Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 17. November 2023

78.

Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022

78. Gesetz vom 15. November 2023, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird im dritten Satz nach dem Wort „Risiken“ die Wortfolge „in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Paragraph 12 a, eingefügt:

„§ 12a

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe

  1. Absatz eins,Die Verwendung von Flächen für Seveso-Betriebe ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumordnung nur zulässig, wenn auf Antrag der Standortgemeinde des betreffenden Seveso-Betriebes die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde (Raumverträglichkeitsprüfung).
  2. Absatz 2,Die Standortgemeinde hat dem Antrag an die Landesregierung nach Absatz eins, alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Gefährdungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen; insoweit die Standortgemeinde nicht über diese Unterlagen verfügt, hat der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber diese über Aufforderung der Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat den Antrag nach Absatz eins und die Unterlagen nach Absatz 2, für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Absatz 6 und 7 zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Verlautbarung nach Absatz 3, hat eine Verständigung der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden über die von der Landesregierung durchgeführte Raumverträglichkeitsprüfung vorauszugehen; diese hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
    2. Litera b
      die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
    3. Litera c
      die Wiedergabe der Bestimmungen über die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Absatz 6 und 7,
    4. Litera d
      einen Hinweis auf die für Stellungnahmen offenstehende, mindestens sechswöchige Frist (Stellungnahmefrist) sowie
    5. Litera e
      einen Link auf den Ort der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol.
  5. Absatz 5,Während der Dauer der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol sind die Angaben nach Absatz 4, jeweils an der Amtstafel der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden kundzumachen.
  6. Absatz 6,Innerhalb der Stellungnahmefrist (Absatz 4, Litera d,) können schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einbringen:
    1. Litera a
      anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Litera b
      der Landesumweltanwalt,
    3. Litera c
      der Standortanwalt (Paragraph 2, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000),
    4. Litera d
      die im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden sowie
    5. Litera e
      Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  7. Absatz 7,Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Absatz 6, haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
    1. Litera a
      Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
    2. Litera b
      Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung,
    3. Litera c
      Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
    4. Litera d
      Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Raumverträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
    5. Litera e
      Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz eins,,
    6. Litera f
      Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide im Sinn des Absatz eins, an das Landesverwaltungsgericht.
    Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden. Werden in einer Beschwerde nach Litera f, Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn den Beschwerdeführer am Unterbleiben der Geltendmachung während der Stellungnahmefrist oder im Zug des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und er dies hinreichend glaubhaft macht.
  8. Absatz 8,Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit hat die Landesregierung auch die nach Absatz 7, erstatteten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist dabei insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
  9. Absatz 9,Die Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept und die Widmung einer Fläche für Seveso-Betriebe ist jeweils nur zulässig, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Entscheidung nach Absatz eins, festgestellt wurde.
  10. Absatz 10,Die Entscheidung über die Feststellung der Raumverträglichkeit ist für mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 37, werden der dritte und der vierte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz, im Paragraph 40, Absatz 5, erster Satz, im Paragraph 47, Absatz 2, erster Halbsatz, im Paragraph 47 a, Absatz eins, erster Satz und im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Betten“ jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 13, Absatz eins a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 39, hat der zweite Satz zu lauten:

„Solche Festlegungen dürfen nur im Einklang mit den im Absatz 2, genannten Interessen und weiters nur dann getroffen werden, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens nach Paragraph 12 a, Absatz eins, festgestellt wurde.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster