73. Gesetz vom 2. Oktober 2024 über Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung zum Zweck der Erleichterung des Ausbaus von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erstes Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 | Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 |
Artikel 2 | Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 |
Artikel 3 | Änderung der Tiroler Bauordnung 2022 |
Artikel 4 | Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 |
Artikel 5 | Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 |
Artikel 6 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
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Artikel 1
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 5 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. k angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 5, wird am Ende der Litera j, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera k, angefügt:
das überragende öffentliche Interesse an der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen umzusetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt; die bisherigen Abs. 7a und 7b erhalten die Absatzbezeichnungen „(7b)“ und „(7c)“:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 7 a, eingefügt; die bisherigen Absatz 7 a und 7b erhalten die Absatzbezeichnungen „(7b)“ und „(7c)“:
„(7a)Absatz 7 aBruttoendenergieverbrauch von Energieprodukten, die der Industrie, dem Verkehr, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich dem Bereich öffentliche Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert wird, ist der durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauch und die bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 11c eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 11 c, eingefügt:
„(11c)Absatz 11 cEnergiespeicheranlage am selben Standort ist eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 14 hat zu lauten:Paragraph 4, Absatz 14, hat zu lauten:
„(14)Absatz 14Verbundenes Elektrizitätsunternehmen ist (sind)
ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 189a Ziffer 8 UGB,ein verbundenes Unternehmen im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer 8 UGB,
ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 189a Ziffer 9 UGB oderein assoziiertes Unternehmen im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer 9 UGB oder
zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 20 hat zu lauten:Paragraph 4, Absatz 20, hat zu lauten:
„(20)Absatz 20Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist eine Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 29a eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 29 a, eingefügt:
„(29a)Absatz 29 aInnovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie ist eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird, oder die eine nicht vollständige kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie nutzbar macht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 61a eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 61 a, eingefügt:
„(61a)Absatz 61 aSalzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 63a eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 63 a, eingefügt:
„(63a)Absatz 63 aSolarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 5, hat zu lauten:
„Allgemeine Erfordernisse, Energieeffizienz an erster Stelle, überragendes öffentliches Interesse, Kosten-Nutzen-Analyse“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 5 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „32%“ durch den Betrag „42,5 v.H.“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, wird der Betrag „32%“ durch den Betrag „42,5 v.H.“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überragende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 7 wird folgende Bestimmung als § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgende Bestimmung als Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,
das Vorprüfungsverfahren nach § 9das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 9,
die Errichtungsbewilligung nach § 12die Errichtungsbewilligung nach Paragraph 12,
die Anzeige nach § 24 unddie Anzeige nach Paragraph 24, und
die Betriebsbewilligung nach § 13 Abs. 3.die Betriebsbewilligung nach Paragraph 13, Absatz 3,
(2)Absatz 2Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. c, d und e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4 und 7 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4 und 7 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Absatz eins, Litera c,, d und e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Paragraph 8, oder die Anzeige im Hinblick auf Paragraph 24, vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Paragraph 8, oder die Anzeige im Hinblick auf Paragraph 24, vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3,, 4 und 7 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 3,, 4 und 7 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4)Absatz 4Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 3 und 4 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. Die Behörde hat unbeschadet der Absatz 3 und 4 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(6)Absatz 6Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(7)Absatz 7Hat die Anzeige eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von höchstens 100 kWpeak zum Gegenstand, so hat die Behörde abweichend von § 24 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Vorliegen des vollständigen Projekts nach § 24 Abs. 2 lit. a bis d vorzugehen. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Photovoltaikanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Hat die Anzeige eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von höchstens 100 kWpeak zum Gegenstand, so hat die Behörde abweichend von Paragraph 24, Absatz 2, innerhalb eines Monats nach Vorliegen des vollständigen Projekts nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera a bis d vorzugehen. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Photovoltaikanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(8)Absatz 8In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 Abs. 2a hat zu lauten:Paragraph 8, Absatz 2 a, hat zu lauten:
„(2a)Absatz 2 aBei der Planung oder der erheblichen Modernisierung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Steigerung der Energieeffizienz zu beurteilen. Hierzu sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.“Bei der Planung oder der erheblichen Modernisierung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Steigerung der Energieeffizienz zu beurteilen. Hierzu sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 9 Abs. 1 lit a hat zu lauten:Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 nach § 13 Abs. 3 AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des § 8 Abs. 6 erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und“den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des Paragraph 8, Absatz 6, erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und“
