jedoch 500 Euro,eines Verweises 10 v.H. des Monatsbezugs gemäß Paragraph 87, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 Euro,
einer Geldbuße oder Geldstrafe 10 v.H. der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 Euro,
einer Entlassung 500 Euro.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 139 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:Im Paragraph 139, wird am Ende der Ziffer 16, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 17, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 140 wird folgende Bestimmung als § 141 eingefügt; der bisherige § 141 erhält die Paragrafenbezeichnung „142“:Nach Paragraph 140, wird folgende Bestimmung als Paragraph 141, eingefügt; der bisherige Paragraph 141, erhält die Paragrafenbezeichnung „142“:
„§ 141
Übergangsbestimmungen zum Ausmaß des Ruhegenusses
(1)Absatz eins,Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist Paragraph 23, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Abs. 3 weiterhin nicht anzuwenden.“Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den Paragraphen 15 und 15 a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Artikel römisch fünf, der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist Paragraph 23, Absatz 3, weiterhin nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, hat zu lauten:
mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6b wird das Zitat „§ 77,“ aufgehoben.Im Paragraph 6 b, wird das Zitat „§ 77,“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 11 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 2 und 3 ersetzt; die bisherigen Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:Paragraph 17, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins, 2 und 3 ersetzt; die bisherigen Absatz 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:
„(1)Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Absatz 2,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 4 wird das Zitat „§ 17 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird das Zitat „§ 17 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 17 Absatz 4, zweiter Satz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1)Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 30),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 30,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 31,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 33a),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (Paragraph 33 a,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (§ 33b),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (Paragraph 33 b,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (§ 33c) oderHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (Paragraph 33 c,) oder
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (§ 33d).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (Paragraph 33 d,).
(2)Absatz 2,Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 30, Absatz 5, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über den Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 6, wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über den Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 31 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 31, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“Im Übrigen gilt Paragraph 30, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 33a Abs. 1 lit. c wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.Im Paragraph 33 a, Absatz eins, Litera c, wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 33d hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 33 d, hat zu lauten:
„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 34, hat zu lauten:
„Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 34 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Aus- und Weiterbildungen“ das Zitat „nach Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „Aus- und Weiterbildungen“ das Zitat „nach Absatz eins, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 35 Abs. 5 werden im ersten Satz die Worte „gewährt werden“ durch die Worte „zu gewähren“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 5, werden im ersten Satz die Worte „gewährt werden“ durch die Worte „zu gewähren“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 39 Abs. 7 lit. a haben die Z 4 und 5 zu lauten:Im Paragraph 39, Absatz 7, Litera a, haben die Ziffer 4 und 5 zu lauten:
Assistenzdienst/handwerkliche Funktionen,
Gesundheits- und Sozialfunktionen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Wortlaut des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Wortlaut des Paragraph 47, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 47 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
die §§ 16a, 18, 19a und 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,“die Paragraphen 16 a, 18, 19 a und 19 b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,“
19.Novellierungsanordnung 19, § 47 Abs. 1 lit. f hat zu lauten:Paragraph 47, Absatz eins, Litera f, hat zu lauten:
die §§ 12a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gelten.“die Paragraphen 12 a und 12 b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gelten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 47 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 47, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann für bestimmte Modellfunktionen oder Modellstellen mit Verordnung die Gewährung
einer Erschwerniszulage, wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen verrichten muss, oder
einer Gefahrenzulage, wenn der Vertragsbedienstete Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind,
vorsehen. Die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage sind Nebengebühren. Bei der Bemessung ihrer Höhe ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis bzw. der Gefahr Bedacht zu nehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 49 wird folgende Bestimmung als § 49a eingefügt:Nach Paragraph 49, wird folgende Bestimmung als Paragraph 49 a, eingefügt:
„§ 49a
Jobrad
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung bzw. Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3)Absatz 3,Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat zur Durchführung der Absatz eins, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
die Höhe des Aufwandsbeitrages,
die Instandhaltung des Jobrads und
den Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 77 wird nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.Im Paragraph 77, wird nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 78d wird das Zitat „§ 47 lit. c und e“ durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. c und e“ ersetzt.Im Paragraph 78 d, wird das Zitat „§ 47 Litera c und e“ durch das Zitat „§ 47 Absatz eins, Litera c und e“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 78j Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9“ ersetzt.Im Paragraph 78 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 80i wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:Im Paragraph 80 i, wird am Ende der Ziffer 16, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 17, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 81c wird in der lit. a nach dem Zitat „§ 81b Abs. 1 bis 4“ und in der lit. b nach dem Zitat „§ 81b Abs. 5“ jeweils die Wortfolge „oder nach § 83 Abs. 11“ eingefügt.Im Paragraph 81 c, wird in der Litera a, nach dem Zitat „§ 81b Absatz eins bis 4 und in der Litera b, nach dem Zitat „§ 81b Absatz 5, jeweils die Wortfolge „oder nach Paragraph 83, Absatz 11, eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 81d Abs. 2 wird das Zitat „§ 17 Abs. 1 und 3 bis 7“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.Im Paragraph 81 d, Absatz 2, wird das Zitat „§ 17 Absatz eins und 3 bis 7 durch das Zitat „§ 17 Absatz eins, 2, 3 und 5 bis 9 ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 81d Abs. 5 wird das Zitat „§ 47 lit. a, b und c“ durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. a, b und c und 2“ ersetzt.Im Paragraph 81 d, Absatz 5, wird das Zitat „§ 47 Litera a, b und c“ durch das Zitat „§ 47 Absatz eins, Litera a, b und c und 2“ ersetzt.
28a.Novellierungsanordnung 28a, § 81m Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 81 m, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe | in der Entlohnungsstufe | Euro |
p1 bis p5, e, d, c, b | | 253,1 |
a | 1 bis 7 | 253,1 |
a | ab 8 | 314,0“ |
| | |
28b.Novellierungsanordnung 28b, Im § 81m Abs. 3 werden in der lit. a und in der lit. b Z 1 jeweils der Betrag „196,4 Euro“ durch den Betrag „203,3 Euro“, in der lit. b Z 2 der Betrag „235,8 Euro“ durch den Betrag „244,1 Euro“ und in der lit. c der Betrag „74,9 Euro“ durch den Betrag „77,5 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 81 m, Absatz 3, werden in der Litera a und in der Litera b, Ziffer eins, jeweils der Betrag „196,4 Euro“ durch den Betrag „203,3 Euro“, in der Litera b, Ziffer 2, der Betrag „235,8 Euro“ durch den Betrag „244,1 Euro“ und in der Litera c, der Betrag „74,9 Euro“ durch den Betrag „77,5 Euro“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 82c Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 47 lit. c“ jeweils durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 82 c, Absatz eins und 2 wird das Zitat „§ 47 lit. c“ jeweils durch das Zitat „§ 47 Absatz eins, lit. c“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 82e werden die Wortfolge „den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „für ein Kalenderjahr“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Verordnung gelten soll,“ ersetzt.Im Paragraph 82 e, werden die Wortfolge „den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „für ein Kalenderjahr“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Verordnung gelten soll,“ ersetzt.
30a.Novellierungsanordnung 30a, Im § 83 Abs. 4 werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,3“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,7“ ersetzt.Im Paragraph 83, Absatz 4, werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,3“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,7“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 83 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 83, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Vertragsbedienstete in handwerklicher Verwendung, die am 31. März 2025 in das Entlohnungsschema II eingereiht sind, werden mit 1. April 2025 in das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (§ 35 Abs. 2) überführt. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete bis zum 30. September 2025 mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst/handwerkliche Verwendung des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zuzuordnen und in die zutreffende oder, wenn der Vertragsbedienstete dadurch besoldungsrechtlich schlechter gestellt würde, in eine höhere Entlohnungsklasse, und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Das Monatsentgelt ist rückwirkend ab dem 1. April 2025 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen (§ 46 Abs. 1).“Vertragsbedienstete in handwerklicher Verwendung, die am 31. März 2025 in das Entlohnungsschema römisch zwei eingereiht sind, werden mit 1. April 2025 in das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Paragraph 35, Absatz 2,) überführt. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete bis zum 30. September 2025 mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 nach Paragraph 40, Absatz eins, entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst/handwerkliche Verwendung des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zuzuordnen und in die zutreffende oder, wenn der Vertragsbedienstete dadurch besoldungsrechtlich schlechter gestellt würde, in eine höhere Entlohnungsklasse, und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Das Monatsentgelt ist rückwirkend ab dem 1. April 2025 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen (Paragraph 46, Absatz eins,).“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Anlage 1a hat zu lauten:
34.Novellierungsanordnung 34, Die Anlagen 4 und 5 haben zu lauten:
„Anlage 4 (§ 81g)„Anlage 4 (Paragraph 81 g,)
Entlohnungsschema I (2025)Entlohnungsschema römisch eins (2025)
Entloh- | Entlohnungsgruppe |
nungs- | | | | | |
stufe | a | b | c | d | e |
Euro | | | | | |
1 | 2.966,0 | 2.409,0 | 2.198,1 | 2.131,4 | 2.064,8 |
2 | 3.036,3 | 2.457,8 | 2.236,4 | 2.161,1 | 2.081,7 |
3 | 3.107,2 | 2.507,8 | 2.274,4 | 2.190,7 | 2.098,3 |
3a | | 2.558,7 | | | |
4 | 3.248,7 | 2.611,7 | 2.389,8 | 2.279,1 | 2.148,4 |
5 | 3.319,8 | 2.666,1 | 2.431,7 | 2.308,9 | 2.165,0 |
6 | 3.439,5 | 2.724,1 | 2.474,3 | 2.338,2 | 2.181,8 |
7 | 3.559,8 | 2.782,4 | 2.517,1 | 2.368,1 | 2.198,4 |
8 | 3.679,3 | 2.868,0 | 2.560,5 | 2.400,1 | 2.215,2 |
9 | 3.798,2 | 2.959,3 | 2.653,7 | 2.465,2 | 2.248,9 |
9a | | 3.079,3 | | | |
10 | 4.036,9 | 3.200,2 | 2.702,3 | 2.498,8 | 2.265,1 |
11 | 4.156,8 | 3.321,2 | 2.752,2 | 2.532,3 | 2.281,9 |
12 | 4.276,5 | 3.440,9 | 2.802,2 | 2.566,4 | 2.298,6 |
13 | 4.395,5 | 3.560,0 | 2.966,0 | 2.674,4 | 2.348,7 |
13a | | 3.679,7 | | | |
14 | 4.866,2 | 3.918,5 | 3.021,6 | 2.713,7 | 2.365,7 |
15 | 5.023,4 | 4.038,9 | 3.077,3 | 2.752,2 | 2.383,1 |
16 | 5.181,3 | 4.157,8 | 3.133,0 | 2.791,3 | 2.401,2 |
17 | 5.338,8 | 4.277,0 | 3.188,2 | 2.843,9 | 2.419,6 |
18 | 5.497,1 | 4.395,9 | 3.243,7 | 2.902,1 | 2.437,9 |
19 | 5.654,6 | 4.515,1 | 3.299,7 | 2.961,7 | 2.456,8 |
20 | 5.812,0 | 4.634,3 | 3.355,4 | 3.021,1 | 2.475,3 |
| | | | | |
Anlage 5 (§ 81i)Anlage 5 (Paragraph 81 i,)
Entlohnungsschema II (2025)Entlohnungsschema römisch zwei (2025)
Entloh- | Entlohnungsgruppe |
nungs- | | | | | |
stufe | p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro |
1 | 2.206,7 | 2.173,0 | 2.139,6 | 2.105,6 | 2.072,0 |
2 | 2.244,8 | 2.206,1 | 2.169,1 | 2.128,9 | 2.089,2 |
3 | 2.283,4 | 2.239,2 | 2.198,8 | 2.152,5 | 2.105,7 |
4 | 2.400,7 | 2.337,7 | 2.288,4 | 2.222,3 | 2.156,4 |
5 | 2.443,3 | 2.371,0 | 2.317,6 | 2.245,2 | 2.173,3 |
6 | 2.486,3 | 2.405,9 | 2.347,3 | 2.268,5 | 2.190,5 |
7 | 2.530,2 | 2.442,2 | 2.377,7 | 2.291,7 | 2.207,0 |
8 | 2.574,1 | 2.480,2 | 2.410,1 | 2.315,4 | 2.223,9 |
9 | 2.667,6 | 2.554,2 | 2.476,0 | 2.361,8 | 2.258,2 |
10 | 2.718,2 | 2.593,1 | 2.509,7 | 2.386,2 | 2.274,5 |
11 | 2.768,8 | 2.634,4 | 2.543,4 | 2.411,3 | 2.291,4 |
12 | 2.819,0 | 2.674,4 | 2.578,0 | 2.437,4 | 2.308,6 |
13 | 2.986,1 | 2.803,9 | 2.688,1 | 2.516,3 | 2.358,9 |
14 | 3.042,4 | 2.850,1 | 2.727,7 | 2.542,7 | 2.375,8 |
15 | 3.098,5 | 2.897,2 | 2.766,3 | 2.569,4 | 2.394,4 |
16 | 3.154,1 | 2.945,6 | 2.805,6 | 2.597,5 | 2.413,3 |
17 | 3.210,4 | 2.994,0 | 2.847,2 | 2.626,0 | 2.432,1 |
18 | 3.266,1 | 3.042,9 | 2.889,6 | 2.654,2 | 2.451,5 |
19 | 3.322,7 | 3.091,2 | 2.933,3 | 2.682,1 | 2.470,9 |
20 | 3.378,8 | 3.139,9 | 2.976,3 | 2.710,4 | 2.490,3“ |
| | | | | |
Artikel 3
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 33 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 33, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 43 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 6, wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 Abs. 2 wird das Zitat „§ 45 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder“ aufgehoben.Im Paragraph 44, Absatz 2, wird das Zitat „§ 45 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 44 Abs. 3 wird das Zitat „§ 45 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder § 86 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 86“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 3, wird das Zitat „§ 45 Absatz 4, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder Paragraph 86, Absatz 4, durch das Zitat „§ 86“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 51 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 51, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 55 hat zu lauten:Paragraph 55, hat zu lauten:
„§ 55
Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 57 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 57, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,§ 13a des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:Paragraph 13 a, des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 86 oder nach § 87 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 86, oder nach Paragraph 87, nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 72 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:Paragraph 72, Absatz eins und 2 hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.
(2)Absatz 2,Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 86 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 86, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf jenes Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 86 Abs. 4 wird die Wortfolge „738. Lebensmonats“ durch die Wortfolge „62. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 86, Absatz 4, wird die Wortfolge „738. Lebensmonats“ durch die Wortfolge „62. Lebensjahres“ ersetzt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, § 93 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 93, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe W |
Dienstklasse |
IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
1 | 2.181,8 | 2.625,8 | |
2 | 2.220,2 | 2.720,8 | 3.440,4 |
3 | 2.258,9 | 2.761,9 | 3.554,5 |
4 | 2.297,7 | 2.866,5 | 3.667,6 |
5 | 2.336,3 | 2.980,5 | 3.781,9 |
6 | 2.375,2 | 3.095,3 | 3.895,6 |
7 | 2.416,9 | 3.210,2 | 4.009,8 |
8 | 2.459,9 | 3.326,0 | 4.123,8 |
9 | 2.503,1 | 3.440,4 | 4.236,9“ |
10 | 2.546,9 | | |
11 | 2.590,7 | | |
12 | 2.637,3 | | |
| | | |
10b.Novellierungsanordnung 10b, Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag „121,5 Euro“ durch den Betrag „125,8 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 93, Absatz 2, wird der Betrag „121,5 Euro“ durch den Betrag „125,8 Euro“ ersetzt.
10c.Novellierungsanordnung 10c, § 93 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 93, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 43,7 Euro und im definitiven Dienstverhältnis
in der | in der Dienstzulagenstufe |
1 | 2 |
Euro |
Grundstufe | 90,0 | 161,6 |
Dienststufe 1 | 347,9 | 429,5 |
Dienststufe 2 | 512,2 | 612,9 |
| | |
Beamten der Grundstufe gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in der Höhe von 192,1 Euro. Die Dienstzulagenstufe 1 gebührt ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der
Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung sind anzuwenden.“zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung sind anzuwenden.“
10d.Novellierungsanordnung 10d, Im § 93 Abs. 6 wird der Betrag „148,7 Euro“ durch den Betrag „153,9 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 93, Absatz 6, wird der Betrag „148,7 Euro“ durch den Betrag „153,9 Euro“ ersetzt.
10e.Novellierungsanordnung 10e, Im § 93 Abs. 7 wird der Betrag „83,6 Euro“ durch den Betrag „86,5 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 93, Absatz 7, wird der Betrag „83,6 Euro“ durch den Betrag „86,5 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 94 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 94, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der Gemeinderat kann durch VerordnungDem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Der Gemeinderat kann durch Verordnung
jene Verwendungen bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des im ersten Satz genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festsetzen und
den nach dem zweiten Satz der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung bestimmen.
Die Erhöhung beträgt für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1 v.H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abzüglich 1/173,2 der sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages. Ergeben sich bei Berechnung der der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil.“Die Erhöhung beträgt für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1 v.H. der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, abzüglich 1/173,2 der sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages. Ergeben sich bei Berechnung der der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, Im § 94 Abs. 5 wird der Betrag „145,3 Euro“ durch den Betrag „150,4 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 94, Absatz 5, wird der Betrag „145,3 Euro“ durch den Betrag „150,4 Euro“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 95 Abs. 7 und 8 hat zu lauten:Paragraph 95, Absatz 7 und 8 hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,§ 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 84 in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 87 um 0,15 v. H. zu kürzen ist.Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach Paragraph 84, in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 87, um 0,15 v. H. zu kürzen ist.
(8)Absatz 8,§ 27 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 13 BDG 1979 die Verweisung auf § 84 dieses Gesetzes tritt.“Paragraph 27, des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 13, BDG 1979 die Verweisung auf Paragraph 84, dieses Gesetzes tritt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 162 wird aufgehoben.Paragraph 162, wird aufgehoben.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des § 163 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 163, hat zu lauten:
„Übergangsbestimmungen zum Ausmaß des Ruhegenusses“
15.Novellierungsanordnung 15, Der Wortlaut des § 163 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der Wortlaut des Paragraph 163, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 163 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 angefügt:Im Paragraph 163, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiter anzuwenden.Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist Paragraph 23, Absatz 3, des Landesbeamtengesetzes 1998 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 7, weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 45 oder § 45a in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 162 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Ab. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiterhin nicht anzuwenden.“Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den Paragraphen 45, oder Paragraph 45 a, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit Paragraph 162, in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist Paragraph 23, Ab. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 7, weiterhin nicht anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 165 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 15 angefügt:Im Paragraph 165, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 15, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
Artikel 4
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, hat zu lauten:
mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 wird das Zitat „§ 99,“ aufgehoben.Im Paragraph 7, wird das Zitat „§ 99,“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 12 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 hat zu lauten:Paragraph 18, hat zu lauten:
„§ 18
Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung
(1)Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Absatz 2,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut
werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5)Absatz 5,Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
der Verwendungsänderung zustimmt oder
die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere, weil er seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint.
Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 22, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 30 wird folgende Bestimmung als § 30a eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Paragraph 30 a, eingefügt:
„§ 30a
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung
(1)Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 31),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 31,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 32),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 32,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 32a),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (Paragraph 32 a,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (§ 32b),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (Paragraph 32 b,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (§ 32c) oderHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (Paragraph 32 c,) oder
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (§ 32d).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (Paragraph 32 d,).
(2)Absatz 2,Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 31 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 31, Absatz 5, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 32 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 6, wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 32 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 32, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“Im Übrigen gilt Paragraph 31, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 32a Abs. 1 lit. c wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.Im Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera c, wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 32d hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 32 d, hat zu lauten:
„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 35 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 35, hat zu lauten:
„Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 35 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Aus- und Weiterbildungen“ das Zitat „nach Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „Aus- und Weiterbildungen“ das Zitat „nach Absatz eins, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 37 hat zu lauten:Paragraph 37, hat zu lauten:
„§ 37
Monatsentgelt, Zulagen
Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Leiterzulage, Funktionszulage, Dienstzulage für Leitungsaufgaben, Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leiterzulage, die Funktionszulage, die Dienstzulage für Leitungsaufgaben und die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 39 hat zu lauten:Paragraph 39, hat zu lauten:
„§ 39
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins
(1)Absatz eins,Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,Die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, werden auch dann erfüllt,
wenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder,
soweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriftensoweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
(3)Absatz 3,Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.“Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Absatz eins, absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 40 Abs. 1 wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 2a“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz eins, wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 2a“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 41 hat zu lauten:Paragraph 41, hat zu lauten:
„§ 41
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IIEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei
Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. § 39 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“Das Entlohnungsschema römisch zwei umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. Paragraph 39, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 42 Abs. 1 wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 2“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 2b“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz eins, wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 2“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 2b“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 44 wird folgende Bestimmung als § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgende Bestimmung als Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a
Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete um bis zu drei Entlohnungsstufen höher eingestuft werden, als er einzustufen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine Berufserfahrung und fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 45 Abs. 4 werden das Zitat „im Abs. 5“ durch das Zitat „in den Abs. 5 und 6“ ersetzt und folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 45, Absatz 4, werden das Zitat „im Absatz 5, durch das Zitat „in den Absatz 5 und 6 ersetzt und folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
(6)Absatz 6,Bei Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach § 18 Abs. 5 lit. b zugrunde liegt, gebührt keine Ergänzungszulage.“Bei Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach Paragraph 18, Absatz 5, Litera b, zugrunde liegt, gebührt keine Ergänzungszulage.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, § 46 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 46, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Euro |
p1 bis p5, e, d, c, b | 1 bis 20 | 253,1 |
a | 1 bis 7 | 253,1 |
a | ab 8 | 314,0“ |
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21b.Novellierungsanordnung 21b, Im § 46 Abs. 2 werden in der lit. a und in der Z 1 der lit. b jeweils der Betrag „196,4 Euro“ durch den Betrag „203,3 Euro“, in der Z 2 der lit. b der Betrag „235,8 Euro“ durch den Betrag „244,1 Euro“ und in der lit. c der Betrag „74,9 Euro“ durch den Betrag „77,5 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 46, Absatz 2, werden in der Litera a und in der Ziffer eins, der Litera b, jeweils der Betrag „196,4 Euro“ durch den Betrag „203,3 Euro“, in der Ziffer 2, der Litera b, der Betrag „235,8 Euro“ durch den Betrag „244,1 Euro“ und in der Litera c, der Betrag „74,9 Euro“ durch den Betrag „77,5 Euro“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 52 Abs. 1 lit. h hat zu lauten:Paragraph 52, Absatz eins, Litera h, hat zu lauten:
die Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen (§ 58),“die Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen (Paragraph 58,),“
23.Novellierungsanordnung 23, § 55 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 55, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Landes des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 55a Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9“ ersetzt.Im Paragraph 55 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 58 hat zu lauten:Paragraph 58, hat zu lauten:
„§ 58
Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 68 hat zu lauten:Paragraph 68, hat zu lauten:
„§ 68
Leiterzulage
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Abs. 1 verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Abs. 2 gewährt werden.Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Absatz eins, verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Absatz 2, gewährt werden.
(4)Absatz 4,Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach § 68a ist nicht zulässig.“Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach Paragraph 68 a, ist nicht zulässig.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 68 wird folgende Bestimmung als § 68a eingefügt:Nach Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Paragraph 68 a, eingefügt:
„§ 68a
Funktionszulage
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben eine Funktionszulage gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.Die Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Die Funktionszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Funktionszulage und einer Leiterzulage nach § 68 ist nicht zulässig.“Die Funktionszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Funktionszulage und einer Leiterzulage nach Paragraph 68, ist nicht zulässig.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 82 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:Paragraph 82, Absatz eins und 2 hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.
(2)Absatz 2,Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.“Ein Sonderurlaub darf, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 99 wird nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.Im Paragraph 99, wird nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 104 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 103 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 103“ ersetzt.Im Paragraph 104, Absatz 4, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 103 Absatz eins, durch das Zitat „§ 103“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 105 wird aufgehoben.Paragraph 105, wird aufgehoben.
32.Novellierungsanordnung 32, § 106 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 106, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.“
32a. § 107 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:32a. Paragraph 107, Absatz 3 und 4 hat zu lauten:
„(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
Dienst- zulagen- gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 497,9 | 532,0 | 573,0 |
2 | 454,9 | 482,6 | 517,2 |
3 | 415,6 | 437,8 | 467,0 |
4 | 328,0 | 347,3 | 372,1 |
5 | 249,5 | 265,4 | 281,5 |
6 | 156,6 | 166,9 | 180,0 |
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(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
Dienst- zulagen- gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 420,8 | 444,1 | 473,0 |
2 | 379,3 | 402,5 | 431,6 |
3 | 346,6 | 365,1 | 389,8 |
4 | 273,7 | 289,8 | 310,3 |
5 | 208,2 | 221,4 | 234,8 |
6 | 130,4 | 139,2 | 150,2“ |
| | | |
32b. § 108 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:32b. Paragraph 108, Absatz 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 158,5 |
6 bis 11 | 222,3 |
ab 12 | 316,3 |
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(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 133,4 |
6 bis 11 | 187,1 |
ab 12 | 265,6“ |
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33.Novellierungsanordnung 33, § 112 hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum 1. September 2025 zu lauten:Paragraph 112, hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum 1. September 2025 zu lauten:
„§ 112
Monatsentgelt
(1)Absatz eins,Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 40, einzureihen.
(2)Absatz 2,Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(3)Absatz 3,Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.“
33a.Novellierungsanordnung 33a, § 112 hat ab dem 1. September 2025 zu lauten:Paragraph 112, hat ab dem 1. September 2025 zu lauten:
„§ 112
Monatsentgelt
(1)Absatz eins,Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach § 110 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach Paragraph 110, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3,Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 113 wird der Klammerausdruck „(§ 112 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 112)“ ersetzt.Im Paragraph 113, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 112, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 112,)“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 114 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 114, Absatz 2, hat der dritte Satz zu lauten:
„Dem Freizeitpädagogen gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“„Dem Freizeitpädagogen gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 117 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4 lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 117, Absatz eins, wird das Zitat „§ 18 Absatz 2, lit. c“ durch das Zitat „§ 18 Absatz 4, lit. c“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 121 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis l erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „m)“:Im Paragraph 121, wird folgende Bestimmung als Litera d, eingefügt; die bisherigen Litera d bis l erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „m)“:
§ 44a (Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation),“Paragraph 44 a, (Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation),“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 121 hat die nunmehrige lit. i zu lauten:Im Paragraph 121, hat die nunmehrige Litera i, zu lauten:
§ 58 (Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen),“Paragraph 58, (Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen),“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 121 wird die nunmehrige lit. m durch folgende lit. m und n ersetzt:Im Paragraph 121, wird die nunmehrige Litera m, durch folgende Litera m und n ersetzt:
§ 68 (Leitungszulage),Paragraph 68, (Leitungszulage),
§ 68a (Funktionszulage).“Paragraph 68 a, (Funktionszulage).“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 147 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 18 angefügt:Im Paragraph 147, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 18, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 154 Abs. 13 hat zu lauten:Paragraph 154, Absatz 13, hat zu lauten:
„(13)Absatz 13,Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung eines Karenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Karenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 156 hat zu lauten:Paragraph 156, hat zu lauten:
„§ 156
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte
(1)Absatz eins,Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(2)Absatz 2,Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(3)Absatz 3,Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 156 wird folgende Bestimmung als § 156a eingefügt:Nach Paragraph 156, wird folgende Bestimmung als Paragraph 156 a, eingefügt:
„§ 156a
Übergangsbestimmung für Schulassistenzkräfte
Schulassistenzkräfte, die am 31. August 2025 in das Entlohnungsschema Ak eingereiht sind, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
43a.Novellierungsanordnung 43a, Im § 157 Abs. 3 werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,30 Euro“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,70 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 157, Absatz 3, werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,30 Euro“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,70 Euro“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 157 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 157, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach § 58. Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach § 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach § 53, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach § 68a.“Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach Paragraph 58, Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach Paragraph 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach Paragraph 53,, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach Paragraph 68 a,
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 157 Abs. 7 werden die Wortfolge „den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „für ein Kalenderjahr“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll,“ ersetzt.Im Paragraph 157, Absatz 7, werden die Wortfolge „den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „für ein Kalenderjahr“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll,“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Vor der Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1 (§§ 39 Abs. 1 und 41)„Anlage 1 (Paragraphen 39, Absatz eins und 41)
EINREIHUNGSERFORDERNISSE FÜR EINE
VERWENDUNG IM GEMEINDEDIENST
Teil A
Vertragsbedienstete in der allgemeinen Verwaltung
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe a
Anstellungserfordernis ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes facheinschlägiges ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe b
(1)Absatz eins,Anstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung einer abschließenden Prüfung nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen. Als abschließende Prüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Prüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule ersetzt.
(2)Absatz 2,Das Anstellungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.Das Anstellungserfordernis nach Absatz eins, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe c
Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen und eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von vier Jahren oder durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrberufes nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe d
Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder durch eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von zwei Jahren.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe e
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich.
Teil B
Vertragsbedienstete in der handwerklichen Verwendung
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p1
Anstellungserfordernisse sind
der Nachweis der für den Dienst erforderlichen besonderen Fachkenntnis, die insbesondere durch einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Ausbildung nachwiesen werden kann,
die Befähigung, ohne Anweisung selbstständig alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten und anzuleiten,
die Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien (Partieführer, Werkstättenleiter, Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) und
die Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p2
Anstellungserfordernisse sind:
der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die Lehrabschlussprüfung nach den berufsrechtlichen Bestimmungen,
große Fachkenntnis bzw. handwerkliche Fähigkeiten, die über die in der Lehrausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen und dienstlich in der Funktion benötigt werden (Facharbeiter),
die Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten und
die Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p3
Anstellungserfordernis ist die Befähigung, handwerkliche Tätigkeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten, die dauernde Verwendung auf diesem Gebiet und
eine Lehrabschlussprüfung nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen in einem für den Arbeitsbereich relevanten Lehrberuf, oder
für angelernte Fachkräfte eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes in vergleichbarer Verwendung zurückgelegte Mindestzeit von sechs Jahren, oder
die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (z.B. Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Straßenwalze) oder eines Lastkraftwagens (LKW) bei überwiegender Verwendung als Fahrer.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe p4
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich und die Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit bzw. entsprechende Arbeitserfahrung erforderlich ist, sowie nach entsprechender Unterweisung ein weitgehend selbstständiges Arbeiten.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe p5
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Arbeitsbereich.“
46a.Novellierungsanordnung 46a, Die bisherigen Anlagen 1 und 2 sowie die Anlage 3 werden durch folgende Anlagen 2a, 2b und 3 ersetzt:
„Anlage 2a (§ 40 Abs. 1)„Anlage 2a (Paragraph 40, Absatz eins,)
Entlohnungsschema I (2025)Entlohnungsschema römisch eins (2025)
Ent- lohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
a | b | c | d | e |
Euro |
1 | 2.966,0 | 2.409,0 | 2.198,1 | 2.131,4 | 2.064,8 |
2 | 3.036,3 | 2.457,8 | 2.236,4 | 2.161,1 | 2.081,7 |
3 | 3.107,2 | 2.507,8 | 2.274,4 | 2.190,7 | 2.098,3 |
3a | | 2.558,7 | | | |
4 | 3.248,7 | 2.611,7 | 2.389,8 | 2.279,1 | 2.148,4 |
5 | 3.319,8 | 2.666,1 | 2.431,7 | 2.308,9 | 2.165,0 |
6 | 3.439,5 | 2.724,1 | 2.474,3 | 2.338,2 | 2.181,8 |
7 | 3.559,8 | 2.782,4 | 2.517,1 | 2.368,1 | 2.198,4 |
8 | 3.679,3 | 2.868,0 | 2.560,5 | 2.400,1 | 2.215,2 |
9 | 3.798,2 | 2.959,3 | 2.653,7 | 2.465,2 | 2.248,9 |
10 | 4.036,9 | 3.200,2 | 2.702,3 | 2.498,8 | 2.265,1 |
11 | 4.156,8 | 3.321,2 | 2.752,2 | 2.532,3 | 2.281,9 |
12 | 4.276,5 | 3.440,9 | 2.802,2 | 2.566,4 | 2.298,6 |
13 | 4.395,5 | 3.560,0 | 2.966,0 | 2.674,4 | 2.348,7 |
14 | 4.866,2 | 3.918,5 | 3.021,6 | 2.713,7 | 2.365,7 |
15 | 5.023,4 | 4.038,9 | 3.077,3 | 2.752,2 | 2.383,1 |
16 | 5.181,3 | 4.157,8 | 3.133,0 | 2.791,3 | 2.401,2 |
17 | 5.338,8 | 4.277,0 | 3.188,2 | 2.843,9 | 2.419,6 |
18 | 5.497,1 | 4.395,9 | 3.243,7 | 2.902,1 | 2.437,9 |
19 | 5.654,6 | 4.515,1 | 3.299,7 | 2.961,7 | 2.456,8 |
20 | 5.812,0 | 4.634,3 | 3.355,4 | 3.021,1 | 2.475,3 |
| | | | | |
Anlage 2b (§ 42 Abs. 1)Anlage 2b (Paragraph 42, Absatz eins,)
Entlohnungsschema II (2025)Entlohnungsschema römisch zwei (2025)
Ent- lohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro |
1 | 2.206,7 | 2.173,0 | 2.139,6 | 2.105,6 | 2.072,0 |
2 | 2.244,8 | 2.206,1 | 2.169,1 | 2.128,9 | 2.089,2 |
3 | 2.283,4 | 2.239,2 | 2.198,8 | 2.152,5 | 2.105,7 |
4 | 2.400,7 | 2.337,7 | 2.288,4 | 2.222,3 | 2.156,4 |
5 | 2.443,3 | 2.371,0 | 2.317,6 | 2.245,2 | 2.173,3 |
6 | 2.486,3 | 2.405,9 | 2.347,3 | 2.268,5 | 2.190,5 |
7 | 2.530,2 | 2.442,2 | 2.377,7 | 2.291,7 | 2.207,0 |
8 | 2.574,1 | 2.480,2 | 2.410,1 | 2.315,4 | 2.223,9 |
9 | 2.667,6 | 2.554,2 | 2.476,0 | 2.361,8 | 2.258,2 |
10 | 2.718,2 | 2.593,1 | 2.509,7 | 2.386,2 | 2.274,5 |
11 | 2.768,8 | 2.634,4 | 2.543,4 | 2.411,3 | 2.291,4 |
12 | 2.819,0 | 2.674,4 | 2.578,0 | 2.437,4 | 2.308,6 |
13 | 2.986,1 | 2.803,9 | 2.688,1 | 2.516,3 | 2.358,9 |
14 | 3.042,4 | 2.850,1 | 2.727,7 | 2.542,7 | 2.375,8 |
15 | 3.098,5 | 2.897,2 | 2.766,3 | 2.569,4 | 2.394,4 |
16 | 3.154,1 | 2.945,6 | 2.805,6 | 2.597,5 | 2.413,3 |
17 | 3.210,4 | 2.994,0 | 2.847,2 | 2.626,0 | 2.432,1 |
18 | 3.266,1 | 3.042,9 | 2.889,6 | 2.654,2 | 2.451,5 |
19 | 3.322,7 | 3.091,2 | 2.933,3 | 2.682,1 | 2.470,9 |
20 | 3.378,8 | 3.139,9 | 2.976,3 | 2.710,4 | 2.490,3 |
| | | | | |
Anlage 3 (§ 106 Abs. 1)Anlage 3 (Paragraph 106, Absatz eins,)
Entlohnungsschema ki (2025)
Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
ki1 | ki2 |
Euro |
1 | 3.252,9 | 2.735,5 |
2 | 3.305,3 | 2.775,1 |
3 | 3.354,7 | 2.812,9 |
4 | 3.393,6 | 2.842,2 |
5 | 3.450,0 | 2.888,4 |
6 | 3.526,6 | 2.951,7 |
7 | 3.660,5 | 3.063,3 |
8 | 3.834,9 | 3.208,8 |
9 | 3.947,1 | 3.302,6 |
10 | 4.060,8 | 3.397,3 |
11 | 4.235,9 | 3.543,3 |
12 | 4.450,4 | 3.722,1 |
13 | 4.665,5 | 3.901,7 |
14 | 4.879,7 | 4.080,2 |
15 | 5.094,2 | 4.259,1 |
16 | 5.283,3 | 4.417,1 |
17 | 5.482,3 | 4.582,9 |
18 | 5.696,2 | 4.761,3 |
19 | 5.890,3 | 4.923,3 |
20 | 6.084,6 | 5.085,3“ |
| | |
47.Novellierungsanordnung 47, Die Anlage 4 hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum Ablauf des 31. August 2025 zu lauten:
„Anlage 4 (§ 112 Abs. 2)„Anlage 4 (Paragraph 112, Absatz 2,)
Entlohnungsschema Ak (2025)
Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.249,7 |
2 | 2.274,4 |
3 | 2.299,1 |
4 | 2.423,8 |
5 | 2.451,0 |
6 | 2.479,0 |
7 | 2.506,8 |
8 | 2.534,7 |
9 | 2.590,3 |
10 | 2.618,1 |
11 | 2.646,2 |
12 | 2.674,4 |
13 | 2.766,0 |
14 | 2.799,1 |
15 | 2.830,7 |
16 | 2.865,1 |
17 | 2.910,9 |
18 | 2.960,0 |
19 | 3.009,9 |
20 | 3.059,8“ |
| |
48.Novellierungsanordnung 48, Die Anlage 4 hat ab dem 1. September 2025 zu lauten:
„Anlage 4 (§ 112 Abs. 2)„Anlage 4 (Paragraph 112, Absatz 2,)
Entlohnungsschema Ak (2025)
Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
Ak1 | Ak2 |
Euro |
1 | 2.685,9 | 2.264,7 |
2 | 2.720,6 | 2.289,4 |
3 | 2.754,8 | 2.314,1 |
4 | 2.912,0 | 2.438,9 |
5 | 2.946,0 | 2.466,5 |
6 | 2.980,4 | 2.494,6 |
7 | 3.014,0 | 2.522,3 |
8 | 3.047,9 | 2.550,2 |
9 | 3.114,3 | 2.605,8 |
10 | 3.148,1 | 2.633,7 |
11 | 3.182,0 | 2.661,7 |
12 | 3.216,4 | 2.690,0 |
13 | 3.326,1 | 2.781,6 |
14 | 3.366,1 | 2.814,6 |
15 | 3.404,3 | 2.846,3 |
16 | 3.445,5 | 2.880,6 |
17 | 3.500,8 | 2.926,5 |
18 | 3.559,8 | 2.975,5 |
19 | 3.619,6 | 3.025,4 |
20 | 3.679,6 | 3.075,3“ |
