26. Verordnung der Landesregierung vom 30. April 2024, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, Abs. 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Planungsgebiet
Das Planungsgebiet umfasst das Gebiet der Marktgemeinden Mayrhofen und Zell am Ziller sowie der Gemeinden Aschau im Zillertal, Bruck am Ziller, Fügen, Fügenberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Kaltenbach, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwendau, Strass im Zillertal, Stumm, Uderns und Zellberg des Planungsverbandes Zillertal.
§ 2Paragraph 2
Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
Die in den Anlagen 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 15 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Ziele
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsgebiets erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
§ 4Paragraph 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des Paragraph 5, der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
§ 5Paragraph 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen.Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach Paragraph 3 und der Maßnahme nach Paragraph 4, nicht widersprechen.
(2)Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht beeinträchtigt werden.Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 90/2022, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
i.V. Soder
Anlagen