Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 9. Oktober 2024

68.

Kostenbeitragsverordnung 2024

68. Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2024 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2024)

Aufgrund des Paragraph 29 a, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins

Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

  1. Absatz eins,Der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt im Fall der Widmung von
    1. Litera a
      Wohngebiet und Mischgebieten (Paragraphen 38 und 40 TROG 2022)
      0,65 Euro,
       
    2. Litera b
      Gewerbe- und Industriegebiet (Paragraph 39, TROG 2022)
      0,35 Euro,
       
    3. Litera c
      Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 49 b und 51 TROG 2022
      0,65 Euro,
       
    4. Litera d
      Sonderflächen nach den Paragraphen 50 und 50 a TROG 2022
      0,35 Euro.
       
  2. Absatz 2,Soweit im Falle ergänzender textlicher Festlegungen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, 4 und 5 TROG 2022 die Einholung facheinschlägiger Gutachten erforderlich ist, erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag zu den nach Absatz eins, errechneten Beiträgen von 0,35 Euro pro Quadratmeter. Der Aufschlag darf nicht mehr als höchstens 1.150,- Euro betragen.
  3. Absatz 3,Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche der nach Absatz eins und 2 gewidmeten Grundstücke und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 TROG 2022 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.600,- Euro.
  5. Absatz 5,Der Beitrag darf höchstens 2.600,- Euro, im Fall des Absatz 2, höchstens 3.800,- Euro, betragen und im Fall des Absatz 4, höchstens 5.200,- Euro betragen.
  6. Absatz 6,Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.

Paragraph 2

Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung

  1. Absatz eins,Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2022) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
    1. Litera a
      geschlossenen Bauweise (Paragraph 60, Absatz 2, TROG 2022)
      370,- Euro,
       
    2. Litera b
      offenen Bauweise (Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2022)
      230,- Euro,
       
    3. Litera c
      gekuppelten Bauweise (Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2022)
      370,- Euro,
       
    4. Litera d
      besonderen Bauweise (Paragraph 60, Absatz 4, TROG 2022)
      280,- Euro.
       
  2. Absatz 2,Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (Paragraph 54, Absatz 9, TROG 2022) 400,- Euro.
  3. Absatz 3,Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 580,- Euro.
  4. Absatz 4,Jedenfalls darf der Beitrag die tatsächlich angefallenen Kosten der Planung nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 54, Absatz 4, TROG 2022 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.

Paragraph 3

Beitragsschuldner, Vorschreibung

  1. Absatz eins,Die Beiträge nach den Paragraphen eins und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.
  2. Absatz 2,Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat den Beitrag nach Paragraph eins, mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach Paragraph 2, mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

Paragraph 4

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2021, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2021,, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 10. Oktober 2024 in Kraft getreten ist und die Ansprüche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, TROG 2022 noch nicht verjährt sind, die Kostenbeitragsverordnung 2021, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2021,, weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung von Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen gemäß Paragraph 54, TROG 2022, die vor dem 10. Oktober 2024 in Kraft getreten sind und die Ansprüche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, TROG 2022 noch nicht verjährt sind, ist die Kostenbeitragsverordnung 2021, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2021,, weiter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für deren Änderungen.

Der Landeshauptmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster