Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 6. September 2024

58.

Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

58. Gesetz vom 3. Juli 2024, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz und das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Litera a, hat zu lauten:

  1. Litera a
    forensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Litera g, hat zu lauten:

  1. Litera g
    medizinische Versorgungseinrichtungen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige, die für die Dauer einer Epidemie oder einer Pandemie eingerichtet sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2 a, Absatz 5, wird im Einleitungssatz das Wort „reduzierter“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2 a, Absatz 5, wird im zweiten Satz das Wort „reduzierter“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2 b, Absatz 2, wird im Einleitungssatz das Wort „reduzierte“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf diese Mindestbettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz 8, hat zu lauten:

  1. Absatz 8,Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach Paragraph 3 a, Absatz 6, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme innerhalb einer behördlich festzusetzenden Frist abzugeben.“

Novellierungsanordnung 9Im, Paragraph 3 a, Absatz 2 a, haben der zweite, dritte und vierte Satz zu lauten:

„Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsangebot in den durch eine Verordnung nach Paragraph 62 a, Absatz 2, bzw. Absatz 4, für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG, des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol (RSG) oder des Tiroler Krankenanstaltenplans vorgesehen ist. In diesem Fall entfällt die Bedarfsprüfung nach Absatz 2, lit. a.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3 a, Absatz 2 c, hat zu lauten:

  1. Absatz 2 c,Die Bedarfsprüfung nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, entfällt ferner, wenn
    1. Litera a
      in der vorgesehenen Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen; die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören;
    2. Litera b
      bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 3 a, wird der Absatz 2 d, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 3 a, Absatz 3, werden der zweite, dritte und vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3 a, Absatz 6, hat zu lauten:

  1. Absatz 6,Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a bis d nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 4 a, Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 3 Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß. Ferner ist anzugeben, ob ein Kassenvertrag angestrebt wird.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4 a, Absatz 3, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4 b, Absatz 3, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach Paragraph 4 b, Absatz 7,, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 4 b, Absatz 3 a,, ein planungsfachliches Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4 a, Absatz 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben, ausgenommen in Fällen des Paragraph 4 b, Absatz 3 a,, im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach Paragraph 4 b, Absatz 7, hinsichtlich der nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, oder nach Paragraph 4 b, Absatz 3 c, zu prüfenden Voraussetzungen Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme innerhalb einer behördlich festzulegenden Frist abzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 4 b, Absatz 2, wird im Einleitungssatz das Zitat „den Absatz 4 und 7 durch das Zitat „Abs. 3a“ ersetzt und in der Litera a, jeweils die Wortfolge „soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen“ durch die Wortfolge „jeweils mit Kassenverträgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 4 b, Absatz 3, wird am Ende der Litera d, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt; die bisherige Litera e, erhält die Buchstabenbezeichnung „f)“:

  1. Litera e
    die Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera c,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 4 b, Absatz 3 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 3 a,Die Prüfung des Bedarfs im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, entfällt, wenn
    1. Litera a
      das verfahrensgegenständliche Leistungsangebot sowie das Einzugsgebiet in den durch eine Verordnung nach Paragraph 62 a, Absatz 2, für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des RSG geregelt ist; in diesem Fall ist von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, oder
    2. Litera b
      nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist; oder
    3. Litera c
      eine Errichtungsbewilligung bereits vorliegt und eine Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 4 b, Absatz 3 b, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Strebt der Antragsteller den Abschluss eines Kassenvertrags an, so ist zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. dem RSG eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Absatz 2, Litera a, einzuholen.“

Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen zweiten Satz des Paragraph 4 b, Absatz 3 b, wird der Verweis „Abs. 9“ durch den Verweis „Abs. 7“ ersetzt; im nunmehrigen dritten Satz wird das Wort „bereits“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 4 b, Absatz 3 c, werden die Worte „der Landesstelle“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 4 b, werden der Absatz 4 und der Absatz 7, aufgehoben; die bisherigen Absatz 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4) bis (7)“.