14a.Novellierungsanordnung 14a, Im § 9a Abs. 1 wird das Zitat „Art. 16 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Art. 16 Abs. 3 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 9 a, Absatz eins, wird das Zitat „Art. 16 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „Art. 16 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 9a Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 9 a, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass alle gesetzlich festgelegten Fristen für das Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 24 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 24, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Wird innerhalb der im Abs. 2 oder § 7a Abs. 7 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.“Wird innerhalb der im Absatz 2, oder Paragraph 7 a, Absatz 7, genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 29a Abs. 11 wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph 29 a, Absatz 11, wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 66a Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Paragraph 66 a, Absatz 4, wird der zweite Satz aufgehoben.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 80 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 80, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Anteils der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings haben die Netzbetreiber jährlich der Tiroler Landesregierung bis zum 31. März des Folgejahres die neu an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie zu melden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, insbesondere zur Art der Anlage und ihrer Leistungsdaten, den Ort der Einspeisung, die Inbetriebnahme sowie das Datenformat und die Datenübertragung erlassen. Die Landesregierung kann sich bei der statistischen Auswertung nicht personenbezogener Daten eines privaten Rechtsträgers bedienen, der in Energiefragen tätig ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 85 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 85, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2022,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,,
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022,Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2017,Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2023,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,,
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 196/2023,Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,,
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 198/2023,Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,,
Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2023,Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2023,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,,
Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2022,Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,,
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 175/2023,Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,,
Ökostromgesetz – ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2009,Ökostromgesetz – ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,,
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 198/2023,Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,,
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2021,Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2022,Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2022,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2023,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2023.“Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 86 Abs. 1 lit. k hat zu lauten:Paragraph 86, Absatz eins, Litera k, hat zu lauten:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.“Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, Sitzung 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 86 Abs. 1 wird am Ende der lit. l der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. m angefügt:Im Paragraph 86, Absatz eins, wird am Ende der Litera l, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera m, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) ABl. 2023 Nr. L 231, S. 1.“Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) ABl. 2023 Nr. L 231, Sitzung 1.“
Artikel 2
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 10 hat zu lauten:Paragraph 3, Absatz 10, hat zu lauten:
„(10)Absatz 10Im Sinn dieses Gesetzes sind ferner:
„RED III-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
„Erneuerbare Energie“ die Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
„Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage,
„Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 2 lit. d und e haben zu lauten:Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e haben zu lauten:
jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundenen Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist;
die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Abs. 3 lit. f.“die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Absatz 3, Litera f, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 3 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:Im Paragraph 11, Absatz 3, wird am Ende der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5a, 5b und 5c eingefügt:Im Paragraph 14, werden folgende Bestimmungen als Absatz 5 a,, 5b und 5c eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 5b und 5c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b Z 1 und 2 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen; im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art ist weiters davon auszugehen, dass diese Vorhaben der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Abs. 5 lit. b Z 2 dienen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Absatz 5 b und 5c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Absatz 5, Litera b, Ziffer eins und 2 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen; im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art ist weiters davon auszugehen, dass diese Vorhaben der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, dienen.
(5b)Absatz 5 bAuf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde, ist Abs. 5a nicht anzuwenden. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des Abs. 5a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde, ist Absatz 5 a, nicht anzuwenden. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des Absatz 5 a, ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(5c)Absatz 5 cWeiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Natura 2000-Gebiete oder Teile von Natura 2000-Gebieten von der Anwendung des Abs. 5a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 5a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Natura 2000-Gebiete oder Teile von Natura 2000-Gebieten von der Anwendung des Absatz 5 a, ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Absatz 5 a, bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 19, Absatz 3, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 27,50 Cent je Kubikmeter;
für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,20 Euro je Meter Trasse;
für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,10 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 44.000,– Euro;
für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 33,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,10 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 19 werden nach Abs. 5 folgende Bestimmungen als Abs. 5a und 5b eingefügt:Im Paragraph 19, werden nach Absatz 5, folgende Bestimmungen als Absatz 5 a und 5b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDie Beträge nach Abs. 3 oder die mit Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Abs. 5, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.Die Beträge nach Absatz 3, oder die mit Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Absatz 5,, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.
(5b)Absatz 5 bVerordnungen nach Abs. 5a können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz 5 a, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die §§ 23, 24 und 25 haben zu lauten:Die Paragraphen 23,, 24 und 25 haben zu lauten:
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
diese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),
Exemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
Exemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
verbieten,
Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;
die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein VerstoßHinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Abs. 2 lit. a nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
gegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind oder
aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
gegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. c nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind.
Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Pflanzenarten gelten die Litera a,, b Ziffer 2 und 3 und c Ziffer 2, sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6)Absatz 6Wer behauptet, dass
das Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. a,das Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera a,,
der Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs.4 lit. b,der Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz , Litera b,,
die Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera c,
die Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Abs. 4 letzter Satzdie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Absatz 4, letzter Satz
entspricht, hat in den Fällen der lit. a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.
(7)Absatz 7Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
(8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
(9)Absatz 9Die Abs. 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.Die Absatz 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.
§ 24Paragraph 24,
Geschützte Tierarten
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,),
zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
vorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
vorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
vorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören (Eingriffsverbote),
Exemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
Exemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
verbieten,
Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
gegen das Tötungsverbot nach Abs. 2 lit a nicht vor, wenngegen das Tötungsverbot nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn
durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
gegen das Fangverbot nach Abs. 2 lit. a und das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit c nicht vor, wenngegen das Fangverbot nach Absatz 2, Litera a und das Entnahmeverbot nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn
Tiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist oder
verletzt oder krank aufgefundene Tiere, unbeschadet der jagd- und fischerrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Tiere sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben;
gegen das Störungsverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,gegen das Störungsverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit d nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Absatz 2, Litera d, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
gegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. e nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera e, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind oder
aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
gegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. f nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera f, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.
Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Tierarten gelten die lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2 sinngemäß.Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Tierarten gelten die Litera a,, b, c, d, e Ziffer 2 und 3 und f Ziffer 2, sinngemäß.
(5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
(6)Absatz 6Wer behauptet, dass
die Tötung geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. a,die Tötung geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera a,,
der Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Abs. 4 lit. b Z 1,der Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Absatz 4, Litera b, Ziffer eins,,
die Störung geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. c,die Störung geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera c,,
die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. d,die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera d,,
der Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. e,der Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera e,,
die Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera f,
entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a,, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.
(7)Absatz 7Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
(8)Absatz 8Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch VI Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang römisch VI Litera b, dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.
(9)Absatz 9Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
§ 25Paragraph 25,
Geschützte Vogelarten
(1)Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang römisch II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,
vorsätzlich wild lebende Vögel zu töten oder zu fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
vorsätzlich Nester und Eier wild lebender Vögel zu zerstören oder zu beschädigen und Nester zu entfernen,
Eier wild lebender Vögel zu sammeln und zu besitzen, auch im leeren Zustand,
vorsätzlich wild lebende Vögel zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, zu halten,
den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil A und B der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang römisch II Teil A und B der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
lebende und tote Vögel und deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen zu verkaufen, für den Verkauf anzubieten sowie für den Verkauf zu befördern und zu halten (Vermarktungsverbot).
(2)Absatz 2Hinsichtlich der geschützten Vogelarten liegt ein Verstoß
gegen das Tötungsverbot nach Abs. 1 lit a nicht vor, wenngegen das Tötungsverbot nach Absatz eins, Litera a, nicht vor, wenn
durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Vogelart nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
gegen das Fangverbot nach Abs. 1 lit. a und das Haltungsverbot nach Abs. 1 lit. e nicht vor, wenn verletzt oder krank aufgefundene Vögel, unbeschadet der jagdrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen und gehalten werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Vögel sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben,gegen das Fangverbot nach Absatz eins, Litera a und das Haltungsverbot nach Absatz eins, Litera e, nicht vor, wenn verletzt oder krank aufgefundene Vögel, unbeschadet der jagdrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen und gehalten werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Vögel sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben,
gegen das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Abs. 1 lit b sowie der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiter Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Abs. 1 lit. f nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,gegen das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Absatz eins, Litera b, sowie der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiter Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Absatz eins, Litera f, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
gegen das Störungsverbot nach lit. d nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,gegen das Störungsverbot nach Litera d, nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
gegen das Vermarktungsverbot nach lit. g nicht vor, wenngegen das Vermarktungsverbot nach Litera g, nicht vor, wenn
Vögel vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig aus der Natur entnommen worden sind oder es sich um Teile solcher Vögel oder daraus gewonnen Erzeugnissen handelt oder
Vögel der im Anhang III Teil A der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.Vögel der im Anhang römisch III Teil A der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
Die Behörde kann mit Verordnung weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. g für im Anhang III Teil B der Vogelschutz-Richtlinie genannte Vogelarten, die rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind, vorsehen. Eine solche Verordnung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erlassen werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.Die Behörde kann mit Verordnung weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz eins, Litera g, für im Anhang römisch III Teil B der Vogelschutz-Richtlinie genannte Vogelarten, die rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind, vorsehen. Eine solche Verordnung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erlassen werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.
(3)Absatz 3Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, bewilligt werden
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen,
aus anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt; dies gilt jedoch nur für das Verbot nach Abs. 1 lit. f.aus anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt; dies gilt jedoch nur für das Verbot nach Absatz eins, Litera f,
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 52, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, vorliegt.
(4)Absatz 4Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:Bewilligungen nach Absatz 3, haben zu enthalten:
die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(5)Absatz 5Wer behauptet, dass
die Tötung geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. a,die Tötung geschützter Vögel dem Absatz 2, Litera a,,
die Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern geschützter Vögel bzw. die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, dem Abs. 2 lit. c,die Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern geschützter Vögel bzw. die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, dem Absatz 2, Litera c,,
die Störung geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. d,die Störung geschützter Vögel dem Absatz 2, Litera d,,
die Vermarktung von Exemplaren geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. edie Vermarktung von Exemplaren geschützter Vögel dem Absatz 2, Litera e,
entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b und c der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und im Fall der lit. d der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a,, b und c der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und im Fall der Litera d, der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nachzuweisen.
(6)Absatz 6Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden, sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch IV Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden, sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang römisch IV Litera b, dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(7)Absatz 7Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.“Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 25 wird folgende Bestimmung als § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a
Artenschutzrechtliche Schutzzonen
(1)Absatz einsSofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.Sofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach Paragraph 24, Absatz eins, oder durch Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierart oder einer nach Paragraph 25, Absatz eins, geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.
(2)Absatz 2Vor Erlassung der Verordnung ist den betroffenen Grundeigentümern und den betroffenen Gemeinden der Entwurf der geplanten Verordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Abs. 1 verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. § 33 Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Absatz eins, verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Paragraph 33, Absatz 2,, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den § 24 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 3 erteilt wurde.“Das Betretungsverbot nach Absatz eins, gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den Paragraph 24, Absatz 5, bzw. Paragraph 25, Absatz 3, erteilt wurde.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 29 werden folgende Bestimmungen als Abs.1a und 1b eingefügt:Im Paragraph 29, werden folgende Bestimmungen als Absatz und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 1b, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Abs. 1 lit. b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz eins b,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Absatz eins, Litera b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(1b)Absatz eins bDie Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 1a festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.“Die Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz eins a, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29 Abs. 2 wird in der lit. c das Zitat „§§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 2, wird in der Litera c, das Zitat „§§ 13 Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4 “, durch das Zitat „§§ 13 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 25a Absatz eins und 27 Absatz 4 “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 29 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2b und 2c eingefügt:Im Paragraph 29, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2 b und 2c eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 2c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 27 Abs. 4, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. c Z 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz 2 c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den Paragraphen 10,, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.
(2c)Absatz 2 cDie Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 2b festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.“Die Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz 2 b, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 29 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 29, Absatz 3, hat der zweite Satz zu lauten:
„Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht.“„Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera a, dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera g, von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach Paragraph 21, Absatz eins,, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 29 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 29, Absatz 3, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“„Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch fünf Litera b und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Abs. 1, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen. “Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Absatz eins,, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen. “
15.Novellierungsanordnung 15, § 34 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 34, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsHat
die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,
eine Verordnung nach § 27 Abs. 4,eine Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,,
eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1 odereine Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
eine Verordnung nach § 25a Abs. 1eine Verordnung nach Paragraph 25 a, Absatz eins,
eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.“eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 41 wird das Zitat „§ 43 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 8“ ersetzt.Im Paragraph 41, wird das Zitat „§ 43 Absatz 7 “, durch das Zitat „§ 43 Absatz 8 “, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 43 Abs. 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aDem Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (§ 42 Abs. 2), ausgenommen Bewilligungen nach § 15 Abs. 1, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.“Dem Standortanwalt (Paragraph 2, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (Paragraph 42, Absatz 2,), ausgenommen Bewilligungen nach Paragraph 15, Absatz eins,, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 43 Abs. 10 wird das Zitat „nach Abs. 6 lit. b, c und d“ durch das Zitat „nach Abs. 9 lit. b, c und d “ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 10, wird das Zitat „nach Absatz 6, Litera b,, c und d“ durch das Zitat „nach Absatz 9, Litera b,, c und d “ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 43 wird folgende Bestimmung als § 43a eingefügt:Nach Paragraph 43, wird folgende Bestimmung als Paragraph 43 a, eingefügt:
„§ 43a
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 6,,
die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 7,,
die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 8,,
die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 9,,
die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 und 11,die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins und 11,
die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4,die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4,,
die Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach § 14 Abs. 4,die Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach Paragraph 14, Absatz 4,,
die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. d, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1.die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera d,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins,
(2)Absatz 2Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 lit. b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, Litera b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4)Absatz 4Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(6)Absatz 6Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(7)Absatz 7Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(8)Absatz 8Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(9)Absatz 9In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen,
die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit sicherzustellen,
die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungssverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
(10)Absatz 10Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Absatz 5, ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(11)Absatz 11Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und Detailliierungsgrades der nach § 14 Abs. 7 lit. a in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und Detailliierungsgrades der nach Paragraph 14, Absatz 7, Litera a, in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
(12)Absatz 12Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
(13)Absatz 13§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 45 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. g eingefügt; die bisherigen lit. g bis j erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „k)“.Im Paragraph 45, Absatz eins, wird folgende Bestimmung als Litera g, eingefügt; die bisherigen Litera g bis j erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „k)“.
eine nach § 25a Abs. 1 festgelegte artenschutzrechtliche Schutzzone ohne erforderliche Ausnahmebewilligung betritt;“eine nach Paragraph 25 a, Absatz eins, festgelegte artenschutzrechtliche Schutzzone ohne erforderliche Ausnahmebewilligung betritt;“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 45 Abs. 2 wird in der lit. f das Zitat „§ 33 Abs. 5 und 7“ durch das Zitat „§§ 25a Abs. 3 und 33 Abs. 5 und 7“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 2, wird in der Litera f, das Zitat „§ 33 Absatz 5 und 7“ durch das Zitat „§§ 25a Absatz 3 und 33 Absatz 5 und 7“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 47 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 9 angefügt:Im Paragraph 47, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 9, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.“Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, Sitzung 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 15 angefügt:Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 11 Abs. 2 lit. d und e und Abs. 3 lit. f sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die § 11 Abs. 2 lit. d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.“Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e und Absatz 3, Litera f, sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 27 hat zu lauten:Paragraph 2, Absatz 27, hat zu lauten:
„(27)Absatz 27Verkehrsflächen sind
den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung),den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (Paragraph 2, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung),
in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichtete Wege,
den güter- und seilwegerechtlichen Vorschriften unterliegende Güterwege,
den forstrechtlichen Vorschriften unterliegende Forststraßen und
von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundflächen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 40 hat zu lauten:Paragraph 2, Absatz 40, hat zu lauten:
„(40)Absatz 40Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 41, 42 und 43 angefügt:Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 41,, 42 und 43 angefügt:
„(41)Absatz 41Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.
(42)Absatz 42Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt. Mehrere Anlagen von ein und demselben Betreiber, die über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt verfügen, gelten als eine Anlage.
(43)Absatz 43Salzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 4 wird im vierten Satz das Zitat „, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung,“ aufgehoben.Im Paragraph 5, Absatz 4, wird im vierten Satz das Zitat „, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung,“ aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten:
Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 10, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat durch Verordnung, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 oder der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. 2023 Nr. L 234, S. 1 erforderlich ist, nähere Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen zu erlassen.“„Die Landesregierung hat durch Verordnung, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 oder der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. 2023 Nr. L 234, Sitzung 1 erforderlich ist, nähere Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 5 und 6 haben zu lauten:Paragraph 26, Absatz 5 und 6 haben zu lauten:
„(5)Absatz 5Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Aussteller eines Energieausweises dürfen auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen ausgesellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit sie der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt hat.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.“Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 28 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die lit. h, i und j aufgehoben.Im Paragraph 28, Absatz 2, werden am Ende der Litera g, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Litera h,, i und j aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 28 Abs. 3 werden die lit. f, g und h aufgehoben; die bisherigen lit. i, j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“, „g)“ und „h)“.Im Paragraph 28, Absatz 3, werden die Litera f,, g und h aufgehoben; die bisherigen Litera i,, j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“, „g)“ und „h)“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 31 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 31, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises entfällt, soweit dieser nach § 23 Abs. 6 in der Energieausweisdatenbank registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung hat die Behörde eine Abfrage in der Energieausweisdatenbank durchzuführen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.“Bei Bauvorhaben nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, b und c haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach Paragraph 23, Absatz 3, eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises entfällt, soweit dieser nach Paragraph 23, Absatz 6, in der Energieausweisdatenbank registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung hat die Behörde eine Abfrage in der Energieausweisdatenbank durchzuführen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 34 Abs. 4 werden am Ende der lit. e das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmung als lit. f eingefügt:Im Paragraph 34, Absatz 4, werden am Ende der Litera e, das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmung als Litera f, eingefügt:
das Bauvorhaben § 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, BGBl. I Nr. 8/2024, widerspricht, oder“das Bauvorhaben Paragraph 3, des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2024,, widerspricht, oder“
12.Novellierungsanordnung 12, Die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“.Die bisherige Litera f, erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 44 wird der Abs. 8 aufgehoben.Im Paragraph 44, wird der Absatz 8, aufgehoben.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 7a Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 7a
Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
§ 52aParagraph 52 a,
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
das Bewilligungsverfahren nach § 32,das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 32,,
das Bewilligungsverfahren nach § 52b Abs. 1,das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 52 b, Absatz eins,,
das Anzeigeverfahren nach § 30 unddas Anzeigeverfahren nach Paragraph 30, und
das Anzeigeverfahren nach § 52b Abs. 2.das Anzeigeverfahren nach Paragraph 52 b, Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. b bis e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 29 oder die Anzeige im Hinblick auf § 30 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 29 oder die Anzeige im Hinblick auf § 30 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 4 und 5 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 4 und 5 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Unterlagen aufzutragen.Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Absatz eins, Litera b bis e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Paragraph 29, oder die Anzeige im Hinblick auf Paragraph 30, vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Paragraph 29, oder die Anzeige im Hinblick auf Paragraph 30, vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 4 und 5 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 4 und 5 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Unterlagen aufzutragen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 4 und 5 über das Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Anlagen, die für die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Die Behörde hat unbeschadet der Absatz 4 und 5 über das Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Anlagen, die für die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Behörde hat über Vorhaben nach § 52b Abs. 1 und 2 mit einer Engpassleistung von maximal 100 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens bzw. der vollständigen Bauanzeige zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Die Behörde hat über Vorhaben nach Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 mit einer Engpassleistung von maximal 100 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens bzw. der vollständigen Bauanzeige zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(5)Absatz 5Die Behörde hat über Vorhaben nach § 52b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, b mit einer Engpassleistung von jeweils mehr als 100 kW spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden.Die Behörde hat über Vorhaben nach Paragraph 52 b, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a,, b mit einer Engpassleistung von jeweils mehr als 100 kW spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden.
(6)Absatz 6In die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 sind die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen sowie die Dauer von Verfahrens nach § 9a Abs. 5 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.In die Fristen nach den Absatz 3,, 4 und 5 sind die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen sowie die Dauer von Verfahrens nach Paragraph 9 a, Absatz 5, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(7)Absatz 7§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 52bParagraph 52 b,
Sonderregelungen für Solarenergieanlagen
(1)Absatz einsEiner Baubewilligung bedürfen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen,
die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen.
(2)Absatz 2Die Errichtung und die Änderung folgender Anlagen sind der Behörde anzuzeigen:
die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern der Abstand der Solarenergieanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist;
die Anbringung, Errichtung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach Abs. 1, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden.die Anbringung, Errichtung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach Absatz eins,, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden.
(3)Absatz 3Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern der Abstand der Solarenergieanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.
(4)Absatz 4Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind überdies berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 geltend zu machen. Der Straßenverwalter ist berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind überdies berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, geltend zu machen. Der Straßenverwalter ist berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen. Paragraph 33, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder einer Anzeige nach Abs. 2 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, oder einer Anzeige nach Absatz 2, ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6)Absatz 6Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten. Die Fertigstellungsmeldung ist von der Behörde an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.
§ 52cParagraph 52 c,
Weiters anzuwendende Bestimmungen
(1)Absatz einsFür bewilligungspflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten § 34 Abs. 3, 4 und 7 bis 14, § 35 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 37 Abs. 1, § 38, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 1 bis 6, § 45, § 46 Abs. 1, 3 bis 6 und 8, § 47 sowie § 48 sinngemäß.Für bewilligungspflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten Paragraph 34, Absatz 3,, 4 und 7 bis 14, Paragraph 35, Absatz eins,, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz eins bis 6, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz eins,, 3 bis 6 und 8, Paragraph 47, sowie Paragraph 48, sinngemäß.
(2)Absatz 2Für anzeigepflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten § 30 Abs. 1 bis 6 und 8, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 6, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 3 bis 6, § 46 Abs. 1 bis 6 und 8, § 47 sowie § 48 sinngemäß.Für anzeigepflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten Paragraph 30, Absatz eins bis 6 und 8, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und 6, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz 3 bis 6, Paragraph 46, Absatz eins bis 6 und 8, Paragraph 47, sowie Paragraph 48, sinngemäß.
(3)Absatz 3Für Vorhaben nach § 52b Abs. 3 gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.Für Vorhaben nach Paragraph 52 b, Absatz 3, gilt Paragraph 46, Absatz 7, sinngemäß.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist § 37 Abs. 1 erster Satz für Vorhaben nach § 52a Abs. 4 nicht anzuwenden. Weiters gilt für diese Vorhaben § 30 mit der Maßgabe, dass anstelle der zweimonatigen Frist in § 30 Abs. 3, 4, 5 und § 37 Abs. 2 die in § 52b Abs. 3 angeführte einmonatige Frist anzuwenden ist.Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz für Vorhaben nach Paragraph 52 a, Absatz 4, nicht anzuwenden. Weiters gilt für diese Vorhaben Paragraph 30, mit der Maßgabe, dass anstelle der zweimonatigen Frist in Paragraph 30, Absatz 3,, 4, 5 und Paragraph 37, Absatz 2, die in Paragraph 52 b, Absatz 3, angeführte einmonatige Frist anzuwenden ist.
(5)Absatz 5Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.“Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 67 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als lit. t1 und t2 eingefügt:Im Paragraph 67, Absatz eins, werden folgende Bestimmungen als Litera t, eins und t2 eingefügt:
als Bauherr eine bewilligungspflichtige Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausführt oder wer eine anzeigepflichtige Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,als Bauherr eine bewilligungspflichtige Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausführt oder wer eine anzeigepflichtige Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt,
als Inhaber einer Bewilligung für eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie in der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 67 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „oder der Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 8 nicht nachkommt“ aufgehoben.Im Paragraph 67, Absatz 2, Litera f, wird die Wortfolge „oder der Anzeigepflicht nach Paragraph 44, Absatz 8, nicht nachkommt“ aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 67 Abs. 2 wird folgende Bestimmungen als lit. l angefügt:Im Paragraph 67, Absatz 2, wird folgende Bestimmungen als Litera l, angefügt:
als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einer Photovoltaikanlage der Anzeigepflicht nach § 52b Abs. 6 nicht nachkommt,“als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einer Photovoltaikanlage der Anzeigepflicht nach Paragraph 52 b, Absatz 6, nicht nachkommt,“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 70 Abs. 3 lit. a wird nach der Wortfolge „anlagenbezogene Daten“ die Wortfolge „Daten des Energieausweises,“ eingefügt.Im Paragraph 70, Absatz 3, Litera a, wird nach der Wortfolge „anlagenbezogene Daten“ die Wortfolge „Daten des Energieausweises,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 70 Abs. 4 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Vorhaben nach dem 8. Abschnitt“ durch die Wortfolge „Vorhaben nach dem Abschnitt 7a und dem 8. Abschnitt“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz 4, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Vorhaben nach dem 8. Abschnitt“ durch die Wortfolge „Vorhaben nach dem Abschnitt 7a und dem 8. Abschnitt“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 70 Abs. 4 lit. a wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortfolge „Daten des Energieausweises bei Vorhaben nach den §§ 52a, 53, 54 und 55,“ angefügt.Im Paragraph 70, Absatz 4, Litera a, wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortfolge „Daten des Energieausweises bei Vorhaben nach den Paragraphen 52 a,, 53, 54 und 55,“ angefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 72 Abs. 4 Z 2 hat zu lauten:Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 2, hat zu lauten:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023,“Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, Sitzung 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023,“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 72 Abs. 4 wird die Z 6 aufgehoben.Im Paragraph 72, Absatz 4, wird die Ziffer 6, aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Bezeichnung „c)“, „d)“ und „e)“:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Litera b, eingefügt; die bisherigen Litera b,, c und d erhalten die Bezeichnung „c)“, „d)“ und „e)“:
Bis zur Erreichung der Klimaneutralität kommt dem Ziel der Sicherung der Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung der heimischen erneuerbaren Energieträger (§ 1 Abs. 2 lit. l Z 3) überragendes öffentliches Interesse und insbesondere der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zu, sofern sich hierdurch kein Widerspruch zu einem Raumordnungsprogramm nach § 7 oder zu rechtsverbindlichen raumbedeutsamen Planungsmaßnahmen des Bundes ergibt.“Bis zur Erreichung der Klimaneutralität kommt dem Ziel der Sicherung der Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung der heimischen erneuerbaren Energieträger (Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, Ziffer 3,) überragendes öffentliches Interesse und insbesondere der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zu, sofern sich hierdurch kein Widerspruch zu einem Raumordnungsprogramm nach Paragraph 7, oder zu rechtsverbindlichen raumbedeutsamen Planungsmaßnahmen des Bundes ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 27 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Raumordnung“ die Wortfolge „, insbesondere auf den Grundsatz des § 2 lit. b,“ eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Raumordnung“ die Wortfolge „, insbesondere auf den Grundsatz des Paragraph 2, Litera b,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 27 Abs. 2 wird in der lit. m das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Verkehrswege“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 