| | |
49. Die Anlagen 5 und 6 haben zu lauten:
„Anlage 5 (§ 114 Abs. 2)„Anlage 5 (Paragraph 114, Absatz 2,)
Entlohnungsschema Fp (2025)
Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.351,4 |
2 | 2.384,2 |
3 | 2.418,8 |
4 | 2.525,6 |
5 | 2.561,7 |
6 | 2.597,4 |
7 | 2.633,0 |
8 | 2.669,3 |
9 | 2.747,2 |
10 | 2.787,6 |
11 | 2.829,3 |
12 | 2.872,7 |
13 | 3.011,1 |
14 | 3.057,4 |
15 | 3.167,3 |
16 | 3.213,7 |
17 | 3.259,8 |
18 | 3.306,1 |
19 | 3.352,8 |
20 | 3.399,1 |
| |
Artikel 5
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 22 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24b Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 24 b, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24l Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.Im Paragraph 24 l, Absatz 6, wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 24m Abs. 2 wird das Zitat „§ 43 in Verbindung mit § 15 oder § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 43 in Verbindung mit § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ ersetzt.Im Paragraph 24 m, Absatz 2, wird das Zitat „§ 43 in Verbindung mit Paragraph 15, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 43 in Verbindung mit Paragraph 15 c, BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 55 lit. a wird das Zitat „§ 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. cc des Landesbeamtengesetzes 1998“ durch das Zitat „§ 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt.Im Paragraph 55, Litera a, wird das Zitat „§ 2 Litera c, mit Ausnahme der Ziffer eins, Sub-Litera, c, c, des Landesbeamtengesetzes 1998“ durch das Zitat „§ 2 Litera c, mit Ausnahme der Ziffer eins, Sub-Litera, d, d, des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 55 lit. a wird folgende Bestimmung als Z 2 eingefügt; die bisherige Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“:Im Paragraph 55, Litera a, wird folgende Bestimmung als Ziffer 2, eingefügt; die bisherige Ziffer 2, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“:
§ 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt mit der Maßgabe, dass Bestandteil des Monatsbezuges auch eine allfällige Leiterzulage, eine allfällige Allgemeine Zulage und eine allfällige Besondere Zulage ist und eine Leiterzulage nur gewährt werden darf, wenn das dauernde besondere Maß an Verantwortung nicht bereits durch eine Verwendungszulage abgegolten wird.“Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gilt mit der Maßgabe, dass Bestandteil des Monatsbezuges auch eine allfällige Leiterzulage, eine allfällige Allgemeine Zulage und eine allfällige Besondere Zulage ist und eine Leiterzulage nur gewährt werden darf, wenn das dauernde besondere Maß an Verantwortung nicht bereits durch eine Verwendungszulage abgegolten wird.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Im § 55 lit. b wird das Zitat „LGBl. Nr. 90/2023“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 89/2024“ ersetzt.Im Paragraph 55, Litera b, wird das Zitat „LGBl. Nr. 90/2023“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 89/2024“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 55 wird folgende Bestimmung als lit. d angefügt:Im Paragraph 55, wird folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:
Die §§ 43a, 43c und 43d des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen:Die Paragraphen 43 a, 43 c und 43 d des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen:
Bei den Zulagen nach den §§ 43a und 43c handelt es sich um ruhegenussfähige Zulagen.Bei den Zulagen nach den Paragraphen 43 a und 43 c handelt es sich um ruhegenussfähige Zulagen.
Nach § 55b in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2024 gewährte besondere Zulagen zum Gehalt gelten als Allgemeine Zulagen nach § 43c Abs. 1.Nach Paragraph 55 b, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024, gewährte besondere Zulagen zum Gehalt gelten als Allgemeine Zulagen nach Paragraph 43 c, Absatz eins,
Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von außerordentlichen fortlaufenden Zuwendungen oder ähnlichen Leistungen aus Dienstverhältnissen zur Landeshauptstadt Innsbruck zu gewähren.
8.Novellierungsanordnung 8, § 55b hat zu lauten:Paragraph 55 b, hat zu lauten:
„§ 55b
Jobrad
(1)Absatz eins,Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Jobrad zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3)Absatz 3,Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4)Absatz 4,Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDer Gemeinderat hat zur Durchführung der Absatz eins, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
die Höhe des Aufwandsbeitrages,
die Instandhaltung des Jobrads und
den allfälligen Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 104 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 15 angefügt:Im Paragraph 104, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 15, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
Artikel 6
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, hat zu lauten:
mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 11 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 hat zu lauten:Paragraph 17, hat zu lauten:
„§ 17
Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung
(1)Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Absatz 2,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut werden.
Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5)Absatz 5,Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
der Verwendungsänderung zustimmt oder
die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere, weil er seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint.
Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 21, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 4 wird das Zitat „§ 17 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird das Zitat „§ 17 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 17 Absatz 4, zweiter Satz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung
(1)Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 30),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 30,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 31,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 31a),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (Paragraph 31 a,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (§ 31b),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (Paragraph 31 b,),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (§ 31c).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (Paragraph 31 c,).
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (§ 31d).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (Paragraph 31 d,).
(2)Absatz 2,Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 30, Absatz 5, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 6, wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 31 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 31, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“Im Übrigen gilt Paragraph 30, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 31a Abs. 1 lit. c wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.Im Paragraph 31 a, Absatz eins, Litera c, wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 31c hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 31 c, hat zu lauten:
„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 31d hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 31 d, hat zu lauten:
„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 30, 31 oder 31a“ durch das Zitat „§§ 30 bis 31d“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 30, 31 oder 31a“ durch das Zitat „§§ 30 bis 31d“ ersetzt.
13a.Novellierungsanordnung 13a, § 37 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 37, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:
in der Entlohnungs- stufe | in der Entlohnungsgruppe |
a | b | c | d | e |
Euro |
1 | 2.966,0 | 2.409,0 | 2.198,1 | 2.131,4 | 2.064,8 |
2 | 3.036,3 | 2.457,8 | 2.236,4 | 2.161,1 | 2.081,7 |
3 | 3.107,2 | 2.507,8 | 2.274,4 | 2.190,7 | 2.098,3 |
3a | | 2.558,7 | | | |
4 | 3.248,7 | 2.611,7 | 2.389,8 | 2.279,1 | 2.148,4 |
5 | 3.319,8 | 2.666,1 | 2.431,7 | 2.308,9 | 2.165,0 |
6 | 3.439,5 | 2.724,1 | 2.474,3 | 2.338,2 | 2.181,8 |
7 | 3.559,8 | 2.782,4 | 2.517,1 | 2.368,1 | 2.198,4 |
8 | 3.679,3 | 2.868,0 | 2.560,5 | 2.400,1 | 2.215,2 |
9 | 3.798,2 | 2.959,3 | 2.653,7 | 2.465,2 | 2.248,9 |
10 | 4.036,9 | 3.200,2 | 2.702,3 | 2.498,8 | 2.265,1 |
11 | 4.156,8 | 3.321,2 | 2.752,2 | 2.532,3 | 2.281,9 |
12 | 4.276,5 | 3.440,9 | 2.802,2 | 2.566,4 | 2.298,6 |
13 | 4.395,5 | 3.560,0 | 2.966,0 | 2.674,4 | 2.348,7 |
14 | 4.866,2 | 3.918,5 | 3.021,6 | 2.713,7 | 2.365,7 |
15 | 5.023,4 | 4.038,9 | 3.077,3 | 2.752,2 | 2.383,1 |
16 | 5.181,3 | 4.157,8 | 3.133,0 | 2.791,3 | 2.401,2 |
17 | 5.338,8 | 4.277,0 | 3.188,2 | 2.843,9 | 2.419,6 |
18 | 5.497,1 | 4.395,9 | 3.243,7 | 2.902,1 | 2.437,9 |
19 | 5.654,6 | 4.515,1 | 3.299,7 | 2.961,7 | 2.456,8 |
20 | 5.812,0 | 4.634,3 | 3.355,4 | 3.021,1 | 2.475,3“ |
| | | | | |
13b.Novellierungsanordnung 13b, § 39 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 39, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei beträgt:
in der Entlohnungs- stufe | in der Entlohnungsgruppe |
p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro |
1 | 2.206,7 | 2.173,0 | 2.139,6 | 2.105,6 | 2.072,0 |
2 | 2.244,8 | 2.206,1 | 2.169,1 | 2.128,9 | 2.089,2 |
3 | 2.283,4 | 2.239,2 | 2.198,8 | 2.152,5 | 2.105,7 |
4 | 2.400,7 | 2.337,7 | 2.288,4 | 2.222,3 | 2.156,4 |
5 | 2.443,3 | 2.371,0 | 2.317,6 | 2.245,2 | 2.173,3 |
6 | 2.486,3 | 2.405,9 | 2.347,3 | 2.268,5 | 2.190,5 |
7 | 2.530,2 | 2.442,2 | 2.377,7 | 2.291,7 | 2.207,0 |
8 | 2.574,1 | 2.480,2 | 2.410,1 | 2.315,4 | 2.223,9 |
9 | 2.667,6 | 2.554,2 | 2.476,0 | 2.361,8 | 2.258,2 |
10 | 2.718,2 | 2.593,1 | 2.509,7 | 2.386,2 | 2.274,5 |
11 | 2.768,8 | 2.634,4 | 2.543,4 | 2.411,3 | 2.291,4 |
12 | 2.819,0 | 2.674,4 | 2.578,0 | 2.437,4 | 2.308,6 |
13 | 2.986,1 | 2.803,9 | 2.688,1 | 2.516,3 | 2.358,9 |
14 | 3.042,4 | 2.850,1 | 2.727,7 | 2.542,7 | 2.375,8 |
15 | 3.098,5 | 2.897,2 | 2.766,3 | 2.569,4 | 2.394,4 |
16 | 3.154,1 | 2.945,6 | 2.805,6 | 2.597,5 | 2.413,3 |
17 | 3.210,4 | 2.994,0 | 2.847,2 | 2.626,0 | 2.432,1 |
18 | 3.266,1 | 3.042,9 | 2.889,6 | 2.654,2 | 2.451,5 |
19 | 3.322,7 | 3.091,2 | 2.933,3 | 2.682,1 | 2.470,9 |
20 | 3.378,8 | 3.139,9 | 2.976,3 | 2.710,4 | 2.490,3“ |
| | | | | |
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 42 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:Im Paragraph 42, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
„(5)Absatz 5,Abs. 4 ist auf Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach § 17 Abs. 5 lit. b zugrunde liegt, nicht anzuwenden.“Absatz 4, ist auf Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach Paragraph 17, Absatz 5, Litera b, zugrunde liegt, nicht anzuwenden.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, § 43b hat zu lauten:Paragraph 43 b, hat zu lauten:
„§ 43b
Verwaltungsdienstzulage
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Euro |
p1 bis p5, e, d, c, b | 1 bis 20 | 253,1 |
a | 1 bis 7 | 253,1 |
a | ab 8 | 314,0“ |
| | |
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 49 wird folgende Bestimmung als § 49a eingefügt:Nach Paragraph 49, wird folgende Bestimmung als Paragraph 49 a, eingefügt:
„§ 49a
Jobrad
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3)Absatz 3,Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4)Absatz 4,Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDer Gemeinderat hat zur Durchführung der Absatz eins, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
die Höhe des Aufwandsbeitrages des Dienstnehmers,
die Instandhaltung des Jobrads und
den Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, § 85 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 85, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
ki1 | ki2 |
Euro |
1 | 3.252,9 | 2.735,5 |
2 | 3.305,3 | 2.775,1 |
3 | 3.354,7 | 2.812,9 |
4 | 3.393,6 | 2.842,2 |
5 | 3.450,0 | 2.888,4 |
6 | 3.526,6 | 2.951,7 |
7 | 3.660,5 | 3.063,3 |
8 | 3.834,9 | 3.208,8 |
9 | 3.947,1 | 3.302,6 |
10 | 4.060,8 | 3.397,3 |
11 | 4.235,9 | 3.543,3 |
12 | 4.450,4 | 3.722,1 |
13 | 4.665,5 | 3.901,7 |
14 | 4.879,7 | 4.080,2 |
15 | 5.094,2 | 4.259,1 |
16 | 5.283,3 | 4.417,1 |
17 | 5.482,3 | 4.582,9 |
18 | 5.696,2 | 4.761,3 |
19 | 5.890,3 | 4.923,3 |
20 | 6.084,6 | 5.085,3“ |
| | |
15b.Novellierungsanordnung 15b, § 86 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:Paragraph 86, Absatz 3 und 4 hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in der Dienst-zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 497,9 | 532,0 | 573,0 |
2 | 454,9 | 482,6 | 517,2 |
3 | 415,6 | 437,8 | 467,0 |
4 | 328,0 | 347,3 | 372,1 |
5 | 249,5 | 265,4 | 281,5 |
6 | 156,6 | 166,9 | 180,0 |
| | | |
(4)Absatz 4,Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in der Dienst-zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 420,8 | 444,1 | 473,0 |
2 | 379,3 | 402,5 | 431,6 |
3 | 346,6 | 365,1 | 389,8 |
4 | 273,7 | 289,8 | 310,3 |
5 | 208,2 | 221,4 | 234,8 |
6 | 130,4 | 139,2 | 150,2“ |
| | | |
15c.Novellierungsanordnung 15c, § 87 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:Paragraph 87, Absatz 2 und 3 hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 158,5 |
6 bis 11 | 222,3 |
ab 12 | 316,3 |
| |
(3)Absatz 3,Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 133,4 |
6 bis 11 | 187,1 |
ab 12 | 265,6“ |
| |
15d.Novellierungsanordnung 15d, § 90a Abs. 2 hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum Ablauf des 31. August 2025 zu lauten:Paragraph 90 a, Absatz 2, hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum Ablauf des 31. August 2025 zu lauten:
„(2)Absatz 2,Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
in der Entlohnungsstufein der, Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.249,7 |
2 | 2.274,4 |
3 | 2.299,1 |
4 | 2.423,8 |
5 | 2.451,0 |
6 | 2.479,0 |
7 | 2.506,8 |
8 | 2.534,7 |
9 | 2.590,3 |
10 | 2.618,1 |
11 | 2.646,2 |
12 | 2.674,4 |
13 | 2.766,0 |
14 | 2.799,1 |
15 | 2.830,7 |
16 | 2.865,1 |
17 | 2.910,9 |
18 | 2.960,0 |
19 | 3.009,9 |
20 | 3.059,8“ |
| |
16.Novellierungsanordnung 16, § 90a hat zu lauten:Paragraph 90 a, hat zu lauten:
„§ 90a
Monatsentgelt, Fortbildung
(1)Absatz eins,Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
Ak1 | Ak2 |
Euro |
1 | 2.685,9 | 2.264,7 |
2 | 2.720,6 | 2.289,4 |
3 | 2.754,8 | 2.314,1 |
4 | 2.912,0 | 2.438,9 |
5 | 2.946,0 | 2.466,5 |
6 | 2.980,4 | 2.494,6 |
7 | 3.014,0 | 2.522,3 |
8 | 3.047,9 | 2.550,2 |
9 | 3.114,3 | 2.605,8 |
10 | 3.148,1 | 2.633,7 |
11 | 3.182,0 | 2.661,7 |
12 | 3.216,4 | 2.690,0 |
13 | 3.326,1 | 2.781,6 |
14 | 3.366,1 | 2.814,6 |
15 | 3.404,3 | 2.846,3 |
16 | 3.445,5 | 2.880,6 |
17 | 3.500,8 | 2.926,5 |
18 | 3.559,8 | 2.975,5 |
19 | 3.619,6 | 3.025,4 |
20 | 3.679,6 | 3.075,3 |
| | |
(3)Absatz 3,Die Allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.Die Allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.
(4)Absatz 4,Für Assistenzkräfte gilt § 84 sinngemäß.“Für Assistenzkräfte gilt Paragraph 84, sinngemäß.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, § 90c Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 90 c, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.351,4 |
2 | 2.384,2 |
3 | 2.418,8 |
4 | 2.525,6 |
5 | 2.561,7 |
6 | 2.597,4 |
7 | 2.633,0 |
8 | 2.669,3 |
9 | 2.747,2 |
10 | 2.787,6 |
11 | 2.829,3 |
12 | 2.872,7 |
13 | 3.011,1 |
14 | 3.057,4 |
15 | 3.167,3 |
16 | 3.213,7 |
17 | 3.259,8 |
18 | 3.306,1 |
19 | 3.352,8 |
20 | 3.399,1“ |
| |
16b.Novellierungsanordnung 16b, § 111 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 111, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe |
ml1 | ml2 | ml3 | ml4 | ml5 |
1 | 3.931,0 | 3.448,8 | 3.087,5 | 2.832,1 | 2.458,5 |
2 | 4.469,9 | 3.920,8 | 3.508,8 | 3.214,9 | 2.634,3 |
3 | 5.010,4 | 4.394,0 | 3.931,7 | 3.601,5 | 2.824,1 |
4 | 5.550,8 | 4.867,0 | 4.354,2 | 3.988,1 | 3.046,2 |
5 | 6.091,5 | 5.340,2 | 4.776,9 | 4.374,7 | 3.290,2 |
6 | 6.632,1 | 5.813,5 | 5.199,5 | 4.761,5 | 3.553,9 |
7 | 6.966,1 | 6.106,1 | 5.461,0 | 5.000,5 | 3.839,3“ |
| | | | | |
16c.Novellierungsanordnung 16c, § 116 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 116, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema I L beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema römisch eins L beträgt:
in der Entlohnungs-in der, Entlohnungs- stufe | in der Entlohnungsgruppe |
l3 | l2b1 | l2b2 | l2b3 | l2a1 | l2a2 | l1 |
Euro |
1 | 2.348,4 | 2.567,9 | 2.718,0 | 2.801,2 | 2.777,2 | 2.958,1 | 3.241,8 |
2 | 2.379,4 | 2.608,5 | 2.753,8 | 2.838,5 | 2.852,3 | 3.044,1 | 3.343,6 |
3 | 2.411,1 | 2.651,0 | 2.789,7 | 2.877,9 | 2.931,5 | 3.129,9 | 3.445,7 |
4 | 2.444,4 | 2.694,5 | 2.825,6 | 2.917,7 | 3.011,6 | 3.216,1 | 3.559,1 |
5 | 2.478,0 | 2.740,0 | 2.865,7 | 2.957,5 | 3.091,4 | 3.301,3 | 3.804,1 |
6 | 2.531,0 | 2.860,8 | 3.025,8 | 3.117,6 | 3.254,2 | 3.476,6 | 4.061,5 |
7 | 2.612,2 | 2.992,3 | 3.185,9 | 3.277,7 | 3.423,3 | 3.686,3 | 4.318,8 |
8 | 2.699,2 | 3.123,5 | 3.345,8 | 3.438,2 | 3.590,2 | 3.894,8 | 4.568,0 |
9 | 2.789,8 | 3.253,8 | 3.505,1 | 3.596,7 | 3.782,1 | 4.135,5 | 4.827,0 |
10 | 2.886,5 | 3.384,9 | 3.664,0 | 3.755,4 | 3.974,7 | 4.376,4 | 5.093,4 |
11 | 2.988,1 | 3.515,0 | 3.822,7 | 3.913,6 | 4.169,7 | 4.620,8 | 5.329,4 |
12 | 3.088,2 | 3.693,8 | 4.012,4 | 4.103,5 | 4.363,1 | 4.866,1 | 5.586,8 |
13 | 3.190,4 | 3.873,5 | 4.201,9 | 4.292,6 | 4.558,6 | 5.110,4 | 5.844,9 |
14 | 3.292,9 | 4.051,9 | 4.391,4 | 4.483,3 | 4.754,9 | 5.355,6 | 6.103,0 |
15 | 3.432,2 | 4.231,0 | 4.581,8 | 4.673,9 | 4.950,8 | 5.600,7 | 6.360,8 |
16 | 3.571,1 | 4.388,9 | 4.749,9 | 4.841,5 | 5.121,6 | 5.817,9 | 6.610,5 |
17 | 3.708,6 | 4.554,6 | 4.927,4 | 5.018,5 | 5.303,5 | 6.047,3 | 6.936,7 |
18 | 3.846,5 | 4.733,2 | 5.116,6 | 5.208,1 | 5.497,7 | 6.290,6 | 6.936,7 |
19 | 3.984,8 | 4.895,1 | 5.288,3 | 5.379,5 | 5.673,7 | 6.513,8 | 7.424,9“ |
| | | | | | | |
17.Novellierungsanordnung 17, § 129 hat zu lauten:Paragraph 129, hat zu lauten:
„§ 129
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte
(1)Absatz eins,Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(2)Absatz 2,Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen.
(3)Absatz 3,Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 129 wird folgende Bestimmung als § 129a eingefügt:Nach Paragraph 129, wird folgende Bestimmung als Paragraph 129 a, eingefügt:
„§ 129a
Übergangsbestimmung für Schulassistenzkräfte
Schulassistenzkräfte, die am 31. August 2025 in das Entlohnungsschema Ak eingereiht sind, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 133 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:Im Paragraph 133, wird am Ende der Ziffer 16, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 17, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 134 Abs. 6 werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,3 Euro“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,7 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 134, Absatz 6, werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,3 Euro“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,7 Euro“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 134 Abs. 16 und 17 hat zu lauten:Paragraph 134, Absatz 16 und 17 hat zu lauten:
„(16)Absatz 16,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch drei beträgt:
in der Dienst- Klasse | in der Gehalts- stufe | Entlohnungsgruppe |
p5 | p4 | p3 | p2 | p1 |
Euro |
Irömisch eins | 1 | 2.038,3 | 2.070,3 | 2.102,7 | 2.135,2 | 2.167,6 |
2 | 2.056,0 | 2.093,2 | 2.131,7 | 2.167,6 | 2.206,3 |
3 | 2.074,2 | 2.115,9 | 2.160,8 | 2.200,0 | 2.244,7 |
4 | 2.091,6 | 2.138,4 | 2.190,2 | 2.232,5 | 2.284,3 |
5 | 2.109,3 | 2.160,8 | 2.219,4 | 2.264,6 | 2.322,8 |
IIrömisch zwei | 1 | 2.127,4 | 2.183,6 | 2.248,3 | 2.296,9 | 2.361,5 |
2 | 2.144,9 | 2.206,3 | 2.277,4 | 2.328,9 | 2.402,7 |
3 | 2.162,7 | 2.229,0 | 2.306,4 | 2.361,5 | 2.445,5 |
4 | 2.180,4 | 2.251,2 | 2.335,8 | 2.395,7 | 2.489,1 |
5 | 2.188,9 | 2.259,0 | 2.351,9 | 2.412,0 | 2.506,5 |
6 | 2.193,8 | 2.266,4 | 2.358,3 | 2.421,6 | 2.519,9 |
IIIrömisch drei | 1 | 2.198,5 | 2.274,2 | 2.364,6 | 2.430,9 | 2.532,7 |
2 | 2.216,2 | 2.296,9 | 2.395,7 | 2.467,3 | 2.577,5 |
3 | 2.233,9 | 2.319,4 | 2.427,2 | 2.504,0 | 2.624,0 |
4 | 2.251,2 | 2.342,2 | 2.459,8 | 2.540,7 | 2.671,6 |
5 | 2.269,5 | 2.364,6 | 2.492,8 | 2.577,5 | 2.722,3 |
6 | 2.287,1 | 2.389,0 | 2.526,0 | 2.616,3 | 2.773,0 |
7 | 2.305,1 | 2.413,5 | 2.559,2 | 2.655,8 | 2.824,1 |
8 | 2.322,8 | 2.438,1 | 2.592,5 | 2.700,0 | 2.929,7 |
9 | 2.340,9 | 2.464,3 | 2.686,5 | 2.780,6 | 2.986,6 |
IVrömisch vier | 1 | | | | | 2.612,2 |
2 | | | | | 2.708,0 |
3 | | | | | 2.749,3 |
4 | | | | | 2.855,9 |
5 | | | | | 2.971,0 |
6 | | | | | 3.086,9 |
7 | | | | | 3.202,6 |
8 | | | | | 3.318,3 |
9 | | | | | 3.434,4 |
| | | | | | |
(17)Absatz 17,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch vier beträgt:
in der Dienst- klasse | in der Gehalts- stufe | Entlohnungsgruppe |
e | d | c | b | a |
Euro |
Irömisch eins | 1 | 2.034,7 | 2.099,4 | 2.163,6 | | |
2 | 2.052,7 | 2.128,2 | 2.202,1 | | |
3 | 2.070,3 | 2.157,1 | 2.240,9 | | |
4 | 2.088,1 | 2.186,2 | 2.280,1 | | |
5 | 2.105,5 | 2.215,2 | 2.318,6 | | |
IIrömisch zwei | 1 | 2.123,4 | 2.244,2 | 2.357,2 | 2.357,2 | |
2 | 2.141,2 | 2.273,3 | 2.398,0 | 2.408,7 | |
3 | 2.158,8 | 2.302,2 | 2.440,5 | 2.462,6 | |
4 | 2.176,6 | 2.331,4 | 2.483,8 | 2.516,6 | |
5 | 2.184,9 | 2.347,7 | 2.501,4 | | |
6 | 2.189,7 | 2.354,0 | 2.514,7 | | |
IIIrömisch drei | 1 | 2.194,5 | 2.360,5 | 2.521,3 | 2.571,9 | 2.856,8 |
2 | 2.212,2 | 2.391,0 | 2.527,7 | 2.630,0 | |
3 | 2.229,7 | 2.422,5 | 2.571,9 | 2.690,4 | |
4 | 2.247,5 | 2.454,5 | 2.618,8 | 2.751,7 | |
5 | 2.265,6 | 2.487,7 | | | |
6 | 2.283,1 | 2.520,8 | | | |
7 | 2.301,1 | 2.553,6 | | | |
8 | 2.318,6 | | | | |
9 | 2.336,5 | | | | |
in der Gehalts- stufe | in der Dienstklasse |
IVrömisch vier | Vrömisch fünf | VIrömisch sechs | VIIrömisch sieben | VIIIrömisch acht | IXrömisch neun |
Euro |
1 | 2.606,9 | 3.311,2 | 3.998,0 | 4.825,0 | 6.367,0 | 8.563,2 |
2 | 2.702,2 | 3.426,2 | 4.112,7 | 4.975,5 | 6.641,1 | 8.975,5 |
3 | 2.743,4 | 3.540,6 | 4.225,5 | 5.126,5 | 6.913,8 | 9.387,9 |
4 | 2.849,8 | 3.654,2 | 4.375,6 | 5.456,9 | 7.326,2 | 9.800,8 |
5 | 2.964,4 | 3.768,8 | 4.525,0 | 5.787,7 | 7.738,3 | 10.213,0 |
6 | 3.079,4 | 3.883,5 | 4.675,1 | 6.095,0 | 8.150,3 | 10.625,1“ |
7 | 3.195,6 | 3.998,0 | 4.825,0 | 6.367,0 | 8.563,2 | |
8 | 3.311,2 | 4.112,7 | 4.975,5 | 6.641,1 | 8.975,5 | |
9 | 3.426,2 | 4.225,5 | 5.126,5 | 6.913,8 | | |
| | | | | | |
Artikel 7
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Lehrperson darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres Rechtes auf die gebührende Entlohnung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“Die Lehrperson darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres Rechtes auf die gebührende Entlohnung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 89 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 89, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der Entlohnungsstufein der, Entlohnungsstufe | Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe |
ml1 | ml1a | ml2 | ml3 | ml4 | ml5 |
1 | 3.931,0 | 3.690,0 | 3.448,8 | 3.087,5 | 2.832,1 | 2.458,5 |
2 | 4.469,9 | 4.195,4 | 3.920,8 | 3.508,8 | 3.214,9 | 2.634,3 |
3 | 5.010,4 | 4.702,2 | 4.394,0 | 3.931,7 | 3.601,5 | 2.824,1 |
4 | 5.550,8 | 5.208,9 | 4.867,0 | 4.354,2 | 3.988,1 | 3.046,2 |
5 | 6.091,5 | 5.715,9 | 5.340,2 | 4.776,9 | 4.374,7 | 3.290,2 |
6 | 6.632,1 | 6.222,8 | 5.813,5 | 5.199,5 | 4.761,5 | 3.553,9 |
7 | 6.966,1 | 6.536,1 | 6.106,1 | 5.461,0 | 5.000,5 | 3.839,3“ |
| | | | | | |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 117 wird folgende Bestimmung als § 117a eingefügt:Nach Paragraph 117, wird folgende Bestimmung als Paragraph 117 a, eingefügt:
„§ 117a
Jobrad
(1)Absatz eins,Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis der Lehrperson auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2)Absatz 2,Die Lehrperson hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3)Absatz 3,Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat zur Durchführung der Absatz eins, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
die Höhe des Aufwandsbeitrages,
die Instandhaltung des Jobrads und
den Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 123 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 18 angefügt:Im Paragraph 123, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 18, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 127 Abs. 10 hat zu lauten:Paragraph 127, Absatz 10, hat zu lauten:
„(10)Absatz 10,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema MLP beträgt:
in der Entlohnungsstufein der, Entlohnungsstufe | Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe |
mlp1 | mlp1a | mlp2 | mlp3 | mlp4 | mlp5 | mlp6 |
1 | 3.398,2 | 3.246,2 | 3.094,1 | 2.901,0 | 2.779,4 | 2.627,5 | 2.390,8 |
2 | 3.504,1 | 3.342,9 | 3.181,7 | 2.980,1 | 2.817,3 | 2.669,1 | 2.423,9 |
3 | 3.648,6 | 3.457,4 | 3.266,4 | 3.060,7 | 2.852,1 | 2.712,4 | 2.456,3 |
4 | 3.895,8 | 3.635,3 | 3.374,8 | 3.160,8 | 2.892,7 | 2.757,9 | 2.489,4 |
5 | 4.154,5 | 3.856,4 | 3.558,3 | 3.324,6 | 2.995,2 | 2.857,4 | 2.533,7 |
6 | 4.410,3 | 4.088,6 | 3.766,8 | 3.492,8 | 3.159,3 | 2.988,4 | 2.600,9 |
7 | 4.661,8 | 4.323,5 | 3.985,2 | 3.668,0 | 3.320,7 | 3.120,6 | 2.684,4 |
8 | 4.922,0 | 4.573,7 | 4.225,4 | 3.858,5 | 3.479,3 | 3.249,5 | 2.773,0 |
9 | 5.181,6 | 4.824,4 | 4.467,3 | 4.051,4 | 3.638,9 | 3.380,2 | 2.867,0 |
10 | 5.423,5 | 5.067,8 | 4.711,9 | 4.248,0 | 3.798,9 | 3.512,6 | 2.966,3 |
11 | 5.680,7 | 5.318,7 | 4.956,7 | 4.440,9 | 3.996,2 | 3.677,7 | 3.067,4 |
12 | 5.937,8 | 5.569,4 | 5.201,2 | 4.636,8 | 4.186,7 | 3.857,1 | 3.167,8 |
13 | 6.196,3 | 5.821,0 | 5.445,8 | 4.832,7 | 4.375,6 | 4.036,5 | 3.270,6 |
14 | 6.452,0 | 6.067,7 | 5.683,4 | 5.023,4 | 4.565,9 | 4.214,1 | 3.391,6 |
15 | 6.721,6 | 6.313,1 | 5.904,6 | 5.197,0 | 4.739,8 | 4.379,7 | 3.530,7 |
16 | 6.966,4 | 6.552,2 | 6.137,9 | 5.380,7 | 4.912,1 | 4.542,5 | 3.669,3 |
17 | 7.087,4 | 6.730,8 | 6.374,2 | 5.569,6 | 5.101,2 | 4.717,5 | 3.805,7 |
18 | 7.453,9 | 6.998,8 | 6.543,7 | 5.703,1 | 5.277,6 | 4.884,3 | 3.944,7 |
19 | - | - | - | - | 5.316,6 | 4.923,1 | 4.014,2“ |
| | | | | | | |
Artikel 8
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(3)Absatz 3,Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4.“Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz 4,
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 12 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Paragraph 10, Absatz 12, wird der zweite Satz aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:Im Paragraph 11, Absatz 4, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„sofern im § 8 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.“„sofern im Paragraph 8, Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15 Abs. 3 wird im vierten Satz die Wortfolge „zwei weitere Personalvertreter“ durch die Wortfolge „weitere Personalvertreter, deren Beschäftigungsausmaß in Summe das Beschäftigungsausmaß zweier vollbeschäftigter Personalvertreter nicht überschreitet“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 3, wird im vierten Satz die Wortfolge „zwei weitere Personalvertreter“ durch die Wortfolge „weitere Personalvertreter, deren Beschäftigungsausmaß in Summe das Beschäftigungsausmaß zweier vollbeschäftigter Personalvertreter nicht überschreitet“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 7 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 23, Absatz 7, hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Dienststellenwahlleiter) und höchstens zwei Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 24 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt:Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„die Ausschreibung der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufnehmen kann, der innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer liegt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 11 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vor dem Ablauf der Funktionsdauer und wurden innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 23 Abs. 3 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.“Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, c, d, oder e vor dem Ablauf der Funktionsdauer und wurden innerhalb der Frist nach Paragraph 26, Absatz eins, keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Absatz eins bis 4 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 27b Abs. 4 wird die Uhrzeit „17.00“ durch die Uhrzeit „12.00“ ersetzt.Im Paragraph 27 b, Absatz 4, wird die Uhrzeit „17.00“ durch die Uhrzeit „12.00“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage wird im Muster des amtlichen Stimmzettels für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen die Wortfolge „Vor- und Familien- bzw. Nachname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Ausübung der Befugnisse nach § 7 Abs. 8.“„Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 7, Absatz 8,
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:Im Paragraph 10, Absatz 4, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„sofern im § 9 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“„sofern im Paragraph 9, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 10 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vorzeitig und wurden innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 3 bis 8 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 24 Abs. 1 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.“Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, c, d, oder e vorzeitig und wurden innerhalb der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Absatz 3 bis 8 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.“
Artikel 10
Übergangsbestimmungen zu den Art. 4 und 6
(1)Absatz eins,Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 3,5 v.H., mindestens um 82,4 Euro höchstens jedoch um 437,8 Euro erhöht. Allfällige in einem Eurobetrag ausgedrückte Zulagen und Vergütungen werden um 3,5 v.H. erhöht.
(2)Absatz 2,Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.Ergibt sich eine Erhöhung nach Absatz eins, bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Absatz eins, vorzunehmen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. 2 Z 16 bis 20, 23, 26, 28, 29 und 31 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.Artikel 2, Ziffer 16 bis 20, 23, 26, 28, 29 und 31 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. 4 Z 33a, 34, 42, 43 und 48 sowie Art. 6 Z 16, 17 und 18 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Artikel 4, Ziffer 33 a, 34, 42, 43 und 48 sowie Artikel 6, Ziffer 16, 17 und 18 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(4)Absatz 4,Art. 3 Z 11 tritt mit 1. August 2024 in Kraft.Artikel 3, Ziffer 11, tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Hagele
Der Landesamtsdirektor:
Forster