Novellierungsanordnung 24, Im nunmehrigen Paragraph 4 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „im Fall der Absatz 3 c und 4 durch die Wortfolge „in Fällen der Absatz 3 a und Absatz 3 c, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen Paragraph 4 b, Absatz 5, haben der zweite, dritte und vierte Satz zu lauten:

„Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 26, Der nunmehrige Paragraph 4 b, Absatz 7, hat zu lauten:

  1. Absatz 7,Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a bis c nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 4 c, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2 Litera b bis e“ durch das Zitat „Abs. 2 Litera a bis e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Landesregierung ist ferner die Einrichtung von ambulanten Betreuungsplätzen und tagesklinischen Plätzen bzw. die Anrechnung derselben auf die für die jeweilige Organisationsform vorgegebene Mindestbettenanzahl anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8, wird jeweils das Wort „selbständigen“ durch das Wort „selbstständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz hat zu lauten:

„Die Bestellung der Leitung einer Abteilung, eines Departements, eines Fachschwerpunktes sowie einer dislozierten Tages- oder Wochenklinik ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 12, Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,In selbstständigen Ambulatorien, deren Leistungsangebot neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und Personal nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste gewährleistet sind.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 12, wird der Absatz 5, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 12 b, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, erster Satz wird jeweils das Wort „öffentlichen“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 13 a, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 31, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt, eine Organisationsform nach Paragraph 2 b, Absatz eins und 2, ein Ambulatorium oder eine Prosektur in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, öffentlich auszuschreiben.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 31, Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Von der Bestimmung des Absatz eins, sind jene Stellen ausgenommen,
    1. Litera a
      die aufgrund der universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;
    2. Litera b
      die aufgrund eines unvorhergesehenen Ausscheidens oder Austritts des bisherigen Stelleninhabers interimistisch nachbesetzt werden müssen. In diesem Fall hat der Träger der Krankenanstalt unverzüglich eine Ausschreibung nach Absatz eins, vorzunehmen und der Landesregierung den interimistischen Stelleninhaber bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 31 b, Absatz 3, wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „Erfüllung ihrer Aufgaben“ die Wortfolge „unter Anwendung der Empfehlungen des nach Paragraph 62 d, KaKuG eingerichteten Bewertungsboards“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 31 b, in Absatz 4, Litera c, wird die Wortfolge „darin enthaltenen“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 31 b, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „zu tragen, dass“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 31 b, Absatz 6, zweiter Satz sowie in Absatz 10, vierter Satz wird jeweils die Wortfolge „der Landesstelle“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 32, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:

„In öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 31 b, erstellten Arzneimittelliste angelegt sein.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende der Litera h, das Wort „oder“ eingefügt und folgende Bestimmung als Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    zur Erfüllung der in den verbindlichen Teilen des ÖSG, des RSG oder des Krankenanstaltenplans (Paragraph 62 a,) festgelegten Aufgaben bzw. Leistungen“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 41, Absatz 5, Litera b, wird das Wort „selbständige“ durch das Wort „selbstständige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 62 a, Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (Paragraphen 2 b und 16 b Absatz eins, des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ ist als Planungsgrundsatz entsprechend zu berücksichtigen. Die Priorisierung des niedergelassenen Bereichs (Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen, Gruppenpraxen, Einzelordinationen) ist bei der Planung des extramuralen ambulanten Bereichs zu berücksichtigen. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. Litera a
      die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätze und ambulante Behandlungsplätze), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich im Sinn des ÖSG, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten, Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
    2. Litera b
      Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
    3. Litera c
      die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie für Spitalsambulanzen mit Angabe der Kapazitäten, der Zahl und örtlichen Verteilung der Leistungserbringer, die Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Litera b,, der Betriebsformen (Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 5 und 6) sowie Versorgungstypen im Sinn des ÖSG;
    4. Litera d
      die Kapazitätsplanung für ambulante Vergemeinschaftungsformen (Selbstständige Ambulatorien oder Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien) im Bereich der Sachleistung hat eine derart hohe Granularität nach der Zahl und örtlichen Verteilung dieser Einrichtungen aufzuweisen, dass diese auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten (Spitalsambulanzen) müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
    5. Litera e
      die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort.
    Im ambulanten Bereich ist insbesondere auf die Stärkung der Primär- und Fachversorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten in Form von Primärversorgungseinheiten als selbstständige Ambulatorien oder dislozierten Spitalsambulanzen (Primärversorgung) oder in Form von ambulanten Zentren oder Netzwerken im extramuralen und/oder im spitalsambulanten Bereich (ambulante Fachversorgung) hinzuwirken.“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 62 a, Absatz eins a, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Bund sind die RSG-Entwürfe mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform und somit jedenfalls vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 62 a, Absatz 5, wird folgende Bestimmung als Litera b, eingefügt; die bisherigen Litera b bis e erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c) bis f)“:

  1. Litera b
    die medizinischen Fachbereiche je Standort,“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 62 a, Absatz 5, wird nach der nunmehrigen Litera f, folgende Bestimmung als Litera g, eingefügt; die bisherige Litera f, erhält die Buchstabenbezeichnung „h)“:

  1. Litera g
    die minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen je Fachrichtung und Standort, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten, Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist,“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 63 a, Absatz 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 und nach Paragraph 11 a, Absatz 2, des Zahnärztegesetzes, welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der öffentlichen Krankenanstaltenpflege nach Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1998 oder für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, des Zahnärztegesetzes festgelegten Zwecke erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 63 a, Absatz 6, wird nach dem Zitat „gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998“ die Wortfolge „oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 63 a, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 7 Litera a bis c“ durch das Zitat „Abs. 8 Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 63 a, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 7 Litera a bis c“ durch das Zitat „§ 8 Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 63 a, Absatz 12 und 14 wird jeweils das Zitat „Abs. 10“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 64 b, Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,,
    2. Ziffer 2
      Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,,
    3. Ziffer 3
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
    4. Ziffer 4
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,,
    5. Ziffer 5
      Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,,
    6. Ziffer 6
      Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,,
    7. Ziffer 7
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    8. Ziffer 8
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
    9. Ziffer 9
      Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,,
    10. Ziffer 10
      Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,,
    11. Ziffer 11
      Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,,
    12. Ziffer 12
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
    13. Ziffer 13
      Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,,
    14. Ziffer 14
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,,
    15. Ziffer 15
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,,
    16. Ziffer 16
      Organtransplantationsgesetz – OTP, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
    17. Ziffer 17
      Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,,
    18. Ziffer 18
      Primärversorgungsgesetz – PrimVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,,
    19. Ziffer 19
      Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,,
    20. Ziffer 20
      Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,,
    21. Ziffer 21
      Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,,
    22. Ziffer 22
      Unterbringungsgesetz – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,,
    23. Ziffer 23
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,,
    24. Ziffer 24
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,.

Artikel römisch zwei
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme jener nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 16 f, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, hat zu lauten:

  1. Litera b
    die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zur Sicherstellung des niederschwelligen Zugangs zu und der Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungen durch
    1. Ziffer eins
      Forcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,
    2. Ziffer 2
      weitere Forcierung der Ambulantisierung bislang (akut-)stationärer Leistungen und
    3. Ziffer 3
      weitere Bündelung von selten und/oder spitzenmedizinisch erbrachten Leistungen zur Sicherstellung der Versorgungsqualität,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „an anstaltsbedürftigen Personen“ durch die Wortfolge „im stationären und spitalsambulanten Bereich“ ersetzt; in der Litera a, wird das Wort „Pflegling“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, wird nach der Wortfolge „nach Absatz 2, Litera a, kann“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 6, hat zu lauten:

  1. Absatz 6,Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Absatz 2, Litera c, ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung desselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2 a, Litera d, hat zu lauten:

  1. Litera d
    die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2 b, Litera b, hat zu lauen:

  1. Litera b
    die Koordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2 b, Litera h, hat zu lauten:

  1. Litera h
    die Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „die Bundesgesundheitsagentur“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Die Höhe der Dotierung durch das Land beträgt insgesamt jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich. Das Land hat den entsprechenden Anteil von zwei Millionen Euro in den Gesundheitsförderungsfonds einzubringen. Der entsprechende Anteil des Landes an den verbleibenden 13 Millionen Euro wird als Vorwegabzug durch die Bundesgesundheitsagentur eingebracht.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, hat zu lauten:

  1. Litera c
    das Präsidium“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird die Zahl „18“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, wird jeweils das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten:

  1. Litera b
    sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des Paragraph 84 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera i, wird die Wortfolge „(vormals TILAK Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird folgende Bestimmung als Litera j, eingefügt; die bisherige Litera j, erhält die Buchstabenbezeichnung „k)“:

  1. Litera j
    ein Mitglied aus dem Kreis der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags jener beruflichen Interessensvertretungen, welche die Interessen der im
    1. Ziffer eins
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
    2. Ziffer 2
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
    3. Ziffer 3
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
    4. Ziffer 4
      Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
    5. Ziffer 5
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
geregelten Berufsgruppen vertreten.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 11, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „lit. b bis j“ durch das Zitat „lit. b bis k“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 12, Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 2,) und in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (Paragraph 2 a,). Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des Paragraph 14, hat zu lauten:

„Präsidium, Ausschüsse“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 14, Absatz eins, werden im ersten Satz die Wortfolge „einen geschäftsführenden Ausschuss“ durch die Wortfolge „ein Präsidium“ ersetzt und im zweiten Satz die Worte „der Landesstelle“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „weitere“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Ausschüsse nach Absatz eins und 2 durch die Wortfolge „des Präsidiums sowie der Ausschüsse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 15, Absatz 5, wird das Wort „neun“ durch das Wort „elf“ sowie das Zitat „lit. a bis i“ durch das Zitat „lit. a bis j“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 15, Absatz 6, erster Satz wird da Zitat „lit. a bis d“ durch das Zitat „lit. a bis c“ sowie die Wortfolge „Abs. 6“ durch die Wortfolge „Abs. 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 15, Absatz 6, Litera a, hat zu lauten:

  1. Litera a
    in Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 2,) kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn die anwesenden Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, zustimmen;“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 15, Absatz 6, wird die Litera b, aufgehoben; die bisherigen Litera c und d erhalten die Buchstabenbezeichnung „b)“ und „c)“.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 6 a, angefügt:

  1. Absatz 6 a,Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 6, auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „Dienst- oder Werkverträge“ die Wortfolge „und sonstige Verträge“ eingefügt; im zweiten Satz wird das Wort „Solche“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 16 a, Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. Litera a
      die drei Mitglieder der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und das Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
    2. Litera b
      sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, vorzuschlagen;
    3. Litera c
      ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 16 b, Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 2 a, Litera e und Paragraph 2 b, sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des Paragraph 7,

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen“ durch die Wortfolge „im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, und der damit im Zusammenhang stehenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 18 a, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 18 a, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Ärztegesetzes 1998,“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, und nach Paragraph 11 a, Absatz 2, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 191/2023“ eingefügt; nach der Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ wird die Wortfolge „bzw. die Österreichische Zahnärztekammer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 18 a, Absatz 4, zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,“ durch die Wortfolge „oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 22 a, hat zu lauten:

„§ 22a

Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

  1. Absatz eins,In der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. Absatz 2,Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für die Dauer der Vereinbarungsperiode beschlossen. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat spätestens am Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 22 b, hat zu lauten:

„§ 22b

Inhalt des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den Paragraphen 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, zu konkretisieren, wobei die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 22 c, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 9 aus 2022, und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 146/2022“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 3/2024“ ersetzt.

Artikel römisch drei
Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit in den Absatz 2 und Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 12, 13, 22, 25, 26, 28 bis 36, 39, 40, 43, 48 bis 53 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch zwei, Ziffer eins, 5, 9, 11 bis 34 und 37 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 4,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungsbewilligungsverfahren für selbstständige Ambulatorien ist die Bestimmung des Paragraph 4 b, Absatz 7, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2023, weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesveraltungsgericht und Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Tiroler Krankenanstaltengesetz der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2023, weiter anzuwenden.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Hagele

Der Landesamtsdirektor:

Forster