2, wird in der Litera m, das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Verkehrswege“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 31 Abs. 1 wird in der lit. j das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz eins, wird in der Litera j, das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 35 Abs. 3 wird im zweiten Satz das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird im zweiten Satz das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 39 Abs. 2 wird in der lit. d das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Verkehrswegen“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 2, wird in der Litera d, das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Verkehrswegen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des § 53 wird das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 53, wird das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 53 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.Im Paragraph 53, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 56 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 56, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsIm Bebauungsplan sind
hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3) sowiehinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (Paragraph 58,) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und 3) sowie
die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1)die Bauweisen (Paragraph 60,), die Mindestbaudichten (Paragraph 61,) und die Bauhöhen von Gebäuden (Paragraph 62, Absatz eins,)
festzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 58 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 58, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Straßenfluchtlinien grenzen Verkehrsflächen und der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen ab.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 59 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Straßen“ durch das Wort „Verkehrsflächen“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „Straßen“ durch das Wort „Verkehrsflächen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 61 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 2 Absatz 23, der Tiroler Bauordnung 2022“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 27, der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 88 Abs. 4 werden im ersten Satz die Worte „als Verkehrsflächen“ durch die Worte „zu Verkehrszwecken“ ersetzt.Im Paragraph 88, Absatz 4, werden im ersten Satz die Worte „als Verkehrsflächen“ durch die Worte „zu Verkehrszwecken“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 118 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 118, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten:
„Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach § 53 Abs. 3 fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Straßen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“„Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach Paragraph 53, Absatz 3, fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Straßen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 121 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 121, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 sind auch auf Bebauungspläne, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, anzuwenden.“Die Paragraphen 58, Absatz eins und 59 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, sind auch auf Bebauungspläne, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 5 Abs. 1 lit. c Z 4, 7 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. d Z 4 und 19 Abs. 3 erster und zweiter Satz werden die Wortfolge „Photovoltaik und Solaranlagen“ jeweils durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.In den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,, 7 Absatz eins, Litera c,, 17 Absatz eins, Litera d, Ziffer 4 und 19 Absatz 3, erster und zweiter Satz werden die Wortfolge „Photovoltaik und Solaranlagen“ jeweils durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2, 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 5, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2,, 3 und 4 angefügt:
„(2)Absatz 2Die Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden.Die Frist nach Paragraph 52 a, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4)Absatz 4§ 52a Abs. 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 52 a, Absatz 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 Abs. 1 lit. f wird das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, wird das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Unterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 22 Abs. 5 wird das Zitat „nach Abs. 1“ durch das Zitat „nach Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 5, wird das Zitat „nach Absatz eins “, durch das Zitat „nach Absatz 3 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 23a hat zu lauten:Paragraph 23 a, hat zu lauten:
„§ 23a
Sonderbestimmungen im Rahmen der Umsetzung von Unionsrecht
(1)Absatz einsDie Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022 gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.Die Frist nach Paragraph 52 a, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 2022 gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, Ziffer 4,
(2)Absatz 2Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(3)Absatz 3§ 52a Abs. 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 52 a, Absatz 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 sind sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 38 Abs. 3 wird der Betrag „75“ durch den Betrag „80“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 3, wird der Betrag „75“ durch den Betrag „80“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 47 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 47, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, Sitzung 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 umgesetzt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 47 wird der Abs. 3 aufgehoben.Im Paragraph 47, wird der Absatz 3, aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Art. 5 Z 7 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Artikel 5, Ziffer 7, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster